LG Flensburg 4. Zivilkammer, 2012-11-15, 4 O 135/11

4 O 135/11Tribunal cantonal / IVe chambre civile15 nov. 2012

Regest

Durch das Einbringen eines wertausschöpfend belasteten Hausgrundstücks zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Kommanditkapitalerhöhung tritt allenfalls kein Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft ein, was keinen Schaden begründet. Es bleibt der Anspruch aus § 171 HGB auf Zahlung der Kommanditeinlage. Ist dieser Anspruch aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Kommanditisten wertlos, wird dadurch gleichfalls keine Vermögenseinbuße bei der Gesellschaft begründet. Gescheitert ist lediglich die Eigenkapitalerhöhung, was aber keinen Schaden begründet.(Rn.25) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 17 U 65/12, Berufung eingelegt nachgehend BGH, 5. Juni 2014, IX ZR 235/13, Beschluss

Texte intégral

LG Flensburg 4. Zivilkammer — 4 O 135/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 4 O 135/11

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2012:1115.4O135.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 675 BGB, § 171 HGB

Orientierungssatz

Durch das Einbringen eines wertausschöpfend belasteten Hausgrundstücks zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Kommanditkapitalerhöhung tritt allenfalls kein Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft ein, was keinen Schaden begründet. Es bleibt der Anspruch aus § 171 HGB auf Zahlung der Kommanditeinlage. Ist dieser Anspruch aufgrund eines eröffneten Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Kommanditisten wertlos, wird dadurch gleichfalls keine Vermögenseinbuße bei der Gesellschaft begründet. Gescheitert ist lediglich die Eigenkapitalerhöhung, was aber keinen Schaden begründet.(Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 17 U 65/12, Berufung eingelegt nachgehend BGH, 5. Juni 2014, IX ZR 235/13, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.

2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Bauunternehmens H. L. u. S. GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren wurde am 01. April 2010 auf Antrag des Geschäftsführers der Komplementärin, des Zeugen H. J. L., eröffnet.

3 Die Beklagte zu 1) war als Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung von Jahresabschlüssen und Bilanzen für die Gemeinschuldnerin sowie mit der Erstellung der Steuererklärung für den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, den Zeugen H. J. L., und dessen Ehefrau beauftragt. Der Beklagte zu 2) war als Steuerberater und Partner der Beklagten zu 1) mit der Sachbearbeitung betraut.

4 Die Gemeinschuldnerin wurde am 25. Juni 2002 gegründet. Alleiniger Kommanditist war seit dem 26. August 2004 der Zeuge H. J. L. mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 75.000,00 €. Die Eintragung der Gemeinschuldnerin in das Handelsregister erfolgte am 11.07.2002 (Amtsgericht Flensburg HRA 4462). Komplementärin der Gemeinschuldnerin war die Firma B. mit L. GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer seit 2007 der Zeuge H. J. L. war.

5 Kreditgeberin der Gemeinschuldnerin war die Nord-Ostsee-Sparkasse. Im Jahre 2007 geriet die Gemeinschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Die Gemeinschuldnerin erzielte im Jahr 2007 einen Verlust von 130.000,00 €, sodass eine Unterbilanz in Höhe von ca. 435.000,00 € bestand. Die Nord-Ostsee-Sparkasse erhöhte einen Avalkredit bis zur 12. Kalenderwoche 2008 auf 530.000,00 €, verlangte jedoch für die Folgezeit dessen Rückführung wieder auf 483.000,00 €. In dieser Situation drängte die Nord-Ostsee-Sparkasse auf die Einschaltung der Unternehmensberatung B. & G., die mit der Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung im Jahre 2007, mit der Erstellung einer Geschäftsplanung für das Jahr 2008 unter Einschluss betriebswirtschaftlicher Analysen und einer Finanzplanung beauftragt wurde. Anfang des Jahres 2008 machte die Nord-Ostsee-Sparkasse die Offenhaltung der Kreditlinie von der Zuführung weiteren Eigenkapitals abhängig.

6 In einer Besprechung vom 18. März 2008, an der der Beklagte zu 2), der Zeuge H. J. L. und dessen Ehefrau B. L. sowie Vertreter der Nord-Ostsee-Sparkasse teilnahmen, wurde als Möglichkeit der Kapital- und Liquiditätsstärkung der Gemeinschuldnerin besprochen, dass das im Eigentum der Ehefrau B. L. stehende Privathaus, H., in H. verkauft und der Erlös nach Abzug der Objektfinanzierung zur Kredittilgung bei der Nord-Ostsee-Sparkasse verwendet werden sollte. Dieses Hausgrundstück war belastet mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM für die DBV-Winterthur Lebensversicherung, einer weiteren Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, wodurch jeweils die Objektfinanzierung abgesichert wurde, und zwei weiteren Grundschulden zugunsten der Nord-Ostsee-Sparkasse in Höhe von 230.081,35 € und 250.000,00 €. Nachdem ein kurzfristiger Verkauf des Privathauses bis zum 22.04.2008 nicht gelungen war, wurde in einem Gespräch vom 22.04.2008 und in einem weiteren Gespräch vom 17.09.2008, an denen der Beklagte zu 2), der Zeuge H. J. L., Herr G. von der Unternehmensberatung B. & G. und Herr J. und Frau St. von der Nord-Ostsee-Sparkasse teilnahmen, die Alternative entwickelt, dass der Kommanditanteil des H. J. L. durch Einbringen des Grundstücks H. um dessen damals angenommenen Wert von 675.000,00 € erhöht werden sollte. Dieser Grundstückswert fußte auf einem einige Zeit zuvor eingeholten Wertgutachten.

7 Am 15. Dezember 2008 beauftragte der Zeuge H. J. L. den Notar Dr. H. in Flensburg mit der notariellen Umsetzung dieses Vorhabens, der daraufhin unter dem 22.12.2008 der Beklagten zu 1) die Vertragsentwürfe mit einem erläuternden Anschreiben zuleitete. In einem ersten Akt sollte Frau B. L. Herrn H. J. L. das Eigentum an dem Hausgrundstück H. in H. übertragen. In einem zweiten Schritt sollte der Kommanditanteil von Herrn H. J. L. erhöht und zu diesem Zweck das Hausgrundstück in die Kommanditgesellschaft eingebracht werden. Zur Umsetzung erforderte der Notar von der Beklagten zu 1) noch die Angabe der Werte für die beabsichtigte Höhe des Kommanditanteils und den Stichtag für den Eintritt der Wirksamkeit. Gleichzeitig wies der Notar Dr. H. in diesem Schreiben darauf hin, dass möglichst eine gutachterliche Bewertung des Grundstücks sichergestellt sein sollte, da die Kapitalerhöhung auf keinen Fall höher ausfallen dürfe als der Wert des Grundstücks nach Abzug der dinglichen Belastungen betrage. Andernfalls würde Herr H. J. L. einer Haftungsgefahr unterfallen, da der erhöhte Kommanditanteil als noch nicht eingezahlt gewertet werden könnte und entsprechende Nachforderungen an Herrn H. J. L. gerichtet werden könnten.

8 Am 29. Dezember 2008 beurkundete der Notar Dr. H. zunächst den Beschluss einer Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin, zu der der Zeuge H. J. L. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Firma B. mit L. GmbH und als alleiniger Kommanditist der Gemeinschuldnerin zusammengetreten war, des folgenden Inhalts: „Der Kommanditanteil des H. J. L. an der Firma B. H. L. u. S. GmbH & Co. KG wird mit Wirkung zum 30.12.2008 auf 750.000,00 € erhöht.“ Nachfolgend schloss der Zeuge H. J. L. mit der Gemeinschuldnerin einen Einbringungsvertrag des Inhalts, dass H. J. L. das im Grundbuch des Amtsgerichts Flensburg von H. verzeichnete Grundvermögen H. an die Gemeinschuldnerin überträgt. Die Besitzübergabe sollte zum 30.12.2008 erfolgen und die Gemeinschuldnerin die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden mit dinglicher Wirkung übernehmen. Nachfolgend wurde die Auflassung erklärt. Das Eigentum an dem Grundstück hatte Frau B. L. zuvor auf Herrn H. J. L. übertragen.

9 Der von der Beklagten zu 1) erstellte Jahresabschluss der Gemeinschuldnerin zum 31. Dezember 2008 vom 05.06.2009 wies ein um 680.200,00 € erhöhtes Eigenkapital der Gemeinschuldnerin aus.

10 Da die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschuldnerin weiter negativ verlief, beantragte der Zeuge H. J. L. am 07. Januar 2010 als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 01. April 2010 eröffnete das Amtsgericht Flensburg das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Amtsgericht Flensburg 56 In 6/10).

11 Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Juni 2010 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 675.000,00 € auf. Die Beklagte zu 1) lehnte Ersatzleistungen ab.

12 Der Kläger trägt vor:

13 Der Beklagte zu 2) habe die Idee und das Konzept für die Erhöhung des Kommanditanteils und das Einbringen des Hausgrundstücks entwickelt, mit dem Notar Dr. H. besprochen und sowohl die Gemeinschuldnerin als auch Zeugen H. J. L. hinsichtlich dieses Vorhabens beraten. Der Rat des Beklagten zu 2), den Kommanditanteil um 675.000,00 € zu erhöhen und zur Leistung dieser erhöhten Einlage das Hausgrundstück H. in die Gesellschaft einzubringen, sei fehlerhaft gewesen, da das Hausgrundstück wertausschöpfend belastet gewesen sei. Das Darlehen bei der Investitionsbank habe per 31.12.2008 über 81.350,95 € valutiert, die DB Winterthur Lebensversicherung habe zum gleichen Stichtag eine Forderung von 93.293,84 € gehabt. Die Grundschulden zugunsten der Nospa hätten nach der Zweckerklärung vom 09. Mai 2005 nicht nur Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin, sondern auch ein Darlehen des Zeugen H. J. L. persönlich und ein Fremdwährungsdarlehen der Firma L. und F. Vermögensverwaltungs GbR abgesichert. Die Darlehen der Gemeinschuldnerin bei der Nord-Ostsee-Sparkasse hätten per 31.12.2008 in Höhe von 465.812,90 (Kontonummer …784), weiteren 447.962,75 € (Kontonummer …499) und weiteren 451.241,06 (Kontonummer …953), also insgesamt in Höhe von 1.365.016,71 € valutiert. Wegen dieser wertausschöpfenden Belastungen hätte das Grundstück in dem Jahresabschluss 2008 mit 0 Euro auf der Aktivseite bilanziert werden müssen und eine Forderung gegen den Zeugen H. J. L. als Kommanditist wertberichtigt werden müssen, sodass die Gemeinschuldnerin schon 2008 einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung hätte stellen müssen. Gläubigerforderungen in Höhe von 900.000,00 € nach diesem Zeitpunkt, u. a. aufgrund eines weiteren Darlehens der Investitionsbank und eines Darlehens der Mutter des H. J. L. in Höhe von 150.000,00 €, wären dann nicht mehr begründet worden. Der Gemeinschuldnerin sei dadurch ein Schaden entstanden, dass ihr statt eines werthaltigen Haftkapitals lediglich ein wertloser Anspruch gegen den Kommanditisten zustehe. Der Schaden des Kommanditisten H. J. L., der als Person in den Beratungsvertrag der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten zu 1) einbezogen sei, liege darin, dass er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks H. sei und wegen der Verpflichtung aus § 171 HGB einen Betrag von 675.000,00 € aufzubringen habe, den er nicht erfüllen könne aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Zeuge H. J. L. habe geglaubt, mit Einbringen des Grundstücks seine Einlage geleistet zu haben. Das Schreiben des Notars Dr. H. vom 22.12.2008 an die Beklagten sei dem Zeugen H. -J. L. nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Zeuge H. J. L. habe seine Ersatzansprüche gegen die Beklagten am 23. 06.2010 an den Kläger abgetreten.

14 Der Kläger beantragt,

15 die Beklagten zu verurteilen,

16 1. an ihn 675.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen,

17 2. an ihn 4.889,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 zu zahlen.

18 Die Beklagten beantragen,

19 die Klage abzuweisen.

20 Die Beklagten tragen vor:

21 Aufgrund des wirtschaftlichen Rückgangs der Gemeinschuldnerin habe die Nospa das Einbringen der Privatimmobilie H. verlangt. Im Anschluss an eine Besprechung bei der Nospa vom 22.04.2008 habe der Beklagte zu 2) mit H. J. L. über den Wert der Immobilie H. und die bestehenden Belastungen gesprochen und ihm verdeutlicht, dass nach Abzug der Verbindlichkeiten der Restwert des Grundstückes nicht ausreichen würde, um das negative Eigenkapital von damals ca. 479.000,00 € zu beseitigen und dass H. J. L. seine Verpflichtung zur Kommanditkapitalerhöhung durch Einbringen des Grundstücks nur erfüllen könne, wenn der Einbringungsgegenstand entsprechend werthaltig sei, er aber persönlich für den vollen Betrag hafte. Dem Zeugen H. J. L. sei das gleichgültig gewesen, da er schon als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten einer anderen Grundstücksgemeinschaft in Höhe von 800.000,00 bis 900.000,00 € hätte einstehen müssen und nennenswertes Privatvermögen nicht vorhanden gewesen sei, sodass er dem Beklagten zu 2) erwidert habe „ob da noch was dazukommt, ist ohnehin egal“. Der Zeuge H. J. L. habe die Möglichkeit einer Privatinsolvenz einkalkuliert und mit dem Beklagten zu 2) besprochen. Ein Schaden sei weder der Gemeinschuldnerin noch dem Zeugen H. J. L. entstanden. Die Gemeinschuldnerin habe gar einen Vermögensvorteil erlangt, da sie Eigentümerin des Hausgrundstücks H. geworden sei und sich der Zeuge H. J. L. verpflichtet habe, seine Kommanditeinlage um 675.000,00 € zu erhöhen. Deswegen sei es auch richtig gewesen, das Grundstück mit dem Verkehrswert in dem Jahresabschluss 2008 zu bilanzieren.

22 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der prozessleitenden Anordnung vom 22.06.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

24 Die Klage ist nicht begründet. Es besteht kein Schadensersatzanspruch der Gemeinschuldnerin aus §§ 280, 675 BGB, da der Gemeinschuldnerin kein Schaden entstanden ist. Auch aus abgetretenem Recht kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, da eine Pflichtverletzung der Beklagten zum Nachteil des Zeugen H. J. L. zur Überzeugung der Kammer nicht bewiesen ist.

25 Ausgehend von dem Steuerberatervertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 1) bestand ein konkreter Beratungsauftrag der Gemeinschuldnerin im Zuge der Erhöhung des Kommanditanteils des Zeugen H. J. L.. Ob die Beklagte zu 1) gegenüber der Gemeinschuldnerin ihre diesbezüglichen Beratungspflichten verletzt und nach Erhöhung des Kommanditanteils am 30. Dezember 2008 diesen Vorgang zutreffend in dem Jahresabschluss 2008 bilanziert hat, kann dahinstehen, da der Gemeinschuldnerin jedenfalls ein Schaden nicht entstanden ist. Durch die Erhöhung der Kommanditeinlage des Zeugen H. J. L. und das Einbringen des Hausgrundstücks H. hat die Gemeinschuldnerin jedenfalls keinen Vermögensverlust erlitten, auch wenn das Hausgrundstück wertausschöpfend belastet war wie die Klägerin unter Hinweis auf den angenommenen Verkehrswert des Grundstücks von 675.000,00 € und die Höhe der durch Grundschulden abgesicherten Darlehensvaluten zugunsten der DBV Winterthur Lebensversicherung, der Investitionsbank Schleswig-Holstein und der Nord-Ostsee-Sparkasse vorträgt. Allenfalls ist durch das Einbringen des Hausgrundstücks kein Vermögenszuwachs bei der Gemeinschuldnerin eingetreten, was aber keinen Schaden begründet. Es bleibt der Anspruch der Gemeinschuldnerin aus § 171 HGB auf Zahlung der Kommanditeinlage, der aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Zeugen L. und des inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen wertlos sein mag, wodurch aber gleichfalls keine Vermögenseinbuße bei der Gemeinschuldnerin begründet worden ist. Gescheitert ist lediglich die Eigenkapitalerhöhung, was aber keinen Schaden begründet.

26 Soweit der Kläger einen Schaden der Gemeinschuldnerin dadurch zu begründen sucht, dass ohne die Eigenkapitalerhöhung bereits im Jahre 2008 die Gemeinschuldnerin einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung hätte stellen müssen, sodass seit 2008 keine weiteren Verbindlichkeiten begründet worden wären, vermag auch das einen Vermögensschaden der Gemeinschuldnerin nicht zu belegen. Zum einen hat nämlich der Kläger trotz Hinweises der Kammer mit Verfügung vom 16.07.2009 eine substantiierte Darlegung der seit 2008 begründeten Verbindlichkeiten nicht vorgenommen, sondern sich in seinem Vortrag darauf beschränkt, dass ein weiteres Darlehen der Investitionsbank und ein Darlehen der Mutter des Zeugen L. in Höhe von 150.000,00 € nicht in Anspruch genommen worden wäre.

27 Die Gewährung dieser beiden Darlehen vermag aber gerade einen Schaden der Gemeinschuldnerin nicht zu belegen, da mit der Auskehrung der jeweiligen Darlehenssumme an die Gemeinschuldnerin zunächst ein Vermögenszuwachs bei ihr begründet worden ist und erst die Zahlung von Zins- und Tilgungsraten zu einer unmittelbaren Vermögenseinbuße bei der Gemeinschuldnerin geführt hätte. Ob und in welcher Größenordnung derartige Ratenzahlungen von der Gemeinschuldnerin erbracht worden sind, ist von dem Kläger nicht dargelegt, sodass aufgrund des am 01. April 2010 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin es naheliegender erscheint, dass der Investitionsbank und der Mutter des Zeugen L. durch das Ausbleiben der Darlehensrückzahlung ein Vermögensschaden entstanden ist, nicht aber der Gemeinschuldnerin durch die Inanspruchnahme dieser beiden Darlehen. Darauf ist auch die Regelung in § 92 InsO ohne Einfluss, da diese Vorschrift nur Gesamtschäden der Insolvenzgläubiger durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erfasst, was vorliegend nicht einschlägig ist. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar abstrakt einen Vermögensnachteil begründen. Zur Feststellung eines dadurch begründeten Schadens der Gemeinschuldnerin hätte es jedoch der Darlegung des Klägers zu den Zins- und Tilgungsabreden aus den Darlehensverträgen mit der Investitionsbank und der Mutter des Zeugen L. bedurft, um einen Vermögensnachteil der Gemeinschuldnerin zwischen 2008 und dem späteren Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2010 feststellen zu können. Da es an diesen weiteren Darlegungen des Klägers zu einem Vermögensnachteil der Gemeinschuldnerin durch die unterbliebene Insolvenzantragstellung im Jahre 2008 mangelt, ist ein Vermögensschaden der Gemeinschuldnerin nicht schlüssig vorgetragen.

28 Ein Vermögensschaden dürfte deshalb lediglich dem Zeugen L. entstanden sein, da er mit der Verpflichtung zur Zahlung der Kommanditeinlage gemäß § 171 HGB belastet ist und diese Belastung mit einer Verbindlichkeit auch dann einen Schaden darstellt, wenn der Belastete zur Tilgung nicht in der Lage ist (vergl. BGH NJW 1986, 581). In Bezug auf diesen Vermögensnachteil des Zeugen L. hat der Kläger jedoch eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu beweisen vermocht. Nach der Behauptung des Klägers sei der Zeuge L. von den Beklagten zu 2) nicht darüber aufgeklärt worden, dass er durch Eindringen des Hausgrundstückes H. in die Gesellschaft wegen der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks seine Verpflichtung aus der Erhöhung der Kommanditeinlage nicht erfüllt habe. Den Beweis für diese Behauptung hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht geführt. Allerdings hat der Zeuge L. eingangs seiner Vernehmung bekundet, bei einem Finanzierungsgespräch bei der Nord-Ostsee-Sparkasse im Spätsommer 2008 sei eine Erhöhung des Kommanditanteils in Höhe von 675.000,00 € besprochen worden, die dadurch von ihm hätte aufgebracht werden sollen, dass das private Einfamilienhaus H. in die Gesellschaft eingebracht werde. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Verpflichtung aus der Erhöhung des Kommanditanteils durch das Einbringen des Hausgrundstückes erfülle und so sei ihm das auch von den Zeugen J. und St. von der Nord-Ostsee-Sparkasse gesagt worden.

29 Im Hinblick auf § 171 HGB und die Bewertung von Sacheinlagen ist die Richtigkeit dieser Aussage der Zeugen J. und St. nachhaltig anzuzweifeln, daraus folgt jedoch noch keine fehlerhafte oder unvollständige Aufklärung des Zeugen L. durch den bei diesen Besprechungen gleichfalls anwesenden Beklagten zu 2). Auf Vorhalt des Gerichts hat der Zeuge L. vielmehr nicht ausgeschlossen, dass ihn der Beklagte zu 2) über seine persönliche Verpflichtung aus der Eigenkapitalerhöhung aufgeklärt habe, soweit der Grundstückswert des Hauses H. den Betrag der Erhöhung des Kommanditanteils nicht erreiche. Erläuternd und durchaus plausibel hat der Zeuge L. dargelegt, dass er auch eine persönliche Bürgschaft für Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin gegenüber der Nord-Ostsee-Sparkasse eingegangen sei und dass ihm im Hinblick auf diese Bürgschaft die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme aus der Erhöhung des Kommanditanteils egal gewesen sei, ohne dass er jedoch konkretisieren könne, ob das in einem gesonderten Besprechungstermin mit dem Beklagten zu 2) oder anlässlich einer sonstigen Unterredung erfolgt sei. Diese vermeintliche Divergenz im Inhalt der Aussage des Zeugen L. ist diesem auch von der Klägervertreterin vorgehalten worden, worauf der Zeuge L. auf seine emotionale Belastung durch die gebotene Einbringung des Hausgrundstückes in die Firma hingewiesen hat, einen Umstand, den der Zeuge L. bereits eingangs seiner Vernehmung in der Weise dargestellt hatte, dass er schon „vor den Kopf geschlagen“ gewesen sei, dass die Sparkasse von ihm und seiner Ehefrau das Einbringen des privaten Einfamilienhauses in die Gemeinschuldnerin verlangt habe. Zudem ist im Verlaufe der Aussage des Zeugen L. deutlich geworden, dass dieser trotz seiner Vorbildung als Maurermeister und Betriebswirt des Handwerks sich keine nachhaltigen eigenen Gedanken zu den wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsmodell und der Erhöhung des Kommanditanteils gemacht hat, da es für ihn wichtig war und er im Ergebnis auch froh darüber war, dass die Nord-Ostsee-Sparkasse ihm nach Erhöhung des Kommanditanteils und Einbringen des privaten Einfamilienhauses weiterhin ein Finanzierungskonzept gewährte, nach seiner Einschätzung das Einfamilienhaus H. in dieses Gesamtfinanzierungskonzept eingebunden war und die Nord-Ostsee-Sparkasse etwaige Sicherheiten aus der Finanzierung des Einfamilienhausgrundstücks zugunsten von Firmenkrediten verschieben würde. Auch diese Sichtweise der Dinge durch den Zeugen L. offenbart, dass für ihn die Fortsetzung des Finanzierungskonzeptes der Nord-Ostsee-Sparkasse zugunsten der Gemeinschuldnerin im Vordergrund stand und er froh darüber war, dieses erstrebte Ziel erreicht zu haben. Die Einzelheiten der Umsetzung und die auch dadurch für ihn persönlich begründeten Verpflichtungen waren für den Zeugen L. einerseits wegen dieser inneren Einstellung und andererseits wegen der ohnehin bestehenden persönlichen Bürgschaft für Ansprüche der Nord-Ostsee-Sparkasse von untergeordneter Bedeutung, sodass es in Bezug auf die Person des Zeugen L. nicht unplausibel ist, dass der Zeuge keine signifikante Erinnerung an diesbezüglichen Beratungsgespräche mit dem Beklagten zu 2) hat und auch seine pauschale und eher gleichgültige Einstellung gegenüber einer persönlichen Verpflichtung aus diesem Rechtsgeschäft nicht lebensfremd erscheint.

30 Dass die gegenbeweislich benannten Zeugen St. und J. die in ihr Wissen gestellte Erklärung des Zeugen L. nicht bestätigt haben und eine entsprechende Aussage des Zeugen L. auf einer Besprechung, an der sie teilgenommen hätten, nicht zu erinnern vermochten, vermag die Beweisführung des Klägers nicht positiv zu beeinflussen. Das Misslingen des Gegenbeweises begründet keinen positiven Beweis für die behauptete Tatsache. Vorliegend kommt hinzu, dass der Zeuge L. es als offen dargestellt hat, ob die aufklärenden Erläuterungen des Beklagten zu 2) in einem förmlichen Besprechungstermin, an dem gegebenenfalls auch die Zeugen St. und J. teilgenommen haben, erfolgt ist oder anlässlich einer sonstigen Unterredung. In der Gesamtschau ist deshalb aufgrund der Bekundungen des Zeugen L. jedenfalls nicht der Beweis zur Überzeugung der Kammer geführt, dass eine Aufklärung des Zeugen L. über seine persönliche Haftung aus der Erhöhung des Kommanditanteils trotz Einbringen des privaten Hausgrundstücks durch den Beklagten zu 2) nicht erfolgt ist, sodass die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen sind.

31 Die Klage musste deshalb insgesamt der Abweisung unterliegen.

32 Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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