LG Flensburg 2. Zivilkammer, 2017-05-10, 2 O 169/16

2 O 169/16Tribunal cantonal / IIe chambre civile10 mai 2017

Regest

Nach Maßgabe der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte vom 16.09.1998 ergibt sich aus § 35 Abs. 1, dass dem Versorgungswerk die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und Rentenempfänger über deren Rechte und Pflichten obliegt und statuiert damit nach dem Wortlaut lediglich eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung. Eine einzelfallbezogene Beratungspflicht lässt sich aus § 35 Abs. 1 nicht herleiten.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Februar 2018, 11 U 71/17, Urteil

Texte intégral

LG Flensburg 2. Zivilkammer — 2 O 169/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-10

Aktenzeichen: 2 O 169/16

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2017:0510.2O169.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Nach Maßgabe der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte vom 16.09.1998 ergibt sich aus § 35 Abs. 1, dass dem Versorgungswerk die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und Rentenempfänger über deren Rechte und Pflichten obliegt und statuiert damit nach dem Wortlaut lediglich eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung. Eine einzelfallbezogene Beratungspflicht lässt sich aus § 35 Abs. 1 nicht herleiten.(Rn.19)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 15. Februar 2018, 11 U 71/17, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 55.268,11 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Ansprüche unter Berufung auf die Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Beklagten.

2 Der 1948 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und seit September 1986 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Seit dem 1. April 2008 bezieht er eine vorgezogene Rente vom Beklagten. Der Kläger ist seit 1999 geschieden, der Versorgungsausgleich war zum Zeitpunkt des Rentenantrages bislang nicht durchgeführt. Dieser erfolgte schließlich erst durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow Weißensee mit Datum vom 09.02.2015 zur Geschäftsnummer 10 F 335/11. Hinsichtlich des Inhaltes des Versorgungsausgleiches wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Pankow Weißensee vom 09.02.2015 (Anlage B 3, GA 111 ff.) Bezug genommen. Der Kläger ist seiner geschiedenen Frau gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Er hat außerdem einen 1983 geborenen Sohn, der sich bei Bewilligung der Rente noch in der Ausbildung befand.

3 Mit Schreiben vom 08.12.2007 erkundigte sich der Kläger bei dem Beklagten zu den Konditionen seines Rentenanspruches, sofern er im April 2008, den Rentenantrag stelle. Insbesondere erkundigte er sich bei dem Beklagten, ob er trotz seiner Scheidung den sogenannten „Ledigenzuschlag“ von 20 % nach Maßgabe des § 13 Abs. 8 der Satzung des Beklagten erhalte. Überdies begehrte der Kläger eine Auskunft dazu, welchen Einfluss der unerledigte Versorgungsausgleich auf die Gewährung die Rente habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 3 (GA 61) Bezug genommen. Der Beklagte antwortete schließlich mit Schreiben vom 25.03.2008 (Anlage K 5, GA 63) und teilte mit, dass ohne nähere Informationen zu dem schwebenden Versorgungsausgleichsverfahren er nicht in der Lage sei, eine Rentenberechnung vorzunehmen und daher die vorgenannten Fragen nicht beantworten könne. Mit Schreiben vom 07.04.2008 beantragte der Kläger sodann seine Altersrente. In dem entsprechenden Schreiben (Anlage K 7, GA 65) heißt es wörtlich:„Sehr geehrte Damen und Herren, vorsorglich da Sie mir auf mein Schreiben vom 08.12.2007 keine Antwort gegeben haben, beantrage ich Altersrente. Ich gehe davon aus, dass der Inhalt meiner Ausführungen im Schreiben vom 8.12.2007, hier der erste Absatz, richtig ist. ...“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf die vorbezeichnete Anlage K 7 Bezug genommen.

4 Mit Schreiben vom 30.04.2008 übersandte der Beklagte ein Formblatt für den Rentenantrag und teilte außerdem mit, dass es für den Bezug der Altersrente im Versorgungswerk nicht Voraussetzung sei, dass die anwaltliche Tätigkeit aufgegeben werde. In dem Formblatt, welches als Anlage K 9 (GA 67, 68) eingereicht wurde, gab der Kläger seinen Sohn in der Spalte der über 18 Jahre alten Kinder an, die sich in Schul- bzw. Berufsausbildung befinden. Mit Bescheid vom 10.06.2008 setzte der Beklagte die Altersrente auf 1.872,15 € fest - letzte Anhebung im Jahr 2014 auf 1.996,67 €. Wegen der vorzeitigen Rente erfolgte ein Abzug in Höhe von 23,60 %, den sogenannten „Ledigenzuschlag“ (§ 13 Abs. 8 der Satzung des Beklagten) gewährte der Beklagte nicht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 05.08.2008 als unbegründet zurück. Als Begründung führte der Beklagte aus, dass der Zuschlag von 20 % nach § 13 Abs. 8 der Satzung des Beklagten nicht gewährt werden könne. Voraussetzung für den Zuschlag sei, dass auch in der theoretischen Betrachtung keine weiteren Personen vorhanden sein, die rentenberechtigt sein oder werden könnten. Sein 1983 geborener Sohn habe bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente.

5 Mit Datum vom 18.08.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht, in der er beantragte, den Bescheid vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, einen Zuschlag von 20 % nach § 13 Abs. 8 Satzung des Beklagten auf die Rente zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht wies schließlich durch Urteil vom 19.05.2009 die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes Berufung ein, welches allerdings die Berufung mit Datum vom 27.11.2014 zurückwies. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Anlage K 14, GA 74 ff. Bezug genommen. Durch Bestreiten des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges sowie durch Einschaltung des Aktuars zur Berechnung der zu zahlenden Rente bei behaupteter ordnungsgemäßer Belehrung durch den Beklagten wendete der Kläger Kosten in Höhe von 4.783,31 € auf.

6 Der Kläger begehrt nunmehr im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm im Zusammenhang mit der Falschberatung bzw. der Verletzung von Aufklärungspflichten den entstandenen Schaden zu ersetzen und den Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Ledigenzuschlages neu zu berechnen.

7 Der Kläger meint, dass der Beklagte seine Aufklärungspflicht aus § 35 seiner Satzung verletzt habe, da er, der Kläger, mehrfach und eindrücklich durch konkrete Fragen sein Anliegen - den Erhalt des „Ledigenzuschlags“ nach § 13 Abs. 8 der Satzung des Beklagten bei vorzeitigem Rentenantrag - kundgetan habe und der Beklagte ihm, der sich in der Materie nicht auskenne, jedoch keine adäquate Antwort gegeben habe. Zudem behauptet er, dass er unmissverständlich den Beklagten darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nur einen vorzeitigen Rentenantrag, beginnend ab 01.04.2008, stellen wolle, sofern ihm der Ledigenzuschlag zugesprochen werde. Überdies sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Vorhandensein seines Sohnes, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Berufsausbildung befunden hat, Auswirkungen auf die Gewährung des „Ledigenzuschlags“ haben könnte. Dies sei auch nicht aus dem Formblatt zum Rentenantrag heraus ersichtlich. Wäre er, der Kläger, rechtzeitig durch den Beklagten aufgeklärt worden, hätte er zu einem späteren Zeitpunkt - nach Ausbildungsabschluss des Sohnes im Januar 2010 - die Rente beantragt, nämlich dann, wenn ihm der Zuschlag gewährt worden wäre.

8 Der Kläger beantragt,

9 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, im Zusammenhang mit einer Falschberatung/Verletzung von Aufklärungspflichten betreffend einen im Frühjahr 2008 gestellten Antrag auf vorgezogene Altersrente entstandenen Schaden zu ersetzen.

10 2.Den Beklagten zu verpflichten, basierend auf dem Antrag zu 1. die Rente des Klägers ab dem Monat Februar 2010 unter Berücksichtigung eines 20 %igen „Ledigenzuschlags“ neu zu berechnen und den sich unter Berücksichtigung bezahlter Beträge ergebenden Differenzbetrag an den Kläger auszuzahlen.

11 3.Hilfsweise zu 1., den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, mindestens Schadensersatz in Höhe von 7.244,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus je 4.076,53 € seit dem 01.01.2016, weiteren 633,60 € seit dem 01.01.2016, 633,60 € seit dem 01.02.2016, 633,60 € seit dem 01.03.2016, 633,60 € seit dem 01.04.2016, 633,60 € seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

12 4.Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.783,31 € Kosten aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zu erstatten, diese nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 952,00 € seit dem 30.09.2014, aus 586,00 € seit dem 03.02.2016, aus 1.335,60 € seit dem 02.03.2016 und aus 1.909,71 € seit dem 15.03.2016 zu zahlen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Der Beklagte meint, dass keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben sei. Zunächst sei der Kläger als Rechtsanwalt selbst in der Lage, die Satzung des Beklagten zu lesen und zu verstehen. Zudem behauptet er, dass der Kläger unabhängig von den Auskünften einen Rentenantrag jedenfalls zu April 2008 unbedingt stellen wollte. Jedenfalls habe er, der Kläger, nicht deutlich gemacht, dass er seinen Rentenantrag nur gestellt wissen wolle, wenn er den „Ledigenzuschlag“ erhalte. Insofern sei das Verhalten des Beklagten, wie er meint, bereits nicht ursächlich für die Rentenabschläge. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass in jedem Fall der „Ledigenzuschlag“ nicht zu gewähren sei, da grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung der unterhaltsberechtigte Sohn vorhanden und ebenso der Versorgungsausgleich noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

16 Die Klage ist dem Beklagten am 13.07.2016 zugestellt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17 Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

18 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund einer Falschberatung bzw. der Verletzung von Aufklärungspflichten einen entstandenen Schaden zu ersetzen, noch hat er Anspruch auf die sich aus der Zahlung des Differenzbetrages zwischen gewährter Rente und der Rente unter Berücksichtigung des Ledigenzuschlages ergebenen Beträge bzw. auf Ersatz der Kosten aufgrund der vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten. Es mangelt bereits an einer Aufklärungspflichtverletzung bzw. Falschberatung durch den Beklagten.

19 Nach Maßgabe der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte vom 16.09.1998, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt maßgeblich war, ergibt sich aus § 35 Abs. 1, dass dem Versorgungswerk, mithin dem Beklagten, die allgemeine Aufklärung ihrer Mitglieder und Rentenempfänger über deren Rechte und Pflichten obliegt. Damit statuiert die Satzung bereits nach dem Wortlaut lediglich eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung. Eine einzelfallbezogene Beratungspflicht lässt sich aus § 35 Abs. 1 nicht herleiten. Die Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 der Satzung stellen keine Pflicht zur Individualberatung dar, sondern lediglich eine Pflicht zur allgemeinen Information (vgl. für die Satzung des Hessischen Rechtsanwaltsversorgungswerkes, die hinsichtlich des streitgegenständlichen Paragrafen wortgleich ist, Urteil des VG Gießen vom 18.07.1997 - 10 E 669/97, zitiert nach Juris Rdnr. 24). Die klägerseits angeführte Rechtsprechung zu Entscheidungen bzgl. anderer Versorgungsträger ist vorliegend unerheblich, da die Besonderheiten des Beklagten, als Versorgungswerk der Rechtsanwälte, maßgeblich sind.

20 Der Pflicht zur allgemeinen Beratung seiner Mitglieder ist der Beklagte mit seinem Schreiben vom 25.03.2008 ausreichend nachgekommen. Der Kläger formulierte in seinem Schreiben vom 08.12.2007 mehrere auf seine persönliche Lebenssituation zugeschnittene Fragen in Bezug auf eine zu berechnende Rente an den Beklagten und begehrte insofern eine Individualberatung, zu der der Beklagte nicht verpflichtet gewesen ist. Mithin kann sich auch keine Pflichtverletzung hieraus ergeben. Zudem hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 25.03.2008 unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Fragen des Klägers bezogen auf den ersten Absatz seines Schreibens nicht beantwortet werden können, sodass auch keine Falschberatung gegeben ist. Der Kläger kann nach Auffassung der Kammer auch nicht damit gehört werden, dass der Beklagte ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass auch sein, sich zum damaligen Zeitpunkt noch in Ausbildung befindlicher, Sohn, der Gewährung des „Ledigenzuschlags“ entgegensteht. Zum einen konnte dies dem Beklagten vor Rentenantragstellung überhaupt nicht bekannt sein (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 27.11.2014 - 3 LB 7/10, S. 7 - GA 79). Zum anderen musste sich dem Kläger die Relevanz aufdrängen, da er mit dem zum Rentenantrag auszufüllenden Formblatt verbindliche Angaben hierzu machen sollte.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO

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