Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2013-03-21, 1 Sa 350/12

1 Sa 350/12Tribunal du travail / 1re chambre21 mars 2013

Regest

1. Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht.(Rn.51) 2. Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist.(Rn.58) 3. Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein.(Rn.63)

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Sa 350/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-21

Aktenzeichen: 1 Sa 350/12

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:0321.1SA350.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 615 S 1 BGB, § 615 S 2 BGB, § 11 S 1 Nr 2 KSchG, § 273 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das Angebot einer Beschäftigung zur Meidung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsantrag beseitigt den Annahmeverzug nicht.(Rn.51)

  2. Ob die angebotene Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG ist, hängt auch davon ab, ob die angebotene Arbeit vertragsgemäß ist.(Rn.58)

  3. Ist die Arbeit nicht vertragsgemäß, muss der Arbeitgeber näher ausführen und begründen, warum nur nicht vertragsgemäße Arbeit angeboten wird. Auch die Annahme nicht vertragsgemäßer Arbeit kann zumutbar sein.(Rn.63)

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