LG Flensburg 7. Zivilkammer, 2018-06-06, 7 T 17/18

7 T 17/18Tribunal cantonal6 juin 2018

Regest

Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss können keine materiellrechtlichen Einwände erhoben werden.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Schleswig, 26. Januar 2018, 2 C 16/17, Urteil nachgehend BGH, 25. September 2018, XI ZB 24/18, Beschluss

Texte intégral

LG Flensburg 7. Zivilkammer — 7 T 17/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-06

Aktenzeichen: 7 T 17/18

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2018:0606.7T17.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss können keine materiellrechtlichen Einwände erhoben werden.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schleswig, 26. Januar 2018, 2 C 16/17, Urteil nachgehend BGH, 25. September 2018, XI ZB 24/18, Beschluss

Tenor

Die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe der Beklagten vom 02.05.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 26.01.2018 wird als

unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die statthafte Beschwerde der Beklagten ist aus den Gründen der Verfügung vom 16.05.2018, auf die Bezug genommen wird, als unzulässig zu verwerfen.

2 Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt:

3 Die Ausführungen der Beklagten mit Schreiben vom 24.05.2018, eingegangen bei Gericht am 06.06.2018, vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Das Urteil ist rechtskräftig entschieden. Das sich anschließende Kostenfestsetzungsverfahren ist von dem Amtsgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss zutreffend beschieden worden. Gründe, die einer rechnerisch und sachlich richtigen Abrechnung der Kosten insbesondere des Unterbevollmächtigten entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar vorgetragen.

4 Wiedereinsetzungsgründe hat die Beklagte wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen weder bezogen auf das Urteil vom 16.11.2017 noch bezogen auf den hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2018 glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzungsgründe ergeben sich insbesondere nicht aus dem handschriftlichen Schreiben der Beklagten, welches am 27.03.2018 (Bl. 164) bei dem Amtsgericht eingegangen ist und in dem die Beklagte auf eine Druckerblockierung hinweist und auf ein tatsächlich nicht zu den Akten gelangtes und erst jetzt - eingegangen bei Gericht am 06.06.2018 - vorgelegtes Schreiben vom 30.01.2018 hinweist. Darauf kommt es jedoch auch weiterhin nicht entscheidend an, da die Beklagte weder am 30.01.2018 noch auch in den weiteren jetzt vorgelegten Schreiben mit Datum vom 02.05.2018und 15.05.2018 Gründe glaubhaft machen kann, wonach eine Fristversäumung nicht von ihr zu vertreten ist.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.