AG Bad Segeberg, 2014-10-08, 17 C 279/13

17 C 279/13Tribunal de première instance8 oct. 2014

Regest

1. Die beklagte Partei kann einen mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch dann noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die klagende Partei den von ihr geltend gemachten Anspruch zunächst nicht jedenfalls hilfsweise auch auf das Vorbringen der beklagten Partei stützt, sondern erst im Laufe des Prozesses.(Rn.20) 2. Die beklagte Partei hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn die klagende Partei vorgerichtlich eine Zuvielforderung verlangt hat, ohne deutlich zu machen, auch zur Annahme der geschuldeten Minderleistung bereit zu sein.(Rn.21)

Texte intégral

AG Bad Segeberg — 17 C 279/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-08

Aktenzeichen: 17 C 279/13

ECLI: ECLI:DE:AGBADSE:2014:1008.17C279.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die beklagte Partei kann einen mit der Klage geltend gemachten Anspruch auch dann noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die klagende Partei den von ihr geltend gemachten Anspruch zunächst nicht jedenfalls hilfsweise auch auf das Vorbringen der beklagten Partei stützt, sondern erst im Laufe des Prozesses.(Rn.20)

  2. Die beklagte Partei hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, wenn die klagende Partei vorgerichtlich eine Zuvielforderung verlangt hat, ohne deutlich zu machen, auch zur Annahme der geschuldeten Minderleistung bereit zu sein.(Rn.21)

Tenor

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird bis zum 31.07.2014 auf 833,00 € und danach auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung aus einem Kaufvertrag über Möbel begehrt.

2 Die Klägerin betreibt einen Möbelhandel. Am 02.01.2013 kaufte der Beklagte bei der Klägerin diverse Wohnzimmermöbel zu einem Gesamtpreis in Höhe von 4.309,00 €. Die Parteien vereinbarten einen Abholsonderpreis in Höhe von 4.000,00 €. Am 09.01.2013 leistete der Beklagte an die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 €. Bei einigen Möbelstücken (Vitrine, Sideboard, Vertiko und TV-Unterteil) kam es zu einem Lieferverzug des Lieferanten der Klägerin. Die Parteien einigten sich daher zunächst auf einen Preisnachlass in Höhe von 400,00 €. In der Folgezeit kam es zu einem weiteren Lieferverzug des Lieferanten der Klägerin. Die Parteien kamen daraufhin überein, dass die Klägerin dem Beklagten die in der Ausstellung der Klägerin vorhandenen Ausstellungsstücke leihweise zur Verfügung stellt. Die Ausstellungsstücke wurden sodann an den Beklagten geliefert. In der Folgezeit kamen die Parteien dann überein, dass der Beklagte die Ausstellungsstücke behält und auf die Lieferung von Neuware verzichtet. Die Klägerin gewährte dem Beklagten sodann einen weitergehenden Preisnachlass. Dessen Umfang ist zwischen den Parteien streitig gewesen.

3 Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 10.09.2013 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 833,00 € auf. Ferner bot die Klägerin dem Beklagten an, ihm weiter entgegenkommen zu wollen und auch mit der Zahlung restlicher 700,00 € einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 10.10.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 700,00 € auf. Mit Schreiben vom 24.10.2013 gab der Beklagte an, lediglich einen Restkaufpreis in Höhe von 250,00 € zahlen zu wollen, da dies so vereinbart gewesen sei. Mit Schreiben vom 15.11.2013 wandte sich der Klägervertreter an den Beklagtenvertreter und teilte auf das Schreiben vom 24.10.2013 mit, dass die Behauptung des Beklagten, lediglich noch 250,00 € zahlen zu müssen, unwahr und zudem wirtschaftlich völlig unplausibel sei. Sie forderte den Beklagten sodann erneut zur Zahlung eines Restkaufpreises in Höhe von 833,00 € auf.

4 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ursprünglich die Zahlung restlicher 833,00 € begehrt. Sie hat behauptet, sie habe dem Kläger einen weitergehenden Preisnachlass in Höhe von 767,00 € gewährt, weshalb sich eine Restforderung in dieser Höhe ergebe (2.000,00 € - 400,00 € - 767,00 €). Zum Beweis für ihre Behauptung hat die Klägerin sich auf das Zeugnis der Frau B…., der Frau S…, des Herrn H…, des Herrn T… und der Frau K… berufen.

5 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 833,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2013 sowie weitere 124,00 EUR (Nebenforderung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 Der Beklagte hat vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm gegenüber telefonisch erklärt, er möge noch 250,00 € zahlen. Aus Sicht der Klägerin sei der Kaufpreis damit vollständig gezahlt. Der Beklagte hat sich zum Beweis für seine Behauptung auf das Zeugnis der Frau N… berufen.

7 Mit Verfügung vom 07.05.2014 hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht auf der Grundlage seines Vorbringens jedenfalls zur Zahlung von 250,00 € verurteilt werden könne, da die Klägerin sich dieses Vorbringen des Beklagten nicht zumindest hilfsweise zu eigen gemacht habe.

8 Mit Verfügung vom 28.05.2014 hat das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme anberaumt und die von beiden Parteien benannten Zeugen geladen.

9 Mit am 31.07.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 30.07.2014 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 583,00 € sowie hinsichtlich der Nebenforderung in Höhe von 53,80 € zurückgenommen.

10 Sie hat nunmehr beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2013 sowie weitere 73,20 EUR (Nebenforderung) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11 Auf die Einvernahme der von ihr benannten Zeugen hat die Klägerin verzichtet. Sie hat weiter erklärt, sie mache sich das Vorbringen des Beklagten, es sei vereinbart gewesen, dass er noch 250,00 € zahlt, zumindest hilfsweise zu eigen. Der Schriftsatz vom 30.07.2014 ist dem Beklagten am 08.08.2014 zugestellt worden.

12 Das Gericht hat mit Verfügung vom 31.07.2014 den Termin aufgehoben und sämtliche Zeugen abgeladen.

13 Am 13.08.2014 zahlte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 250,00 € zuzüglich Zinsen, insgesamt 260,20 € an die Klägerin.

14 Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sie hat weiter beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

15 Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 hat der Beklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

a.

17 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, sind ihr gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegt nicht vor.

b.

18 Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind ebenfalls der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt insoweit aus § 93 ZPO, dessen Rechtsgedanke im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist (s. hierzu BGH, Beschl. v. 09.02.2006 - IX ZB 160/04, NJW-RR 2006, 773, 774 Rn. 9 m.w.Nachw.).

19 Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Beides ist vorliegend der Fall.

20 Der Beklagte hat den Anspruch „sofort“ i.S. des § 93 ZPO anerkannt. Dabei kommt es nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als „sofortiges“ zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige erklärt werden muss oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung „sofort“ anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand Zöller/Herget , ZPO, 30. Aufl. 2014, § 93 Rn. 4 m.w.Nachw.). Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klage insgesamt abzuweisen gewesen wäre, wenn die Klägerin ihre Behauptung nicht hätte beweisen können. Insbesondere hätte der Beklagte nicht unter Zugrundelegung seines Vorbringens zumindest zur Zahlung von 250,00 € verurteilt werden können. Auf ein Vorbringen der beklagten Partei kann eine Klage nur gestützt werden, wenn sich der Kläger das zu seinem Sachvortrag in Widerspruch stehende Vorbringen des Beklagten wenigstens hilfsweise zu eigen macht und seine Klage (auch) hierauf stützt (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1956 - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1969 - V ZR 145/66, MDR 1969, 995; BGH, Urt. v. 23.06.1989 - V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405 f., juris Rn. 21). Entsprechendes hat die Klägerin jedoch bis zum Eingang ihres Schriftsatzes vom 30.07.2014 nicht getan. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für den Beklagten demnach auch kein Anlass, die Klage zumindest in Höhe des auch nach seinem Vorbringen geschuldeten restlichen Kaufpreisanspruches in Höhe von 250,00 € anzuerkennen. Erst nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07.2014 die Klage (auch) auf das Vorbringen des Beklagten gestützt hat, bestand für den Beklagten Anlass für ein entsprechendes Anerkenntnis. Der Beklagte hat unmittelbar nach Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.07.2014 die Klageforderung nebst Zinsen an die Klägerin gezahlt und damit dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO folgend „sofort“ die verbliebene Klageforderung anerkannt. Vorliegend gilt letztlich dasselbe wie bei der Erhebung einer unschlüssigen Klage. Auch hier kann die beklagte Partei nach einhelliger Auffassung die Klage noch „sofort“ anerkennen, sobald der Kläger die Klage schlüssig macht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 304, juris Rn. 11 m.w.Nachw.).

21 Der Beklagte hat durch sein Verhalten auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung wird durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Urt. v. 27.06.1979 - VIII ZR 233/78,WM 1979, 884, 885; BGH, Beschl. v. 28.09.2006 -IX ZB 232/04,ZIP 2007, 95, 96). Für die Frage, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es demnach grundsätzlich auf sein Verhalten vor dem Prozess an (BGH, Beschl. v. 01.02.2007 - IX ZB 248/05, MDR 2007, 858, juris Rn. 11). Vorliegend befand sich der Beklagte mit der Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 250,00 € nicht in Verzug. Die Klägerin hat mit ihren Schreiben vom 10.09.2013 und vom 10.10.2013 eine über diesen Betrag hinausgehende Forderung geltend gemacht. Für ihre Behauptung, dass der Beklagte tatsächlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 833,00 € geschuldet hat, ist die Klägerin beweisfällig geblieben, da sie auf die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen verzichtet hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin von dem Beklagten vorgerichtlich mehr verlangt hat, als von diesem geschuldet. Eine solche „Zuvielforderung“ ist für den Eintritt des Verzuges nur dann unschädlich, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den gesamten Umständen als Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und der Gläubiger zur Annahme der geschuldeten Minderleistung bereit war (BGH, Urt. v. 05.10.2005 -X ZR 276/02, NJW 2006, 769, juris Rn. 24; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.05.2009 - 6 U 76/08, juris Rn. 62;OLG Bremen, Urt. v. 02.03.2009 - 3 U 38/08, juris Rn. 17). Aus den von der Klägerin vorgelegten Aufforderungsschreiben ergibt sich nicht, dass diese zur Annahme der Minderleistung bereit gewesen ist. Die Klägerin hat vielmehr eine Zahlung in Höhe von mindestens 700,00 € begehrt. Auf das Schreiben des Beklagten vom 24.10.2013 hin hat die Klägerin wiederum die Zahlung von 833,00 € begehrt. Eine Bereitschaft zur Entgegennahme einer Zahlung in Höhe von 250,00 € ergibt sich aus dem Schreiben nicht und ist von der Klägerin auch nicht dargetan worden. Dass der Beklagte die von der Klägerin begehrten Verzugszinsen gleichwohl gezahlt hat, ist unerheblich, weil dies nichts am fehlenden Verzug ändert und im Hinblick auf die von dem Beklagten beantragte vollständige Kostentragung durch die Klägerin nicht zu erkennen ist, dass der Beklagte sich insoweit „freiwillig in die Rolle des Unterlegenen“ begeben hat.

22 Aus dem Umstand, dass sich die Klägerin das Vorbringen des Beklagten lediglich hilfsweise zu eigen gemacht hat, folgt keine abweichende Beurteilung. Allerdings hätte das Gericht ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses zunächst über die Behauptung der Klägerin Beweis erheben müssen, insbesondere hätte es der Klage nicht ohne eine Beweisaufnahme allein auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten in Höhe der zuletzt noch von der Klägerin geltend gemachten Kaufpreisforderung von 250,00 € stattgeben dürfen. Denn die Klägerin hat sich das Vorbringen des Beklagten lediglich hilfsweise zu eigen gemacht, nämlich für den Fall, dass sie wegen ihres Vorbringens beweisfällig bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1956 - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 = NJW 1956, 631). Ferner entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn offen ist, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte, etwa weil der Rechtsstreit wegen der Durchführung einer notwendigen Beweisaufnahme im Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses noch nicht entscheidungsreif gewesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.10.2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 14 f.; Zöller/Vollkommer , ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 26). Vorliegend hat die Klägerin jedoch auf die Vernehmung der von ihr benannten Zeugen mit Schriftsatz vom 30.07.2014 gemäß § 399 Hs. 1 ZPO wirksam verzichtet. Eine Beweisaufnahme hätte daher nicht mehr durchgeführt werden müssen, die Klägerin wäre vielmehr für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, weshalb nunmehr der Beklagte ohne die Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage seines Vorbringens zur Zahlung von 250,00 € zu verurteilen gewesen wäre. Gleichwohl ist die Klägerin aus den oben dargelegten Gründen auch insoweit zur Tragung der Kosten verpflichtet.

23 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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