AG Schleswig, 2019-07-16, 910 F 5/19

910 F 5/19Tribunal de première instance16 juil. 2019

Texte intégral

AG Schleswig — 910 F 5/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-16

Aktenzeichen: 910 F 5/19

ECLI: ECLI:DE:AGSCHLE:2019:0716.910F5.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 AdWirkG, § 109 Abs 1 Nr 4 FamFG

Tenor

  1. Der Antrag der Annehmenden vom 25.01.2019, eingegangen bei Gericht am 29.01.2019, auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Magistrate's Court Owerri des Bundesstaates Imo, Nigeria vom 30.9.2014 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Annehmenden zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die in Deutschland lebenden Annehmenden begehren die Anerkennung einer nigerianischen Adoptionsentscheidung betreffend das in Nigeria lebende Kind … .

2 Nach den vorgelegten Unterlagen sollen die leiblichen Eltern des Kindes dieses im Waisenhaus "Save the Child" in Owerri abgegeben und dabei falsche Identitäten angegeben haben. Das Kind soll am 5.7.2013 in die Pflege der Annehmenden gegeben worden sein. Am 7.11.2013 stellte das Registration Centre in Orlu eine Geburtsurkunde für das Kind aus, in welcher die Annehmenden als leibliche Eltern aufgeführt sind. Die Adoption wurde am 30.9.2014 vom Magistrate's Court im Bundesstaat Imo, Gerichtsbezirk Owerri, Nigeria ausgesprochen.

3 Bereits im Jahr 2016 machten die Beteiligten ein Anerkennungsverfahren vor dem Amtsgericht Schleswig anhängig (91 F 157/16).

4 Das Verfahren endete mit einer Antragsrücknahme, da das Gericht und das Bundesamt für Justiz die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht als gegeben ansahen.

5 Zur damaligen Verfahrensakte reichten die Annehmenden ein von der GZA an sie gerichtetes Schreiben, in der die GZA die Bedenken der BZAA teilte und zudem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachadoptionsverfahrens für nicht gegeben ansah (91 F 157/16 Bl. 93 d.A.).

6 Mit Antrag vom 25.1.2019 beantragen die Annehmenden wiederum die Anerkennung der nigerianischen Adoptionsentscheidung.

7 Mit Verfügung vom 16.4.2019 hat das Gericht die Annehmenden darauf hingewiesen, dass die Adoption nach wie vor nicht anerkannt werden kann.

8 Das Gericht hat die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen am Verfahren beteiligt. Diese hat sich auf ihre die Anerkennungsfähigkeit zurückweisende Stellungnahme im Vorverfahren 91 F 157/18 bezogen.

9 Anwaltlich vertreten trugen die Annehmenden vor, sie hätten die Deutsche Botschaft in Nigeria in das Verfahren einbezogen. So sei dort am 16.11.2018 das Visum für … beantragt worden.

II.

10 Der Antrag ist unbegründet.

11 Bereits die Echtheit der Urkunden wird sowohl von der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption als auch von der GZA zurecht in Zweifel gezogen. Auch inhaltlich lassen die Urkunden, insbesondere die bereits zehn Monate vor Ausspruch der Adoption ausgestellte Geburtsurkunde des Kindes, welche bereits die Annehmenden als ihre leiblichen Eltern ausweist, Fragen an einem an Recht und Gesetz orientierten, förmlichen Adoptionsverfahren und Standesamtwesen in Nigeria aufkommen.

12 Selbst bei Unterstellung der Echtheit der Urkunden ist die Adoptionsentscheidung jedoch nicht anzuerkennen.

13 Die Anerkennung richtet sich nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) i. V. m. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1, 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

14 Nigeria ist dem - vorrangigen - Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption noch nicht beigetreten. Nach den hier maßgeblichen Vorschriften ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung zu versagen, wenn ein Ausschlusstatbestand nach § 109 Abs. 1 FamFG vorliegt, namentlich wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

15 Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Bereich der Minderjährigenadoption die Orientierung am Kindeswohl (§ 1741 BGB). Ein Verstoß i. S. v. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist dementsprechend anzunehmen, wenn eine hinreichende Kindeswohlprüfung der Entscheidung nicht vorausgegangen ist. Eine solche kindeswohlorientierte Prüfung hat die Frage nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Eignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu umfassen. Hat der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und soll auch der künftige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland liegen, ist eine hinreichende Kindeswohlprüfung nur gegeben, wenn dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist, damit es unter Berücksichtigung dessen das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann. Regelmäßig ist es hierzu erforderlich, eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu beteiligen.

16 Diesen Anforderungen genügt die nigerianische Adoptionsentscheidung nicht. Die Annehmenden hatten während des nigerianischen Adoptionsverfahrens bereits ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Dies war dem nigerianischen Gericht auch bewusst. Eine Prüfung, ob die Annehmenden geeignet sind, die Elternrolle für das Kind auszufüllen, wurde nur unzureichend vorgenommen werden. Allein die Anhörung der Annehmenden durch das Gericht war hierfür jedenfalls nicht ausreichend.

17 Neben der Elterneignung ist auch die Frage, ob eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist oder begründet zu erwarten ist, vom nigerianischen Gericht unbeachtet geblieben. Die Tatsache, dass das nigerianische Gericht den Annehmenden offensichtlich gar nicht angehört und damit kennengelernt hat, zeigt dass wesentliche das Kindeswohl betreffende Umstände außer Acht gelassen worden sind.

18 Die Prüfung der Elterneignung sowie der Kindeswohldienlichkeit kann nicht im Anerkennungsverfahren erfolgen und damit nicht nachgeholt werden.

19 Auch der weitere Vortrag aus dem Schriftsatz vom 20.03.2019 ändert daran nichts. Es geht nicht darum, dass irgendeine Behörde, wie hier das Konsulat, am Verfahren beteiligt worden ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass durch eine Behörde und dann auch durch das Gericht eine Prüfung dahingehend erfolgt, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht. Dies ist nicht Gegenstand der Prüfung bezüglich der Erteilung eines Visums. Zudem war die Adoption in Nigeria bereits ausgesprochen.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beteiligten auferlegen, dessen Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und dies der Beteiligte erkennen musste. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist vorliegend auch bei Berücksichtigung aller Umstände nicht veranlasst. Die Annehmenden sind bereits im Vorverfahren 91 F 157/16 auf die Erfolglosigkeit des Anerkennungsantrages hingewiesen worden. Dennoch machten sie nach Antragsrücknahme ein erneutes Verfahren mit demselben Sachvortrag anhängig.

21 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.