AG Itzehoe, 2016-01-29, 97 C 16/15

97 C 16/15Tribunal de première instance29 janv. 2016

Regest

Es besteht kein Anspruch auf Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und gerichtliche Ersetzung durch einen Positivbeschluss, wenn der Verpflichtungsantrag auf einen zumindest teilweise rechtswidrigen Inhalt abzielt.(Rn.13) Verfahrensgang nachgehend AG Itzehoe, 1. April 2016, 97 C 16/15, Beschluss

Texte intégral

AG Itzehoe — 97 C 16/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-29

Aktenzeichen: 97 C 16/15

ECLI: ECLI:DE:AGITZEH:2016:0129.97C16.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Ungültigerklärung eines Negativbeschlusses und gerichtliche Ersetzung durch einen Positivbeschluss, wenn der Verpflichtungsantrag auf einen zumindest teilweise rechtswidrigen Inhalt abzielt.(Rn.13)

Verfahrensgang

nachgehend AG Itzehoe, 1. April 2016, 97 C 16/15, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.524,32 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Beschlußfassung über die Jahresabrechnung 2013.

2 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft „X“ in Y. Wegen der Teilungserklärung vom 26.05.2011 wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift vom 04.09.2015 (Bl. 5 ff. d.A.) verwiesen. In der Eigentümerversammlung vom 19.08.2015 stimmte die Eigentümergemeinschaft zur Jahresabrechnung für das Jahr 2013 mit 60 v.H. Miteigentumsanteilen gegen den Beschlußantrag zu Ziff. 2: „Soll die Wohngeldabrechnung vom 7.7.2015 beschlossen und die sich ergebenden Einzelsalden fällig gestellt werden?“ Wegen der Einzelheiten der Wohngeldabrechnung vom 07.07.2015 in der Eigentümerversammlung vom 19.08.2015 wird auf die Anlagen K 2 - K4 zur Klageschrift vom 04.09.2015 (Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen. Zwischen den Parteien bestand damals insbesondere Streit über die Stromkosten und über die Kosten einer Kieslieferung. Die Kieslieferung betraf Stellplätze und einen Teil des gemeinschaftlichen Hofes. Auch für letzteres wurden die Kosten aber lediglich auf die Beklagten zu 1 und 2 eine (50 %), auf den Beklagten zu 3 (25 %) und auf die Kläger (25 %) aufgeteilt.

3 Die Kläger behaupten, die Verteilung der Kosten der Kieslieferung auch für das Gemeinschaftseigentum sei zwischen den o.a. drei Beteiligten (-gruppen) so abgesprochen gewesen. Sie sind insgesamt der Ansicht, die Wohngeldabrechnung vom 07.07.2015 sei ordnungsgemäß und rechnerisch richtig erstellt worden.

4 Die Kläger beantragen,

5 den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2 (Abrechnung 2013) für unwirksam zu erklären, und

6 Die Beklagten zu verurteilen, dem Beschlußantrag über die Abrechnung 2013 „Soll die Wohngeldabrechnung vom 7.7.2013 beschlossen und die sich ergebenden Einzelsalden fällig gestellt werden?“ zuzustimmen.

7 Die Beklagten beantragen,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie sind der Ansicht, die Wohngeldabrechnung vom 07.07.2015 sei in bezug auf die Stromkosten und in bezug auf die die Kosten der Kieslieferung fehlerhaft.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 (Bl. 77 ff. d.A.) verwiesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.01.2016 haben die Kläger weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Klage ist unbegründet.

12 Zwar ist eine Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluß zumindest dann zulässig, wenn das Interesse eines Wohnungseigentümers auch darauf gerichtet ist, eine ordnungsgemäße Verwaltung zu erreichen (vgl. LG Itzehoe, ZMR 2010, 148 f.).

13 Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluß der Eigentümergemeinschaft vom 19.08.2015 zur Jahresabrechnung für das Jahr 2013, den Beschlußantrag zu Ziff. 2: „Soll die Wohngeldabrechnung vom 7.7.2015 beschlossen und die sich ergebenden Einzelsalden fällig gestellt werden?“ abzulehnen, ist nicht rechtswidrig gewesen. Deshalb bestand und besteht auch kein Anspruch der Kläger auf eine solche Beschlußfassung. Vielmehr wäre ein Beschluß auf Grundlage der Wohngeldabrechnung vom 07.07.2015 zumindest teilweise rechtswidrig gewesen. Gem. Ziff. IV 6 der Teilungserklärung werden in bezug auf die gemeinschaftlich zu tragenden Kosten wegen des Gemeinschaftseigentums „die Bewirtschaftungskosten auf die einzelnen Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umgelegt“. Damit sind die Kosten für die Kieslieferung zumindest im Hinblick auf den Teil des gemeinschaftlichen Hofes im Verhältnis 44:20:20:16 umzulegen und nicht im Verhältnis 50:25:25. Eine bloße Absprache zwischen den drei Eigentümergruppen ersetzt dabei die zu befolgende Teilungserklärung oder eine formelle Einigung aller Eigentümer nicht. Da der schlichte Negativbeschluß für die gesamte Abrechnung nicht auf einzelne Positionen aufgeteilt werden kann, war auch der gesamte Anfechtungsteil der Klage daher abzuweisen.

14 Das gleiche gilt für den Verpflichtungsteil der Klage. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zu der o.a. Abrechnung, da eine solche Abrechnung aus den obigen Gründen rechtswidrig wäre. Aber auch eine teilweise Stattgabe des Verpflichtungsteils - unter Ausschluß der Kosten für die Kieslieferung - kommt derzeit nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Beschlußfassung - bzw. eher auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses - kommt nur bei einem fehlenden Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft in Betracht, wenn das Entscheidungsermessen der Eigentümerversammlung im Zeitpunkt der Ablehnung auf eine einzige positive Beschlussfassung reduziert war (vgl. LG Itzehoe, a.a.O.). Derzeit besteht aber noch die Möglichkeit, im Rahmen einer formellen Einigung bzw. i.S. einer Vereinbarung von der entsprechenden Regelung aus der Teilungserklärung ausnahmsweise abzuweichen. Des weiteren besteht ferner die Möglichkeit, eine einvernehmliche Einigung durch Akzeptieren der Umlage im Verhältnis 50:25:25 und sodann Kompensationsgeschäfte in den anderen streitigen - oder auch unstreitigen - Teilen der Wohngeldabrechnung zu erreichen. Solange die Eigentümergemeinschaft einen Beschluß über eine Jahresabrechnung und die Einzelabrechnungen nach Maßgabe der Teilungserklärung - und damit hier nach Maßgabe einer Umlage im Verhältnis 50:25:25 - noch nicht diskutiert und anschließend abgelehnt hat, besteht keine Veranlassung für das Gericht, in das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft einzugreifen und dieser eine einzige von vielen theoretisch möglichen Lösungen vorzuschreiben. Ohne eine Diskussion in einer zukünftigen Eigentümerversammlung ist das Ermessen der Eigentümergemeinschaft insoweit noch nicht auf Null reduziert. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

15 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 06.01.2016 konnte gem. § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Es bestand insoweit auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung, da nicht nur die Position der Kosten für die Kieslieferung zwischen den Parteien streitig ist und nach den obigen Ausführungen ohne eine Diskussion in einer zukünftigen Eigentümerversammlung das Ermessen der Eigentümergemeinschaft auch noch nicht auf eine bestimmte Art und Weise der Behandlung des Problems der in dieser Hinsicht rechtswidrigen Wohngeldabrechnung reduziert ist.

16 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

17 Soweit die Klägerseite nach ihrem eigenen Vortrag eine ordnungsgemäße Verwaltung erreichen möchte und daher ein Interesse an der gesamten Jahresabrechnung geltend macht, war der Streitwert auf ihren Antrag hin auch auf den vollen Wert des Abrechnungsergebnisses festzusetzen.

Permalink

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.