Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, 2019-01-03, 2 Ta 144/18

2 Ta 144/18Tribunal du travail / 2e chambre3 janv. 2019

Regest

1. Übersteigt das in Lebensversicherungen investierte Vermögen für die Abdeckung der Altersversorgung das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 lit. b der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (juris: SGB12§90Abs2Nr9DV), so sind diese das Schonvermögen übersteigenden Beträge für die Prozesskosten einzusetzen, wenn dem Kläger noch genügend Zeit für den Aufbau einer ausreichenden Altersversorgung bleibt und kein Härtefall vorliegt.(Rn.18) 2. Ein Zinsverlust ist bei der Auflösung einer Kapitallebensversicherung nicht zu berücksichtigen.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 11. Oktober 2018, 6 Ca 1683/18, Beschluss

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer — 2 Ta 144/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-03

Aktenzeichen: 2 Ta 144/18

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2019:0103.2TA144.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 115 Abs 3 S 2 ZPO, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 1 Abs 1 Buchst b SGB12§90Abs2Nr9DV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Übersteigt das in Lebensversicherungen investierte Vermögen für die Abdeckung der Altersversorgung das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 lit. b der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (juris: SGB12§90Abs2Nr9DV), so sind diese das Schonvermögen übersteigenden Beträge für die Prozesskosten einzusetzen, wenn dem Kläger noch genügend Zeit für den Aufbau einer ausreichenden Altersversorgung bleibt und kein Härtefall vorliegt.(Rn.18)

  2. Ein Zinsverlust ist bei der Auflösung einer Kapitallebensversicherung nicht zu berücksichtigen.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 11. Oktober 2018, 6 Ca 1683/18, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.11.2018 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.10.2018 - 6 Ca 1683/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2 Am 16.08.2018 reichte der selbstständig tätige, 1973 geborene Kläger eine Klage, gerichtet auf die Herausgabe von Arbeitswerkzeugen, ein. Der Antrag des Klägers war darauf gerichtet, dass der Beklagte verurteilt werden soll, an den Kläger folgende Werkzeuge herauszugeben:

3 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Eine Akku Maschine Sortiment/Set MA-Set -(H18-MA KOMPAKT)-(BS18-A Light) Master |

4 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Ein Bit Gemischt Sortiment BIT-GEM-Sort-17LG(16BITS+Bithalter) |

5 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Einen komplett ausgestatteten Lehrlingskoffer VDE Hartschalenkoffer mit der Artikel-Nr. 2901196/002105 HLS |

6 | | | | | --- | --- | --- | | · | | Eine Kabelschere der Firma CIMCO mit der Artikelnummer 120138 und einen VDE-Schraubendrehersatz der Firma CIMCO mit der Artikelnummer 117800. |

7 In den Anlagen zur Klage wurde der Wert des Akku-Sortiments mit 499,00 Euro (Bl. 4 R d. A.) angegeben. Der Wert für das BIT Gemischt Sortiment BIT-GEM-Sort 17-TLG wurde mit 19,95 Euro beziffert (Bl. 4 R d. A.). Der Hartschalenkoffer hatte einen Wert von 189,00 Euro (Bl. 8 d. A.), die Kabelschere der Firma CIMCO ist mit einem Preis von 21,38 Euro (Bl. 11 d. A) angegeben worden und der VDE-Schraubendrehersatz ist nicht mit einem Wert belegt. Die Gegenstände sind dem Beklagten übergeben worden.

8 Im Gütetermin vom 06.09.2018 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass es eine mündliche Abrede der Verrechnung von Überstunden gegen Werkzeug betreffend die ersten beiden in der Klage genannten Punkte, Akku Maschine Sortiment bzw. BIT Gemischt Sortiment gebe. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, ob er, der Kläger, etwas Derartiges vereinbart habe: „Wir haben irgendetwas Derartiges vereinbart. Ganz genau kann ich mich daran nicht mehr erinnern.“ Der Rechtsstreit endete durch eine vergleichsweise Einigung der Parteien (Bl. 22 d. A.).

9 Der Kläger hat am 04.09.2018, bei Gericht am 05.09.2018 eingegangen, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Auf die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird Bezug genommen. Unter Anderem hat er, der Kläger, angegeben, über eine Rentenversicherung bei der D. zu verfügen, die mit Stand zum 01.08.2018 eine garantierte monatliche Rente von 104,84 Euro auswies (Bl. 9 im PKH-Heft). Des Weiteren hat der Kläger ein Investment-Plus-Paket Z. mit einer verbundenen Berufsunfähigkeitsversicherung (Bl. 15 im PKH-Heft), Wert 16.368,77 Euro, vorgelegt, ebenso wie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der T. Versicherung (Bl. 16 im PKH-Heft), Wert 8.288,88 Euro und einen HDI-Tarif 13 mit einem Rückkaufswert von 4.065,76 Euro sowie einem Bausparkonto mit einem Wert von 3.113,71 Euro.

10 Mit Beschluss vom 11.10.2018 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Antrag für einen 261,00 Euro übersteigenden Betrag die Erfolgsaussichten fehlen, da der Kläger dem Beklagten einige Gegenstände als Gegenleistung für Überstunden übereignet hat. Im Übrigen habe der Kläger trotz einer entsprechenden Auflage des Gerichts nicht belegt, warum eine Verwertung des Vermögens ausscheide. Es würden Belege für die Behauptungen des Klägers fehlen, dass er keine anderweitige Altersversorgung habe und keine neuen Lebensversicherungen mehr abschließen könne, obwohl doch zeitgleich der Abschluss einer Leibrentenversicherung mit Todesfallleistung vor Rentenbeginn mit Versicherungsbeginn am 01.07.2018 vorgelegt worden sei. Eine Verbindung einer Versicherung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht belegt.

11 Der Antrag sei nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen, da aufgrund der fehlenden Angaben nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass dem Kläger PKH aus wirtschaftlichen Gründen zu verweigern sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine Verwertung unmöglich wäre, da er (Jahrgang 1973) bis zu einem Rentenbeginn noch weiter vorsorgen könne, so dass er auf Sozialleistungen nicht angewiesen sei. Mindestens werde er auf seine gesetzlichen Rentenansprüche zurückgreifen können. Er. der Kläger, werde bei einem Streitwert von 261,00 Euro allenfalls zur Auflösung einer seiner Lebensversicherungen gezwungen. Ihm verbliebe ohne Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der Z. ein Vermögen in Höhe von 17.633,04 Euro abzüglich des Freibetrages von 5.000,00 Euro.

12 Gegen diesen, dem Kläger am 12.10.2018 zugestellten Beschluss hat er am 08.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt.

13 Der Kläger weist darauf hin, dass die erwartete Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung 475,37 Euro betrage und die Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Z. Versicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthalte, so dass ihm unter keinen Umständen zugemutet werden könne, diese aufzulösen, da neue Versicherungen nicht abgeschlossen werden könnten. Es lägen verschiedene Erkrankungen vor. Bei Beibehaltung aller Versicherungen habe er, der Kläger, bei Renteneintritt einen Betrag in Höhe von 1.128,80 Euro monatlich zur Verfügung. Bei verbleibenden 23 Arbeitsjahren wäre unter Zugrundelegung eines Durchschnittseinkommens als abhängig Beschäftigter allenfalls 23 Rentenpunkte zu erwirtschaften, mit der Folge einer noch anzusammelnden Rente von 736,46 Euro, sodass sich eine Altersrente von 1.227,15 Euro ergebe, wovon die private Krankenversicherung in Höhe von 402,96 Euro zu begleichen sei, sodass dem Kläger rund 820,00 Euro monatlich zur Verfügung stehen würden. Die Auflösung der Lebensversicherung bei einer Verzinsung von 4% sei in hohem Maße unwirtschaftlich. Das Gericht übersehe die in der PKH-Erklärung angegebenen Schuldsalden.

14 Mit Beschluss vom 14.12.2018 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur Entscheidung vorgelegt.

15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akte verwiesen.

II.

16 Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Antrag nach § 118 Abs. 2 Satz 2 Satz 4 ZPO zurückzuweisen sei, da der Kläger nicht belegt habe, warum eine Verwertung des Vermögens ausscheide, insbesondere Belege dafür fehlen würden, dass der Kläger keine anderweitige Altersversorgung habe und auch keine neuen Lebensversicherungen abschließen könne, obwohl eine Leibrentenversicherung mit Rentenbeginn 01.07.2018 abgeschlossen worden sei.

17 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Rückkaufswert der Versicherungen als einzusetzendes Vermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO berücksichtigt hat.

18 Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Verwertung von Lebensversicherungen durch Kündigung bzw. Verkauf nicht generell unzumutbar. Genereller Prüfungsmaßstab ist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 1 SGB XII. Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beantworten (BGH NJW 2010, 2887 unter Verweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1850). Abgesehen von bereits nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Satz 2 ZPO geschütztem Kapital und seiner Erträge ist eine Lebensversicherung grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf und Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt (Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 14. Aufl., § 115 ZPO Rn. 86). Der generelle Ausschluss der Verwertung von Lebensversicherungen wird solchen Fällen nicht gerecht, in denen bereits eine anderweitige angemessene Altersversorgung vorhanden ist. Denn für PKH als Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege gilt der Maßstab des § 90 Abs. 1 SGB XII, wonach grundsätzlich alles Vermögen einzusetzen ist. Dies gilt auch, obwohl Lebensversicherungsbeiträge vom Einkommen abziehbar sind. Lebensversicherungen sind daher nicht per se, sondern nur in den engen Freibetragsgrenzen Schonvermögen. Es bleibt auch dann beim Grundsatz der Verwertbarkeit, wenn die selbständig tätige Partei, die keine oder nur eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten hat, die Lebensversicherung für ihre Altersversorgung abgeschlossen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Partei noch ausreichend Zeit zum Aufbau einer Altersversorgung hat (OLG Düsseldorf, Urt. V. 12.06.2012 - II - 3 WF 96/12, MDR 2012, 1249).

19 Nur in Härtefällen i. S. v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII kann die Verwertbarkeit ausnahmsweise unzumutbar sein, zum Beispiel, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Verwertbarkeit eine angemessene Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Die Umstände, die eine Härte begründen, sind vom Antragsteller darzulegen (BGH NJW 2010, 2887). Ein eintretender Zinsverlust ist regelmäßig hinzunehmen, ebenso hat der Antragsteller darzulegen, dass eine Beleihung der Versicherung nicht möglich ist, da damit die Altersversorgung nicht aufgelöst, sondern nur verringert wird (Groß, a. a. O., Rn. 86).

20 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger von seinem Vermögen in Höhe von 12.633,04 Euro (17.633,04 - 5.000,00 Euro Schonvermögen) die auf den Streitwert von 261,00 Euro entfallenden Kosten zu bestreiten. Der Kläger hat weder dargelegt, dass eine Beleihung einer seiner Lebensversicherungen unmöglich ist noch hat er dargelegt und bewiesen, dass es ihm unmöglich ist, weitere Versicherungen auf seine Altersversorgung abzuschließen. Der Kläger hat auch keine schwerwiegenden Erkrankungen belegt, die den Abschluss weiterer Versicherungen zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung verhindern oder erfolglose Anträge für den Abschluss weiterer Versicherungen vorgelegt. Gerade die Tatsache, dass der Kläger eine Leibrentenversicherung mit Versicherungsbeginn 01.07.2018 abgeschlossen hat, spricht gegen die Behauptungen des Klägers, dass er keine weiteren Versicherungen erhalten würde

21 Das in Versicherungen investierte Vermögen übersteigt das Schonvermögen um 12.633,04 Euro, so dass es nach der oben dargestellten Rechtsprechung zu verwerten ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger nicht eine einzige Lebensversicherung bzw. Altersversorgung auflösen muss, sondern durchaus die Wahl unter mehreren Versicherungen hat, welche er für die Bewältigung der auf 261,00 Euro entfallenden Prozesskosten einsetzt. Im Übrigen verbleiben dem Kläger noch 23 Arbeitsjahre, um eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Ihm verbleiben daher immer noch ausreichende Möglichkeiten eine Altersversorgung bis zum Renteneintritt aufzubauen. Der Aufbau einer angemessenen Altersversorgung durch die Verwertung einer Lebensversicherung wird nicht unangemessen erschwert. Der behauptete, aber nicht belegte Zinsverlust von 4% bei Auflösung einer Kapitallebensversicherung (welcher?) ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen.

22 Soweit der Kläger auf seine Negativsalden verweist, sind diese nicht mit seinen Vermögenswerten zu verrechnen. Diese Negativsalden führen lediglich dazu, dass der Kläger Prozesskosten ohne Ratenzahlung erhalten hätte, weil kein einsatzbares Vermögen vorhanden ist. Der Kläger beruft sich jedoch gerade darauf, dass er sein in Lebensversicherungen investiertes Vermögen nicht auflösen muss, um die Prozesskosten zu zahlen.

23 2. Soweit mit der sofortigen Beschwerde auch die Nichtbewilligung von Prozess-

24 kostenhilfe für den 261,00 Euro übersteigenden Betrag angegriffen wird, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 11.10.2018 und im Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2018 zu verweisen.

25 Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil, oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

26 Abgesehen davon, dass die Ausführungen zu 1. auch für den 261,00 Euro übersteigenden Betrag gelten und der Kläger sein in Lebensversicherungen investiertes Vermögen einsetzen muss, bietet die Rechtsverfolgung für die Herausgabe des Akku Maschinen Sortiments/Set MA-SET (H 18-MA KOMPAKT) und des Bit Gemischt Sortiments BIT-GEM-SORT-17TLG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger im Gütetermin am 06.09.2018 selbst eingeräumt hat, dass er diese Gegenstände mit der Bezahlung von Überstunden verrechnet habe. Der Kläger hat geäußert, dass „wir irgendetwas derartiges vereinbart haben. Ganz genau kann ich mich daran nicht erinnern“, damit gesteht er die vom Beklagtenvertreter vorgetragene Verrechnung mit Überstunden ein. Dies ergibt sich auch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich vom 06.09.2018 beim dem es nicht mehr um das Akku Maschinen-Sortiment und das Bit gemischt Sortiment ging.

27 Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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