AG Itzehoe, 2013-01-31, 28 IE 4/12 H

28 IE 4/12 HTribunal de première instance31 janv. 2013

Regest

Stellt ein Gläubiger, der Grundpfandrechtsgläubiger des einzigen Vermögensgegenstand des Schuldners ist, einen Insolvenzantrag, ist bei der Bestimmung des Wertes das Absonderungsrecht nicht zu berücksichtigen.(Rn.4)

Texte intégral

AG Itzehoe — 28 IE 4/12 H — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-31

Aktenzeichen: 28 IE 4/12 H

ECLI: ECLI:DE:AGITZEH:2013:0131.28IE4.12H.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 2 GKG, § 49 InsO

Leitsatz

Stellt ein Gläubiger, der Grundpfandrechtsgläubiger des einzigen Vermögensgegenstand des Schuldners ist, einen Insolvenzantrag, ist bei der Bestimmung des Wertes das Absonderungsrecht nicht zu berücksichtigen.(Rn.4)

Tenor

In dem Sekundärinsolvenzeröffnungsverfahren … wird der Geschäftswert auf 1.400.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Insolvenzschuldnerin ist Eigentümerin der in Itzehoe, B Straße/S, belegene Grundstück, auf dem zugunsten der Gläubigerin eine sofort fällige Gesamtbriefgrundschuld in Höhe von 320.000.000 Euro lastet, wegen derer sich die Insolvenzschuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Auf dem Grundstück befinden sich die Geschäftsräume der inzwischen insolventen H GmbH. Dies stellt das einzige Vermögen der Insolvenzschuldnerin dar, wobei der Wert des Grundstücks von der Gläubigerin mit momentan etwa 2.800.000,00 Euro angegeben wird, wobei es bei dem Gebäude einen massiven Renovierungsstau gibt.

2 Mit Schreiben vom 03.12.2012 haben die Bevollmächtigten der Gläubigerin die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt, die sie mit Schreiben mit 08.01.2013 zurückgenommen haben.

3 Demnach war nur noch der Verfahrenswert festzusetzen.

II.

4 Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 58 Abs. 2 GKG. Danach wird die Gebühr für das Insolvenzverfahren bei einem Antrag eines Gläubigers nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben. Das Gericht ist der Auffassung, dass dabei sein eigenes Absonderungsrecht nicht zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus der Auslegung der Norm. Eine ausdrückliche Regelung wie in § 58 Abs. 1 Satz 2 GKG über die Anrechnung von Gegenständen, die zur abgesonderten Befriedigungen dienen, fehlt in Abs. 2 nicht geregelt. Zwar könnte man meinen, dass der Begriff der Insolvenzmasse in beiden Absätzen gleich ist. Dem steht jedoch die teleologische Auslegung entgegen. § 58 Abs. 2 GKG stellt nämlich auf das Interesses des Gläubigers an dem Insolvenzverfahren ab, der durch die Höhe seiner Forderung bzgl. – wenn diese geringer Ist – durch die Insolvenzmasse definiert ist, die durch das Verfahren erlangen kann. In der hiesigen Konstellation ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und Gläubigerin hier eigentlich den Weg über § 49 InsO beschreiten und so Befriedigung erlangen sollen. Dies hat die Antragstellerin und Gläubigerin aber gerade nicht getan, sondern hat ein Insolvenzantrag gestellt. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass sie die freie Verwertung des einzigen Vermögensgegenstandes erreichen will, um so für diesen am Markt einen höheren Betrag zu erzielen, der im Zwangsversteigerungsverfahren nicht zu erreichen wäre. Da sie aber einen „Mehrwert“ aus dem Insolvenzverfahren ziehen möchte, der sich gerade nicht aus der Verwertung des einzigen Vermögensgegenstandes nach dem ZVG ergibt, ist es unbillig diesen bei der Bemessung des Verfahrenswertes abzuziehen.

5 Das Gericht bemisst daher den Wert nach dem Wert des Gebäudes. Dieser wird von der Gläubigerin selbst mit 2.800.000,00 Euro angegeben, wobei wegen des vom Gutachter festgestellten Insolvenzstaus und des fortgesetzten Leerstand der Immobilien ein Abschlag von 50 % zur machen ist. Folglich ist der Wert auf 1.400.000,00 Euro festzusetzen.

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