projets
S 2 KA 593/14•SG Kiel 2. Kammer, 2017-10-24, S 2 KA 593/14
S 2 KA 593/14Tribunal des assurances sociales / 2e chambre24 oct. 2017
1. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes zukunftsgerichtet Faktoren berücksichtigen, die das Leistungsverhalten einer Facharztgruppe in der Vergangenheit widerspiegeln. (Rn.41) 2. Eine Kassenärztliche Vereinigung kann im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes auf das Leistungsverhalten eines Arztes in der Vergangenheit abstellen und dabei mehrere rechnerische Parameter berücksichtigen. (Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2017-10-24
Aktenzeichen: S 2 KA 593/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 87b Abs 3 SGB 5, § 87b Abs 4 SGB 5, § 73 Abs 1a SGB 5
Eine Kassenärztliche Vereinigung kann im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes zukunftsgerichtet Faktoren berücksichtigen, die das Leistungsverhalten einer Facharztgruppe in der Vergangenheit widerspiegeln. (Rn.41)
Eine Kassenärztliche Vereinigung kann im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes auf das Leistungsverhalten eines Arztes in der Vergangenheit abstellen und dabei mehrere rechnerische Parameter berücksichtigen. (Rn.42)
Az beim LSG Schleswig: L 4 KA 86/17.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Die Beteiligten streiten über die Honorierung des Klägers im Quartal II/2014.
2 Der Kläger nimmt als hausärztlich tätiger Internist an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein erteilte ihm seit 2008 jeweils für zwei Jahre befristet und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2014 die Genehmigung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V für die Durchführung von Leistungen nach den Nummern 33070, 33072 und 33075 EBM. Der Zulassungsausschuss führte aus, der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein habe den Planungsbereich Schleswig-Holstein für die Zulassung weiterer fachärztlich tätiger Internisten wegen Überversorgung gesperrt. Allerdings bestünde Bedarf an einzelnen fachärztlich-internistischen Leistungen, wenn die Leistungen nicht in zumutbarer Entfernung – grundsätzlich anzunehmen bei 30 km - durch fachärztlich tätige Internisten oder andere Fachärzte angeboten werden. In XY würden diese Leistungen nicht erbracht werden. Die Entfernung von XY nach K., H.-U. und N. betrage zwischen ca. 31 km und 39 km. Diese Entfernung sei für Patienten aus XY nicht tolerabel. In XY bestünde eine Versorgungslücke, die durch die Genehmigung für den Kläger geschlossen werde.
3 Für das Quartal II/2014 teilte die Beklagte dem Kläger am 21. März 2014 ein PZV in Höhe von 518.205,0 Punkten mit. Dabei legte sie eine anerkannte PZV-relevante Leistungsmenge des Klägers im Quartal II/2013 in Höhe von 1.899.875,0 zugrunde, die angepasst an den ab 1. Oktober 2013 gültigen EBM eine Punktmenge in Höhe von 640.419,0 ergab. Die Multiplikation mit der „arztgruppenspezifischen Quote zur Dämpfung der Auswirkung zwischen den Arztgruppen“ in Höhe von 0,890000 und dem „arztindividuellen Anpassungsfaktor“ in Höhe von 0,910000 ergab das mitgeteilte PZV. Dieses stellte die Beklagte in die Berechnung des Honoraranspruchs des Klägers mit Honorarbescheid vom 14. Oktober 2014 ein. Der Kläger erbrachte PZV-relevante Leistungen in einem Umfang von 70.215,33 EUR, die in Höhe von 59.356,80 EUR vergütet wurden. Gegen beide Bescheide legt der Kläger am 25. März 2014 bzw. 17. Oktober 2014 Widerspruch ein.
4 Seinen Widerspruch gegen die PZV-Mitteilung und den Honorarbescheid begründete er damit, über eine Genehmigung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V zu verfügen. Diese Leistungen seien nicht hinreichend bei seiner Budgetbemessung berücksichtigt worden.
5 Mit Bescheid vom 23. September 2014 lehnte das HVM-Team der Beklagten die Anpassung des PZV ab. Für das PZV seien sämtliche im Bemessungszeitraum zur Berechnung der PZV erbrachten budgetrelevanten Leistungen, unabhängig von ihrem sachlichen Inhalt, als Gesamtforderung berücksichtigt worden. Eine inhaltliche Differenzierung von Leistungen aus dem hausärztlichen Bereich oder dem fachärztlichen Bereich sei somit nicht angezeigt. Des Weiteren erscheine es dem Vorstand nicht sachgerecht, wenn in den Bezugsquartalen Sonderregelungen nicht möglich waren, nunmehr bei der Bildung der PZV von dieser Spruchpraxis abzuweichen. Insofern bestünde eine Beschwer des Klägers lediglich darin, dass der arztindividuelle Faktor auch auf die geltend gemachten Praxisbesonderheiten angewandt werde.
6 Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Oktober 2014 und 26. August 2015 zurück. Sie erläuterte die neue Honorarverteilungssystematik und nahm Bezug auf die Erläuterungen des HVM-Teams.
7 Dagegen hat der Kläger am 1. Dezember 2014 Klage erhoben. Seine anerkannte PZV-relevante Leistungsmenge des Quartals II/2014 sei durch die „arztgruppenspezifische Quote zur Dämpfung der Auswirkung zwischen den Arztgruppen“ und den „arztindividuellen Anpassungsfaktor“ verringert worden. In ihrer Sonderveröffentlichung „Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab und im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zum 1. Oktober 2013“ habe die Beklagte auf Seite 8 zur „arztgruppenspezifischen Quote zur Dämpfung der Auswirkungen zwischen den Arztgruppen“ ausgeführt: „Mit den gedämpften arztgruppenbezogenen Vergütungsquoten werden die Punktzahlen des Arztes im Basisquartal multipliziert. Im Ergebnis wird die durchschnittliche Überschreitung einer Arztgruppe auf alle Gruppenmitglieder übertragen. Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Praxis im Basisquartal überhaupt eine Überschreitung gehabt hat.“ Zum arztindividuellen Anpassungsfaktor habe sie folgendes klargestellt: „Wenn ein Arzt im Basisquartal keine oder nur eine geringe Überschreitungspunktzahl aufweist, soll dies in seinem PZV Berücksichtigung finden. Dazu nehmen wir seinen Punktwert und vergleichen ihn mit dem durchschnittlichen Punktwert seiner Gruppe. Wenn der arztindividuelle Punktwert höher ist, erhöht sich auch das PZV. Ist der arztindividuelle Punktwert geringer, dann wird das PZV abgesenkt.“
8 Der Arzt, der im Basisquartal Überschreitungen aufgewiesen habe, werde nach der neuen Honorarsystematik der Beklagten ab dem Quartal IV/2013 zweifach im Ausgangs-Punktzahlvolumen gekürzt. Damit werde er dauerhaft auf die Honorarüberschreitungen zurückliegender Quartale eingefroren, ohne auch nur im Ansatz die Möglichkeit zu haben, dieser Festschreibung entgegenwirken zu können. Vielmehr entstehe durch die arztgruppenspezifische Quote zur Dämpfung der Auswirkungen zwischen den Arztgruppen buchstäblich eine kollektive Mithaftung für die Überschreitungen der Kollegen der Fachgruppe. Deren Auswirkung verschärfe sich dann aber für den einzelnen mithaftenden Arzt, als dass er ein reduziertes Vorjahresquartalsvolumen zugewiesen erhalte, dass er unweigerlich - selbst bei unveränderter Praxistätigkeit - ein Jahr später überschreiten müsse, es sei denn er habe rückläufige Einnahmen bzw. schreibe Verluste. Der Arzt werde in seinen nach den Punktzahlvolumen in der Vergangenheit bemessenen Honorarumsätzen zurückgefahren, eine Ausweitung seines Honorars sei noch nicht einmal ansatzweise möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG müsse dem Vertragsarzt die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit dem Berufskollegen zu verbessern. Die Beklagte verkenne bei der Anwendung der „arztgruppenspezifischen Quote zur Dämpfung der Auswirkungen zwischen den Arztgruppen“ offensichtlich, dass zwischen den Vertragsärzten keine Art „Schicksalsgemeinschaft“ bestünde, die es bedinge, dass die Kollegen innerhalb einer Facharztgruppe für die Überschreitungen anderer Fachkollegen aufkommen müssen. Durch die gegenständliche HVM-Regelung werde letztlich nur der Arzt, der seine Praxistätigkeit zurückfahre und weniger Patienten versorge als im Zeitraum davor, begünstigt. Eine solche HVM-Regelung stünde nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und erst Recht nicht mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit.
9 Ferner habe die Beklagte zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er seit 2008 durch den Zulassungsausschuss fortlaufend die Genehmigung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erhalten habe. Diese Leistungen seien unter Geltung der RLV/QZV-Honorarverteilungssystematik in das RLV einbezogen und eine Vergütung außerhalb des RLV bzw. als qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen von der Beklagten fortlaufend abgelehnt worden. Dieser Umstand wirke sich für ihn nachteilig auf seinen arztindividuellen Anpassungsfaktor aus. Die Beklagte sei nach wie vor auch nach Ablösung des Systems der RLV/QZV verpflichtet gewesen, diese besondere Praxissituation des Klägers unter der neuen Gesetzessituation im Rahmen ihres Honorarverteilungsmaßstabes zu regeln. Der Beschluss des Zulassungsausschusses stelle für ihn expressis verbis fest, dass sein Leistungsangebot dringend notwendig sei, da im weiteren Umfeld von XY auf dem angiologischen Sektor keine fachärztliche Versorgung bestünde. Nach § 87b Abs. 3 SGB V müsse die Honorarverteilung dafür Sorge tragen, dass in allen ärztlichen Bereichen ausreichender finanzieller Anreiz bestünde, vertragsärztlich tätig zu werden. Insbesondere habe der Gesetzgeber ein besonderes Augenmerk auf den lokalen Versorgungsbedarf und damit einhergehende nicht angezeigte Mengenbegrenzungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gelegt.
10 Seiner atypischen Praxissituation mit der vom Zulassungsausschuss festgestellten Sicherstellungsfunktion habe die Beklagte Rechnung tragen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in Teil C 4. (13) HVM. Dort heiße es: „Stellt eine Praxis ein Leistungsangebot aus dem Bereich der PZV auf Dauer ein und werden diese von anderen Praxen übernommen, so können die PZV entsprechend angepasst werden.“ Gerade diese Regelung dokumentiere die Absurdität seiner Praxissituation. Würde er diesen Leistungsbedarf im Rahmen des festgestellten Sicherstellungsbedürfnisses nicht mehr versorgen, könnte ein Nachfolger eine entsprechende Anpassung seines Punktzahlvolumens nach Übernahme der Genehmigung zur partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V dieser HVM-Vorschrift beanspruchen.
11 Der Kläger beantragt,
12 die PZV-Mitteilung und die Honorarabrechnungen für das Quartal II/2014 in der Fassung der Entscheidung des HVM-Teams vom 23. September 2014 in der Fassung der Widerspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2014 und der Widerspruchsentscheidung vom 26. August 2015 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13 Die Vertreter der Beklagten beantragen,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte erläuterte ihre Honorarverteilungssystematik ab IV/2013, die von der Abgeordnetenversammlung beschlossen wurde. Ähnlich wie beim Regelleistungsvolumen liefere das Vorjahresquartal, umgerechnet auf die ab IV/2013 geltenden Punktzahlen im EBM, die Ausgangswerte für das PZV wobei nur die Quartale IV/2013 bis III/2014 herangezogen worden seien. Diese würden in den Folgejahresquartalen fortgeschrieben werden. Das für den Versorgungsbereich vorhandene Geld sei zunächst um die Vorwegabzüge und Ähnliches verringert worden. Aus dem Basis- bzw. Vorjahresquartal seien die von den Vertragsärzten abgerechneten Leistungen ermittelt worden, die im Abrechnungsquartal innerhalb des PZV vergütet werden sollten, und anschließend eine punktwertmäßige Anpassung an den neuen EBM vorgenommen worden. Da die Gegenüberstellung des verbliebenen Vergütungsanteils mit der insgesamt abgerechneten Leistungsmenge der Ärzte ergab, dass ein Punktwert von unter 10 Cent erzielt werden würde, sollte ein Punktzahlvolumen ermittelt werden, innerhalb dessen die Leistungen zum Orientierungswert vergütet werden und die darüber hinausgehenden Leistungen zum Restpunktwert. Dabei sei im Ergebnis eine Anteiligkeit des Punktzahlvolumens von rund 77 % (Vergütung zu 10 Ct) und 23 % (Vergütung zu 4 Ct) für alle übrigen Leistungen für alle Arztgruppen errechnet worden.
16 Da die Arztgruppen im Basisquartal unterschiedliche Anteile am Honorar des Versorgungsbereiches hatten und eine Verschiebung der Honoraranteile zwischen den Arztgruppen weitestgehend nicht gewünscht gewesen sei, sollten diese Honorarkontingente für die Arztgruppen quasi fortgeschrieben werden. Durch die arztgruppenbezogene Vergütungsquote sei nahezu eine Festschreibung des aus der Abrechnung des Basisquartals resultierenden Honorarkontingentes der Arztgruppe erfolgt, tolerabel sei nur eine Abweichung von 3 % gewesen. Mit dieser arztgruppenbezogenen Vergütungsquote sei die Punktzahl des jeweiligen Arztes im Basisquartal multipliziert worden, wobei im Ergebnis auch die durchschnittliche Überschreitung des Regelleistungsvolumens einer Arztgruppe auf alle Gruppenmitglieder gleichermaßen übertragen worden sei, unabhängig davon, ob der jeweilige Arzt im Basisquartal überhaupt eine Überschreitung gehabt habe. Schließlich sei die PZV-relevante Leistungsmenge mit dem arztindividuellen Anpassungsfaktor multipliziert worden, der sich aus dem Verhältnis des arztindividuellen Auszahlungspunktwertes der (nun) PZV-relevanten Leistungen im Vorjahresquartal zum durchschnittlichen Auszahlungspunktwert der (nun) PZV-relevanten Leistungen im Vorjahresquartal, ergebe. Dabei sei die neue EBM-Bewertung ab IV/2013 bei der Berechnung berücksichtigt worden.
17 Für die weiteren Einzelheiten und den weiteren Vortrag der Beteiligten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze verwiesen.
18 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
19 Die Honorierung des Klägers im Quartal II/2014 mittels des mitgeteilten PZV und des Honorarbescheides vom 14. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
20 1. Die Entscheidung des HVM-Teams vom 23. September 2014 wurde nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dieser Entscheidung der Beklagten um einen partiellen Zweitbescheid handelt, der partiell eine Zweitbescheidung des PZV speziell über die Anerkennung von Besonderheiten trifft, die bei der standardmäßigen Umsetzung der Berechnungsvorgaben des HVM nicht automatisch berücksichtigt werden. Die Kammer orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts u. a. im Urteil vom 8. November 2016, Az. L 4 KA 40/14. Der Senat bewertet in diesen Urteilen die Entscheidung des HVM-Teams der Beklagten über die (Nicht-)anerkennung von Praxisbesonderheiten oder Härtefällen nach der ab 1. Januar 2009 geltenden RLV-Systematik außerhalb der RLV-Mitteilung oder des Honorarbescheides als partiellen Zweitbescheid.
21 2. Das anzuwendende System der Honorarverteilung findet seine gesetzliche Grundlage in § 87b SGB V in der im Quartal IV/2013 gültigen Fassung. Dieser lautete:
22 (1) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. 3 Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
23 (2) 1 Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen vorzusehen, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 oder seinen Ermächtigungsumfang hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. 2 Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen; dabei können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach § 87a Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird. 3 Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. 4 Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie gegen deren Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
24 (3) 1 Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen Beschluss nach § 100 Absatz 1 oder 3 getroffen, dürfen für Ärzte der betroffenen Arztgruppe im Verteilungsmaßstab Maßnahmen zur Fallzahlbegrenzung oder -minderung nicht bei der Behandlung von Patienten des betreffenden Planungsbereiches angewendet werden. 2 Darüber hinausgehend hat der Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, nach der die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelfall verpflichtet ist, zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Maßnahme ausreichend ist, die Sicherstellung der medizinischen Versorgung zu gewährleisten.
25 (4) 1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Vorgaben zur Festlegung und Anpassung des Vergütungsvolumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Kriterien und Qualitätsanforderungen für die Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze nach Absatz 2 Satz 2 als Rahmenvorgabe für Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, insbesondere zu Versorgungszielen, im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu bestimmen. 2 Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 zu bestimmen; dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen. 3 Die Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten.
26 (5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.
27 Aus der Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 17/8906 S. 65/66 zu § 87b SGV in der Fassung durch das GKV-VStG ergibt sich unter anderem, dass der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zur Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringer sowie vor dem Hintergrund einer verlässlichen Planbarkeit für die Vertragsärzte mengensteuernde Maßnahmen der ärztlich abzurechnenden Leistungen unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs vorzusehen habe. Weitere zentrale Vorgaben macht der Gesetzgeber den Kassenärztlichen Vereinigungen für die regionale Honorarverteilung nicht.
28 3. Die Beklagte – bzw. deren Abgeordnetenversammlung - hat ein Gestaltungsermessen, wie sie den Auftrag nach § 87b SGB V ausfüllt, der seitens der Gerichte prinzipiell zu respektieren ist. „Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht*,* d. h. in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Bewertungsausschusses ist somit im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind. Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt“ (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 6 KA 9/07 R). Gleiches gilt für die Normsystematik einer KV (BSG, Urteil vom 09.12.2004, B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris; BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R; Rn 25 bei juris). Zur Gestaltung einer Honorarverteilungssystematik bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind. Die gerichtliche Überprüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden Regelungsgefüges darf sich deshalb nicht isoliert auf die Bewertung eines seiner Elemente beschränken, sondern muss stets auch das Gesamtergebnis der Regelung mit in den Blick nehmen. Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 6 KA 9/07 R). Daher sind mathematisch logisch erscheinende Ergebnisse immer auch einer wertenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
29 Das BSG hat überdies in mehreren Entscheidungen betont, welche Aspekte die KV bei der ihr obliegenden Honorarverteilung zu beachten hat sowie berücksichtigen und gewichten darf. Dabei hat es wiederholt respektiert und betont, dass der Honorarverteilungsmaßstab der KV mehrere Parameter miteinander in Einklang zu bringen bzw. gegeneinander abzuwägen hat. Wenn bzw. da die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung begrenzt ist und nicht alle von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen zum geltenden (Orientierungs-)punktwert vergütet werden können, müsse die KV sicherstellen, dass die von allen Ärzten erbrachte Leistungsmenge mit der Gesamtvergütung in Einklang gebracht werde. Zu beachten seien der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und der Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung. Das bedeute indessen nicht, dass gleiche Leistungen stets gleich vergütet werden müssten. Beide Prinzipien stellten vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichen Gründen abgewichen werden dürfe (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris). Die gesetzlichen Grundstrukturen über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen müssten einen Ausgleich u.a. zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung herstellen. Dieser Ausgleich sei erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung unter dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 153 bei juris).
30 In ständiger Rechtsprechung hat das BSG ferner die Bildung von Honorarkontingenten für die einzelnen Arztgruppen als rechtmäßig angesehen. Die sachliche Rechtfertigung für die Bildung von Honorartöpfen folge aus dem Bestreben, dass die Gesamtvergütung und ihre Erhöhung sich in den verschiedenen Arztgruppen bzw. Leistungsbereichen gleichmäßig auswirken und nicht die Anteile einzelner Arztgruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern. Dadurch würden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren könnten. Bei der Bildung von Honorarkontingenten könne grundsätzlich an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris; Urteil vom 3. Dezember 1997, 6 RKA 21/97 Rn 17ff bei juris; zu Honorarkontingenten auf der Basis vergangenen Abrechnungsverhaltens: Beschluss vom 19. August 2008, B 6 KA 62/07 B Rn 9 bei juris). Das BSG hat dem Ziel der Punktwertstabilisierung und Kalkulierbarkeit einen hohen Stellenwert beigemessen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. B 6 KA 44/03 R, Rn 63 bei juris; Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R Rn 23 bei juris).
31 Das BSG hat sich bereits mit unterschiedlichsten Gestaltungen einer regionalen Honorarverteilung durch die KV befasst. Nach einigen dieser Regelungen wurde ein Teil der Leistungen mit festen, der Rest mit floatenden Punktwerten vergütet; nach anderen Bestimmungen wurde je Behandlungsfall ein Teil des Fallwerts relativ hoch, der darüber hinausgehende Fallwert aber nur nach Maßgabe des noch zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumens variabel vergütet; nach wiederum anderen wurden Fallzahlen des Vertrags(zahn)arztes gemäß denen früherer Jahre bei der Honorierung voll berücksichtigt, Fallzahlsteigerungen dagegen nur teilweise nach Maßgabe des restlichen Gesamtvergütungsvolumens. Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten. (Übersicht in BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R Rn 23 bei juris). In seiner Entscheidung vom 8. Februar 2006 hat es nochmals ein System gebilligt, mit der die Honorarverteilung sich einem eventuell geringeren Vergütungsvolumen anpasst, indem entweder der Bereich der Honorierung nach den vollen – vertraglich vorgesehenen – Punktwerten stärker begrenzt wird und / oder die Restvergütungsquote entsprechend geringer ausfällt. Dabei könne die KV sich auch dafür entscheiden, einen großen Anteil der ärztlichen Leistungen zu einem festen Punktwert zu vergüten und die Vergütung im Mehrleistungsbereich so stark abzusenken, dass er gegen Null tendiere. Das BSG hat sowohl zu regionalen Honorarverteilungssystemen der KVen als auch zu der ab 1. Januar 2009 durch den Bewertungsausschuss geprägten RLV-Systematik klargestellt, dass die arztpraxisbezogene Budgetierung ärztlicher Leistungen nicht dazu führe, dass tatsächlich erbrachte ärztliche Leistungen nicht vergütet werden, sondern lediglich bewirkten, dass bei einer Überschreitung des Grenzwertes die Höhe der Vergütung für die einzelne erbrachte Leistung sinke (Urteil vom 3. Dezember 1997, 6 RKA 21/97, Rn 23 bei juris; Urteil vom 11. Dezember 2013, B 6 KA 6/13 R, Rn 35 bei juris).
32 Das BSG hat es auch bereits mehrfach gebilligt, wenn eine Honorarverteilungsregelung umsatzstärkere Vertragsärzte stärker belaste als umsatzschwächere Vertragsärzte, um umsatzschwächeren Ärzten eine Steigerungsmöglichkeit einzuräumen. Das Gebot leistungsproportionaler Vergütung sei keine Zielvorgabe, die die anderen Zielvorgaben überlagere. Es könne auch hinter die anderen Zielvorgaben zurücktreten, um diese zu stärken (u.a. BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, Az. B 6 KA 25/05 R). Ein Vertragsarzt könne keine Besitzstandswahrung dergestalt für sich beanspruchen, dass ihm die Chance erhalten bleiben müsse, alle Leistungen weiterhin im bisherigen Umfang honoriert zu erhalten. Diese lasse sich weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus Art. 14 Abs. 2 GG ableiten. Eine solche Besitzstandswahrung sei mit dem Umstand, dass eine gesteigerte Leistungsmenge sich einer nicht zwingend im gleichen Maße erhöhenden Gesamtvergütung anpassen müsse, nicht vereinbar.
33 4. Es ist für die Kammer unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass die Beweggründe der Beklagten, unerwünschte Effekte der Honorarverteilungssystematik mit Budgetierung im RLV/QZV mit der neuen ab 01. Oktober 2013 geltenden Honorarverteilungssystematik auf der Grundlage eines PZV zu beseitigen, sachfremd sind. Das fallzahlabhängige System der Budgetzuweisung und -berechnung im RLV/QZV-Bereich führte in der Vergangenheit, wie die Beklagte ausführte, zu Fallzahlsteigerungen, von denen die Ärzte im Folgejahresquartal profitieren konnten, wenn in der Fachgruppe nicht gleichzeitig auch die anderen Mitglieder die Leistungsfälle steigerten, was wiederum zu einem niedrigeren RLV/QZV-Fallwert führte. Zu kritisieren wäre vielmehr gegebenenfalls, wenn sie auch noch Jahre, nachdem die unerwünschten Folgen offenbar wurden, untätig geblieben wäre.
34 Gemessen an den dargestellten Grundsätzen, die ein Honorarverteilungsmaßstab in einen angemessenen Ausgleich zu bringen hat, erweist sich die Honorarverteilungssystematik der Beklagten ab 1. Oktober 2013 als rechtmäßig. Sie stellt sicher, dass die Zielvorgaben des § 87b SGB V (Mengensteuerung und Kalkulationssicherheit für den einzelnen Arzt) und der Rechtsprechung des BSG umgesetzt werden.
35 Die Festlegung und Ermittlung des PZV des Arztes ist in Teil C 2. (4) des Honorarverteilungsmaßstabes zum 01. Oktober 2013 (HVM) i.d.F. ab 1. April 2014 vom 19. Februar 2014 festgelegt. Dort ist geregelt:
36 - Es wird ein arztindividueller Anpassungsfaktor als Quotient aus arztindividuellem Durchschnittspunktwert und arztgruppenspezifischem Durchschnittspunktwert für die dem PZV unterliegenden Leistungen im Vorjahresquartal gebildet.
37 - Das PZV entsteht durch Multiplikation der arztgruppenspezifischen Quote mit der dem PZV unterliegenden Leistungsmenge des Arztes aus dem Basisquartal und dem arztindividuellen Anpassungsfaktor nach Teil C 2. (4) 1. Spiegelstrich.
38 Das Vergütungsvolumen „V“ (Teil C 2. (1) HVM) wird anhand der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) nach § 87b Abs. 4 SGB V (Vorgaben der KBV Teil B i.d.F. ab 1. Oktober 2013), der Honorarvereinbarung der Beklagten mit den Krankenkassen und Teil A und B des HVM ab 1. Oktober 2013 berechnet. Da es sich bei Teil C 2. (1) bis (4) HVM um KV-spezifische Regelungen handelt und die KBV in ihren Vorgaben nach § 85 Abs. 4 SGB V, Teil B in der ab 1. Oktober 2013 maßgebenden Fassung lediglich Vorgaben für die Aufteilung der MGV auf die beiden Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztliche Versorgung macht, führt letztlich der arztgruppenspezifische Korrekturfaktor zu einer differenzierten Verteilung der anteiligen MGV für den fachärztlichen Versorgungsbereich auf die einzelnen Facharztgruppen.
39 Der „arztgruppenspezifische Korrekturwert“ als Faktor der „arztgruppenspezifischen Dämpfungsquote“ im Sinne von Teil C 2. (3) HVM, der mit „Q“ im Sinne von Teil C 2. (2) HVM multipliziert wird, führt zu einer Verschiebung und einem Ausgleich der Facharztgruppen untereinander innerhalb des fachärztlichen Versorgungsbereichs. Er bestimmt mit, in welchem in erbrachten Punkten bestimmten Umfang die Mitglieder einer Facharztgruppe zum Orientierungswert an der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung teilnehmen und in welchem Umfang die Leistungen mit dem verbleibenden Restpunktwert vergütet werden. Auf diese Weise berücksichtigt die Beklagte unter anderem, dass es für einige Facharztgruppen in den Basisquartalen keine Budgets in Form von RLV gab und die Leistungen zwar innerhalb der MGV aber unbudgetiert vergütet wurden (z. B. die Fachgruppe der Pathologen). Dass sie dieses Ziel in der Honorarverteilung unterbringen muss ist nicht nur geboten, sondern zwingend notwendig, da sie ärztliche Leistungen nicht unvergütet lassen darf.
40 Ferner reagierte sie darauf, dass einzelne Facharztgruppen von IV/2011 bis III/2012 zu IV/2012 bis III/2013 ihre budgetrelevante Leistungsmenge steigerten, so dass sie rechnerisch über eine im Vergleich zu anderen Fachgruppen gesteigerte Leistungsmenge verfügten. Da die versorgungsbereichsspezifische Quote „Q“ im Sinne von Teil C 2. (2) für den fachärztlichen Versorgungsbereich das Leistungsverhalten der einzelnen Facharztgruppen untereinander nicht wiederspiegelt, führte die ungedämpfte Umsetzung der Quote „Q“ auf die als sachlich-rechnerisch richtig anerkannte Leistungsmenge des jeweiligen Arztes unter anderem dazu, dass die Mitglieder einer Facharztgruppe mit einer im Vorjahresquartal (IV/2012 bis III/2013) im Vergleich zum Vorvorjahresquartal (IV/2011 bis III/2012) gesteigerten Leistungsmenge einen erhöhten Anteil am fachärztlichen Vergütungsvolumen „V“ im Sinne von Teil C 2. (1) HVM zum Orientierungswert erhalten würden als die Mitglieder einer anderen Facharztgruppe, die keine Leistungsmengenausweitung hatte. Zu diesem Zweck wurde der PZV-relevante Vergütungsanteil der jeweiligen Arztgruppe für IV/2013 bis III/2014 mit dem an die Veränderungen des EBM und die PZV-Vergütung rechnerisch angepassten fachgruppenspezifischem Vergütungsanteil der Vorjahresquartale IV/2012 bis III/2013 verglichen, um die bei ungedämpfter Anwendung der Quote „Q“ eintretenden Gewinne und Verluste fachgruppenspezifisch zu dämpfen. Diese Vorgehensweise erweist sich deshalb rechnerisch als geeignet, weil die Vergütungsanteile der Facharztgruppen üblicherweise über deren Leistungsmengenanteile am gesamten Abrechnungsverhalten der Vertragsärzte bestimmt werden. Darin liegt zur Überzeugung der Kammer kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen oder Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
41 Dass die Beklagte in der Vergangenheit erfolgte Leistungsmengensteigerungen einer Fachgruppe im budgetierten Bereich über den arztgruppenspezifischen Korrekturfaktor zukunftsgerichtet versucht einzudämmen, ist nicht zu beanstanden, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG weder der einzelne Arzt noch die Facharztgruppe einen Anspruch darauf hat, erzielte Mengenausweitungen besitzstandswahrend zu Lasten anderer Facharztgruppen zu behalten. Dabei wird das von § 87b SGB V gewollte Ziel einer Mengensteuerung verfolgt. Der Begriff der „übermäßigen Ausdehnung“ ist zur Überzeugung der Kammer wie bereits zur RLV-Systematik nicht nur arztbezogen, sondern auch arztgruppenspezifisch untereinander zu verstehen (dazu BSG, Urteil vom 11. Dezember 2013, Az. B 6 KA 6/13 R, Rn 34 bei juris). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6906, S. 65 zu § 87b, die nicht allein auf den einzelnen Arzt abstellt, sondern die Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringer durch mengensteuernde Maßnahmen der ärztlich abzurechnenden Leistungen zum Ziel erklärt.
42 Das BSG hat überdies ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn das arztindividuelle Punktzahlvolumen durch eine Quotierung dergestalt verringert werde, dass lediglich nominell die Punktzahl verringert werde, damit für die so verminderte Punktzahl dann ein Punktwert von 10 Pf gewährt werden könne. Für das sich letztlich ergebende Honorarvolumen des Arztes bleibe es gleich, ob einer größeren Punktzahl ein entsprechend verminderter Punktwert oder - nach einer "Quotierung" - einer geringeren Punktzahl ein entsprechend erhöhter Punktwert zugeordnet werde. Sowohl die Zahl der angeforderten Punkte wie die individuelle Kontingentgrenze für einen Teilbereich ärztlicher Leistungen stellten sich lediglich als Berechnungsfaktoren für das dem Zahnarzt in jedem einzelnen Quartal und im Kalenderjahr insgesamt zustehende Honorar dar (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 6 KA 54/02, Urteil vom 3. Dezember 1997, 6 RKa 21/97 Rn 23 bei juris). Gemessen an diesen Feststellungen hat es auch für den HVM der Beklagten rechnerisch letztlich keine rechtlich relevante Folge, ob die Beklagte zuerst das versorgungsbereichsspezifische Vergütungsvolumen „V“ im Sinne von Teil C 2. (1) für die einzelnen Facharztgruppen mit einem entsprechenden Faktor facharztgruppenspezifisch aufgesplittet hätte, der letztlich ein verändertes Leistungserbringungsverhalten der Facharztgruppen IV/2011 bis III/2012 zu IV/2012 bis III/2013 berücksichtigte und dieses quotierte „V“ in die Berechnungsformel unter Teil C 2. (2) zur Berechnung der Quote „Q“ eingestellt hätte oder diese Relation nunmehr im „arztgruppenspezifischen Korrekturwert“ in einem nachgelagerten Rechenschritt berücksichtigt wird. Beide Berechnungswege wären rechtlich zulässig und verfolgten ein rechtlich zulässiges Ziel. Die arztgruppenspezifische Dämpfungsquote zielt zukunftsgerichtet und vorhersehbar auf die Sicherung gleichmäßiger Vergütungsanteile der Fachgruppen zum Orientierungswert an der MGV ab und bestimmt vorhersehbar mit, bis zu welcher Grenze dem einzelnen Arzt eine Vergütung der erbrachten Leistungen zum Orientierungspunktwert gesichert wird, bevor die Mechanismen der Mehrleistungsvergütung eingreifen. Die arztgruppenspezifische Dämpfungsquote wirkt über den arztgruppenspezifischen Korrekturwert mittelbar dergestalt, dass die Arztgruppen entsprechend ihres Leistungsverhaltens in der Vergangenheit vergleichbar einem fachgruppenspezifischen Honorarkontingent in unterschiedlichem Umfang an dem Vergütungsvolumen des fachärztlichen Versorgungsbereichs zum Orientierungspunktwert teilnehmen. Wenn nach der Rechtsprechung des BSG die Bildung von fachgruppenspezifischen Honorarkontingenten zulässig ist, dann ist es nicht rechtswidrig, dass die Beklagte anstelle eines solchen starren Kontingents mit dem beschriebenen Faktor eine vergleichbare Wirkung herbeiführt.
43 Diese Vorgehensweise der Beklagten ist nicht vergleichbar mit den HVM-Regelungen, die den von Klägerseite genannten Entscheidungen des BSG vom 24. August 1994, 6 RKa 15/93, 18. August 2010, B 6 KA 16/09 R zugrunde lagen. Denn die in diesen Entscheidungen zur rechtlichen Bewertung gestellten Honorarverteilungsregelungen nahmen den Gewinnerpraxen von dem bereits erwirtschafteten Honorar Auszahlungshonoraranteile weg, um sie umzuverteilen. Das geschieht hier jedoch nicht. Es geht mit der hier streitigen Regelung auch nicht darum, die Ärzte einer Arztgruppe als Schicksalsgemeinschaft untereinander für Gewinne und Verluste im Abrechnungsquartal „haften“ zu lassen. Die Beklagte darf nach den obigen Ausführungen auf Umsatzsteigerungen einer Fachgruppe reagieren, dadurch bilden sie keine Schicksalsgemeinschaft.
44 Selbst wenn der arztgruppenspezifischen Dämpfungsquote ein wie von Klägerseite beschriebener „Haftungseffekt“ des einzelnen Arztes für seine Fachkollegen innewohnen würde, so würde dieser über den arztindividuellen Anpassungsfaktor ausgeglichen werden.
45 5. Die Kammer ist auch nicht der Überzeugung, dass der arztindividuelle Anpassungsfaktor per se oder in der konkreten Ausgestaltung rechtswidrig ist. Die Kammer hat sich dazu bereits in mehreren Entscheidungen positioniert (Urteile vom 26. April 2016, Az. S 2 KA 393/14 und vom 23. Februar 2016, Az. S 2 KA 428/14).
46 Zunächst bedarf es nicht nur einer Regelung, wie die Gesamtvergütung auf die einzelnen Facharztgruppen verteilt wird, sondern auch einer Regelung wie das Honorarvolumen einer Facharztgruppe auf die zugehörigen Ärzte verteilt wird. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BSG auf deren individuelles Leistungsverhalten abgestellt werden. Das Leistungsverhalten des Arztes spiegelt sich in der Anzahl seiner Behandlungsfälle insgesamt und seiner erbrachten und abgerechneten Leistungsmenge in Punkten wieder. Es gibt somit zwei Möglichkeiten für eine Honorarverteilungssystematik, auf die maßgeblich abgestellt werden kann. Beim Wechsel von der RLV/QZV-Systematik auf die PZV-Systematik wechselte die Beklagte von dem Abstellen auf RLV/QZV-relevante Fallzahlen mit Fallwerten auf die Leistungsmenge in Punkten als maßgeblichem Anknüpfungspunkt. Dieses kann sie im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums beschließen. Diese Vorgehensweise steht nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorgaben oder Vorgaben der KBV.
47 Sofern sich die Beklagte für die arztgruppeninterne Verteilung dazu entschieden hat, den arztindividuellen Durchschnittsvergütungspunktwert der budgetrelevanten Leistungen der Quartale IV/2012 bis III/2013 ins Verhältnis zum Durchschnittsvergütungspunktwert der Arztgruppe in diesen Quartalen zu setzen, so sieht die Kammer darin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit oder den Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung. Die Kammer sieht schon keine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Denn der arztindividuelle Anpassungsfaktor berücksichtigt das individuelle Leistungsverhalten des Arztes im Vergleich zu seiner Arztgruppe im Vorjahresquartal. Die Mitglieder einer Fachgruppe werden dadurch gerade individuell betrachtet. Die ärztlichen Leistungen werden auch nicht ungleichmäßig vergütet, da für alle Facharztgruppen und deren Mitglieder derselbe Orientierungswert und im Bereich der Mehrleistungsvergütung ein einheitlicher Restpunktwert gezahlt wird.
48 Die Beklagte knüpft mit der Regelung in Teil C 2. (4) an die tatsächliche als sachlich-rechnerisch richtig anerkannte und ungekürzte Leistungsmenge der Quartale IV/2012 bis III/2013 an. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der arztindividuelle Auszahlungspunktwert für IV/2012 beeinflusst wurde von dem individuellen Auslastungsgrad des RLV/QZV und dementsprechend tendentiell geringer ist, wenn nicht für alle RLV/QZV-Leistungen ein ausfüllbares Volumen zur Verfügung gestellt wurde oder eine erhebliche Mengenausweitung durch Fallzahlsteigerung von IV/2011 bis III/2012 auf IV/2012 bis III/2013 stattgefunden hat, das RLV/QZV-Volumen daher auf mehr Fälle „verteilt“ werden musste und das RLV/QZV-Volumen mehr überschritten wurde als wenn keine Fallzahlsteigerung stattgefunden hätte. Soweit ersichtlich ist diese Schlussfolgerung mathematisch zutreffend. Das führt zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht dazu, dass eine unverhältnismäßige Ausgestaltung einer Honorarverteilungsregelung vorliegt. Im Rahmen einer pauschalierenden Honorarverteilungssystematik kann nicht jede einzelne Konstellation möglichen Leistungserbringungsverhaltens berücksichtigt werden. Wenn die Beklagte von einem fallzahlbezogenen System auf ein leistungsmengenbezogenes System umstellt, kann und muss nicht auf jede mathematische Schlussfolgerung und Alternativberechnung Rücksicht genommen werden. Das BSG hat überdies in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2004 (Rn 67 bei juris) ausgeführt, dass individuelle Budgets sowohl nach Abrechnungswerten des Fachgruppendurchschnitts als auch nach eigenen Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes in vergangenen Zeiträumen bemessen werden könnten, solange unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen die Möglichkeit eingeräumt werde, zu wachsen. Dass die Beklagte das Abrechnungsverhalten des einzelnen Fachgruppenmitglieds ins Verhältnis zum Abrechnungsverhalten der Facharztgruppe setzt, ist danach nicht zu beanstanden.
49 Auch sofern die Beklagte somit mit zwei Komponenten – Leistungsmenge und Auszahlungspunktwert – an das Leistungserbringungsverhalten des Arztes im Vorjahresquartal anknüpft, so begegnet dieses zur Überzeugung der Kammer keinen Bedenken. Es ist nirgends vorgeschrieben, dass die Anzahl der Komponenten mit Vergangenheitsbezug beschränkt sei.
50 Da das PZV nach Teil C 3. ab dem Quartal IV/2014 weiterentwickelt wird, teilt die Kammer auch nicht die Einschätzung des Klägers, er werde in einem Leistungsverhalten bzw. in einem Verlust budgetierter Leistungen in der Vergangenheit festgeschrieben und er könne dieses nicht ausgleichen. Dazu wird auf die Ausführungen in dem Verfahren S 2 KA 591/14 verwiesen.
51 6. Dem Kläger war auch nicht unter Berücksichtigung seiner partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V ein erhöhtes PZV zu gewähren. Die Ablehnung am 23. September 2014 ist rechtmäßig. Zwar wirkt der Umstand, dass ihm für die Leistungen der Sonografie kein QZV gewährt wurde, in seinem arztindividuellen Anpassungsfaktor fort. Er hätte sein Gesamtvolumen RLV/QZV in IV/2012 bis III/2013 weniger oder gar nicht überschritten, wenn ihm für diese Leistungen ein QZV gewährt worden wäre. Das hätte seinen individuellen Auszahlungspunktwert erhöht. Die Voraussetzungen einer Erhöhung nach Teil C 4. (11), Teil C 4. (12) oder Teil C 4. (13) des HVM lagen nicht vor. Es liegt keine Veränderung im Umfeld der Praxis des Klägers vor. Die streitigen Leistungen gehören vielmehr seit Jahren zum festen Leistungsspektrum des Klägers und werden bei der anerkannten Leistungsmenge für die Berechnung des PZV berücksichtigt. Es ist auch nicht absurd, wenn für den Kläger keine wie in (13) vorgesehene Regelung zur Anwendung kommt. Denn für den in (13) genannten anderen Vertragsarzt, der ein eingestelltes Leistungsangebot eines Vertragsarztes übernehmen würde, sind diese Leistungen gerade neue Leistungen, die bisher nicht zu seinem Leistungsspektrum gehörten. Daher ist es gerechtfertigt, ihm ein höheres PZV zu gewähren. Bei den auf diese Weise verschobenen Leistungen muss es sich jedoch nicht notwendigerweise um Leistungen der partiellen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 73 Abs. 1a SGB V handeln.
52 Auch die gesetzliche Wertung des § 87b Abs. 3 SGB V war zur Überzeugung der Kammer nicht auf den Fall des Klägers zu übertragen. Denn die vom Gesetzgeber explizit geregelten Vorgaben zur Ausnahme von Mengenbegrenzungen für Fallzahlen betrifft einen vom Landessausschuss festgestellten Sicherstellungsbedarf. Dabei handelt es sich um einen qualitativen Versorgungsbedarf, der das gesamte fachärztliche Leistungsspektrum umfasst und zur dauerhaften Zulassung eines weiteren Arztes führen würde. Diese Wertung ist jedoch nicht auf lokale quantitative und jeweils nur befristet vom Zulassungsausschuss festgestellte Bedarfe im Sinne von § 73 Abs. 1a SGB V übertragbar.
53 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 SGG, 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.