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12 O 220/13•LG Kiel 12. Zivilkammer, 2015-05-07, 12 O 220/13
12 O 220/13Tribunal cantonal7 mai 2015
1. Bei der Frage, ob eine Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, kommt es nicht auf die persönliche Vorstellung des Käufers an, sondern darauf, ob die Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art üblich ist. Es ist daher auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers abzustellen. Ein Käufer, der höhere Anforderungen stellt, muss die gewünschte Beschaffenheit mit dem Verkäufer vereinbaren.(Rn.25) 2. PRRS-belastetes Ebersperma weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.(Rn.26) (Rn.27) Verfahrensgang nachgehend BGH, 26. April 2017, VIII ZR 80/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: 12 O 220/13
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2015:0507.12O220.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 433 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 3 BGB
Bei der Frage, ob eine Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, kommt es nicht auf die persönliche Vorstellung des Käufers an, sondern darauf, ob die Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art üblich ist. Es ist daher auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers abzustellen. Ein Käufer, der höhere Anforderungen stellt, muss die gewünschte Beschaffenheit mit dem Verkäufer vereinbaren.(Rn.25)
PRRS-belastetes Ebersperma weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann.(Rn.26) (Rn.27)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 26. April 2017, VIII ZR 80/16, Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen angeblich vertragswidriger Belieferung mit PRRS-infiziertem Ebersperma geltend.
2 Die Klägerin betreibt in ... einen Landwirtschaftsbetrieb, der sich unter anderem mit Ferkelaufzucht beschäftigt. Zum Zwecke der Nachzucht erwarb sie seit längerem Ebersperma von der Beklagten, so auch am 30.01.2012 aufgrund vorangegangener telefonischer Bestellung. Bis zu dieser Lieferung war das Ebersperma stets PRRS-frei. Die Beklagte führte den Status „PRRS-unverdächtig“.
3 Bei der PRRS-Erkrankung handelt es sich um das „porzine reproductive and respiratory syndrome“, das durch eine Infektion mit dem PRRS-Virus hervorgerufen wird. Während bei jüngeren Tieren die klinische Symptomatik vorwiegend aus Atemwegserkrankungen besteht, treten bei der Infektion erwachsener Zuchtschweine Fruchtbarkeitsstörungen auf, die zu erheblichen Schäden führen können.
4 Nachdem die Klägerin von Dritten erfahren hatte, dass in den Besamungsstationen der Beklagten angeblich PRRS nachgewiesen worden sei, veranlasste sie am 08.02.2012 eine Blutuntersuchung ihrer Sauen. Bei dieser wurden keine positiven Befunde festgestellt. Bei einer anschließenden Kontrolluntersuchung am 29.02.2012 zeigte sich hingegen ein PRRS-positives Ergebnis.
5 Mit Schreiben vom 09.03.2012 forderte die Klägerin die Beklagte wegen der Lieferung des infizierten Eberspermas zum Schadensersatz auf. Mit Schreiben vom 19.03.2012 schlug die Beklagte vor, einen Abgleich zwischen den PRRS-Erregern im Eberbestand und im Sauenbestand durchzuführen. Mit Schreiben vom 13.02.2013 wandte sich die Klägerin abermals an die Beklagte und auch an deren Haftpflicht-versicherung. Mit weiterem Schreiben vom 17.04.2013 mahnte die Klägerin eine Reaktion der Beklagten unter Fristsetzung erfolglos an.
6 Die Klägerin behauptet, sie habe 15 Sauen bereits am 30.01.2012 morgens nach der Anlieferung mit dem Ebersperma der Beklagten besamt. Dieselben 15 Sauen habe sie danach noch weitere zweimal im Abstand von jeweils 12 Stunden mit dem Ebersperma besamt. Die Sauen seien davor noch nicht mit PRRS infiziert gewesen. Bei der Untersuchung im Landeslabor Schleswig-Holstein habe sich herausgestellt, dass es sich um dieselben Erreger handele, die im gelieferten Ebersperma vorhanden gewesen seien. Wegen des Inhalts der Untersuchung wird Bezug auf die Anlage K3 (Bl. 17, 18 und 118 d. A.) genommen.
7 Durch einen Mitarbeiter der Schweinevermarktungsgesellschaft Schleswig-Holstein habe die Klägerin erst zufällig am 31.01.2012 nach der letzten Verwendung des Spermas erfahren, dass in den Besamungsstationen der Beklagten angeblich PRRS nachgewiesen worden sei. Erst mit der ihr am 14.02.2012 zugegangenen Rechnung sei ihr das allgemeine Hinweisschreiben der Beklagten übermittelt worden, dass in deren Eberbestand PRRS festgestellt worden sei. Wegen des Inhalts des Hinweises wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte habe allerdings bereits seit Dezember 2011 Kenntnis von der PRRS-Infizierung ihres Bestandes gehabt.
8 Die Klägerin behauptet des Weiteren, durch die Infektion erhebliche Schäden erlitten zu haben. Zum einen habe sie Kosten für Impfungen, Untersuchungen und Blutproben der Sauen gehabt sowie Kosten für Impfungen sämtlicher Ferkel, die zur Mast an andere Betriebe abgegeben worden seien. Diese Kosten würden voraussichtlich für insgesamt weitere 8,5 Jahre anfallen. Außerdem erwarte sie Gewinneinbußen für die nächsten 8,5 Jahre, da die Sauen nicht mehr so leistungsfähig seien und deshalb weniger Ferkel produzierten, außerdem brächten die Ferkel aus PRRS-positiven Beständen beim Verkauf an Mäster weniger ein. Wegen Einzelheiten zur Höhe des Schadens wird auf die Seiten 5 ff der Klageschrift vom 16.08.2013 (Bl. 5 – 10 d. A.) Bezug genommen.
9 Die Klägerin beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 634.990,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
11 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren bereits entstandenen oder in Entstehung befindlichen Schäden, die aus der Belieferung mit PRRS-infiziertem Ebersperma resultieren, zu ersetzen und
12 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.279,80 € freizustellen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie bestreitet, dass die Klägerin das von ihr gelieferte Ebersperma tatsächlich verwendet habe. Sie behauptet, ihre Mitarbeiterin, Frau ..., habe nach Feststellung des PRRS-Verdachtes sofort sämtliche Kunden in Kenntnis gesetzt. Im Falle der Klägerin habe sie Herrn ..., Mitarbeiter der ZNVG, gebeten, diese hierüber umgehend zu informieren. Herr ... habe den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., bereits am 30.01.2012 gegen Mittag informiert.
16 Sie ist der Meinung, dass eine Lieferung mit PRRS infiziertem Sperma keinen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 2 begründe. PRRS-Freiheit sei bei Lieferung von Ebersperma nicht üblich und könne auch von den Käufern nicht erwartet werden.
17 Die Beklagte behauptet ferner, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie, obwohl sie am 30.01.2012 über den Verdacht aufgeklärt worden sei, das Sperma am 31. 01.2012 weiter verwendet und die Sauen nicht vom übrigen Bestand isoliert habe. Außerdem sei eine Impfung der Ferkel nicht notwendig gewesen, da es ausgereicht habe, die Sauen zu impfen, um den mittels dieser Sauen erzeugten Ferkelbestand PRRS-negativ zu halten. Einen entgangenen Gewinn könne es ohnehin nicht geben, solange die Krankheit nicht ausgebrochen sei. Sofern aber die Sauen geimpft würden, könne es nicht zu einem Ausbruch kommen.
18 Die Klageschrift ist der Beklagten am 21.10.2013 zugestellt worden. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.06.2014 (Bl. 140 f d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 09.09.2014 (Bl. 152 ff d. A.) Bezug genommen.
19 Die zulässige Klage ist unbegründet.
20 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder gem. §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 280 I 1 BGB noch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.
21 Gem. § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer, wenn die Sache mangelhaft ist, Schadensersatz gem. §§ 440, 280 ff BGB verlangen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen schon deshalb nicht vor, weil die Kaufsache, das von der Beklagten gelieferte Ebersperma, nicht sachmangelbehaftet ist.
22 Die Infizierung des Eberspermas mit PRRS-Viren stellt keinen Sachmangel dar.
23 Ein solcher liegt gemäß § 434 Abs. 1 BGB nicht vor, soweit die Sache die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
24 Eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt unstreitig nicht vor. Die Bestellung erfolgte telefonisch, über Beschaffenheiten ist nichts vereinbart worden. Jedenfalls hat die Klägerin solches nicht vorgetragen. Das Sperma eignet sich auch für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, nämlich zur Besamung von Zuchtsauen. Dabei ist es unerheblich, ob das Sperma infiziert ist, da dies die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, die Besamung der Sauen, nicht ausschließt oder mindert.
25 Bei der Frage, ob eine Sache zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, kommt es nicht auf die persönliche Vorstellung des Käufers an, sondern darauf, ob die Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art üblich ist.Es ist daher auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers abzustellen. Ein Käufer, der höhere Anforderungen stellt, muss die gewünschte Beschaffenheit mit dem Verkäufer vereinbaren (Palandt/Weidenkaff , 74. Auflage, § 434, Rn. 25 ff.)
26 Aufgrund des Gutachtens vom 09.09.2014 steht für das Gericht fest, dass das Ebersperma eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, so dass es weder an der vertraglich vorausgesetzten Verwendung fehlt noch eine Beschaffenheit fehlt, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der PRRS-Erreger in Ebersperma kommt danach in Deutschland zwar selten vor. Trotzdem kommen PRRS-Infektionen in deutschen Besamungsstationen immer wieder vor. Im Jahr 2012, dem Jahr der Lieferung des streitgegenständlichen Spermas, wurden in Deutschland mehrere Fälle bekannt (GA S. 7, 8). In Regionen mit intensiver Schweineproduktion wird davon ausgegangen, dass zwischen 60 und 80 % der Betriebe einen positiven PRRS-Status aufweisen, in den Regionen, in denen die Parteien ansässig sind, ist die Schweinedichte allerdings niedriger (GA S. 9, 10), demnach auch der prozentuale Anteil der PRRS-positiven Betriebe. Es ist deshalb und gleichwohl davon auszugehen, dass ein nicht unerhebliches Restrisiko beim Käufer verbleibt. Laut Gutachten kann nur eine Blutuntersuchung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Freiheit des Bestandes von PRRS belegen. Allerdings kann der Erreger schon kurz nach der Untersuchung in den Bestand eingetragen werden. Demnach kann nur für den Zeitpunkt der Probeentnahme eine vollkommene PRRS-Freiheit gewährleistet werden. Aufwendigere und tägliche Untersuchungen sind aber nicht in die Praxis umsetzbar, weshalb die Unternehmen auch nicht eine „PRRS-Freiheit“ deklarieren, sondern sich lediglich als „PRRS-unverdächtig“ bezeichnen. Allerdings besagt diese Bezeichnung nichts über die von den Unternehmen tatsächlich durchgeführte Anzahl der Blutkontrollen. Eine Verpflichtung zu Untersuchungen gibt es nicht, eine Strategie zu Probeentnahmeschemata, Probezahlen und diagnostischen Verfahren ist nicht vorgeschrieben, die Untersuchungen erfolgen auf freiwilliger Basis. Die Wahrscheinlichkeit, mit der der Kunde erwarten kann, dass ihm Ebersperma geliefert wird, das nicht mit dem PRRS-Erreger infiziert ist, ist abhängig vom Untersuchungsmodus, der in der jeweiligen Eberstation angewendet wird. Wenn es tatsächlich zu einer Einschleppung des Erregers in eine Besamungsstation kommt, wird aufgrund der Tatsache, dass nicht jedes Tier jeden Tag untersucht werden kann, die PRRS-Infektion erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung festgestellt werden können (GA S. 5-6). Daraus ergibt sich, dass ein Risiko für den Kunden immer in der Zeit zwischen Eintrag und Entdeckung besteht. Hinzu kommt, dass ein negatives Ergebnis für eine untersuchte Spermaportion nicht bedeutet, dass der entsprechende Eber auf keinen Fall infiziert ist, da das Virus nicht immer in gleichen Mengen und kontinuierlich über das Sperma ausgeschieden wird (GA S. 6). Aus der Bezeichnung „PRRS-unverdächtig“ kann der Kunde einer Besamungsstation ableiten, dass das Unternehmen ein regelmäßiges Monitoring auf PRRS-Infektion durchführt und diese Untersuchungen bis zum letzten vorliegenden Untersuchungszeitpunkt negativ verlaufen sind (GA S. 15). Trotz negativer Befunde ergibt sich daraus jedoch keine 100%ige Sicherheit, dass aktuell keine PRRS-Infektion in der Eberstation vorliegt, da die Untersuchungsbefunde nur eine Aussage für die Zeit bis zur aktuellen Probenentnahme zulassen. Aber auch in dieser Zeit besteht keine 100%ige Sicherheit, da üblicherweise in Abhängigkeit vom Beprobungsschema und der Untersuchungsmethodik diagnostische Lücken in unterschiedlichem Maße vorhanden sind (GA S. 15).
27 Aus den vorstehend zusammengefassten Feststellungen des Sachverständigen ..., die keine der Parteien in Zweifel gezogen hat und denen das Gericht folgt, ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass das gelieferte Ebersperma, selbst wenn es PRRS-infiziert gewesen sein sollte, nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen von Sperma der gleichen Art unüblich wäre und die der Käufer nicht erwarten könne. Im Ergebnis führt das nach Auffassung des erkennenden Gerichts dazu, dass von einem Sachmangel im Rechtssinne nicht ausgegangen werden kann.
28 Eine ähnliche Betrachtung hat bereits das OLG Hamm in seinem Urteil vom 30.1.2010 (19 U 147/09) zur Lieferung von mit dem PRRS-Virus infizierten Jungsauen angestellt. Danach vollzog sich zumindest 2006, dem Lieferzeitpunkt in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, der Handel mit Schweinen für die Mast und die unteren Vermehrungsstufen ohne Rücksicht auf eine mögliche PRRS-Infektion der Tiere. Das Gericht hat deshalb eine Verpflichtung zur Lieferung PRRS-freier Tiere nach dem CISG verneint. Anders als die vorliegende Entscheidung betraf dieses Urteil nicht die Lieferung von Ebersperma. Angesichts des bestehenden Risikos einer PRRS-Infektion kann insoweit aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts anderes gelten.
29 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Aufklärung der Klägerin über eine PRRS-Infektion des gelieferten Eberspermas als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Kaufvertrag oder aus § 823 Abs. 1 BGB.
30 Die Beklagte trifft eine Verpflichtung, ihre Kunden zu warnen, falls ihr Ebersperma mit PRRS infiziert ist. Diese wurde jedoch rechtzeitig erfüllt. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe bereits im November 2011 von einer angeblichen PRRS-Infektion in ihrem Eberbestand erfahren, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Für eine entsprechende Annahme liegen keine konkreten objektiven Anhaltspunkte vor. Es handelt sich um eine reine Vermutung der Klägerin bzw. derjenigen, von denen sie dies erfahren haben will. Tatsächlich hat es durch das Landeslabor Schleswig-Holstein im Oktober 2011 eine positive Testung von zwei Ebern der Beklagten gegeben. Diese wurden allerdings bei der abklärenden Untersuchung mittels PCR im November 2011 nicht bestätigt.
31 Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mitarbeiter der ZNVG, ..., die Klägerin schon am 30.01.2012 oder erst am 31.01.2011 informiert hatte und inwieweit er dazu von der Beklagten beauftragt war, da die Beklagte nicht die Verpflichtung hatte, bereits nach dem ersten Test, dem sogenannten ELISA-Test-Verfahren, eine Warnung herauszugeben.
32 Bei der am 30.01.2012 durchgeführten Untersuchung von 92 Proben durch das Landeslabor Schleswig-Holstein, wurde das weniger sichere ELISA-Test-Verfahren angewendet, eine Untersuchung mittels PCR war noch nicht erfolgt. Die formelle Benachrichtigung der belieferten Unternehmen fand erst am 14.02.2012 statt, also nach dem PCR-Test. Dies war rechtzeitig.
33 Der Zeitpunkt, wann der Hersteller die Verbraucher vor etwaigen Schäden warnen muss, wird wesentlich durch das jeweils gefährdete Rechtsgut bestimmt und hängt vor allem von der Größe der Gefahr ab. Droht ein Personenschaden, so muss bereits bei einem ernst zu nehmenden Verdacht auf mögliche Schäden gewarnt werden (BGH NJW 1981, 1603, 1604). Kann das vermeintlich fehlerhafte Produkt allerdings - wie hier - nur Sachschäden verursachen, darf sich der Hersteller bei den ersten Anzeichen einer Gefahr zunächst auf weitere Untersuchungen beschränken, bevor er den Verbraucher warnt. Wenn sich aber durch weitere Hinweise die Gefahr verdichtet, muss der Hersteller an die Öffentlichkeit gehen, bevor der Verdacht zur Gewissheit wird (BGH NJW 1994, 517).
34 Hier drohte ein Sachschaden. Eine positive Testung durch das ELISA-Test-Verfahren stellt ein erstes Anzeichen einer Gefahr dar, verpflichtet aber noch nicht sofort zur Warnung. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es gängiges Verfahren, zuerst eine Untersuchung nach dem ELISA-Test-Verfahren durchzuführen. Dieses Verfahren kann allerdings bisweilen zu fehlerhaften Laborbefunden führen, da es keine 100%igen Sensitivitäten und Spezifitäten hat. Dies wird auch nicht zuletzt durch die positive Testung im November 2011 unterstützt, bei der sich im ELISA-Test-Verfahren zwei positive Testungen ergaben, während sich im nachfolgenden PCR Test kein positiver Befund mehr zeigte.
35 Die von einer Arbeitsgruppe der Schweinegesundheitsdienste mehrerer Länder, unter anderem auch Deutschland, entwickelten Verfahren zur Standardisierung der Untersuchungsmethodik sehen vor, dass aufgrund dieser Unsicherheiten bei einem positiven Befund im ELISA-Test-Verfahren innerhalb von zwei Wochen eine Nachuntersuchung der betreffenden Tiere zur Abklärung erforderlich ist. Hierfür werden die Tiere molekularbiologisch mittels PCR getestet. Erst wenn dieser auch positiv ist, wird die Station als „PRRS-verdächtig“ eingestuft.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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