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7 S 56/15•LG Flensburg 7. Zivilkammer, 2016-02-01, 7 S 56/15
7 S 56/15Tribunal cantonal1 févr. 2016
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung gemäß § 522 ZPO zu verwerfen.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Niebüll, 23. Oktober 2015, 10 C 137/15 nachgehend BGH, 27. Oktober 2016, V ZB 50/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-01
Aktenzeichen: 7 S 56/15
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2016:0201.7S56.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 520 Abs 2 ZPO, § 522 ZPO
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung gemäß § 522 ZPO zu verwerfen.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Niebüll, 23. Oktober 2015, 10 C 137/15 nachgehend BGH, 27. Oktober 2016, V ZB 50/16, Beschluss
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 23.10.2015, Aktenzeichen 10 C 137/15, wird verworfen.
I. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1 Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
2 Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.10.2015 (Bl. 70) zugestellt worden.
3 Die Begründungsfrist lief entsprechend mit Montag, dem 28.12.2015, ab. Die Berufungsbegründung ist erst am 21.01.2016 bei Gericht eingegangen.
4 Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung der Kammer vom 07.01.2016auch hingewiesen worden.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
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