LG Flensburg 5. Zivilkammer, 2012-06-20, 5 T 151/12

5 T 151/12Tribunal cantonal / Ve chambre civile20 juin 2012

Regest

Ist ein Ausländer, der bereits aufgrund der Ablehnung der im europäischen Ausland gestellten Asylanträgen vollziehbar ausreisepflichtig ist, illegal in die Bundesrepublik eingereist, um sich der Abschiebung zu entziehen, so ist er grundsätzlich in Sicherungshaft zum Zweck der Zurückschiebung zu nehmen. Eine Aushändigung einer Übersetzung des Haftantrags ist regelmäßig nicht notwendig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt.(Rn.17) (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Flensburg, 6. Juni 2012, 48 XIV 3558 B, Beschluss nachgehend BGH, 8. November 2012, V ZB 120/12, Beschluss

Texte intégral

LG Flensburg 5. Zivilkammer — 5 T 151/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-20

Aktenzeichen: 5 T 151/12

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2012:0620.5T151.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 AufenthG, § 57 AufenthG, § 62 Abs 2 AufenthG, § 71 Abs 3 AufenthG, § 58 FamFG ... mehr

Orientierungssatz

Ist ein Ausländer, der bereits aufgrund der Ablehnung der im europäischen Ausland gestellten Asylanträgen vollziehbar ausreisepflichtig ist, illegal in die Bundesrepublik eingereist, um sich der Abschiebung zu entziehen, so ist er grundsätzlich in Sicherungshaft zum Zweck der Zurückschiebung zu nehmen. Eine Aushändigung einer Übersetzung des Haftantrags ist regelmäßig nicht notwendig, wenn es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt.(Rn.17) (Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Flensburg, 6. Juni 2012, 48 XIV 3558 B, Beschluss nachgehend BGH, 8. November 2012, V ZB 120/12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 €.

Gründe

1 Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 06.06.2012, durch den dieses auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion (Blatt 1ff der Akte) die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn bis zum 18.07.2012 einschließlich sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet hat.

2 Der Betroffene wurde am 05.06.2012 um 23.30 Uhr am F.er Bahnhof (Zufahrtstraße zum Werkstattgebäude der DB-AG) von der Bundespolizei festgestellt. Er konnte sich nicht legitimieren. Er gab in deutscher Sprache zu verstehen, auf seinen Bruder zu warten. Dieser solle mit dem Zug ankommen und ihm seinen Pass bringen, den er bei ihm vergessen habe. Als Reiseziel gab er Malmö in Schweden an. Dort wolle er Verwandte besuchen. Schließlich gab er auf Befragen zu, dass sein Bruder nicht mit dem Zug kommen werde.

3 Eine durchgeführte EURODAC-Recherche ergab einen Mehrfachtreffer. Der Betroffene ist danach seit dem 14.09.2011 in der Schweiz (Chiasso) als Asylbewerber registriert, seit dem 13.03.2012 ebenfalls in der Schweiz (Kreuzlingen) und seit dem 12.05.2012 in Österreich (St. Poelten).

4 Dem Betroffenen wurde der Haftantrag vor der amtsgerichtlichen Anhörung übersetzt und eröffnet. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der anstehenden Rückführung war eingeholt worden.

5 Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Hilfe eines Dolmetschers angehört. Er hat dabei - nachdem ihm der Haftantrag nochmals übersetzt worden war - angegeben, einen Asylantrag in der Schweiz gestellt zu haben, der abgelehnt worden sei. Dort habe ihm die Abschiebung gedroht, so dass er über Italien nach Österreich gereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Auch dieser sei abgelehnt worden, so dass erneut die Abschiebung gedroht habe. Deshalb habe er versucht, illegal nach Skandinavien zu kommen. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen. Er sei 1994 geboren.

6 Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung ausgeführt, die auf Antrag der zuständigen Bundespolizeiinspektion angeordnete Haft beruhe auf § 62 Abs. 2 i.V.m. §§ 57, 71 Abs. 3 AufenthG. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er habe im europäischen Ausland bereits drei Asylanträge gestellt, die abgelehnt worden seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Blatt 7f der Akte) Bezug genommen.

7 Mit seiner Beschwerde vom 11.06.2012 macht der Betroffene geltend, zwar seien die Voraussetzungen der §§ 57, 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dem Grunde nach erfüllt. Die Anordnung der Zurückschiebungshaft halte jedoch rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil die amtsgerichtliche Entscheidung keine ausreichende Ermessensausübung im Hinblick auf den Haftgrund erkennen lasse. Der Tatrichter habe entgegen seiner Verpflichtung nicht festgestellt, ob der Betroffene glaubhaft gemacht habe, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen wolle. Dieser sei hierzu nicht befragt worden.

8 Zu rügen sei ferner, dass dem Betroffenen vor dem Termin zur Anhörung vor dem Amtsgericht keine Abschrift des Antrages der Bundespolizei in Übersetzung ausgehändigt worden sei.

9 Jedenfalls inzwischen sei er unter dem Eindruck der bislang erlittenen Haft und nach Beratung durch die Sozialarbeiterin in der Abschiebehafteinrichtung zu der Überzeugung gelangt, dass er sich den deutschen Behörden für die vorhergesehene Zurückschiebungsmaßnahme zur Verfügung halten müsse. Auf das weitere Beschwerdevorbringen (Blatt 12ff der Akte) wird verwiesen.

10 Die Bundespolizei hat zu der Beschwerde Stellung genommen (Blatt 27f der Akte). Sie teilt mit, dass die weitere polizeiliche Überprüfung bei den schweizerischen und österreichischen Behörden einen Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens i.S.d. Verordnung (EG) 343/2003 ergeben habe. Darüber hinaus habe der Betroffene am 12.06.2012 aus der Haft heraus neben einer Kopie der Lichtbildseite seines tunesischen Reisepasses italienische Papiere vorgelegt, die seinen legalen Aufenthalt in Italien bestätigen sollten.

11 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat Verhandlungen mit den italienischen Behörden aufgenommen, die Übernahmezusage stehe noch aus.

12 Die Kammer hat den Betroffenen am 19.06.2012 persönlich angehört.

II.

13 Die Beschwerde des Betroffenen ist nach §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

14 Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Unerlaubt eingereist ist ein Ausländer, wenn er bei der Einreise in das Bundesgebiet einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt, § 14 Aufenthaltsgesetz. Die Voraussetzungen der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind erfüllt.

15 Nach den Feststellungen der Bundespolizei ist der Betroffene, nachdem er bereits in der Schweiz und Österreich einen Asylantrag gestellt hatte ohne Ausweispapiere oder Aufenthaltstitel - unerlaubt - eingereist und dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig.

16 Auch die formellen Antragsvoraussetzungen des § 417 FamFG sind erfüllt. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG ist erteilt worden.

17 Eine Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags an den Betroffenen vor Beginn der amtsgerichtlichen Anhörung war nicht erforderlich. Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Der Betroffene war nach vorheriger Kenntnis des Antragsinhalts in der Lage, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen. Die - erfolgte - Übersetzung der ausgehändigten Ausfertigung genügte den Anforderungen.

18 Die Regelung in § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG steht der Freiheitsentziehung nicht entgegen. Der Betroffene hat gegenüber dem Amtsgericht Flensburg angegeben, sich der in der Schweiz und Österreich drohenden Abschiebung entziehen zu wollen. Er habe deshalb versucht, illegal nach Skandinavien zu gelangen. Mit einer freiwilligen Ausreise des Betroffenen ist danach nicht zu rechnen.

19 Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Anhörung vor der Kammer. Der Betroffene hat wiederum abweichende Angaben gemacht. Entgegen seinen Angaben bei der Bundespolizei und vor dem Amtsgericht habe er eine Bekannte in Schweden besuchen wollen. Er habe einen Aufenthaltstitel für Italien, der es ihm erlaube, frei in Europa zu reisen. Auf den Widerspruch angesprochen, dass er dennoch in der Schweiz und Österreich Asyl beantragt habe und auch vor dem Amtsgericht geäußert habe, illegal nach Skandinavien zu gelangen und beabsichtigt zu haben in der Bundesrepublik einen Asylantrag stellen zu wollen, konnte er diesen nicht ausräumen. Er erklärte lediglich, durch die Formulierung des Asylbegehrens vor dem Amtsgericht habe erreichen zu wollen, nicht in Haft zu gehen. Vor diesem Hintergrund schenkt die Kammer seinen Angaben, sich für eine Zurückschiebung bereit halten zu wollen, keinen Glauben. Der Betroffene hat durch seine wechselnden Angaben den Eindruck gemacht, seine Reisetätigkeit innerhalb Europas unabhängig von Anweisungen der Behörden fortsetzen zu wollen.

20 Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene tatsächlich noch minderjährig ist, hat die Kammer nicht. Er hat vor der Kammer auf Befragen selbst angegeben, 1987 geboren und jetzt 24 Jahre alt zu sein. Dies entspricht auch dem Eindruck, den die Kammer nach seinem Äußeren hat. Auch spricht die ermittelte Stammpersonalie im EURODAC-System für sein tatsächliches Alter.

21 Die Anordnung der Haft ist auch nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückschiebung nicht wie beabsichtigt, innerhalb von weniger als drei Monaten durchgeführt werden kann.

22 Die Stellung eines weiteren Asylantrages in der Bundesrepublik steht der Sicherungshaft nicht entgegen.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 FamFG, 128 c KostO.

24 Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 30 Abs. 2 KostO mit 3000 € festgesetzt.

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