LG Flensburg 5. Zivilkammer, 2012-03-28, 5 T 74/12

5 T 74/12Tribunal cantonal / Ve chambre civile28 mars 2012

Regest

Mit einer freiwilligen Ausreise ist nicht zu rechnen bei einem Betroffenen, der bereits zweimal nach Italien zurückgeschoben worden ist, der, um sich der Rückführung nach Syrien zu entziehen, in Österreich, der Schweiz und wahrscheinlich auch in Italien Asylanträge gestellt hat und sich den zuständigen Behörden durch unerlaubte Wechsel seines Aufenthaltsortes entzogen hat, um um jeden Preis in Europa Asyl zu erhalten.(Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Flensburg, 21. Februar 2012, 48 XIV 3506 B, Beschluss nachgehend BGH, 4. Juli 2013, V ZB 75/12, Beschluss

Texte intégral

LG Flensburg 5. Zivilkammer — 5 T 74/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-28

Aktenzeichen: 5 T 74/12

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2012:0328.5T74.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 57 Abs 2 S 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 1 Nr 1 AufenthG, § 62 Abs 3 S 3 AufenthG

Orientierungssatz

Mit einer freiwilligen Ausreise ist nicht zu rechnen bei einem Betroffenen, der bereits zweimal nach Italien zurückgeschoben worden ist, der, um sich der Rückführung nach Syrien zu entziehen, in Österreich, der Schweiz und wahrscheinlich auch in Italien Asylanträge gestellt hat und sich den zuständigen Behörden durch unerlaubte Wechsel seines Aufenthaltsortes entzogen hat, um um jeden Preis in Europa Asyl zu erhalten.(Rn.16)

Verfahrensgang

vorgehend AG Flensburg, 21. Februar 2012, 48 XIV 3506 B, Beschluss nachgehend BGH, 4. Juli 2013, V ZB 75/12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag festzustellen, dass die Freiheitsentziehung aufgrund des angefochtenen Beschlusses vom 21.02.2012 jedenfalls bis zum 27.03.2012 rechtswidrig war, wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 €.

Gründe

I.

1 Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 21.02.2012, durch den dieses auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion (Blatt 1 ff. der Akte) gemäß § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn bis zum 20.05.2012 einschließlich sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet hat.

2 Der Betroffene wurde am 21.02.2012 gegen 11.15 Uhr von der Bundespolizei ausweislos am Flensburger Bahnhof festgestellt. Er war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er führte ein gültiges Zugticket von Flensburg nach Padborg/Dänemark mit sich.

3 Eine EURODAC-Recherche ergab einen Mehrfachtreffer. Der Betroffene hat am 17.12.2010 in Österreich sowie am 03.05.2011 und 30.05.2011 jeweils in der Schweiz Asylanträge gestellt. Er äußerte ein Asylbegehren für die Bundesrepublik.

4 Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der anstehenden Rückführung wurde seitens der Bundespolizei eingeholt, die Dauer der beantragten Sicherungshaft begründet.

5 Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Hilfe eines Dolmetschers angehört. Er hat dabei angegeben, er habe in Italien zwei Asylanträge gestellt, die jeweils abgelehnt worden seien. Dort warteten sie auf ihn, um ihn nach Syrien abzuschieben. Wenn er nach Syrien zurückkehre, gebe es da auch die Problematik, dass ihn dort nur der Tod erwarte. Auch in Österreich habe er einen Asylantrag gestellt. Von dort sei er auch nach Italien zurück geschoben worden. In der Schweiz habe er auch Asylanträge gestellt. Von dort sei er auch nach Italien zurück geschickt worden.

6 Das Amtsgericht Flensburg ordnete am 21.02.2012 die Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung an. Es hat in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung ausgeführt, die auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion angeordnete Haft beruhe auf § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs. 3 AufenthG. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Eine freiwillige Ausreise sei aufgrund fehlender Grenzübertrittspapiere wenig wahrscheinlich. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene im Bundesgebiet untertauche, um sich der Zurückschiebung zu entziehen. Dass der Betroffene im Rahmen seiner Anhörung einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, hindere die Anordnung der Haft nicht, §§ 71a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 71 Abs. 8 AsylVfG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Blatt 8 f. der Akte) Bezug genommen.

7 Mit seiner Beschwerde vom 06.03.2012 macht der Betroffene geltend, zwar seien die Voraussetzungen der §§ 57, 62 Abs. 3 AufenthG dem Grunde nach erfüllt und sei nach den Maßgaben der Dublin II-VO für die materielle Prüfung seines Asylbegehrens voraussichtlich nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Dublin II-Mitgliedsstaat, die Schweiz oder Österreich, möglicherweise auch Italien, zuständig. Er werde in den entsprechenden Mitgliedsstaat zurückzuschieben sein.

8 Die Anordnung der Zurückschiebungshaft halte jedoch rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausreichende Ermessensausübung im Hinblick auf den Haftgrund erkennen lasse. Der Tatrichter habe - unter fehlerhafter Nennung der Vorschrift des § 62 Abs. 2 AufenthG -entgegen seiner Verpflichtung nicht festgestellt, ob der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen wolle. Dieser sei hierzu aber nicht befragt worden. Jedenfalls inzwischen sei er unter dem Eindruck der bislang erlittenen Haft und nach Beratung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten und die Sozialarbeiterin in der Abschiebehafteinrichtung zu der Überzeugung gelangt, dass er sich den deutschen Behörden für die vorhergesehene Zurückschiebungsmaßnahme zur Verfügung halten müsse.

9 Zudem sei die Dauer der angeordneten Abschiebungshaft unverhältnismäßig. Die Bundesrepublik müsse dem Beschleunigungsgebot genügen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen (Blatt 14 ff. der Akte) wird verwiesen.

10 Die Bundespolizei hat zu der Beschwerde Stellung genommen (Blatt 33 f. der Akte).

11 Die Kammer hat den Betroffenen am 27.03.2012 persönlich angehört.

12 Aus dem Vermerk der Geschäftsstelle vom 27.03.2012, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden ist, ergibt sich, dass der Betroffene am 16.02.2012 nach Rom zurück geschoben worden ist. Am 05.03.2012 ist ein Übernahmeersuchen vom Bundesamt an Italien gestellt worden. Eine Antwort steht noch aus.

II.

1.)

13 Die Beschwerde des Betroffenen ist nach §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

14 Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Unerlaubt eingereist ist ein Ausländer, wenn er bei der Einreise in das Bundesgebiet einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt, § 14 Aufenthaltsgesetz. Die Voraussetzungen der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. Nach den Feststellungen der Bundespolizei ist der Betroffene, nachdem er bereits jedenfalls in Österreich und der Schweiz Asylanträge gestellt hatte ohne Ausweispapiere oder Aufenthaltstitel - unerlaubt - eingereist und dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig.

15 Auch die formellen Antragsvoraussetzungen des § 417 FamFG sind erfüllt. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG ist erteilt worden.

16 Die Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Freiheitsentziehung nicht entgegen. Der Betroffene hat gegenüber dem Amtsgericht Flensburg angegeben, bereits zweimal nach Italien zurückgeschoben worden zu sein. Um sich der Rückführung nach Syrien zu entziehen, hat er - belegt - in Österreich und der Schweiz, wahrscheinlich auch in Italien, Asylanträge gestellt und nunmehr auch ein Asylbegehren für die Bundesrepublik geäußert. Mit einer freiwilligen Ausreise des Betroffenen ist folglich gerade nicht zu rechnen. Er hat sich den zuständigen Behörden bereits durch - unerlaubte - Wechsel seines Aufenthaltsortes entzogen, um um jeden Preis in Europa Asyl zu erhalten. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Anhörung durch die Beschwerdekammer. Der Betroffene hat zwar einerseits erklärt, er sei bereit, in einer anderen Unterkunft zu warten, bis er nach Italien zurück geschickt werde. Er habe immer das gemacht, was die Behörden ihm gesagt hätten. Auf der anderen Seite hat er mehrfach betont, in Italien kein Bleiberecht zu haben und zu fürchten, von dort nach Syrien geschickt zu werden. Dies wolle er auf keinen Fall. Die Kammer schenkt den Bekundungen des Betroffenen, er werde nicht fliehen, sondern in einer ihm zugewiesenen Unterkunft auf die Zurückschiebung warten zu wollen, aus den aufgezeigten Gründen keinen Glauben. Hierfür spricht insbesondere, dass der Betroffenen zuletzt am 16.02.2012 nach Rom zurückgeschoben worden, dort jedoch nicht geblieben ist, sondern bereits 5 Tage später in Flensburg aufgegriffen wurde.

17 Die Anordnung der Haft ist auch nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückschiebung nicht wie beabsichtigt, innerhalb von weniger als drei Monaten durchgeführt werden kann. Die Dauer der Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Aufgrund des früheren Verhaltens des Betroffenen (Asylantragstellung in mehreren Dublin II-Ländern) hat er die aufwändigeren Vorbereitungen der Zurückschiebung selbst zu vertreten.

18 Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Stellung eines weiteren Asylantrages in der Bundesrepublik der Sicherungshaft nicht entgegen steht.

2.)

19 Sein Antrag festzustellen, dass die Freiheitsentziehung aufgrund des angefochtenen Beschlusses vom 21.02.2012 jedenfalls bis zum 27.03.2012 rechtswidrig war, war ebenfalls zurückzuweisen.

20 Aufgrund der Ermittlungen der Bundespolizei, der Äußerungen des Betroffenen im Termin vor dem Amtsgericht Flensburg am 21.02.2012 und seiner Angaben im Anhörungstermin vor der Kammer am 27.03.2012 ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Betroffene nicht freiwillig der Zurückschiebung stellen wird. Hierfür bestanden auch schon bei seiner amtsgerichtlichen Anhörung keine Anhaltspunkte.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 128 c KostO.

22 Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 30 Abs. 2 KostO mit 3000 € festgesetzt.

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