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S 20 KR 21/17 ER•SG Itzehoe 20. Kammer, 2017-07-11, S 20 KR 21/17 ER
S 20 KR 21/17 ERTribunal des assurances sociales / Chamber 2011 juil. 2017
Entscheidungsdatum: 2017-07-11
Aktenzeichen: S 20 KR 21/17 ER
Dokumenttyp: Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Krankengeld in kalendertäglicher Höhe von 35,45 € für die Zeit ab dem 09. Juni 2017 bis zum 19. Juli 2017, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
I.
1 Die Beteiligten streiten sich über die vorläufige Gewährung von Krankengeld sowie einer Haushaltshilfe ab Antragstellung.
2 Die am … 1974 geborene Antragstellerin ist aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung als Köchin in dem Seniorenpflegeheim W… bei der Antragsgegnerin pflichtversichertes Mitglied. Das Seniorenpflegeheim versorgt bis zu 79 Bewohner, sodass die Antragstellerin in einem entsprechenden Umfang an der Zubereitung der Speisen in einer Produktionsküche beteiligt ist. Sie muss z.B. Töpfe in denen Speisen für mehr als 50 Personen zubereitet werden heben, größere Warenlieferungen in die Lagerräume einsortieren sowie Reinigungsarbeiten in der Produktionsküche und den Räumen für die Lagerung von Lebensmitteln durchführen. Sie arbeitet hierbei überwiegend stehend und macht häufig Hebe- und Drehbewegungen.
3 Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in einem Haushalt. Das gemeinsame Einkommen besteht neben dem Arbeitsentgelt der Antragstellerin aus Unterhaltszahlungen in monatlicher Höhe von 530,- € und Kindergeld in monatlicher Höhe von 192,- €.
4 Die Antragstellerin war am 06. März 2017 in einen Verkehrsunfall verwickelt und erkrankte in Folge des Unfalls arbeitsunfähig an einem thorakalen Bandscheibenvorfall, einer zervikalen Bandscheibenprotrusion, einer Knieprellung, einem Innenmeniskusriss sowie einer Sternumprellung. Sie leidet seit dem Unfall an starken Kopfschmerzen, Schulter und Knieschmerzen linksseitig sowie Schmerzen an der Halswirbelsäule, welche in die restliche Wirbelsäule ausstrahlen. Zunächst wurde die Antragstellerin lediglich mit Schmerzmittel Novamin 500 mg/Ibuprofen 600 mg behandelt, später begann sie eine Physiotherapie.
5 Ab dem 17. April 2017 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe für fünf Tage pro Woche und drei Stunden täglich.
6 Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber leistete die Antragsgegnerin ab dem 18. April 2017 Krankengeld in kalendertäglicher Höhe von 35,45 €.
7 Die Antragstellerin reichte fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie Verordnungen einer Haushaltshilfe aufgrund der oben beschriebenen Erkrankungen ihrer behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. H. ein. Eine weitergehende fachärztliche Behandlung erfolgte nicht.
8 Die Antragsgegnerin holte am 29. Mai 2017 eine sozialmedizinische Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein. Die beratende Ärztin Frau Dr. med. K. führte nach Auswertung der vorliegenden Befundunterlagen aus, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar sei. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung mit Bescheid vom 30. Mai 2017 zum 06. Juni 2017 ein.
9 Mit Bescheid vom 01. Juni 2017 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin letztmalig die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe bis zum 06. Juni 2017.
10 Mit Schreiben vom 02. Juni 2017 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2017. Zur Begründung führte sie aus, dass durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ihr wurde weitergehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und eine Haushaltshilfe verordnet.
11 Am 09. Juni 2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Itzehoe einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin gesundheitlich weder in der Lage sei zu arbeiten, noch ihren eigenen Haushalt alleine zu führen.
12 Der Antragstellerin ist von ihrer behandelnden Hausärztin zuletzt Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Juli 2017 bescheinigt worden. Eine Haushaltshilfe ist der Antragstellerin bis zum 17. Juli 2017 verordnet worden.
13 Die Antragstellerin beantragt,
14 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Krankengeld in gesetzlicher Höhe (35,45 € kalendertäglich) für die Zeit ab Antragstellung bis zum 19. Juli 2017 zu gewähren.
15 2. Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab Antragstellung bis 17. Juli 2017 eine Haushaltshilfe täglich 3 Stunden an 5 Tagen in der Woche zu gewähren.
16 Die Antragsgegnerin beantragt,
17 den Antrag abzulehnen.
18 Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass nach den von der Antragstellerin eingereichten MRT-Befunden vom 09. und 18. Mai 2017 keine medizinischen Anhaltspunkte für eine weiterbestehende Arbeitsunfähigkeit vorliegen würden. Ebenso sei die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe über den 06. Juni 2017 nicht nachvollziehbar.
19 Die Kammer hat die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruche aufgefordert fachärztliche Befunde einzureichen, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Haushaltshilfe sowie die weitere Arbeitsunfähigkeit ergeben. Daraufhin hat die Antragstellerin ihren behandelnden Orthopäden Dr. med. M. sowie ihren behandelnden Chirurgen Dr. med. B. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Kammer hat von diesen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung Befundberichte eingeholt. Herr Dr. med. M. beschreibt in seinem Befundbericht vom 22. Juni 2017, dass die Antragstellerin an starken Knieschmerzen leide und insbesondere die kniescheibenführende Muskulatur des linken Beines hochgradig insuffizient sei und diese eine besondere Bedeutung für die Führung der Kniescheibe habe. Er empfiehlt der Antragstellerin Fahrradfahren in einem hohen Gang, um die Muskulatur zu stärken. Herr Dr. med. B. beschreibt in seinem Befundbericht, dass sich in einem mitgebrachten MRT lediglich eine innere Risslinie des Innenmeniskus im Sinne einer degenerativen Veränderung zeige. Klinisch sei der Bandapparat stabil, kein Kniegelenkerguss, kein retropatellares Reiben. Am auffälligsten sei nach an Druck- und Belastungsschmerz über der femoralen Gleitrinne. Er schlug eine Behandlung in einem ortsnahen Krankenhaus vor, soweit eine somatoforme Störung ausgeschlossen sei.
20 Am 07. Juli 2017 hat die Antragstellerin die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch ihre behandelnde Hausärztin Frau Dr. med. H. hinsichtlich des Innenmeniskus links zu den Gerichtsakten gereicht. Eine Operation stehe unmittelbar bevor.
21 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Grundlage dieser Entscheidung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Akten Bezug genommen.
II.
22 Der Antrag der Antragstellerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist hinsichtlich des Krankengeldbegehrens zulässig und begründet (hierzu unter 1.), hinsichtlich des Begehrens einer Haushaltshilfe ab Antragstellung bis zum 16. Juni 2017 ist der Antrag zulässig, aber unbegründet (hierzu unter 2.).
23 Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung besteht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn das Verfahren eilbedürftig ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
24 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung. Mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des dem Antragsteller drohenden Nachteils sind die Anforderungen an den Anordnungsanspruch zu verringern. In gleichem Maße gilt dies auch in umgekehrter Weise. Wäre danach die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt dies grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Denn ohne ein schützenswertes Recht besteht auch kein Anordnungsgrund. Wäre die Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet, verringert dies die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Ist der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen einzuschätzen, ist entscheidet eine Folgenabwägung. So liegt es etwa, wenn eine abschließende Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht zu erreichen ist.
25 Wenn das einstweilige Verfahren gleichsam eine Erledigung der Hauptsache vorwegnimmt und damit der Sache nach die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens einnimmt, ist an den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen. Wesentliche Nachteile sind zu befürchten, wenn es den Antragsteller nicht zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 27af.).
26 1. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Antrag hinsichtlich des Krankengeldbegehrens erfolgreich. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
27 Nach gebotener summarischer Prüfung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Antragstellerin über den 09. Juni 2017 und bis mindestens zum 19. Juli 2017 im Wesentlichen aufgrund des Innenmeniskusrisses im linken Knie arbeitsunfähig erkrankt ist.
28 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn – abgesehen von Fällen stationärer Behandlung – Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (KassKomm/Brandts SGB V § 44 Rn. 27, beck-online m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin über den 09. Juni 2017 hinaus vor.
29 Die Antragstellerin leidet jedenfalls an einem linksseitigen Innenmeniskusriss in Form eines Horizontalrisses im Hinterhorn. Dies folgt aus den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin der Antragstellerin, diese bescheinigte ihr durchgehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Innenmeniskusrisses (ICD S83.2 G L), sowie aus dem MRT-Befund der Röntgenpraxis Heide vom 14. März 2017. Ebenfalls sprechen die später ergangenen Befundberichte der Fachärzte Dr. med. B. und Dr. med. M. dafür, dass die Antragstellerin jedenfalls unter erheblichen Knieschmerzen leidet. Dr. med. B. beschreibt einenDruck- und Belastungsschmerz über der femoralen Gleitrinne und empfiehlt bei Ausschluss einer somatoformen Störung die Vorstellung in einem Krankenhaus. Dr. med. M. beschreibt, dass die Antragstellerin an starken Knieschmerzen leide und insbesondere die kniescheibenführende Muskulatur des linken Beines hochgradig insuffizient sei. Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin letztlich von ihrer behandelnden Hausärztin eine Krankenhausbehandlung verordnet bekommen hat.
30 Die Kammer ist überzeugt davon, dass durch den Innenmeniskusriss und die damit verbundenen Schmerzen und funktionalen Einschränkungen das Leistungsvermögen der Antragstellerin derart herabgesetzt ist, dass sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Köchin in einem Seniorenpflegeheim nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, ihren Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Die Antragstellerin hat die Anforderungen ihrer Tätigkeit an ihr Leistungsvermögen überzeugend dargestellt und glaubhaft gemacht, dass sie als Köchin für bis zu 79 Personen überwiegend stehend arbeitet, schwere Lasten mit eigener Körperkraft hebt und häufig Drehbewegungen ausführen muss. Auch nach der eigenen Erfahrung des Kammervorsitzenden, stellt die Arbeit in einer Produktionsküche insbesondere für die Kniegelenke und den unteren und oberen Rücken eine besondere Belastung dar und ist hinsichtlich der körperlichen Anforderungen mindestens als mittelschwere Tätigkeit einzustufen. Hierfür reichte und reicht das Leistungsvermögen der Antragstellerin (noch) nicht aus. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die von den Fachärzten Dr. med. M. und Dr. med. B. beschriebenen Gesundheitsstörungen eher geringfügig sind. So vermutet Dr. med. B., dass hinter den Beschwerden der Antragstellerin auch eine somatoforme Störung stehen könne und Dr. med. M. empfiehlt sogar Radfahren als sportliche Betätigung zur Stärkung der Muskulatur. Die Belastungen bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin sind jedoch höher als die beim Radfahren und der Antragstellerin deshalb nicht zumutbar.
31 Selbst wenn es ihr körperlich möglich wäre die Tätigkeit auszuüben, so ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls die konkrete Gefahr gegeben, dass sich der Innenmeniskusriss bei der Ausübung der Tätigkeit aufgrund der innsuffizienten Muskulatur um das Kniegelenk herum zum Beispiel bei einer Drehbewegung oder dem Heben schwerer Lasten erheblich verschlimmern könnte.
32 Inwieweit die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin auch auf einem Bandscheibenvorfall zurückzuführen ist, kann die Kammer offen lassen, weil die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin sich bereits aus der Knieverletzung ergibt.
33 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ausweislich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die sie mittels Kontoauszügen offengelegt hat, ist es ihr derzeit nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsachverfahrens (Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 30. Mai 2017) abzuwarten. Sie ist dringend auf die Zahlung des Krankengeldes angewiesen.
34 2. Hinsichtlich des Begehrens einer Haushaltshilfe ab Antragstellung bis zum 17. Juli 2017 ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.
35 Die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 38 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung nicht erfüllt.
36 Gemäß § 38 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Antragsgegnerin haben Versicherte außer in den in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe auch dann, wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
37 Die Antragstellerin konnte zwar glaubhaft machen, dass ihr Leistungsvermögen nicht ausreicht, um die wenigstens mittelschwere Tätigkeit als Köchin in einer Produktionsküche auszuüben, aber nicht, dass ihre Erkrankungen so schwer und akut sind, dass sie nicht einmal ihren eigenen Haushalt führen kann. Insbesondere spricht dagegen, dass die Antragstellerin nach dem von ihr eingereichten krankengymnastischen Bericht bereits am 22. Mai 2017 mit der krankengymnastischen Mobilisation begann und diese, wenn auch in leicht reduzierter Form, durchgeführt werden konnte. Auch der Aktenvermerk der Antragsgegnerin (ohne Datum) spricht gegen eine derartig schwere Erkrankung. Hiernach sei die Antragstellerin nach ihrem eigentlichen Termin am 19. April 2017 erschienen, sie humple ganz leicht, ansonsten sei nichts auffällig. Ebenso lassen die Befundberichte der behandelnden Fachärzte Dr. med. M. und Dr. med. B. nicht auf eine Erkrankung der Antragstellerin schließen, die die Führung des eigenen Haushaltes unmöglich macht, es werden eher leichte körperliche Einschränkungen beschrieben. Es erfolgt von Dr. med. M. sogar die Empfehlung, sich sportlich zu betätigen (Fahrradfahren), um die Muskulatur um das Knie herum zu stärken. Eine Empfehlung die wohl kaum bei einer schweren Erkrankung abgegeben werden würde. Insbesondere spricht diese Empfehlung auch gegen eine schwere Erkrankung der Wirbelsäule und des Rückens, da die Zwangshaltung, die man auf einem Fahrrad einnehmen muss, nach Auffassung der Kammer nicht mit einer schweren Erkrankung der Wirbelsäule und des Rückens vereinbar ist. Auch die sonstigen (MRT-) Befundberichte sprechen nicht für eine derartige Einschränkung der Antragstellerin. Insbesondere, dass die Antragstellerin mit Novalmin 500 mg und Ibuprofen 600 mg eine verhältnismäßig niedrigdosierte Schmerztherapie erhielt bzw. erhält, spricht gegen eine schwere Krankheit i. S. d. § 13 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin und gegen die Unmöglichkeit der Führung des eigenen Haushalts.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und richtet sich nach dem Erfolg des Antrags.
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