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S 21 R 237/13•SG Schleswig 21. Kammer, 2015-08-21, S 21 R 237/13
S 21 R 237/13Tribunal des assurances sociales / Chamber 2121 août 2015
Entscheidungsdatum: 2015-08-21
Aktenzeichen: S 21 R 237/13
Dokumenttyp: Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,16 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 563,16 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte an den Kläger auch Witwenrente in Höhe des sog. „Sterbevierteljahres“ in Höhe von € 563,16 für die Monate Mai und Juni 2012 zu erstatten hat.
2 Die Beigeladene erhält von dem Kläger seit dem 01.05.2012 Leistungen nach dem SGB II. Auf ihren Antrag vom 27.04.2012 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2012 nach dem Tode des Versicherten am … ab dem 09.04.2012 große Witwenrente. Für die Zeit vom 09.04.2012 bis 31.07.2012 wurde eine Nachzahlung von € 2.414,28 ausgewiesen. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien.
3 Der Kläger meldete mit Schreiben vom 30.04.2012 vorsorglich fristwahrend Ersatzansprüche an und teilte mit, dass die Beigeladene Leistung nach dem SGB II erhalte. Mit Schreiben vom 31.05.2012 bezifferte er Erstattungsansprüche für Mai und Juni 2012 in Höhe von € 1.431,08. Der Kläger berechnete für Mai und Juni 2012 je einen Bedarf der Beigeladenen in Höhe von € 707,82, nach Abzug von Erwerbseinkommen in Höhe von € 150,00 und Berücksichtigung eines Freibetrages Erwerbseinkommen verblieb ein Bedarf nach dem SGB II in Höhe von € 667,82.
4 Die Beklagte differenzierte mit Schreiben vom 23.05.2012 die Nachzahlung in Höhe von € 2.414,28 derart, dass € 471,48 auf den Zeitraum vom 09.04.2012 bis 30.04.2012, € 642,92 je auf die Monate Mai und Juni 2012 und € 656,96 auf den Monat Juli 2012 entfielen.
5 Mit Schreiben vom 20.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 30.06.2012 nur ein Erstattungsanspruch in Höhe der „normalen“ Rente, also der Rente, die nach Ablauf des Sterbevierteljahres gezahlt werde, zustehe. Die Höhe betrage monatliche € 361,34, so dass zusammen € 722,68 überwiesen würden. Die restlichen € 1.691,60 aus der Nachzahlung von € 2.414,28 zahlte die Beklagte an die Beigeladene aus.
6 Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2012 mit, dass er auf die mit Schreiben vom 31.05.2012 angemeldete Höhe von monatlich € 642,92 bestehe.
7 Der Kläger richtete sich mit grundsätzlichen Erwägungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen an die Beklagte. Es werde nicht die Auffassung der Beklagten geteilt, dass es sich bei dem Sterbevierteljahrbonus um privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II handele. Ab dem 01.04.2011 liege im Rahmen von § 11a Abs. 3 SGB II nur noch dann eine Privilegierung vor, wenn im Gesetz ein Zweck ausdrücklich genannt werde und keine Zweckidentität vorliege. Im SGB VI finde sich keine Regelung, wofür der Sterbevierteljahrbonus konkret gezahlt werde, seine Verwendung liege vielmehr im freien Ermessen der Hinterbliebenen. Der erhöhte Rentenbetrag solle zwar den Hinterbliebenen den finanziellen Übergang nach dem Tod des Versicherten erleichtern. Damit seien aber die allgemeinen Lebenshaltungskosten und keine konkreten Kosten gemeint. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten seien jedoch auch nach dem SGB II zu decken, so dass Zweckidentität bestehe. Der Sterbevierteljahrbonus stelle Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar und müsse im Rahmen von § 104 SGB X erstattet werden.
8 Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 19.03.2013 Stellung und vertrat die Auffassung, dass in Rechtsprechung und Literatur anerkannt sei, dass dem Erfordernis der ausdrücklichen Zweckbestimmung auch dann genügt werde, wenn sich diese aus den Leistungsvoraussetzungen und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe. Nach neuerer Rechtsprechung des BSG könne es auch ausreichend sein, wenn sich der Zweck der Leistung eindeutig aus den Gesetzesmaterialien ergebe (BSG, 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R). Es sei zu prüfen, ob in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ggf. auch im Bescheid oder der Gesetzesbegründung, ein über die Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehender Zweck ausdrücklich genannt werde, dann sei der Zweck der in Frage stehenden Sozialleistung zu prüfen und zuletzt seien beide Leistungen einander gegenüberzustellen. Nur wenn es an einer Identität der Zwecke fehle, sei die andere Leistung nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Der Zweck der erhöhten Witwenrente im Sterbevierteljahr ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Sie solle dem hinterbliebenen Ehegatten die mit dem Sterbefall verbundenen besonderen Aufwendungen zu einem Teil abnehmen und ihm die Umstellung auf die veränderten Verhältnisse erleichtern. Der Zweck gehe somit über die Sicherung des Lebensunterhaltes hinaus und beziehe sich auf Mehrbedarfe, die nicht von der Sozialhilfe gedeckt würden. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende gehe die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es sich um eine zweckbestimmte Leistung handele.
9 Der Kläger hat am 16.09.2013 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben und verfolgt sein Anliegen weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Sterbevierteljahrbonus als Einkommen im Rahmen von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sei. Er sieht sich hierin durch eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 21.12.2012, L 4 SO 340/12 B ER, bestätigt. Weiterhin sieht er sich in der Gesetzesbegründung zu § 11a SGB II (BT-Drucks. 17/3404, S. 94) bestätigt, wonach es an einem ausdrücklich genannten Zweck fehle, „wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen." Es dürfte unstreitig sein, dass die Beigeladene weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert gewesen sei, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen.
10 Der Kläger beantragt,
11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 563,16 zu zahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Hierzu verweist sie auf ihr Schreiben vom 19.03.2013
15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 03.08.2015 die Beigeladene beigeladen.
16 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Kammerberatung waren.
18 Die Kammer könnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. § 110 Abs. 1 SGG).
19 Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft, da öffentlich rechtliche Streitigkeiten im Gleichordnungsverhältnis im Streit stehen. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
20 Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen des § 104 SGB X sind vorliegend erfüllt:
21 Der Kläger ist als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende strukturell nachrangig verpflichteter Leistungsträger gegenüber der Beklagten als Träger der Rentenversicherung, (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II sowie Roos in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014 § 104 Rn 6).
22 Die erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz ist gegeben: Der Leistungsanspruch der Beigeladenen auf den Sterbevierteiljahrbonus im streitigen Zeitraum vom 01.05. bis 30.06.2012 gegen die Beklagte bestand für denselben Zeitraum, in dem der Kläger Leistungen nach dem SGB II erbracht hat. Auch überstieg der monatliche SGB-II-Anspruch der Beigeladenen mit € 667,82 in Monaten Mai und Juni 2012 nicht den monatlichen Rentenanspruch der Beigeladenen in Höhe von € 642,92.
23 Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. § 103 SGB X umfasst die Fälle, in denen eine Leistungspflicht nachträglich entfällt. Demgegenüber fällt in den Fällen des § 104 SGB X der Anspruch gegen den erstattungsberechtigten Träger nicht rückwirkend weg, sondern es stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Anspruch bei rechtzeitiger Bewilligung der konkurrierenden Leistung des anderen Trägers nicht bestanden hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2003, AZ: B 2 U 15/03 R). Das ist die typische Situation, die sich beim Zusammentreffen bedarfsabhängiger Sozialleistungen - vorliegend die Leistungen nach dem SGB II - mit beitragsfinanzierten Leistungen - hier die Witwenrente für die Beigeladene - ergibt, weshalb der Kläger seien Erstattungsanspruch zu Recht auf § 104 SGB X stützt.
24 Die Beklagte hat der Beigeladenen die Witwenrente (inklusive Sterbevierteljahrbonus) für Mai und Juni 2012 auch nicht ausbezahlt, bevor sie von der an die Beigeladene geleisteten Zahlungen nach dem SGB II durch den Kläger für denselben Zeitraum erfahren hat, vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 30.04.2012 bei der Beklagten Ersatzansprüche an und teilte dieser mit, dass die Beigeladene Leistungen nach dem SGB II erhalte. Die Beklagte hatte im Bescheid vom 23.05.2013 die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die Nachzahlung vorläufig einbehalten werde.
25 Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage ist, ob sich das für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X maßgebliche Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Beklagtem und Kläger auch konkret auf den von der Beklagten an die Beigeladene zu leistenden Sterbevierteljahresbonus bezieht.
26 Nachrangig verpflichtet ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ergänzend stellt Satz 3 der Vorschrift nochmals ausdrücklich klar, dass kein Erstattungsanspruch entsteht, soweit der nachrangige Leistungsträger auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers gleichwohl leistungspflichtig gewesen wäre (vgl. Roos aaO, Rn. 15).
27 Damit entsteht bei einer Leistung nach dem SGB II ein Erstattungsanspruch des SGB-II-Trägers gegen einen Rentenversicherungsträger nur dann, wenn die Leistung des Rentenversicherungsträgers als Einkommen gemäß § 11 SGB II anzurechnen ist und damit auf die Leistungspflicht bzw. -umfang des SGB-II-Trägers Auswirkungen hat. Dieser ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II, wonach Leistungen u. a. nur bei Hilfebedürftigkeit geleistet werden und hilfebedürftig nur der ist, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann.
28 Der hier streitige Sterbevierteljahrbonus fällt unter keine der in § 11a SGB II genannten Ausnahmen vom Einkommensbegriff des SGB II. Er kann insbesondere auch nicht als ausdrücklich zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensanrechnung freigestellt werden.
29 Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.
30 Beim Sterbevierteljahresbonus handelt es sich um eine Rentenleistung, die aufgrund von § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI für drei Monate nach dem Tod des Versicherten als erhöhte Witwen-/Witwerrente erbracht wird.
31 Es mangelt dem Sterbevierteljahresbonus an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
32 Zwar dient die Witwenrente im Sterbevierteljahr, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, dem abstrakt-generellen Ziel, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (BSG, Urteil vom 11.01.1990, 7 Rar 128/88). Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern (BVerfG, Entscheidung vom 08.03.1972 - 1 BvR 674/70). Ein solcher abstrakt-genereller Zweck ist für eine Zweckbestimmung in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II jedoch nicht ausreichend, da abstrakt-generelle Zwecke jeder Norm innewohnen. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der „ausdrücklich genannt“ ist (so zutreffend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012, L 4 SO 340/12 B, zitiert nach juris Rn 8 zur Parallelnorm des § 83 SGB XII; bei der Auslegung von § 11a Abs. 3 SGB II kann auf die zur Parallelnorm § 83 SGB XII ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, so Söhngen in JurisPK, Stand: 26.06.2015, SGB II, § 11a Rn 29.)
33 Erforderlich für eine Zweckbestimmung im Sinne des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II ist damit ein konkret-individueller Zweck, der allerdings bei der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht gegeben ist. Nicht zu fordern ist zwar, dass der Empfänger die andere Leistung nur zu dem im Gesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehenen Zweck verwenden darf oder dass der Leistende ein Kontrollrecht oder einen Einfluss auf die Verwendung hat. Zweckbestimmt sind daher auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (BSG Urteil vom 11.01.1990 - 7 Rar 128/88Rn 25; Söhngen aaO Rn. 29). Jedoch ist die Erwartung des Gesetzgebers im Fall der Witwenrente im Sterbevierteljahr nicht derart konkretisiert, dass sie über die abstrakt-generelle Zielrichtung im Sinne der Begründung des Gesetzes hinausgehen würde. Die durch den Tod eines nahen Angehörigen entstehenden Bedarfe und die einer Krankheit folgenden Aufwendungen sind derart unterschiedlich, dass eine konkrete Zweckbestimmung schon aufgrund der Verschiedenheit der Lebenswirklichkeit ausscheidet. Auch das Ziel, die Umstellung auf neue Lebensumstände finanziell zu erleichtern, stellt lediglich eine rein abstrakte Begründung für eine finanzielle Privilegierung dar. Ein Zweck, der ausreichend konkretisiert wäre, um festzustellen, ob ein Empfänger die Leistung im Allgemeinen hierfür einsetzen würde, kann hierin nicht gesehen werden. Im Hinblick auf das Ziel der Privilegierung im Sterbevierteljahr, die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell zu erleichtern, liegt es darüber hinaus nahe, dass die Witwenrente auch in diesem Zeitraum letztlich der Sicherung des Lebensunterhalts - hier allerdings im Sinne eines sich verändernden Lebensstandards - dient und damit demselben Zweck, wie die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Auch aus diesem Grund ist eine Anrechnung der Witwenrente in voller Höhe vorzunehmen (so zutreffend Hessisches Landessozialgericht aaO Rn 10f. zur Sozialhilfe). Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass auch besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehegatten ebenfalls im Rahmen der Sozialhilfe abgefangen werden, wie dies in § 74 SGB XII, der die Möglichkeit der Übernahme der Kosten einer erforderlichen Bestattung vorsieht, zum Ausdruck kommt, so dass auch insoweit dem Sterbevierteljahrbonus ein über die Sozialhilfe im weiteren Sinne hinausgehender Zweck nicht zugeschrieben werden kann (so auch Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 18.12.2014, S 3 R 405/14, zitiert nach juris Rn 38).
34 Die Höhe der Forderung von € 563,16 ergibt sich aus der Differenz der beiden Nettorenten für Mai und Juni 2012 in Höhe von € je 642,92, zusammen € 1.285,84, und den jeweils von der Beklagen an den Kläger gezahlten Renten in Höhe von je € 361,34, zusammen € 722,68. Der SGB-II-Leistungsanspruch der Beigeladene lag in den Monaten Mai und Juni 2012 je bei € 667,82, so dass der von dem Kläger begehrte monatliche Erstattungsbetrag von je € 642,92 noch unter dem SGB-II-Anspruch der Beigeladenen geblieben ist, so dass der Kläger im Ergebnis nicht einen höheren Erstattungsbetrag begehrt, als er selbst an die Beigeladene geleistet hat.
35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren zur Sache nicht geäußert hat.
36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Höhe des Streitwerts entspricht der streitigen Erstattungsforderung.
37 Die Berufung war zuzulassen, da die Kammer der Frage, ob der Sterbevierteljahresbonus der Witwenrente eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält, grundsätzliche Bedeutung zumisst (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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