AG Flensburg, 2016-07-19, 51 M 859/16

51 M 859/16Tribunal de première instance19 juil. 2016

Regest

Besorgt sich ein Gläubiger im Vorfeld einer anstehenden Vollstreckungsmaßnahme einen Grundbuchauszug, sind die Kosten für den Grundbuchauszug als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.(Rn.2)

Texte intégral

AG Flensburg — 51 M 859/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-19

Aktenzeichen: 51 M 859/16

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2016:0719.51M859.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Besorgt sich ein Gläubiger im Vorfeld einer anstehenden Vollstreckungsmaßnahme einen Grundbuchauszug, sind die Kosten für den Grundbuchauszug als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.(Rn.2)

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Obergerichtsvollzieher M. angewiesen, die der Gläubigerin entstandenen Kosten in Höhe von 10,- € für den Grundbuchauszug vom 01.12.2015 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu behandeln.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Schuldner.

Gründe

1 Die Erinnerung ist begründet.

2 Die Kosten für den Grundbuchauszug vom 01.12.2015 sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.

3 Kosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Parteien aus Anlass der Zwangsvollstreckung. Sie können bereits zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung anfallen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rn. 3 m. w. N.).

4 Die Kosten für den Grundbuchauszug im Vorfeld der Vollstreckung sind erstattungsfähig, auch wenn der Schuldner im Verlauf der Vollstreckung freiwillig gezahlt hat (vgl. Stöber, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.). Der Auszug stellt einen sicheren Weg dar, um Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung auszuloten. Der Schuldner hat auch nicht direkt nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 20.11.2015 freiwillig gezahlt oder seine Bereitschaft signalisiert. Erst nach der Zustellung der Ladung am 13.01.2016 zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher am 01.02.2016 hat der Schuldner am 28.01.2016 einen Teil der Forderung beglichen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

6 Dr. Johannsen Richterin am Amtsgericht

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