LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 2013-08-01, 7 O 219/11

7 O 219/11Tribunal cantonal1 août 2013

Regest

1. Die Vorstandsmitglieder einer Anlageberatungsgesellschaft haften nur dann persönlich auf Schadensersatz wegen Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vorstände vorsätzliche Falschberatungen der Kunden veranlasst oder billigend in Kauf genommen haben. Bei der Haftung nach § 826 BGB ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig für die schädigende Handlung, den Schaden einschließlich des Zurechnungszusammenhangs, die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und den Schädigungsvorsatz.(Rn.38) 2. Die fehlende Übersendung eines Wertpapierprospektes vor der Beratung begründet keinen systematischen Beratungsfehler.(Rn.44) 3. Eine Pflicht, ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären, besteht bei sog. freien Anlageberatern nur, wenn diese insgesamt einen bestimmten Prozentsatz überschreiten, so dass das Anlageziel gefährdet ist.(Rn.49)

Texte intégral

LG Itzehoe 7. Zivilkammer — 7 O 219/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-01

Aktenzeichen: 7 O 219/11

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2013:0801.7O219.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 826 BGB

Orientierungssatz

  1. Die Vorstandsmitglieder einer Anlageberatungsgesellschaft haften nur dann persönlich auf Schadensersatz wegen Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vorstände vorsätzliche Falschberatungen der Kunden veranlasst oder billigend in Kauf genommen haben. Bei der Haftung nach § 826 BGB ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig für die schädigende Handlung, den Schaden einschließlich des Zurechnungszusammenhangs, die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und den Schädigungsvorsatz.(Rn.38)

  2. Die fehlende Übersendung eines Wertpapierprospektes vor der Beratung begründet keinen systematischen Beratungsfehler.(Rn.44)

  3. Eine Pflicht, ungefragt über Rückvergütungen aufzuklären, besteht bei sog. freien Anlageberatern nur, wenn diese insgesamt einen bestimmten Prozentsatz überschreiten, so dass das Anlageziel gefährdet ist.(Rn.49)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren von den Beklagten als Vorständen der xxx Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch fehlerhafte Anlageberatung.

2 Die Beklagten waren alleinige Vorstände der xxx. Die Gesellschaft betrieb gewerbsmäßig Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG.

3 Diese Gesellschaft firmierte später um in xxx, dann in xxx . Die Gesellschaft war zunächst eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der 2005 gegründeten Xxx, einer Holdinggesellschaft, deren wesentlichen Vermögensgegenstand die xxx ausmachte. Ursprünglich waren die Beklagten deren Alleinaktionäre und alleinige Vorstände, bis sie im Rahmen eines Börsenganges im Jahr 2006 insgesamt 26,8 % der Anteile abgaben. Die verbleibenden Anteile hielten beide weiterhin hälftig. Sie blieben auch weiterhin alleinige Vorstände. Im Jahr 2008 veräußerte die Xxx 2 % der Anteile an der xxx an einen Dritten. Im Lauf des Jahres 2010 schied der Beklagte zu 2) als Vorstand aus der xxx aus. Über deren Vermögen wurde im September 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.

4 Geschäftsfelder der xxx waren im Wesentlichen Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Sie arbeitete zusammen mit der Xxx, bei der die Kunden der xxx ein Depotkonto führten, für das sie der xxx eine Vollmacht erteilten. Im Rahmen der Vermögensverwaltung veranlasste die xxx eigenständig Käufe und Verkäufe von Wertpapieren auf diesen Konten, im Rahmen der Anlageberatung nach Beratung der Kunden und Beauftragung durch diese.

5 Kunden warb die xxx insbesondere mit Hilfe eines subventionierten Tagesgeldkontos, sog. ZinsPlusKonto. Dabei handelte es sich um ein Tagesgeldkonto bei der Xxx, welches über die xxx vermittelt wurde. Für Neukunden der xxx wurde hier für beschränkte Zeit ein über dem Marktzins liegender Zins angeboten, den die xxx gegenüber der Xxx subventionierte. Unter anderem über dieses Angebot gelang es der xxx, eine Vielzahl renditeorientierter Tagesgeldkunden aus dem gesamten Bundesgebiet zu werben. In Summe hatte die xxx nach ihrer Behauptung zeitweise über 30.000 Kunden gleichzeitig. Insgesamt sollen bis zur Insolvenz im Jahr 2010 über 70.000 Anleger Kunden der xxx gewesen sein. Sie beschäftigte bis zu ca. 30 Berater. Die Beratung der Kunden erfolgte im Wesentlichen telefonisch. Die Telefonate der Berater mit den Kunden wurden seitens der xxx überwiegend vollständig aufgezeichnet, auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in ihren AGB.

6 Die Kunden der xxx zahlten für die Beratung kein Honorar. Nur im Bereich der Vermögensverwaltung erhob die xxx von den Anlegern ein Entgelt, das sich nach der Höhe des verwalteten Betrages richtete. Erträge erwirtschaftete sie im Übrigen durch Provisionen und andere Vergütungen seitens der Emittenten. Die xxx vermittelte insbesondere Anleihen und Genussscheine bestimmter kleinerer Unternehmen, mit denen Vertriebsvereinbarungen bestanden. Bei vielen dieser Papiere erhielt die xxx im Falle der Zeichnung neuer Papiere eine Zeichnungsprovision von ca. 10 % des Nennbetrages. Soweit ihre Kunden Papiere dieser Emittenten im Depot hielten, bekam die xxx eine sog. Bestandspflegeprovision, die i.d.R. 0,25 % netto pro Quartal betrug. Für Käufe und Verkäufe von Wertpapieren über die Börse erhob außerdem die Xxx bankübliche Kauf- bzw. Verkaufsprovisionen, von denen sie einen erheblichen Teil an die xxx weiterleitete.

7 Die Kurse vieler durch die xxx vermittelter Wertpapiere brachen ab Mitte 2008 bzw. Frühjahr 2009 ein. Über das Vermögen einzelner Emittenten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Beginnend ab etwa Mitte 2009 wurde die xxx von diversen Anlegern gerichtlich mit dem Vorwurf in Anspruch genommen, es habe Falschberatungen gegeben. In Summe waren am zuständigen Landgericht Itzehoe über 400 Klagen anhängig.

8 Die Kläger eröffneten im Jahr 2006 ein Tagesgeldkonto über die xxx. Anfang 2007 wurde sie von einem Anlageberater der xxx, angerufen, welcher ihnen eine andere Geldanlage empfahl. Nach telefonischer Beratung, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, erwarben die Kläger am 23.3.2006 Pongs und Zahn Inhaber Genussscheine i.H.v.10.251,00€.

9 Auch in den Folgemonaten rief der Berater die Kläger erneut an und empfahl ihnen den Erwerb weiterer Anlagen. Nach wiederum telefonischer Beratung, deren Einzelheiten zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind, erwarben die Kläger am 4.5.2006 Salvator Inhaber-Genusscheine i.H.v. 10258,65€, am am 10.5.2006 Magnum Genusscheine i.H.v 20703,00€ am 9.6.2006 Advisor II Zertifikate i.H.v. 19015,00, am 1.2.2007 Xxx Inhaber-Aktien i.H.v. 4714,05 am 16.6.2008 Koch-Gruppe Inhaber-Teilschuldverschreibungen i.H.v. 16691,83, 14.5.2009 CRE Aktien i.H.v. 20502,00.

10 Die Kläger behaupten, sie seien in den Telefonaten jeweils falsch beraten worden. Sie hätten dem Berater mitgeteilt, dass sie auf keinen Fall ein Risiko eingehen wollten. Bei korrekter Aufklärung hätten sie die Wertpapiere nicht erworben. Sie hätte das Geld dann alternativ angelegt. Dabei hätten sie einen Zinsgewinn von geschätzt 4 % p.a. erzielt.

11 Sie meinen, die Beklagten zu hafteten ihnen als Vorstände der xxx wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB persönlich für ihre behaupteten Ansprüche gegen die xxx. Sie hätten vorsätzlich Falschberatungen entweder veranlasst oder durch vorsätzliche Verletzung ihrer Organisationspflichten als Vorstände zumindest geduldet.

12 Der gesamte Vertrieb der xxx habe auf der systematischen, zielgerichteten Verharmlosung der Risiken der vertriebenen Beteiligungen beruht. Die Beklagten hätten Schulungen der Berater veranlasst, die darauf angelegt gewesen seien, dass diese die Kunden nicht über Risiken aufklärten oder diese gegenüber den Kunden verharmlosten und nicht über Provisionen aufklärten. Zum Beweis haben sie sich auf insgesamt 61 Anleger bezogen, die als Zeugen dafür benannt wurden, dass sie jeweils nur sichere Anlagen hätten zeichnen wollen, ihnen aber hochriskante Anlagen vermittelt worden seien, ohne dass sie auf die Risiken hingewiesen worden seien. Sie meinen, die Tatsache, dass von dieser Stichprobe praktisch 100 % der Anleger falsch beraten worden seien, zwinge zu dem Schluss, dass die Beratung der Anleger systematisch falsch gewesen sei, jedenfalls, dass die Beklagten es vorsätzlich unterlassen hätten, ein effektives Kontrollsystem aufzubauen.

13 Das folge auch aus der hohen Zahl der insgesamt gegen die xxx erhoben Klagen wegen Falschberatung. Die Fehlberatungen wiesen eine für systematisches Handeln typische Ähnlichkeit auf.

14 Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die für die xxx tätigen Berater angewiesen,

15 - in den gleichen Zeiträumen gleiche Kapitalanlagen zu vermitteln,

16 - nicht über Risiken aufzuklären,

17 - darauf hinzuwirken, dass die Risikoanalysebögen, die Risikostufen von 1 (sehr risikoarm) bis 5 (überdurchschnittlich risikofreudig) aufwiesen, unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger von den Stufen 1, 2 oder 3 auf Stufe 4 geändert wurden,

18 - nicht über den Erhalt von Provisionen aufzuklären und

19 - nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen.

20 Damit seien die Berater angewiesen worden, nicht entsprechend den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung zu beraten.

21 Insbesondere werfen sie den Beklagten folgende vorsätzliche Schädigungen vor:

22 Die Beratung durch die Anlageberater der xxx sei durch die Beklagten zu strukturell so gestaltet worden, dass die Berater die Wertpapierprospekte weder übersandt noch auf das Vorhandensein von Wertpapierprospekten hingewiesen hätten. Angesichts der Fülle der erforderlichen Informationen ließen sich diese praktisch nicht in einem mündlichen Gespräch hinreichend vermitteln. Dies gelte erst recht bei Genussscheinen, die die xxx u.a. vertrieb und bei denen es sich um besonders riskante Anlagen gehandelt habe. Eine ordnungsgemäße objektgerechte Aufklärung habe daher vorausgesetzt, dass der jeweilige Wertpapierprospekt zur Verfügung gestellt werde.

23 Weiter hätten die Beklagten ihre Kunden vorsätzlich contra legem nicht über den Erhalt von Provisionen und sonstigen Zuwendungen aufgeklärt. Nach § 31 d WpHG wäre die xxx verpflichtet gewesen, die Anleger über den Erhalt von Provisionen aufzuklären. Auch zivilrechtlich sei die xxx aus den geschlossenen Anlageberatungsverträgen verpflichtet gewesen, über die erhaltenen Provisionen aufzuklären. Das gelte jedenfalls für die Provisionen, die sie von den Emittenten Xxx (jetzt xxx) erhalten habe. Denn bei diesen Emittenten sei im jeweiligen Emissionsprospekt klargestellt, dass von den Vertriebskosten eine Provision von ca. 10 % an die xxx gezahlt werde. Damit handele es sich um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

24 Schließlich hätten die Beklagten es vorsätzlich unterlassen, durch Schulung der Berater und Kontrolle der Gespräche sicherzustellen, dass Anleger der Zins-Plus-Konten explizit darauf hingewiesen wurden, dass sich der Charakter ihrer Geldanlage grundlegend ändere. Die xxx habe Tagesgeldkunden geworben, also sicherheitsorientierten Anlegern der Risikostufe 1, ungefragt Anleihen und Genussscheine kleiner Unternehmen angeboten. Damit habe sich der Charakter der Geldanlage von einem praktisch risikolosen, dem Einlagensicherungsfonds unterliegenden Investment zu einer börsennotierten, kursabhängigen und risikoreichen Anlage grundlegend geändert. Statt hierauf, wie erforderlich, hinzuweisen, sei der Unterschied im Gegenteil durch die sprachliche Nähe des Zins-Plus-Kontos (Tagesgeld) zum sog. Zins-Kombi-Konto eher vernebelt worden. Dabei handelte es sich um eine Kombination, bei der regelmäßig 50 % in ein besonders hoch verzinstes Tagesgeld angelegt wurden und 50 % in eine Anleihe, einen Genusschein oder ein Zertifikat.

25 Zudem hätten die Werbeanschreiben an die Kunden der xxx und die Praxis der Berater, diese gegen Ende der Hochzinsphase des Tagesgeldes anzurufen, um ihnen Zinskombikonten oder reine Wertpapierinvestments zu empfehlen, gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 WpHG verstoßen. Danach müsse das Finanzdienstleistungsunternehmen zunächst die Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragen, bevor es ihm darauf zugeschnittene Anlageempfehlungen unterbreiten könne. Die Praxis der xxx sei hingegen darauf angelegt gewesen, den Kunden unabhängig von ihren Anlagezielen provisionsträchtige Wertpapiere per „cold call“ anzudienen. Das hätten die Beklagten vorsätzlich veranlasst.

26 Die Kunden seien damit systematisch nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Das hätten die Beklagten zielgerichtet veranlasst, um durch den Vertrieb provisionsstarker Wertpapiere Einnahmen für die xxx zu generieren. Davon hätten die Beklagten als Vorstände der xxx und der Xxx im Rahmen ihrer Vorstandsvergütung und als alleinige bzw. Hauptaktionäre der Xxx, die ihrerseits praktisch Alleinaktionärin der xxx war, profitiert.

27 Nach der Insolvenz der xxx haben die Kläger die Schadensersatzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Nachdem der Insolvenzverwalter der Anmeldung widersprochen hat, haben sie mit der vorliegenden Klage den Verwalter auf Feststellung der Forderung sowie die Beklagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Insolvenzverwalters hat das Gericht das Verfahren abgetrennt.

28 Die Kläger beantragen,

29 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 65454,31€ nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem Rechtshängigkeit zu bezahlen – Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger an den Wertpapieren, festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden; die Beklagten zu weiter zu verurteilen, an die Klagepartei vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 4022,20 € zu bezahlen.

30 Die Beklagten beantragen,

31 die Klage abzuweisen.

32 Sie bestreiten, dass im Rahmen der xxx systematisch Falschberatungen von Anlegern stattgefunden hätten und dass sie als Vorstände solches veranlasst oder vorsätzlich in Kauf genommen hätten.

33 Hinsichtlich der Provisionen sind sie der Ansicht, die Anleger seien durch die Hinweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der xxx, die die Kläger bei Begründung der Geschäftsbeziehung erhalten hätten (Anlage B1) bzw. ab Herbst 2007 in den allgemeinen Informationen für Kunden über Zuwendungen, die an alle Kunden versandt worden seien, hinreichend aufgeklärt worden. Im Übrigen seien die Provisionen, die die xxx für den Vertrieb von Wertpapieren von den Emittenten erhalten habe, keine Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, sondern Innenprovisionen, über die ungefragt keine Aufklärungspflicht bestehe. Keinesfalls hätten sie dagegen vorsätzlich verstoßen.

34 Die Wertpapierprospekte hätten den Anlegern zum download auf der Internetseite der xxx und der Emittenten zur Verfügung gestanden. Darauf sei in Flyern, die an die Kunden übersandt wurden, sowie in den Informationen über Wertpapiergeschäfte hingewiesen worden. Auf Verlangen seien die Prospekte übersendet worden. Einen Grundsatz, dass die vollständigen Wertpapierprospekte stets ungefragt übersendet werden müssten, gebe es nicht. Keinesfalls hätten sie dagegen vorsätzlich verstoßen.

35 Die telefonischen Anlageberatungen gegenüber dem Kläger hätten keine Beratungsfehler enthalten.

36 Die Klage ist den Beklagten am 29.9.2011 zugestellt worden. Auf das Protokoll der zeugenschaftlichen Vernehmung der Anlageberater Xxx, von Xxx Xxx, Xxx, Xxx und xxx im Parallelverfahren 7 O 318/09 u.a. vom 17.1.2012, mit deren Verwertung sich die Parteien einverstanden erklärt haben, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37 Die zulässige Klage ist unbegründet.

38 Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die xxx wegen Falschberatung beim Erwerb der streitgegenständlichen Wertpapiere zusteht. Jedenfalls würden die Beklagten zu für einen solchen Anspruch nicht persönlich haften. Das wäre nur der Fall, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vorstände der xxx vorsätzlich Falschberatungen der Kunden und damit auch des Klägers durch die xxx veranlasst oder billigend in Kauf genommen hätten. Das hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht beweisen können. Bei der Haftung nach § 826 BGB ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig für die schädigende Handlung, den Schaden einschließlich des Zurechnungszusammenhangs, die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände und den Schädigungsvorsatz (vgl. Palandt-Sprau, 71. Aufl. 2012, § 826 Rz. 18). Zwar trifft die Beklagten hinsichtlich der organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beratung eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sind die Beklagten nachgekommen. Sache des Klägers war es damit, diesen Vortrag zu widerlegen und das Fehlen entsprechender Maßnahmen oder aber ihre Ungeeignetheit zu beweisen. Diesen Nachweis hat er nicht zu führen vermocht.

39 Soweit die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die für die xxx tätigen Berater angewiesen, in den gleichen Zeiträumen gleiche Kapitalanlagen zu vermitteln, nicht über Risiken aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass die Risikoanalysebögen unabhängig vom tatsächlichen Risikoprofil der Anleger auf Stufe 4 geändert wurden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Berater nicht regelmäßig geschult wurden und generell angewiesen waren, die Kunden über die Risiken der empfohlenen Papiere ordnungsgemäß aufzuklären. Spezielle Weisungen hinsichtlich des Inhalts der Beratung sind ebenfalls nicht erwiesen. Insbesondere den Klägern der Beweis nicht gelungen, dass die Berater angewiesen waren, nicht über den Erhalt von Provisionen aufzuklären oder nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Emissionsprospekte hinzuweisen.

40 Nicht erwiesen ist auch, dass Berater nicht die erforderliche Qualifikation und die Beklagten hiervon Kenntnis hatten. Zum weit überwiegenden Teil handelte es sich um ausgebildete Bankkaufleute. Im Übrigen wurden die Berater hausintern geschult. Insgesamt hat sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagten die Beratung bewusst so organisiert hätten, dass Risiken den Beratern nicht bekannt oder von diesen bewusst verschwiegen worden wären.

41 Die Beklagten hatten auch für ein System der stichprobenartigen Kontrolle der Beratungsgespräche Sorge getragen, die im Wesentlichen vom Zeugen xxx vorgenommen wurden. Die Vielzahl der Verfahren wegen Falschberatungen und die hohe Zahl an Beratungsfehlern, die dabei vorkamen, spricht zwar dafür, dass dieses Kontrollsystem unzulänglich organisiert war und unzureichend funktionierte. Daraus lässt sich aber nicht zweifelsfrei schließen, dass die Beklagten vorsätzlich ein unzureichendes Kontrollsystem installiert oder unterhalten hätten, um Falschberatungen zuzulassen.

42 Soweit die Kläger 61 Anleger zeugenschaftlich zum Beweis dafür benannt haben, dass sie jeweils nur sichere Anlagen hätten zeichnen wollen, ihnen aber hochriskante Anlagen vermittelt worden seien, ohne dass sie auf die Risiken hingewiesen worden seien, ist dies nicht erheblich. Denn der von den Klägern gezogene Schluss, die Tatsache, dass von dieser Stichprobe praktisch 100 % der Anleger falsch beraten worden seien, zeige, dass die Beratung der Anleger systematisch falsch gewesen sei, trägt nicht. Auch wenn unterstellt wird, dass in allen am Landgericht Itzehoe anhängigen Verfahren von Anlegern gegen die xxx tatsächlich Beratungsfehler vorlagen, lässt sich daraus der Schluss auf eine systematische Falschberatung nicht mit der für den Beweis erforderlichen Gewissheit ziehen, weil es sich immer noch um einen kleinen Teil der Kunden handelt. Zwar ist nach der Lebenserfahrung davon aus zugehen, dass es eine erhebliche Dunkelziffer an Anlegern gibt, die aus verschiedenen Motiven keine Schadensersatzklagen erheben, obwohl sie falsch beraten sind oder sich falsch beraten fühlen. So hat gerichtsbekannt ein erheblich größerer Teil der Kunden im Insolvenzverfahren Ansprüche angemeldet, obwohl auch dort die Ansprüche bestritten wurden und wegen Massearmut allenfalls ein geringer Prozentsatz der Forderungen aus den Haftpflichtversicherungen befriedigt wird. Dass von diesen Anlegern nahezu alle oder sogar (unterstellt) alle Anleger tatsächlich falsch beraten wurden, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, es eine systematische Falschberatung gegeben habe, insbesondere bezogen auf die konkreten streitgegenständlichen Geschäfte.

43 Soweit die Kläger den Beklagten vorwerfen, die Beratung sei systematisch insofern fehlerhaft gewesen, als die Berater die Wertpapierprospekte vor der Beratung nicht übersandt hätten, was aber erforderlich gewesen sei, greift dies nicht durch. Wie nach dem Inhalt der Beweisaufnahme nicht widerlegt ist, standen die Wertpapierprospekte der Anlagen, die die xxx vermittelte, den Beratern als Datei zur Verfügung und waren jedenfalls teilweise von der Internetseite der xxx oder der Emittenten herunterzuladen. Die Berater konnten den Kunden den Prospekt per email oder ausgedruckt übermitteln. Dass sie angehalten waren, die Existenz dieser Prospekte zu verheimlichen oder dies wissentlich geduldet hätten, ist nicht erwiesen. Dass es Wertpapierprospekte gab, wurde nach der Vertriebsstruktur der xxx auch nicht geheim gehalten. Vielmehr wies die xxx gerichtsbekannt in vielen Kurzinformationen (sog. Flyern), die sie den Kunden zu den von ihr vertriebenen Anlagen oft übersandte, sowie in den Informationen für Wertpapiergeschäfte, die sie den Kunden zur Verfügung stellte, auf die Wertpapierprospekte hin. Allerdings war dies in der Regel für eine pflichtgemäße Beratung der Kunden nicht ausreichend. Nicht erwiesen ist jedoch, dass die Beklagten im Einzelfall solche Beratungsfehler organisiert oder vorsätzlich d.h. zumindest billigend geduldet hätten.

44 Dass die Beklagten die Beratung nicht so organisiert hatten, dass stets vor der Beratung der Wertpapierprospekt übersandt wurde, begründet noch keinen systematischen Beratungsfehler. Denn der von den Klägern angenommene Grundsatz, eine objektgerechte Beratung über Chancen und Risiken eines Wertpapiers setze stets die Übersendung des Prospektes voraus, weil eine hinreichende Aufklärung in einem mündlichen Gespräch praktisch nicht möglich sei, überspannt die Anforderungen an eine objektgerechte Beratung. Inhalt und Umfang der geschuldeten Beratung bestimmen sich nach dem Einzelfall, so insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Anlegers und dem konkreten Anlageprodukt. Sie kann grundsätzlich auch rein mündlich erfolgen (OLG Schleswig, Urt. v. 14.2.2013 – 5 U 42/12).

45 Denn für eine objektgerechte Beratung ist nicht erforderlich, den gesamten Inhalt des Wertpapierprospektes zu besprechen. Die wesentlichen Chancen und Risiken, die mit dem Erwerb einer börsennotierten Unternehmensanleihe oder Aktie verbunden sind, lassen sich in einem mündlichen Beratungsgespräch hingegen ohne weiteres vermitteln.

46 Das Gericht vermag der Ansicht de Kläger, in jedem Fall sei die Übersendung der Prospekte erforderlich, nicht zu folgen. Dass im konkreten Einzelfall etwas anderes gilt, haben die Kläger nicht hinreichend vorgetragen.

47 Dass im Rahmen einer Anlageberatung nicht stets der Wertpapierprospekt übersandt werden muss, folgt letztlich auch aus § 31 WpHG. Zwar sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie die xxx nach § 31 Abs. 3 WpHG grundsätzlich verpflichtet, dem Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Hierbei handelt es sich aber um Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, die Ausführungsplätze und die Kosten und Nebenkosten. Eine Übersendung des Wertpapierprospektes ist damit nicht verlangt. Nach § 31 Abs. 3a WpHG ist dem Kunden im Falle einer Anlageberatung rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Solche sog. Flyer hat die xxx gerichtsbekannt in diversen Fällen übersandt. Zwar besteht die Vorschrift erst seit dem 1.7.2011 und ist daher für die hier relevanten Fälle nicht anwendbar. Sie zeigt aber, dass auch nach aktueller Rechtslage eine Überlassung des gesamten Wertpapierprospektes nicht zwingend erforderlich ist, sondern die Überlassung eines sog. Flyers in Verbindung mit einer mündlichen Beratung ausreichend sein kann, nach Lage des Einzelfalles. Da der Schutz der Anleger gegenüber der vorigen Rechtslage nicht verringert werden sollte, folgt auch hieraus, dass die Annahme des Klägers, eine ordnungsgemäße Beratung setze stets die Übersendung von Wertpapierprospekten voraus, nicht durchgreift.

48 Jedenfalls steht nicht fest, dass sich den Beklagten aufdrängen musste, eine Übersendung der vollständigen Prospekte sei erforderlich.

49 Auch soweit die Kläger den Beklagten vorwerfen, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Anleger jeweils über Umstand und Höhe der Provisionen aufgeklärt wurden, die die xxx für den Vertrieb der Wertpapiere erhielt, kommt ein vorsätzlicher Verstoß der Beklagten gegen die erforderliche Aufklärung der Anleger nicht fest. Eine solche Pflicht, ungefragt über Rückvergütungen im weitesten Sinne aufzuklären besteht nämlich bei sog. Freien Anlageberatern nur, wenn diese insgesamt einen bestimmten Prozentsatz überschreiten, so dass das Anlageziel gefährdet ist. Dass das hier der Fall war und die Beklagten insoweit vorsätzlich gehandelt hätten, ist nicht hinreichend dargetan.

50 Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von § 31d WpHG veranlasste die xxx im Herbst 2007, wie aus Parallelverfahren bekannt ist, eine umfangreiche Versendung von Informationsmaterial an ihre Kunden. Enthalten war u.a. eine sog. „Allgemeine Information für Kunden über Zuwendungen“, in der die Kunden darauf hingewiesen wurden, dass die xxx von den Emittenten Provisionen für den Vertrieb von Fonds, Anleihen, Genussscheinen und Zertifikaten erhielt und bis zu welcher maximalen Höhe. Für Anleihen und Genussscheine wurde dabei darauf hingewiesen, dass die xxx beim Ersterwerb (Zeichnung) eine Provision von bis zu 10 % des Nominalbetrages erhielt sowie dass die xxx bestandsabhängig eine Provision von bis zu 1 % p.a. erhielt, solange der Anleger Kunde der xxx war und solche Papiere in seinem Depot hielt. Auch wenn der Zugang dieser Mitteilung vereinzelt streitig ist, ist daher zweifelhaft, dass die Beklagten vorsätzlich veranlasst oder geduldet haben, dass solche Mitteilungen nicht an ihre Kunden versandt werden. Damit war den Anforderungen des § 31 d WpHG genügt. Dass etwa – zumal systematisch und in maßgeblicher Zahl – auf Provisionen und deren genaue Höhe gerichtete Kundenanfragen unbeantwortet geblieben wären, haben die Kläger nicht dargelegt. Ein vorsätzlicher Organisationsverstoß liegt daher auch insoweit nicht vor.

51 Gleiches gilt, soweit die Kläger den Beklagten zu vorwerfen, aufgrund der Anlageberatungsverträge hätte nach der Rechtsprechung eine Pflicht der xxx zur ungefragten Aufklärung über Rückvergütungen bestanden, hinsichtlich derer sie durch Unterlassen einer entsprechenden Anweisung an die Berater ihre Organisationspflichten vorsätzlich verletzt hätten. Eine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Rückvergütungen bestand nicht, weil diese Pflicht vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für bankgebundene Anlageberater entwickelt worden ist. Die xxx war aber eine freie, nicht bankgebundene Beraterin. Als solche unterfiel sie nach gefestigter Rechtsprechung des insoweit zuständigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht der Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Rückvergütungen. Denn diese soll dem Anleger verdeutlichen, dass durch den Rückfluss von Vergütungen an den Berater für diesen ein Interessenkonflikt entsteht und dieser sich daher möglicherweise nicht ausschließlich an den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung orientiert. Bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater , der vom Kunden kein Entgelt für seine Tätigkeit erhält, liegt es für den Anleger aber auf der Hand, dass der Berater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden (BGH Urt. v. 18.4.2013 – III ZR 225/12, Rn. 15 (zitiert nach juris). Dass der freie Berater Provisionen erhält, ist dem Anleger daher regelmäßig bekannt. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es Sache des Anlegers, diese ggf. bei dem Berater zu erfragen (BGH, a.a.O.). Dafür hatten die Beklagten in der xxx die Stelle eines sog. Zuwendungsbeauftragten eingerichtet, der den Anlegern auf Nachfrage die genaue Höhe der jeweils erhaltenen Provisionen/Vergütungen mitteilen konnte. Der Pflicht, auf Frage Auskunft über die Höhe der jeweiligen Provision zu geben, konnte so genügt werden. Ein vorsätzlicher Organisationsverstoß liegt daher auch insoweit nicht vor.

52 Ungefragt traf die xxx nur die allgemeine Aufklärungspflicht jedes Anlageberaters oder -vermittlers, über solche Provisionen und Zahlungen aufzuklären, die die Rendite der Anlage in Frage stellen, was regelmäßig erst bei Provisionshöhen ab 15 % der Fall ist. Dass die xxx Provisionen im vorliegenden Fall in dieser Höhe erhalten hätte, ist nicht konkret vorgetragen.

53 Von daher greift auch der Einwand nicht durch, jedenfalls bei den Anleihen der Xxx und der Xxx (jetzt xxx) handele es sich bei den Vertriebsprovisionen, die die xxx erhielt, um Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, weil in den Wertpapierprospekten mitgeteilt wird, dass jeweils 10 % des Zeichnungskapitals an den Vermittler gezahlt werden. Wie ausgeführt, kommt es auf die Unterscheidung zwischen (offen ausgewiesenen) Rückvergütungen und Innenprovisionen nicht an, weil die xxx als freie Anlageberaterin auch für Rückvergütungen unterhalb der vorgenannten Grenze keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung traf.

54 Soweit die Kläger meinen, die Beklagten zu hätten vorsätzlich Falschberatungen der Anleger insofern veranlasst, als der Vertrieb in der xxx darauf angelegt gewesen sei, an sich sicherheitsorientierten Anleger risikoreiche Wertpapiere anzubieten, ohne sie darüber aufzuklären, dass sich damit der Charakter der Geldanlage grundlegend ändere, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die Anlageberater der xxx in vielen Fällen Tagesgeldkunden anriefen und diesen sog. Zinskombikonten, also Kombinationen aus einem Tagesgeld und einem Wertpapierinvestment oder sogar reine Wertpapierinvestments in Papiere, die von der xxx vertrieben wurden, anboten. Die Beweisaufnahme hat aber nichts dafür ergeben, dass die Berater angehalten gewesen wären, Kunden generell, d.h. unabhängig von deren Risikoeinstufung, Wertpapierinvestments zu empfehlen, noch dafür, dass der Vertrieb darauf angelegt gewesen wäre, die Änderung des Charakters der Anlage zu verschleiern. Vielmehr konnten die Genussscheine oder Anleihen nach dem von den Beklagten eingerichteten Kontrollsystem in der Regel nur geordert werden, wenn der Kunde nach seinem Risikoprofil die entsprechende Risikoklasse besaß. Das setzte für die meisten dieser Papiere die Stufe 4 (von 5), mindestens die Stufe 3 voraus. Zwar konnten die Risikoanalysebögen von den Beratern auch telefonisch aufgenommen werden. Dabei mag, wie es das Gericht bei der Beweisaufnahme in Parallelverfahren vielfach festgestellt hat, das Risiko von den Beratern im Gespräch verharmlost worden sein. Nach dem von den Beklagten eingerichteten System sollte aber den Kunden der Text der Risikoklasse vorgelesen werden. Jedenfalls wurde der Risikoanalysebogen, wenn er nicht vom Anleger selbst, sondern vom Berater im Telefongespräch ausgefüllt worden war, anschließend an die Anleger verschickt. Daher wäre nach dem System, welches die Beklagten in der xxx errichtet hatten, damit zu rechnen gewesen, dass es Beschwerden seitens der Anleger gegeben hätte, wenn diese bei Zusendung des Analysebogens festgestellt hätten, dass ihre Risikoeinstufung nach diesem Bogen nicht mit ihrem eigentlichen Risikoprofil übereinstimmt. In der Gesamtschau lässt sich daraus ungeachtet der erheblichen Anzahl der Falschberatungen nicht ableiten, dass die Beklagten ein System eingerichtet hätten, welches auf solche Falschberatungen angelegt gewesen wäre oder diese bewusst in Kauf genommen hätten.

55 Dass die Geschäftspolitik der xxx allgemein (auch) darauf angelegt war, mit Hilfe des subventionierten hochverzinslichen Tagesgeldkontos Kunden zu gewinnen und zu versuchen, diesen nach Ablauf der Hochzinsphase provisionsträchtige Produkte zu verkaufen, ist nicht sittenwidrig. Der Versuch, Kunden zu gewinnen, indem ihnen Tagesgeldkonten angeboten werden, die für Neukunden für einige Monate höhere Zinsen als marktüblich beinhalten, ist zwar bedenklich, aber solange nicht unerlaubt, als die Kunden über das veränderte Risiko nicht getäuscht werden. Ein solches Modell hat in aller Regel das Ziel, zunächst eine Kundenbeziehung aufzubauen und mit dem Kunden später Geschäfte abzuschließen, aus denen ein so hoher Gewinn resultiert, dass die zu Anfang gezahlten „Subventionen“ wieder erwirtschaftet werden. Entsprechend sollten in der xxx die über Tagesgelder gewonnenen Kunden nach dem Auslaufen der Hochzinsphase der Tagesgelder für andere, nicht notwendig deren ursprünglichen Anlagezielen entsprechende Produkte gewonnen werden. Sofern in einem nachfolgenden Beratungsgespräch eine zutreffende Risikoaufklärung erfolgt und sich der Kunde auf deren Grundlage von früheren Anlagezielen abrückend für ein bestimmtes Anlageprodukt entscheidet und den Analysebogen entsprechend korrigieren lässt, liegt darin keine Fehlberatung des Anlegers (OLG Schleswig, Urt. v. 14.2.2013 – 5 U 42/12; Urt. v. 26.03.2012 - 5 U 25/11). Dass auf Weisung der Beklagten in den Beratungsgesprächen systematisch fehlberaten und insbesondere Risiken verschwiegen worden wären, ist nicht hinreichend bewiesen.

56 Dass der Wechsel von einem Tagesgeld bei einer deutschen Bank zum Erwerb von Anleihen kleinerer Unternehmen einen grundlegenden Wechsel des Risikos darstellte, versteht sich grundsätzlich von selbst. Darauf, dass börsengehandelte Anleihen oder Genussscheine von Unternehmen nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegen, musste nicht stets hingewiesen werden, weil die Annahme, solche Investments könnten einer Einlagensicherung unterliegen, für den etwas erfahrenen Anleger fernliegt. Die Anleger, die sich nicht bereits in die entsprechende Risikostufe 3 oder 4 eingruppiert hatten, mussten vor dem Erwerb der Papiere darauf hingewiesen werden, dass die Papiere der Risikoklasse 3 oder 4 angehörten, und ihre Risikoeinstufung entsprechend ändern, wenn ein Erwerb möglich sein sollte. Mit der Nennung dieser Risikostufen war grundsätzlich klar, dass es nicht mehr um eine Anlage mit gleichsam 100-prozentiger Sicherheit ging. Auch die Zinssätze der von der xxx vertriebenen Anleihen und Genussscheine, die zumeist zwischen 8 ½ % pro Jahr (Pongs&Zahn AG) und 12 % pro Jahr (Magnum AG) lagen, ließen es als fernliegend erscheinen, dass diese Investitionen von der Sicherheit her tagesgeldgleichen Charakter haben könnten. Der Vorwurf einer allgemein von den Beklagten zu vorsätzlich veranlassten Falschberatung ergibt sich daher auch nicht daraus, dass sie nicht sicherstellten, dass die Kunden in jedem Fall auf die grundsätzliche Änderung hingewiesen wurden. Dass sich der Charakter der Anlage grundlegend änderte, war mit den Informationen, die die Anlageberater erteilen sollten, klar. Dass generell die Kunden insoweit im Unklaren gelassen wurden und den Beklagten dies als vorsätzlich zuzurechnen ist, ist nicht erwiesen.

57 Weiter werfen die Kläger den Beklagten zu vor, die Werbeanschreiben an die Kunden der xxx und die Praxis der Berater, die Kunden zum Ende des Ablaufs der Hochzinsphase des Tagesgeldes anzurufen, um ihnen Zinskombikonten oder reine Wertpapierinvestments zu empfehlen, hätte gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 2 WpHG verstoßen. Danach müsse das Finanzdienstleistungsunternehmen zunächst die Anlageziele, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragen, bevor es ihm darauf zugeschnittene Anlageempfehlungen unterbreiten könne. Grundsätzlich bestand dies Pflicht auch vor deren Inkrafttreten schon, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte. In der Regel holte die xxx von den Kunden bereits im Rahmen der Kontoeröffnung sog. Analysebögen ein, ansonsten im Nachhinein. Das im konkreten Einzelfall dies in den Beklagten zurechenbarer Weise unterlassen, wurde ist nicht erwiesen.

58 Die Übersendung reiner Werbeanschreiben, mit denen die xxx ihre Kunden per Serienbrief auf neue Angebote von Zinskombikonten, Anleihen, Genussscheinen oder ähnlichen Wertpapieren hinwies, fällt nicht unter § 31 Abs. 4 WpHG (OLG Schleswig, Urt. v. 14.2.2013 – 5 U 42/12). Es handelt sich dabei erkennbar nicht um eine auf den konkreten Anleger bezogene Anlageempfehlung, sondern eine standardisierte Werbeinformation.

59 Soweit den Anlegern am Telefon konkrete Anlageempfehlungen unterbreitet wurden, musste der Analysebogen bei der Order des Papiers vollständig vorliegen. Zwar reichte die Ausfüllung des Bogens am Telefon. Damit wurden aber Informationen nicht nur über die Risikoklasse, sondern auch über die Anlageziele, Anlageerfahrungen, das Gesamtvermögen, das zur Verfügung stehende Vermögen usw. erhoben, so dass eine Prüfung, ob die Erwerbsempfehlung angemessen war, nach dem System, das die Beklagten zu in der xxx errichtet hatten, stattfinden konnte und sollte. Es mag zwar sein, dass nach dem Geiste der Norm des § 31 Abs. 4 WpHG n.F. idealtypisch im Rahmen einer objektiven Anlageberatung primär eine individuelle, auf den Kunden passende Risikoanalyse zu erstellen ist und erst danach eine produktbezogene Beratung zu erfolgen hat. Dabei kommt es jedoch auch auf die konkrete Beratungssituation an. Wenn Kunden zunächst werbemäßig auf ein bestimmtes Produkt aufmerksam gemacht werden, ist es per se nicht zu beanstanden, dass zunächst im Rahmen der Beratung über das Produkt informiert wird und erst anschließend eine kundenspezifische Risikoanalyse mit der Erstellung eines bestimmten Risikoprofils vorgenommen wird (OLG Schleswig, Urt. v. 14.2.2013 – 5 U 42/12).

60 Nach alledem ist der Beweis, dass die Beklagten im Rahmen der xxx vorsätzlich Falschberatungen von Anlegern veranlasst oder billigend in Kauf genommen hätten, nicht geführt.

61 Gegen ein solches System vorsätzlicher Falschberatungen spricht allerdings nicht, dass die Beklagten ein Telefonaufzeichnungssystem einrichteten, welches sämtliche Telefonate der Anlageberater mit Kunden im vollständigen Wortlaut aufzeichnete und reproduzierbar machte. Allerdings hätte es genügt, allein die jeweilige Order und die wesentliche Umstände des Geschäfts aufzuzeichnen. Denn insoweit handelt es sich um vom Kaufmann aufzunehmende und aufzubewahrende Aufzeichnungen über die Durchführung der Geschäfte. Anderseits lässt sich auch für die Kläger hieraus nichts herleiten.

62 Inwieweit nicht (nachweislich) vorsätzliche Verstöße der Beklagten zu gegen die genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes vorlagen, kann dahinstehen. Denn auch, soweit sie dem Anlegerschutz dienen, sind sie keine Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, soweit sie sich unmittelbar an die Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gerichtet haben (OLG Schleswig, Urt. v. 23.5.2013 – 5 U 140/12 Rn. 37, zitiert nach juris).

63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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