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I Qs 40/15•LG Flensburg 1. Große Strafkammer, 2015-08-27, I Qs 40/15
I Qs 40/15Tribunal cantonal27 août 2015
1. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei der Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen.(Rn.17) 2. Die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, erstattungsfähig, dann allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts.(Rn.23) Verfahrensgang vorgehend AG Husum, 11. Juni 2015, XX
Entscheidungsdatum: 2015-08-27
Aktenzeichen: I Qs 40/15
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2015:0827.IQS40.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 Abs 1 RVG, § 91 Abs 1 ZPO, § 91 Abs 2 ZPO, § 104 ZPO, § 464b StPO
Rechtskraft: ja
Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei der Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen.(Rn.17)
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, erstattungsfähig, dann allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts.(Rn.23)
Verfahrensgang
vorgehend AG Husum, 11. Juni 2015, XX
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - Husum vom 11.06.2015 dahin abgeändert, dass dem Antragsteller weitere 821,10 Euro aus der Landeskasse zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Landeskasse.
Der Beschwerdewert beträgt 821,10 Euro.
I.
1 Nach Erhalt des vom Kreis Nordfriesland am 18.03.2013 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h am 31.01.2013 in H. erlassenen Bußgeldbescheides, der eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro sowie ein Fahrverbot für zwei Monate vorsah, beauftragte der Betroffene den ebenfalls in O. kanzleiansässigen Rechtsanwalt L. mit seiner Verteidigung. Auf seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beraumte das Amtsgericht Husum am 05.06.2013 zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.07.2013 an, verlegte den Termin auf den 23.10.2013. Weiterhin beschloss das Gericht die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens. Infolge der Verhinderung des Verteidigers verlegte das Gericht den Termin zunächst auf den 27.11.2013 und - infolge der Abwesenheit des Antragstellers - auf den 15.01.2014. Den Termin hob das Gericht auf. Zum Termin am 30.05.2014, der in der Zeit von 11.03 Uhr bis 13.00 Uhr stattfand, erschien der Antragsteller in Begleitung von Rechtsanwalt P., der in Untervollmacht vom 10.12.2013 für Rechtsanwalt L. auftrat. Das Gericht unterbrach die Hauptverhandlung und setzte diese am 13.06.2014 fort. Zu diesem Termin, der von 11.00 Uhr bis 11.15 Uhr andauerte, erschien weder der von der Verpflichtung zur Anwesenheit entbundene Antragsteller noch sein Verteidiger. Das Gericht setzte die Verhandlung am 04.07.2014 fort, die von 11.45 Uhr bis 12.22 Uhr andauerte und zu dieser Rechtsanwalt P. erschien. Am 25.07.2014 setzte das Gericht die Verhandlung fort und beauftragte die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Ordnungsgemäßheit des angewendeten Messverfahrens. Der Termin dauerte von 11.10 Uhr bis 12.10 Uhr. Anwesend war Rechtsanwalt P.. Das Gericht unterbrach die Sitzung und setze diese am 08.08.2014 fort, die von 10.02 Uhr bis 10.30 Uhr andauerte. Nachdem das Gericht die Hauptverhandlung ausgesetzt hat, beraumte es zunächst für den 19.09.2014 Termin an, der letztlich am 18.11.2014 im Zeitraum von 09.04 Uhr bis 10.17 Uhr in Anwesenheit von Rechtsanwalt P. stattfand und wegen Erkrankung des Antragstellers ausgesetzt worden ist.
2 Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat das Amtsgericht das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse auferlegt.
3 Daraufhin beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt L., die ihm durch seine Tätigkeit entstandenen Gebühren in Höhe 3.383,77 Euro gegen die Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Die Kosten des Unterbevollmächtigten waren in der Abrechnung enthalten. Er beanspruchte im Einzelnen:
4 | | | | --- | --- | | Grundgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 5100 VV RVG | 100,00 € | | Verfahrensgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 5103 VV RVG | 160,00 € | | Verfahrensgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 5109 VV RVG | 160,00 € | | Terminsgebühr gemäß §§ 14 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 5110,5109 VV RVG | | | am 30.05.2014 | 255,00 € | | am 13.06.2014 | 255,00 € | | am 04.07.2014 | 255,00 € | | am 25.07.2014 | 255,00 € | | am 08.08.2014 | 255,00 € | | am 18.11.2014 | 255,00 € | | Pauschale gemäß Nr. 7000 Abs. 1 VV RVG | 025,00 € | | Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG | 020,00 € | | Fahrtkosten gemäß Nr. 7005 VV RVG (350 Km) | | | am 27.05.2014 | 105,00 € | | am 08.08.2014 | 105,00 € | | am 18.11.2014 | 105,00 € | | Tage und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG (6 Stunden) | | | am 25.07.2014 | 035,00 € | | am 08.08.2014 | 035,00 € | | am 18.11.2014 | 035,00 € | | Aktenübersendungspauschale | 012,00 € |
5 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.06.2015 hat das Amtsgericht Husum die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.682,18 Euro festgesetzt. Abgesetzt wurden die Kosten der Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld). Der Antragsteller hätte einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts beauftragen können. Weiterhin setzte die Rechtspflegerin die Grundgebühren nach dem vor 01.08.2013 geltenden Gebührenrecht fest, wonach sich die Grundgebühr von 100,00 Euro auf 85,00 Euro und die beiden Verfahrensgebühren von 160,00 Euro auf jeweils 135,00 Euro reduzierten. Ferner setzte die Rechtspflegerin die Terminsgebühr vom 13.06.2014 ab, da der Termin ohne Beteiligung des Verteidigers stattgefunden habe und reduzierte die Gebühren für die Termine 04.07.2014 und 08.08.2014 auf 120,00 Euro, da die Verhandlungen jeweils ca. 30 Minuten gedauert hätten.
6 Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
7 Gegen den am 20.07.2015 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die mit Schreiben vom 24.07.2015 eingelegte sofortige Beschwerde des Verteidigers. Zur Begründung trägt er vor, dass für die Termine am 04.07. und 08.08.2014 jeweils die Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden könne. Es komme nicht ausschließlich auf die Dauer des Termins an, sondern auf den zugrundeliegenden Sachverhalt. Im Übrigen seien auch Kosten der Terminswahrnehmung durch einen Unterbevollmächtigten festsetzungsfähig. Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des Unterbevollmächtigten seien niedriger als etwaige Reisekosten des Bevollmächtigten.
8 Mit Beschluss vom 28.07.2015 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Husum der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt.
9 Der Vertreter der Landeskasse hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Er erachtet die sofortige Beschwerde als unbegründet.
II.
10 Die gemäß den §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 464b, Rdn. 7; BGH NJW 2003, 763), ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der hier maßgeblichen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Zudem ist die sich aus § 304 Abs. 3 StPO ergebende Beschwerdewertgrenze von 200 Euro überschritten.
11 Die Kammer geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die sofortige Beschwerde des Verteidigers auch - was nicht ausdrücklich geschehen ist - im Namen seines Mandanten eingelegt wurde. Das Rechtsmittel steht allein dem von dem Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Antragsteller zu. Der Verteidiger kann hingegen nicht ausschließlich in eigenem Namen das Rechtsmittel einlegen (vgl. LG Koblenz, Rpfleger 2009, 698; LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 Qs 40/12; LG Potsdam, JurBüro 2014, 188).
12 Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
13 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf weitere Erstattung von 821,10 Euro aus der Landeskasse.
14 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller einerseits gegen die Herabsetzung der Mittelgebühr für die Termine am 04.07.2014 und 08.08.2014 und gegen die Absetzung der Kosten der Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigen. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angegriffen.
15 Die Herabsetzung der Gebühren in dem angefochtenen Beschluss erfolgte zu Unrecht. Die durch den Verteidiger angesetzte Terminsgebühren für die Termine am 04.07.2014 und 08.08.2014 in Höhe von 255,00 Euro sind nicht unbillig hoch und damit verbindlich.
16 In welcher Höhe eine dem Grunde nach entstandene Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts innerhalb des Rahmens des Vergütungsverzeichnisses des RVG erstattungsfähig ist, hängt von den in § 14 RVG aufgeführten Umständen ab (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 464a, Rdn. 11). Sind sämtliche nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, von durchschnittlicher Art, so ist Ansatzpunkt für die Gebührenbemessung die so genannte Mittelgebühr (vgl. Gerold/Schmidt RVG, 20. Auflage, § 14, Rdn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, RVG § 14, Rdn. 14; LG Potsdam JurBüro 2013, 189), die der Verteidiger vorliegend geltend gemacht hat.
17 Bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren räumt die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG dem Rechtsanwalt ein weites billiges Ermessen ein (vgl. Hartmann aaO, RVG § 14, Rdn. 21); die von ihm im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens getroffene Bestimmung ist dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Rechtspfleger und Gericht sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist (vgl. Gerold/Schmidt aaO, § 14, Rdn. 7). Allein dann, wenn der Gebührenansatz missbräuchlich erfolgt und bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen (vgl. LG Meiningen JurBüro 2011, 643; Hartmann aaO, Rdn. 23). Unbillig ist der Gebührenansatz jedenfalls dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420, 421; LG Potsdam JurBüro 2013, 189; LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 Qs 40/12)
18 Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor. Denn Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit am 04.07.2014 und am 08.08.2014 sowie die Bedeutung der Angelegenheit waren im Rahmen einer anzustellenden Gesamtschau nicht in solchen Maße unterdurchschnittlich, dass die Bestimmung der Mittelgebühr ermessensmissbräuchlich erfolgte.
19 Auch wenn mit der Terminsgebühr vorrangig der zeitliche Aufwand vergütet werden soll, den der Rechtsanwalt durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung hat (Gerold/Schmidt aaO, VV 4108-411, Rdn. 18), und daher die Verhandlungsdauer für diese Gebühr ein (sehr) wichtiges Bemessungskriterium darstellt (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012 - 2 Qs 8/12; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 Ws 270/09), ist daneben auch der Umfang der vom Rechtsanwalt im Termin entfalteten Tätigkeit bei der Festlegung der Gebühr von Bedeutung (Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage, Teil 4, Vorbemerkung 4 VV, Rdn. 69). Im Termin am 04.07.2014, der 37 Minuten dauerte, erhob das Gericht Beweis durch Einvernahme des Zeugen P.. Im Anschluss stellte der Verteidiger zwei Beweisanträge, die die Zuverlässigkeit der zum Einsatz gekommenen Geschwindigkeitsmessanlage betrafen. Aus dem Protokoll ist weiterhin ersichtlich, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage erörterte. Im Termin am 08.08.2014, der 26 Minuten andauerte, erhob das Gericht weiterhin Beweis durch Einvernahme des Zeugen F.. Im Anschluss stellte der Verteidiger einen Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Tatsache, dass der Zeuge F. Fahrer des Fahrzeuges der gegenständlichen Ordnungswidrigkeit war. Gleichwohl war die Sach- und Rechtslage einfach. Sie beschränkt sich jeweils auf die Frage, ob der Antragsteller Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war oder nicht. Zur Klärung dieser Frage wurde ein anthropologisches und ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung allerdings inzwischen nahezu Standard geworden (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 03.02.2009 - 4 Qs 172/08; LG Potsdam, JurBüro 2013, 640). Ein gerichtliches Verfahren, in welchem lediglich die Frage der Fahrereigenschaft mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden muss, stellt deshalb an die Tätigkeit des Verteidigers nur unterdurchschnittliche Anforderungen (vgl. LG Potsdam, a.a.O.).
20 Die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller war jedenfalls als nicht deutlich unter dem Durchschnitt liegend einzustufen. In dieser Sache ging es zwar lediglich um eine Geldbuße und ein Fahrverbot von zwei Monaten. Die Mitteilung des Verkehrszentralregisters wies am 12.03.2013 insgesamt fünf Einträge auf. Insgesamt waren 15 Punkte im Register gespeichert. Im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Bußgeldbescheides vom 18.03.2013 wären dem Register weitere drei Punkte, mithin insgesamt 18 Punkte, hinzugefügt worden, was nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätte.
21 Zu Unrecht hat es die Rechtspflegerin abgelehnt, die beantragten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder festzusetzen. Es handelt sich hierbei um erstattungsfähige notwendige Auslagen.
22 Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren ist § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Danach gehören zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, NStZ-RR 2013, 327). Anerkannt ist für das Zivilverfahren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es regelmäßig eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO darstellt, wenn die an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 900).
23 Auch die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind, wenn dessen Zuziehung - was dem Regelfall entspricht - zur Interessenwahrnehmung erforderlich war, erstattungsfähig, dann allerdings nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, NJW 2011,3520; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31). Darf nämlich bei einem Streitfall eine vernünftige und kostenbewusste Partei den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen, so ist sie, soweit dessen Reisekosten nicht überschritten werden, nicht daran gehindert, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung nicht betroffen (BGH, a.a.O.).
24 Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet dies, dass es dem Betroffenen unbenommen war, den ebenfalls in O. ansässigen Rechtsanwalt L. zu beauftragen. Ebenfalls erstattungsfähig sind - entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin - auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Unterbevollmächtigten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, NJW 2012, 2888; OLG Celle, JurBüro 2014, 368). Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Demnach sind die Kosten erstattungsfähig, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, dass sie unter den zu erwartenden (fiktiven) Reisekosten liegen (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
25 Die dadurch anfallenden Reisekosten werden jedoch nur insoweit erstattet, als sie die fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Antragstellers in O. ansässigen Rechtsanwalts für eine Fahrt zum Prozessgericht in Husum nicht übersteigen. Die einfache Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Gerichtsort beträgt (nach dem Routenplaner bei Google maps) maximal 374 Kilometer. Die einfache Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Unterbevollmächtigten und dem Gericht beträgt 181 Kilometer. Die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten würden demnach pro Sitzungstag 224,40 € (374 Kilometer x 2 x 0,30 €) betragen. Die beanspruchten Reisekosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 105,00 Euro übersteigen nicht und sind im Übrigen auch plausibel nachvollziehbar. Gleiches gilt für das beanspruchte Tage- und Abwesenheits-geld in Höhe von täglich 35,00 Euro.
26 Der Antragsteller kann für die Termine am 04.07.2014 und am 08.08.2014 jeweils die Erstattung der Terminsgebühr als Mittelgebühr in Höhe von 255,00 Euro verlangen. Abgesetzt hat die Rechtspflegerin jeweils 135,00 Euro, sodass die Gebühr über die angefochtene Festsetzung hinaus in Höhe von 270,00 Euro (netto) entstanden ist. Weiterhin kann der Antragsteller die Festsetzung der beanspruchten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von 420,00 Euro (netto) beanspruchen. Insgesamt 690,00 Euro (netto). Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent (Nr. 7008 VV RVG) ergibt sich ein Betrag von 821,10 Euro, der dem Antragssteller aus der Landeskasse zusätzlich zu zahlen ist. Soweit der Antragsteller die Erstattung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den 27.05.2014 beantragt hat, geht die Kammer von einem offensichtlichen Schreibfehler aus. Tatsächlich sollten für den 30.05.2014 Auslagen beansprucht werden.
III.
27 Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Der Beschwerdewert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem mit der Beschwerde verlangten Betrag.
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