Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2014-02-18, 1 Sa 84/13

1 Sa 84/13Tribunal du travail / 1re chambre18 févr. 2014

Regest

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung durch den Alleingesellschafter bei treuhänderischer Übertragung der Gesellschafteranteile.(Rn.21)

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Sa 84/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 1 Sa 84/13

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0218.1SA84.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 64 Abs 2c ArbGG, § 35 Abs 1 GmbHG, § 185 Abs 2 S 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer Geschäftsführerbestellung durch den Alleingesellschafter bei treuhänderischer Übertragung der Gesellschafteranteile.(Rn.21)

Orientierungssatz

  1. Sieht ein Treuhandvertrag für den Fall der Kündigung bereits eine Einigung über die Rückabtretung der Gesellschafteranteile vor und bestimmt er, dass die Kündigung erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Absendung der Kündigung an den Treugeber eintritt, tritt mit der Zustellung der Kündigung die Wirkung rückwirkend ein.(Rn.26)

  2. Die vom Treugeber als Nichtberechtigtem vorgenommene Verfügung wird gemäß § 185 Abs 2 S 1 BGB wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. (Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Lübeck, 24. Januar 2013, 1 Ca 887/12, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.2013 – 1 Ca 887/12 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und insoweit ausschließlich darüber, ob die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung wirksam vertreten worden ist.

2 Der Kläger ist seit dem 16.08.2008 auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten, die einen Marmor-Service mit weniger als 10 Mitarbeitern betreibt, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 30.03.2012 (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.). Die Kündigung ist von Herrn A. G., dem Bruder des Klägers, unterzeichnet. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob dieser als berechtigter Geschäftsführer gehandelt hat.

3 Mit notariellem Treuhandvertrag vom 26.04.1989 (Bl. 165 – 167 d. A.) vereinbarte Herr J. G. (Vater des Klägers) mit Frau R. G. (Mutter des Klägers), dass Frau G. eine Stammeinlage von 25.000,00 DM an der Beklagten übernehmen solle und diese treuhänderisch für ihren Ehemann halte. Mit weiterem notariellen Treuhandvertrag vom 18.03.1993 (Bl. 168 – 170 d. A.) übertrug der Vater den bislang von ihm gehaltenen weiteren Gesellschaftsanteil von 25.000,00 DM ebenfalls treuhänderisch an die Mutter. Eine notarielle Gesellschafterliste vom 27.06.1994 weist die Mutter als Alleingesellschafterin der Beklagten aus. Hinsichtlich der Beendigung der Treuhandverhältnisse ist in beiden Verträgen in § 4 gleichlautend geregelt:

4 Beendigung des Treuhandverhältnisses

5 1. Das Treuhandverhältnis kann von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

6 2. Der Treuhänder tritt bereits jetzt mit Wirkung ab Zeitpunkt der Absendung der Kündigung den Geschäftsanteil an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt.

7 Am 11.02.2003 unterzeichnete der Vater zwei Kündigungen der Treuhandverträge, die durch den Notar am 21.02.2003 an den Obergerichtsvollzieher zwecks Zustellung versandt wurden. Dieser gab die Kündigungen am 24.02.2003 an die Post weiter, die die Kündigungen per Zustellungsurkunde zustellte.

8 Am 19.02.2003 übertrug der Vater mit notariellem Übertragungsvertrag (Bl. 139 – 144 d. A.) sämtliche Gesellschafteranteile an seinen Sohn A. (Bruder des Klägers). Auch mit dem Bruder A. schloss der Vater des Klägers einen notariellen Treuhandvertrag.

9 Im Jahre 2011verstarb der Vater. Nach einer notariellen Gesellschafterliste vom 01.02.2012 des Notars K. (Bl. 123 d. A.) ist A. G. Alleingesellschafter der Beklagten. Dieser widerrief durch Gesellschafterbeschluss vom 12.03.2012 die Bestellung seiner Mutter zur Geschäftsführerin und bestellte sich mit sofortiger Wirkung zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Am 25.04.2012 wurden die letztgenannten Beschlüsse im Handelsregister eingetragen.

10 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei durch A. G. nicht wirksam vertreten. Dieser sei nicht Alleingesellschafter der Beklagten geworden und habe sich deswegen auch nicht zum Geschäftsführer bestellen können.

11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf die Akte Bezug genommen.

12 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit hier von Interesse hat es ausgeführt, die fristgemäße Kündigung sei wirksam. Die Beklagte sei am 30.03.2012 wirksam vertreten worden, weil sie jedenfalls nach Eintragung von A. G. im Handelsregister die Kündigung genehmigt habe.

13 Gegen dieses am 14.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.03.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14.05.2013 am 14.05.2013 begründet.

14 Er rügt in der Berufung nur noch die fehlende Berechtigung von A. G., sich zum Geschäftsführer zu bestellen und weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung vom Vater an A. G. am 19.02.2003 die Kündigung der Treuhandverträge noch nicht zugestellt gewesen sei. Auch sei sein Bruder selbst gegenüber dem Vater treuhänderisch gebunden gewesen. Seine Mutter habe die Kündigungsschreiben nicht persönlich in Empfang genommen, sondern erst nach dem Tod des Vaters gefunden. Der Notar K. sei zur Aufstellung der Gesellschafterliste im Jahr 2003 nicht zuständig gewesen.

15 Der Kläger beantragt,

16 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.2013 – 1 Ca 887/12 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.03.2012 auch nicht zum 30.04.2012 beendet worden ist.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24.01.2013 zum Az. 1 Ca 887/12 kostenpflichtig zurückzuweisen.

19 Sie weist darauf hin, dass mit der Kündigung der Treuhandverträge der Vater ihres Geschäftsführers berechtigt gewesen sei, seine Gesellschafteranteile an ihren jetzigen Geschäftsführer A. G. zu übertragen.

20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte Bezug genommen. Eine Klage der Mutter des Klägers gegen den Geschäftsführer der Beklagten auf Feststellung, dass nicht jener, sondern sie Gesellschafterin der Beklagten sei, hat das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 07.02.2014 – 6 O 114/13 – abgewiesen.

Entscheidungsgründe

21 Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zum 30.04.2012 begehrt hat.

22 Die als außerordentliche Kündigung nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts unwirksame Kündigung der Beklagten vom 30.03.2012 ist gemäß § 140 BGB in eine fristgemäße Kündigung umzudeuten. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Einwendungen im Berufungsverfahren sind hiergegen nicht erhoben worden. Die fristgemäße Kündigung der Beklagten zum 30.04.2012 ist wirksam.

23 1. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert insbesondere nicht daran, dass die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung nicht durch Herrn A. G. wirksam organschaftlich nach § 35 Abs. 1 GmbHG vertreten worden ist. Herr A. G. war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, der nach den im Berufungsverfahren nicht widersprochenen Feststellungen des Arbeitsgerichts am 30.03.2012 erfolgte, berechtigter Geschäftsführer der Beklagten. Hierzu war er durch den Gesellschafterbeschluss vom 12.03.2012 wirksam bestellt worden. Am 12.03.2012 konnte Herr A. G. sich selbst zum Geschäftsführer bestellen, weil er Inhaber sämtlicher Gesellschafteranteile der Beklagten war. Diese sind ihm von seinem Vater am 19.02.2003 wirksam übertragen worden.

24 Am 19.02.2003 war der Vater von Herrn A. G. zwar nicht Inhaber der Gesellschafteranteile; er hat sie aber später erworben, so dass die zunächst schwebend unwirksame Verfügung über die Gesellschafteranteile gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall BGB wirksam geworden ist.

25 a) Am 19.02.2003 übertrug Herr J. G. die Gesellschafteranteile an der Beklagten zunächst als Nichtberechtigter auf seinen Sohn A..

26 J. G. hatte sämtliche Gesellschafteranteile bereits seit 1993 auf seine Ehefrau übertragen. Am 19.02.2003 waren diese noch nicht auf Herrn J. G. zurück übertragen. Nach § 4 Ziff. 2 der beiden Treuhandverträge liegt für den Fall der Kündigung zwar bereits eine Einigung über die Rückabtretung der Gesellschafteranteile vor. Diese tritt aber nach § 4 Ziff. 2 des Treuhandvertrags erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Absendung der Kündigung an den Treugeber zurück. Zeitpunkt der Absendung der Kündigung war vorliegend der 21.02.2003. An diesem Datum wurden die von Herrn J. G. unterzeichneten Kündigungen vom Notar an den Gerichtsvollzieher gesandt, so dass mit deren Zustellung die Wirkung der Rückabtretung erst zum 21.02.2003 eintrat.

27 b) Die danach von Herrn J. G. als Nichtberechtigtem vorgenommene Verfügung ist aber gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall BGB wirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. Das war hier mit Zustellung der Kündigungsschreiben der Fall.

28 Dass die Kündigungen tatsächlich zugestellt worden sind, hat das Berufungsgericht durch Einsicht in die Postzustellungsurkunden im ersten Berufungstermin festgestellt. Damit ist die Durchführung der Zustellung gemäß den §§ 415, 418 ZPO bewiesen (Zöller, 28. Auflage, § 418, Rn 3). Dem Kläger hätte es oblegen, für eine mangelhafte Zustellung substantiierten Vortrag zu liefern und Gegenbeweis anzubieten. Allein seine Darlegung, seine Mutter habe die Kündigung erst nach dem Tode ihres Ehemannes aufgefunden, ist nicht geeignet, die ordnungsgemäße Zustellung zu widerlegen.

29 Mit Zustellung der Kündigungsschreiben im Februar 2003 sind die Gesellschafteranteile an der Beklagten nach § 4 Ziff. 2 der Treuhandverträge mit Wirkung zum 21.02.2003 an J. G. zurückgefallen. Die zuvor von ihm vorgenommene Verfügung über diese Gesellschafteranteile, nämlich deren treuhänderische Übertragung an A. G., ist damit wirksam geworden.

30 2. Die Einwendungen des Klägers hiergegen sind unerheblich. Auf die mangelnde Befugnis des Notars K. zur Erstellung einer Gesellschafterliste im Februar 2012 kommt es ersichtlich nicht an. Dass die Übertragung der Gesellschafteranteile an A. G. seinerseits nur treuhänderisch durch den Vater erfolgt ist, steht dessen materiell-rechtlicher Berechtigung zur Bestellung eines Geschäftsführers nicht entgegen. Das Treuhandverhältnis besteht auch nach dem Tod des Vaters fort und ist auf die Erben übergegangen.

31 3. Die fehlende Eintragung der Bestellung von Herrn A. G. zum Geschäftsführer im Handelsregister zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist unschädlich, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

32 4. Weitere Unwirksamkeitsgründe gegen die Kündigung sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden.

33 5. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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