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5 Ta 38/14•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2014-04-08, 5 Ta 38/14
5 Ta 38/14Tribunal du travail / 5e chambre8 avr. 2014
1. Auch wenn sich der Kläger in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen wendet, ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden. Auch in diesem Fall beträgt der Wert einer jeden Abmahnung regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn mit den Abmahnungen jeweils andersartige Pflichtverletzungen gerügt wurden oder gleichartige Pflichtverstöße nicht an ein und demselben Tag abgemahnt wurden.(Rn.10) 2. Wenn hingegen mehrere Abmahnungen angegriffen wurden, die allesamt an ein und demselben Tag erteilt wurden und zudem gleichartige Pflichtverstöße zum Gegenstand haben, die zeitnah begangen wurden, reduziert sich der Streitwert der weiteren Abmahnungen auf ein Drittel eines Bruttomonatsgehalts, wobei die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 20. Januar 2014, 3 Ca 1554 b/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-08
Aktenzeichen: 5 Ta 38/14
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0408.5TA38.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 314 Abs 2 BGB, § 3 ZPO
Rechtskraft: ja
Auch wenn sich der Kläger in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen wendet, ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden. Auch in diesem Fall beträgt der Wert einer jeden Abmahnung regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn mit den Abmahnungen jeweils andersartige Pflichtverletzungen gerügt wurden oder gleichartige Pflichtverstöße nicht an ein und demselben Tag abgemahnt wurden.(Rn.10)
Wenn hingegen mehrere Abmahnungen angegriffen wurden, die allesamt an ein und demselben Tag erteilt wurden und zudem gleichartige Pflichtverstöße zum Gegenstand haben, die zeitnah begangen wurden, reduziert sich der Streitwert der weiteren Abmahnungen auf ein Drittel eines Bruttomonatsgehalts, wobei die erste Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Neumünster, 20. Januar 2014, 3 Ca 1554 b/13, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.01.2014, Az. 3 Ca 1554 b/13, abgeändert und der Wert des Streitgegenstandes auf € 2.833,33 festgesetzt.
I.
1 Im Beschwerdeverfahren ist streitgegenständlich die Streitwertfestsetzung.
2 Im erledigten Hauptsacheverfahren begehrte der Kläger die Entfernung von drei ihm allesamt am 23.10.2013 erteilten Abmahnungen. In der ersten Abmahnung vom 23.10.2013 rügte die Beklagte, dass der Kläger in der 41. KW 2013 (06.10. – 11.10.2013) widerrechtlich den Stundenzettel geändert habe, in der zweiten Abmahnung vom 23.10.2013, dass er den Stundenzettel für die 42. KW 2013 (14.10. – 18.10.2013) nicht abgegeben habe und in der dritten Abmahnung vom 23.10.2013, dass er die Stundenzettel bis einschließlich 30.09.2013 nicht korrekt ausgefüllt habe.
3 Das Arbeitsgericht hat in der Güteverhandlung nach Abschluss eines Prozessvergleichs und nach Anhörung der Parteien und Parteivertreter den Streitwert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (à € 1.700,00), d. h. auf insgesamt € 5.100,00, festgesetzt.
4 Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Weisung der Rechtsschutzversicherung fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
5 Unter Hinweis auf den sogenannten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit hat er die Auffassung vertreten, dass der Gegenstandswert nur auf 1 2/3 Bruttogehälter festzusetzen sei. Für die erste Abmahnung sei ein Monatsgehalt und für die zwei anderen Abmahnungen jeweils ein Drittel eines Monatsgehalts in Ansatz zu bringen. Es sei von wirtschaftlicher Teilidentität auszugehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang vorliege. Dies sei vorliegend der Fall.
6 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
7 Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Als Prozessbevollmächtigter ist der Beschwerdeführer auch antragsberechtigt, § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG.
8 Entgegen der vermeintlichen Auffassung des Beschwerdeführers ist der sogenannte Streitwertkatalog für die Gerichte für Arbeitssachen nicht bindend. Er hat allenfalls Empfehlungscharakter.
9 Der Gegenstandswert beträgt gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles 1 2/3 Bruttomonatsgehälter und war somit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf € 2.833,33 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat insoweit das ihm gemäß § 3 ZPO zustehende Ermessen nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt.
10 Dabei hält die Beschwerdekammer an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest. Danach ist der Streit um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte regelmäßig gemäß §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Abmahnung um eine arbeitsrechtliche Maßnahme handelt, die grundsätzlich geeignet ist, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Im Falle der Wiederholung der gerügten Pflichtverletzung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich auch eine verhaltensbedingte Kündigung befürchten. Aufgrund dieser Bedeutung einer Abmahnung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist es gerechtfertigt, den Wert eines Rechtsstreits über die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Kläger in einem Rechtsstreit gegen mehrere Abmahnungen wendet. Dann ist jede Abmahnung für sich zu bewerten und anschließend ein Gesamtstreitwert zu bilden (LAG Berlin, Beschl. v. 28.04.2003 – 17 Ta (Kost) 6024/03 -, juris; LAG Berlin, Beschl. v. 07.02.2006 – 17 Ta (Kost) 6003/06 -, juris;). Auch in diesem Falle beträgt der Wert einer jeden Abmahnung regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn mit den Abmahnungen jeweils andersartige Pflichtverstöße gerügt oder gleichartige Pflichtverstöße nicht an ein und demselben Tag abgemahnt wurden. Denn auch eine Abmahnung, die wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes kurz nach einer weiteren Abmahnung erteilt wurde, kann für den Bestand des Arbeitsverhältnisses von erheblicher Bedeutung sein. Denn mit der zweiten Abmahnung kann der Arbeitgeber im Falle eines nachfolgenden Kündigungsschutzprozesses unter Umständen den Nachweis einer beharrlichen Pflichtverletzung erbringen (LAG Berlin, Beschl. v. 28.04.2003 – 17 Ta (Kost) 6024/03 -, juris).
11 Wenn die streitgegenständlichen Abmahnungen aber - wie vorliegend - allesamt am gleichen Tag erteilt wurden und zudem gleichartige Pflichtverstöße zum Gegenstand haben, die zeitnah begangen wurden, reduziert sich der Streitwert der weiteren Abmahnungen auf ein Drittel eines Bruttomonatsgehalts, wobei die erste Abmahnung - wie gehabt – mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten ist. Denn auch im Wiederholungsfalle kann sich der Arbeitgeber in diesem speziellen Fall nicht auf den Nachweis einer Beharrlichkeit der Pflichtverletzungen berufen. Die Beharrlichkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz mehrmaliger Rüge das pflichtwidrige Verhalten fortsetzt, mithin sich auch mehrere Abmahnungen nicht zur Warnung hat dienen lassen. Werden indessen mehrere gleichartige Pflichtverletzungen durch mehrere Abmahnungen an ein und demselben Tag gerügt, konnte der Arbeitnehmer sein Verhalten zwischen den begangenen Pflichtverletzungen noch gar nicht ändern. Die mit der Abmahnung verfolgte Ermahnungs- und Warnfunktion konnte beim Arbeitnehmer in diesem Fall trotz mehrerer separat erteilter Abmahnungen nur einmal wirksam werden. Die an einem Tag erteilten Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverstöße kann die Gefährdung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses mithin nicht perpetuieren. Der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Falle nicht vergleichbar mit dem Streitwert mehrerer nicht zeitgleich erteilter Abmahnungen oder mehrerer Abmahnungen, die andersartige Pflichtverstöße zum Gegenstand haben, und somit in ihrer Vielzahl zu einer gesteigerten Gefährdung des Bestands des Arbeitsverhältnisses führen.
12 Nach alldem war vorliegend unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Wert des Streitgegenstandes auf insgesamt € 2.833,33 – entsprechend 1 2/3 Monatsgehältern – festzusetzen.
13 Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
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