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3 Wx 12/14•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 2014-03-04, 3 Wx 12/14
3 Wx 12/14Tribunal supérieur / IIIe chambre civile4 mars 2014
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entlassung eines Nachlasspflegers ist eine entsprechende Anwendung des § 65 GNotKG (betreffend die Entlassung von Testamentsvollstreckern) sachgerecht und mithin von 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, 11 VI 14/92
Entscheidungsdatum: 2014-03-04
Aktenzeichen: 3 Wx 12/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2014:0304.3WX12.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entlassung eines Nachlasspflegers ist eine entsprechende Anwendung des § 65 GNotKG (betreffend die Entlassung von Testamentsvollstreckern) sachgerecht und mithin von 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, 11 VI 14/92
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.300,00 € festgesetzt.
1 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; erforderlich ist aber die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren. Der Festsetzung auf 6.300,00 € liegen folgende Erwägungen zugrunde:
2 In der Sache betraf das Verfahren einen Streit um die Entlassung des Nachlasspflegers. Das GNotKG trifft zur Wertfestsetzung solcher Verfahren keine Regelung. Für Verfahren um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers sieht § 65 GNotKG einen 10%igen Ansatz des Nachlasswerts vor. In Fällen, in denen sich die Testamentsvollstreckung nur auf den Anteil eines Miterben bezieht, ist nur der Wert seines Erbanteils am Nachlass zu 10 % anzusetzen (Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 65 Rn. 7).
3 Wie bei der Entlassung eines Nachlasspflegers zu verfahren ist, ist weder dem Gesetz noch der der Kommentierung zum GNotKG (wie oben sowie Hartmann, KostenGesetze, 43. Aufl. 2013) zu entnehmen. Der Senat hält eine entsprechende Anwendung des § 65 GNotKG auf den Fall für sachgerecht. Unter der Geltung der KostO hat der Senat Entlassungsverfahren von Testamentsvollsteckern wie auch von Nachlasspflegern regelmäßig einheitlich mit 10 % des Nachlasswerts (wobei seinerzeit der reine Nachlasswert maßgeblich war) bewertet. Eine einheitliche Handhabung erscheint unverändert sachgerecht. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit § 65 GNotKG bewusst eine Abgrenzung zwischen der Wertfestsetzung in Entlassungsverfahren von Testamentsvollstreckern und der Wertfestsetzung in Entlassungsverfahren von Nachlasspflegern vornehmen wollte. Es kann demnach eine unbewusste, durch Analogie ausfüllbare Regelungslücke angenommen werden.
4 Der Nachlasswert kann nach Aktenlage mit 330.000,00 € geschätzt werden (Geldvermögen Stand 18. Mai 2013: 43.162,13 €, Grundvermögen Stand 24. April 2008: 288.604,40 €). Nach den Vorgaben des § 65 GNotKG errechneten sich hier 330.000,00 € x 4/7 x 1/10 = 18.857,00 €. Zusätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Nachlasspflegschaft nach Auffassung der Beschwerde ohnehin in Kürze erledigt hätte. Dem trägt der Senat Rechnung, indem er den sich rechnerisch ergebenden Wert nur zu 1/3 ansetzt.
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