LG Lübeck 14. Zivilkammer, 2016-12-08, 14 S 60/16

14 S 60/16Tribunal cantonal8 déc. 2016

Regest

1. Für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung genügt auch die Anbahnung eines Vertrages, indem ein geschäftlicher Kontakt stattfindet und auf beiden Seiten ein (potentieller) Rechtsbindungswille vorhanden ist. Die insofern begründeten Rücksichtnahmepflichten beinhalten vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten, deren Umfang von der konkreten Verhandlungssituation abhängig ist. Soweit sich danach aus dem Inhalt des E-Mail-Verkehrs ein potentieller Rechtsbindungswille der Parteien ergibt, ist die Fragestellung, ob der Betreuungsunterhalt verloren geht oder rückwirkend gefordert werden kann, was zugleich die Frage beinhaltet, ob der Anwalt bzgl. des Betreuungsunterhalts umgehend tätig werden muss, zutreffend zu beantworten und stellt es eine haftungsauslösende schuldhafte Falschinformation dar, wenn der Anwalt mitteilt, dass der Betreuungsunterhalt rückwirkend verlangt werden kann, ohne die sog. Inverzugsetzung, also ohne dass der Kindesvater zur Wahrung der Interessen angeschrieben wird, da dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, vgl. BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - XII ZB 249/12.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.13) 2. Der durch die Falschberatung begründete Schadensersatzanspruch bestimmt sich in der Höhe nach dem entstandenen Verlust des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kindesvater. Dabei gilt die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens, da sich in Fällen der Rechtsberaterhaftung die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bestimmen.(Rn.14) Verfahrensgang vorgehend AG Reinbek, 19. Februar 2016, 13 C 893/15

Texte intégral

LG Lübeck 14. Zivilkammer — 14 S 60/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-08

Aktenzeichen: 14 S 60/16

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2016:1208.14S60.16.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 311 Abs 2 Nr 2 BGB, § 241 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung genügt auch die Anbahnung eines Vertrages, indem ein geschäftlicher Kontakt stattfindet und auf beiden Seiten ein (potentieller) Rechtsbindungswille vorhanden ist. Die insofern begründeten Rücksichtnahmepflichten beinhalten vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten, deren Umfang von der konkreten Verhandlungssituation abhängig ist. Soweit sich danach aus dem Inhalt des E-Mail-Verkehrs ein potentieller Rechtsbindungswille der Parteien ergibt, ist die Fragestellung, ob der Betreuungsunterhalt verloren geht oder rückwirkend gefordert werden kann, was zugleich die Frage beinhaltet, ob der Anwalt bzgl. des Betreuungsunterhalts umgehend tätig werden muss, zutreffend zu beantworten und stellt es eine haftungsauslösende schuldhafte Falschinformation dar, wenn der Anwalt mitteilt, dass der Betreuungsunterhalt rückwirkend verlangt werden kann, ohne die sog. Inverzugsetzung, also ohne dass der Kindesvater zur Wahrung der Interessen angeschrieben wird, da dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, vgl. BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - XII ZB 249/12.(Rn.9) (Rn.10) (Rn.13)

  2. Der durch die Falschberatung begründete Schadensersatzanspruch bestimmt sich in der Höhe nach dem entstandenen Verlust des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Kindesvater. Dabei gilt die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens, da sich in Fällen der Rechtsberaterhaftung die Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bestimmen.(Rn.14)

Verfahrensgang

vorgehend AG Reinbek, 19. Februar 2016, 13 C 893/15

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek - 13 C 893/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet.

2 Das Amtsgericht hat mit 19.02.2016 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

3 Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.

4 Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Wegen der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 08.12.2016 verwiesen (Blatt 159 f. d. A.).

5 Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 27.04.2016 (Blatt 127-132 d. A.) sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 20.05.2016 (Blatt 137-140 d. A.) verwiesen.

II.

6 Die in zulässiger Weise angebrachte Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

7 Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

8 Zutreffend ist das Amtsgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die mit Schriftsatz vom 10.11.2015 im Prozess erklärte Aufrechnung der Beklagten durchgreift. In berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Klägern ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung gem. §§ 311 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB zusteht.

9 Entgegen der Berufung haftet die Klägerin der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss i.S.v. § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB. Nach § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB genügt für die Entstehung eines Rücksichtnahmeschuldverhältnisses auch die Anbahnung eines Vertrages. Die in Ziffer 2 dieser Norm beschriebene Fallgruppe betrifft vor allem Vorgespräche und den Austausch schriftlicher Positionen und Informationen vor Aufnahme eigentlicher Vertragsverhandlungen, wobei stets das Einverständnis beider Seiten über die Möglichkeit einer späteren rechtsgeschäftlichen Beziehung bestehen muss. Maßgeblich für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss gem. § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB ist, dass es sich um einen „geschäftlichen“ Kontakt handeln muss; es muss wenigstens potentiell ein Rechtsbindungswille vorhanden sein, dies auch in Abgrenzung zu der (überholten) Terminologie „Gefälligkeitshandlungen“. Die solchermaßen begründeten Rücksichtnahmepflichten beinhalten typischerweise vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten, wobei Umfang und Intensität solcher Aufklärungspflichten von der jeweils konkreten Verhandlungssituation abhängen. Das Rücksichtnahmeschuldverhältnis endet bei Abbruch des geschäftlichen Kontaktes (Staudinger/Cornelia Feldmann/Manfred Löwisch (2012) BGB, § 311 Rn 104, 108 f., 117).

10 Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien bestand hier im entscheidungserheblichen Zeitraum Oktober 2014 zwischen den Parteien ein Rücksichtnahmeschuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB, aus dem sich eine Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss ableitet. Das Anbahnungsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die E-Mail der Beklagten vom 12.02.2015 und die Antwort Rechtsanwalt ….vom 13.02.2015 zu einem Mandatsverhältnis erstarkt. Das Anbahnungsverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB lässt sich zweifelsfrei dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten mit E-Mail vom 10.10.2014 sowie der Antwort von Rechtsanwalt ….mit Schreiben vom 14.10.2014 entnehmen. Dieser zum Teil elektronische Schriftwechsel erfolgte auf der Grundlage des Beratungsgespräches zwischen der Beklagten und Rechtsanwalt ….im Juli 2014, in dem Gegenstand u. a. waren die Möglichkeiten, Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater des damals noch ungeborenen Kindes geltend zu machen. Die Klägerin hat dieses Beratungsgespräch abgerechnet; die Beklagte den geforderten Betrag gezahlt. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Beratungsgespräch meldete sich die Beklagte mit E-Mail vom 10.10.2014 erneut bei Rechtsanwalt …zum Thema Betreuungsunterhalt mit der Maßgabe „… damit Sie tätig werden können“ . In diesem Zusammenhang stellt die Beklagte (ausdrücklich) die Frage an Rechtsanwalt…., … „ob der Betreuungsunterhalt verloren geht oder rückwirkend eingefordert werden kann?“ . Weiter kündigt die Beklagte in dieser E-Mail an, „Ich würde mich dann … mit Ihnen in Verbindung setzen. …“ . Mit Schreiben vom 14.10.2014 teilt Rechtsanwalt ….der Beklagten u. a. neben seiner Auskunft mit: „… Halten Sie Rücksprache mit dem Jugendamt und ich sehe Ihrer Kontaktaufnahme entgegen“ . Diesen Erklärungen der Parteien ist gem. §§ 133, 157 BGB klar und eindeutig ein zumindest potentieller Rechtsbindungswille zu entnehmen. Der Beklagten geht es gerade um die Begründung eines Mandatsverhältnisses bezüglich der Klägerin; eindeutig erklärt sie, dass Rechtsanwalt …für sie tätig werden soll. Dieser greift – ebenfalls mit potentiellen Rechtsbindungswillen – in seinem Schreiben vom 14.10.2010 diese eindeutig erklärte Absicht der Beklagten auf, in dem er ausdrücklich erklärt, dass er ihrer Kontaktaufnahme entgegensieht. Damit sind die sich aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Rücksichtnahmepflichten, insbesondere die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten, ausgelöst. Die Beklagte begehrt ausdrücklich Auskunft darüber, ob der Betreuungsunterhalt verloren geht oder rückwirkend gefordert werden kann . Das beinhaltet in der Sache die Frage der Beklagten an den Kläger, ob dieser bezüglich des Betreuungsunterhaltes umgehend tätig werden muss. In dem nachfolgenden Zuwarten der Beklagten, die sich (erst) mit E-Mail vom 12.02.2015 wieder bei Rechtsanwalt …meldete, kann auf der Grundlage der Antwort Rechtsanwalt …mit Schreiben vom 14.10.2014 kein Abbruch des geschäftlichen Kontaktes gesehen werden. Vielmehr hat sich die Beklagte entsprechend der – falschen – Auskunft verhalten und die Klägerin nicht umgehend mandantiert.

11 Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht die Anforderungen an die Rechtsanwalt ….treffende, vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflicht nicht überspannt.

12 Grundsätzlich muss ein mandantierter Rechtsanwalt seinen Auftraggeber nach Klärung des Sachverhalts zunächst über das Ergebnis eventuell zusätzlicher Sachverhaltsermittlungen und der rechtlichen Prüfung umfassend und möglichst erschöpfend unterrichten und ihm die daraus zu ziehenden Konsequenzen mitteilen. Ein Rechtsanwalt muss insoweit auch über das Vorhandensein von Risiken in rechtlicher Beziehung informieren . Dabei hat er stets den sichersten Weg von mehreren rechtlich möglichen Wegen zur Erzielung des angestrebten Ziels zu empfehlen. Verlangt ist eine klare, deutliche und verständliche Sprache bzw. eine eindeutige und unmissverständliche Belehrung (allgemeine Ansicht, beispielhaft: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31.05.2016, - 3 U 13/15 -, unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

13 In Ansehung dieser Grundsätze beinhaltet die von Rechtsanwalt ….mit Schreiben vom 14.10.2014 erteilte Auskunft auch unter Berücksichtigung, dass im Oktober 2014 erst ein Anbahnungsverhältnis vorlag, eine haftungsauslösende schuldhafte Falschinformation der Beklagten. Dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt. Die Unterrichtung der Beklagten, dass der Betreuungsunterhalt rückwirkend verlangt werden kann, ohne die sog. Inverzugsetzung, also ohne dass der Kindesvater zur Wahrung der Interessen angeschrieben werde, widersprach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.10.2013, weshalb der Rechtsanwalt damit rechnen musste, dass das OLG Schleswig seine gegenläufige Auffassung unter Umständen nicht aufrecht erhalten wird („sicherste Weg“). Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, Rechtsanwalt ….t habe die E-Mail der Beklagten vom 10.10.2014 in dem Sinne verstanden, dass die Vaterschaft des Kindes noch nicht anerkannt gewesen ist, weshalb die erteilte Auskunft an die Beklagte richtig gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen lässt sich der E-Mail der Beklagten vom 10.10.2014 ein Inhalt, wie von dem Rechtsanwalt angenommen, nicht entnehmen, zumindest aber nicht sicher entnehmen. In einem solchen Fall trifft dem Rechtsanwalt die – auch vorvertragliche – Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, hier mithin zur Nachfrage der Beklagten, ob die Vaterschaft des Kindes (tatsächlich) noch nicht anerkannt worden ist. Diese Pflicht zur Nachfrage hat Rechtsanwalt …. sorgfaltswidrig verletzt. Insbesondere aber hat er seine Aufklärungs- und Informationspflicht dadurch verletzt, dass er der Beklagten eine unbedingte Auskunft erteilt hat, die nur so verstanden werden konnte, dass Betreuungsunterhalt stets ohne eine Inverzugssetzung rückwirkend verlangt werden kann. Damit hat er die Beklagte nicht vollständig informiert, u. a. im Hinblick auf den Umstand einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1613 Abs. 2 Ziffer 2 a BGB) und der Beklagten die damit verbundenen Risiken nicht mitgeteilt. Den von ihr zweckmäßiger Weise zu bestreitenden sichersten Weg bezüglich des begehrten Betreuungsunterhalts hat Rechtsanwalt …..der Beklagten fahrlässig nicht mitgeteilt. Hierzu war er aber nach dem Inhalt des Anbahnungsverhältnisses im Sinne von § 311 Abs. 2 Ziffer 2 BGB verpflichtet, weil die Beklagte in der konkreten Anbahnungssituation (Staudinger/Cornela Feldmann/Manfred Löwisch, a.a.O., Rn 117) spezifisch diesen rechtserheblichen Umstand erfragt hat.

14 Der der Beklagten entstandenen Schaden besteht in der Höhe des durch die Falschberatung entstandenen Verlustes ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindesvater für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens abgestellt. In Fällen der Rechtsberaterhaftung bestimmen sich Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (BGH, Beschluss vom 15.05.2014, - IX ZR 267/12 -). Hier ist anzunehmen, dass bei zutreffender rechtlicher Beratung die Beklagte vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters (allein) die Entscheidung getroffen hätte, Rechtsanwalt …unverzüglich zu mandantieren, damit dieser die gebotene Inverzugssetzung bezüglich des Betreuungsunterhalts vornehmen konnte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sind berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, es sei davon auszugehen , dass ein Bedarf der Beklagten hier gar nicht gegeben war, entspricht dies nicht dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung die Klägerin nicht beantragt hat (vgl. Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Auflage 2013, § 1 Rn 132 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Unbeschadet dessen, dass dieser Vortrag nicht hinreichend bestimmt ist die Klägerin deshalb damit nicht zu hören.

15 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

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