Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat, 2019-03-29, L 2 VS 48/16

L 2 VS 48/16Tribunal des assurances sociales / 2e division29 mars 2019

Regest

1. Eine Wehrdienstbeschädigung durch ärztliche Behandlung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung liegt dann nicht vor, wenn sich die Soldatin (hier aufgrund einsetzender Wehen) notfallmäßig in einem zivilen Krankenhaus vorstellt und es im Anschluss zu Schäden durch die Behandlung kommt. (Rn.31) 2. Eine Anwendung von § 81f SVG scheidet aus, wenn nicht die Soldatin, sondern allein ihr werdendes Kind (hier beim Geburtsvorgang) geschädigt worden ist. (Rn.45)

Texte intégral

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat — L 2 VS 48/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-29

Aktenzeichen: L 2 VS 48/16

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2019:0329.L2VS48.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 81f SVG, § 80 S 1 SVG, § 81 Abs 1 Alt 3 SVG, § 30 Abs 1 S 1 SG, § 69 Abs 2 S 1 BBesG vom 19.06.2009 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Eine Wehrdienstbeschädigung durch ärztliche Behandlung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung liegt dann nicht vor, wenn sich die Soldatin (hier aufgrund einsetzender Wehen) notfallmäßig in einem zivilen Krankenhaus vorstellt und es im Anschluss zu Schäden durch die Behandlung kommt. (Rn.31)

  2. Eine Anwendung von § 81f SVG scheidet aus, wenn nicht die Soldatin, sondern allein ihr werdendes Kind (hier beim Geburtsvorgang) geschädigt worden ist. (Rn.45)

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