Oberlandesgericht Dresden — 4 U 508/26 — 2026-08-13

4 U 508/26Tribunal supérieur13 août 2026

Regest

1. Leitet der Anspruchsteller eine Schadensersatzforderung sowohl aus dem persönlichkeitsrechtlichen Geldentschädigungsanspruch als auch aus Ansprüchen nach dem UrhG ab und überlässt er es dem Gericht auszuwählen, auf welchen Klagegrund die Verurteilung gestützt werden soll, liegt hierin eine unzulässige alternative Klagehäufung. 2. Wird wegen einer Bildnisveröffentlichung eine Geldentschädigung geltend gemacht, kann dem Umstand, dass der Anspruchssteller infolge einer Verpixelung lediglich eingeschränkt erkennbar ist und der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, anspruchsausschließende Wirkung zukommen. 3. Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild kann nach Maßgabe einer Abwägung auch dann im Verlauf eines Tagesereignisses wahrnehmbar werden, wenn dies erstmals im Verlauf der Tagesberichterstattung über das Ereignis geschieht (Anschluss BGH, Urt. vom 30.4.2020 - I ZR 139/15 "Afghanistan II"). 4. Eine Entschädigung wegen fehlender Urhebernennung kann ein Hobbyfotograf ohne Darlegung eines entgangenen Werbewerts nicht beanspruchen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Dresden — 4 U 508/26 — 2026-08-13

Leitsatz:

1. Leitet der Anspruchsteller eine Schadensersatzforderung sowohl aus dem persönlichkeitsrechtlichen Geldentschädigungsanspruch als auch aus Ansprüchen nach dem UrhG ab und überlässt er es dem Gericht auszuwählen, auf welchen Klagegrund die Verurteilung gestützt werden soll, liegt hierin eine unzulässige alternative Klagehäufung.

2. Wird wegen einer Bildnisveröffentlichung eine Geldentschädigung geltend gemacht, kann dem Umstand, dass der Anspruchssteller infolge einer Verpixelung lediglich eingeschränkt erkennbar ist und der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, anspruchsausschließende Wirkung zukommen.

3. Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild kann nach Maßgabe einer Abwägung auch dann im Verlauf eines Tagesereignisses wahrnehmbar werden, wenn dies erstmals im Verlauf der Tagesberichterstattung über das Ereignis geschieht (Anschluss BGH, Urt. vom 30.4.2020 - I ZR 139/15 "Afghanistan II").

4. Eine Entschädigung wegen fehlender Urhebernennung kann ein Hobbyfotograf ohne Darlegung eines entgangenen Werbewerts nicht beanspruchen.

OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13. August 2026, Az.: 4 U 508/26

Oberlandesgericht

Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 508/26 Landgericht Leipzig, 08 O 2485/24

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

A...... H......, ......

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. K......, ......

gegen

1. RTL Deutschland GmbH, ......

vertreten durch den Geschäftsführer ......

- Beklagte und im Berufungsverfahren nicht beteiligt -

2. RTL Television GmbH, ......

vertreten durch die Geschäftsführer ......

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

3. RTL interactive GmbH, ......

vertreten durch die Geschäftsführer ......

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 2 und 3: L...... S...... & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ......

Prozessbevollmächtigte zu 1: L...... S...... & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ......

wegen Schadensersatz

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht R......

ohne mündliche Verhandlung am 13.08.2026

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 1.9.2026 wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt nach Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) allein noch die Beklagten zu 2) und 3) im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Urheberrechts und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Die Beklagten zu 2 und 3 berichteten im linearen Fernsehprogramm und im Internet über die Verhaftung des Reichsbürgers I...... K......, der heimlich ein Waffenarsenal aufgebaut hatte und sich bei einer geplanten Einziehung einer Pistole durch ein Spezialkommando in seiner Wohnung verschanzt, mit Maschinengewehren auf die Polizei geschossen und einen Polizisten in beide Beine getroffen hatte. In den Berichterstattungen werden die Anklage wegen versuchten Mordes in 14 Fällen und die Beweisaufnahme im Prozess thematisiert. Am 15. November 2023 wurde I...... K...... vom Oberlandesgericht Stuttgart zu 14 Jahren Haft verurteilt. In den von der Beklagten zu 2) verantworteten Sendungen „RTL Nachtjournal Episode 90“ vom 25.10.2023 (Anlage B9), „RTL Mittagsjournal“ vom 30.10.2023 (Anlage B10) und „RTL direkt“ vom 15.11.2023 (Anlage B8) sowie im Internet unter https://plus.rtl.de wurden Lichtbilder veröffentlicht, die I...... K...... zeigten, sowie Lichtbilder, die neben I...... K...... auch die Klägerin in zum Teil verpixelter Form zeigten. Die Klägerin hat die Lichtbildnereigenschaft an diesen Fotos behauptet und für deren Veröffentlichung sowohl Ansprüche auf Lizenzentschädigung nach § 97 UrhG als auch auf Geldentschädigung geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber beiden Beklagten jeweils einen Anspruch auf Lizenzentschädigung in Höhe von 630,- € zugesprochen, einen Anspruch auf Geldentschädigung jedoch verneint. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin beide Ansprüche in Höhe von insgesamt 2500,- € weiter, während die Beklagte im Wege der Anschlussberufung die vollständige Klageabweisung begehrt. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe die Genugtuungs- und Präventionsfunktion der Geldentschädigung nicht hinreichend berücksichtigt und außer Acht gelassen, dass sie durch die Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie für ihren Bekanntenkreis erkennbar zu sehen sei, in eine Nähe zu den Taten des I...... K...... gerückt werde. Bei der Bemessung von Ansprüchen auf Lizenzentschädigung habe es den erheblichen publizistischen Vorteil der Beklagten nicht hinreichend einbezogen und rechtsfehlerhaft einen Zuschlag für die unterbliebene Urhebernennung verneint.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2026, Az. 08 O 2485/24, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über das erstinstanzliche Urteil hinaus einen weiteren Betrag von 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2026 Az.: 08 O 2485/24 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

1. Die Berufung der Klägerin hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 2500,- € zu verurteilen, ebenso wie der erstinstanzlich gestellte Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig ist. Bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Geldentschädigung gem. Art. 2 Abs. 1, § 823 BGB und aus Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG handelt es sich nicht lediglich um unselbstständige Rechnungsposten, sondern um unterschiedliche Streitgegenstände und damit um unterschiedliche prozessuale Ansprüche. Wie sich der geltend gemachte "weitere" Anspruch in Höhe von 2500,- € zu dem behaupteten Gesamtanspruch aus Lizenzanalogie in Höhe von 38.340,- € und aus Geldentschädigung in Höhe von 6000,- € verhält und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen und zusprechen soll, lässt sich dem Berufungsantrag und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung indes nicht entnehmen. Dort wird zum einen das erstinstanzliche Urteil "in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt" (BB S. 2), obwohl der erstinstanzliche Klageantrag sich auf insgesamt 7500,- € belief, zum anderen wird dort ein Schmerzensgeld "in Höhe von mindestens 1000,- € für angemessen" (BB S. 3) gehalten. Es bleibt dabei unklar, ob die Klägerin an dem erstinstanzlichen Gesamtansprüchen festhält, wofür die Formulierung auf S. 6 der Berufungsbegründung ("Die Klägerin … macht insoweit lediglich einen Teilbetrag geltend) spricht oder zumindest den Anspruch auf eine Geldentschädigung insgesamt beschränkt. Damit wird es letztlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, den mit der Berufung geltend gemachten Betrag von 2500,- € den unterschiedlichen prozessualen Ansprüchen zuzuordnen. Insgesamt stellt sich damit der Berufungsantrag als alternative Klagehäufung dar, bei der ein Anspruchsteller ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Eine solche alternative Klagehäufung ist unzulässig (BGH, WM 2020, 785, 786; GRUR 2017, 397 Rn. 26 ff. - World of Warcraft II; BAG, Urteil vom 20. März 2025 - 7 AZR 181/24 - Rn. 20 mw; Urteil vom 5. November 2025 – 7 AZR 185/24 –, Rn. 27, juris Zöller-Greger, ZPO, 36. Aufl. § 260 Rn 5).

2. Unabhängig hiervon wird die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil es jedenfalls nicht zu ihren Ungunsten von der Sach- und Rechtslage abweicht.

a) Den geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug nimmt, verneint. Dabei hat es auch der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung getragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei Bildveröffentlichungen ist zudem zu beachten, dass dort ein anderweitiger Ausgleich in der Regel tatsächlich kaum zu erreichen ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, 986; siehe auch Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; OLG Köln, Urteil vom 27. August 2020 – 15 U 185/19 –, Rn. 33, juris). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild automatisch eine Geldentschädigung nach sich zöge (Senat Urteil vom 8. Juni 2021 – 4 U 2120/20 –, Rn. 6, juris). Unter Berücksichtigung dessen hat das Landgericht zutreffend dem Umstand, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Veröffentlichungen lediglich verpixelt und damit allenfalls für einen engeren Bekannten- und Freundeskreis erkennbar dargestellt ist, in der Gesamtwürdigung anspruchsausschließende Wirkung beigemessen. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass in den Fällen, in denen der Verletzte nicht namentlich erwähnt oder unverpixelt dargestellt wird, sodass lediglich dessen Identifizierbarkeit in seinem engeren Bekanntenkreis in Rede steht, die für einen Geldanspruch erforderliche Eingriffsschwere entfallen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 W 198/23 –, Rn. 5, juris). Dass die auf den Fotos kaum erkennbare Klägerin durch die streitgegenständlichen Beiträge in einen Zusammenhang mit den Straftaten des I...... K...... gebracht würde oder der Eindruck einer Tatnähe oder sonstigen Verwicklung der Klägerin erzeugt würde, hält der Senat nach eigener Inaugenscheinnahme der Beiträge für ausgeschlossen, mag auch die Klägerin – wie sie behauptet – von Dritten auf diese Beiträge angesprochen worden sein. Auch die Berufungsbegründung vermag nicht aufzuzeigen, wodurch diese lediglich pauschal geltend gemachten Verwicklung hervorgerufen werden könnte. Von einer nachhaltigen und fortdauernden Rufschädigung der Klägerin, die nach der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 – alle juris) Anlass für die Zubilligung einer Geldentschädigung sein könnte, ist nach alledem nicht auszugehen. Zutreffend hat das Landgericht ferner berücksichtigt, dass die Beklagte wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Bildnisse zeitnah eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH Urt. v. 21.7.2026 – VI ZR 93/25, GRUR-RS 2026, 16820 Rn. 10, beck-online; Urteile vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 Rn. 33; vom 25. Mai 1971 – VI ZR 26/70- juris Rn. 40). Nimmt man schließlich den mit der Berufung verfolgten Anspruch in Höhe von "mindestens 1000,- €" zum Maßstab, der deutlich unter der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Senat NJW-RR 2018, 946 Rn. 8, beck-online) angewandten Mindestuntergrenze von 2500,- € liegt, so gibt auch die Klägerin durch die Wahl eines solchen Betrages selbst zu erkennen, dass sie die Schwere ihrer Beeinträchtigung als eher geringfügig ansieht.

b) Ansprüche nach Art. 82 DSGVO hat das Landgericht - anders als die Berufung meint - zu Recht nicht in die Betrachtung einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) im hier betroffenen Bereich einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22 und vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, Rn. 37 ff. - juris), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.) im Einklang steht. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO sind in einer solchen Konstellation hingegen ausgeschlossen.

c) Was schließlich den auf § 97 Abs. 2 UrhG gestützten Schadensersatzanspruch betrifft, hält der Senat bereits die Lichtbildnereigenschaft der Klägerin auch im Anschluss an deren Parteianhörung vor dem Landgericht zumindest bezogen auf die Bilder 7 bis 9 für fraglich. Das Landgericht hat die Aussage der Klägerin für glaubhaft gehalten, ohne anzugeben, worauf es sich insofern bezieht, das Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält nur die Behauptung der Klägerin, die Bilder selbst gemacht zu haben. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung am Maßstab des § 529 ZPO ist dem Senat daher nicht möglich. Da an Besitz und Eigentum an dem Speichermedium oder vorgelegten Ausdrucken keine Vermutungswirkung entsprechend § 10 UrhG anknüpft, trägt die Klägerin für die - von der Beklagten bestrittene - Lichtbildnereigenschaft die volle Beweislast, der sie bislang nicht genügt hat.

Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder in den Sendungen "RTL Nachtjournal Episode 90", "RTL Mittagsjournal" und "RTL direkt" schon keine Rechte der Klägerin aus §§ 72 Abs. 1, 15 Abs. 1, 16, 17 UrhG verletzt, was Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 UrhG wäre. Anders als das Landgericht hält der Senat die gerügte Vervielfältigung und Verbreitung der Lichtbilder nach § 50 UrhG für zulässig. Unstreitig dienten diese dazu, die Berichterstattung über die Anklage wegen versuchten Mordes sowie das nachfolgende Strafverfahren gegen I...... K...... bis zu dessen Verurteilung am 15.11.2023 zu illustrieren. Hierbei handelte es sich um ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG, worunter jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen ist, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 228/15, Rn. 36 mwN). Dies war hier fraglos der Fall.

Anders als das Landgericht angenommen hat, sind die streitgegenständlichen Lichtbilder auch im Sinne des § 50 UrhG im Verlauf des Tagesereignisses wahrnehmbar geworden. Hierfür genügt es nach der neuen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Lichtbild als Beleg für ein Tagesereignis dient und die Berichterstattung nicht das Lichtbild selbst zum Gegenstand hat (vgl. KG, GRUR 2023, 1773 Rn. 53). Während die ältere Rechtsprechung die Wahrnehmbarkeit im Verlauf des Tagesereignisses in den Fällen verneint hatte, in denen es sich durch die mediale Veröffentlichung des bislang unveröffentlichten Werkes selbst schafft und angenommen hatte, dass in solchen Konstellationen das Werk nicht allein durch die Berichterstattung erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfe (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 14 O 302/15), hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich klargestellt, dass § 50 UrhG auch die Veröffentlichung bislang unveröffentlichter Werke erfassen kann und dass die (Erst-)Veröffentlichung im Rahmen der Tagesereignisberichterstattung eine Frage der Abwägung ist: Bei bislang unveröffentlichten Werken ist im Rahmen des § 50 UrhG das urheberpersönlichkeitsrechtliche Interesse an der Geheimhaltung des Werkes mitzuberücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 –, juris "Afghanistan II"). Gemäß § 50 UrhG ist die Berichterstattung über Tagesereignisse danach nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Diese Anforderungen bedeuten im Ergebnis, dass eine Berichterstattung über Tagesereignisse dann gemäß § 50 UrhG privilegiert ist, wenn sie mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht. Dies ist hier der Fall. Die gebotene Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Beklagten aus, weil an einer Berichterstattung über die schweren Straftaten des I...... K...... ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit bestand, das auch die Veröffentlichung von Bildnissen des Verdächtigten rechtfertigte, die in ihrer Zusammenschau einen Rückschluss auf die Persönlichkeit und den Werdegang des Angeklagten erlaubten. Ein Geheimhaltungsinteresse der Klägerin an den Lichtbildern ist demgegenüber weder vorgetragen noch aus den Umständen erkennbar.

Auf dieser Grundlage bedarf die Frage, welche Lizenzentschädigung der Klägerin für die streitgegenständliche Veröffentlichung zustünde, keiner Vertiefung mehr. Unabhängig hiervon neigt der Senat allerdings auch zu der Auffassung, dass die vom Landgericht zugesprochene Entschädigung in Höhe von zweimal 630,- € jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin ausgefallen ist. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Berufung davon aus, dass bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers zu (vgl. BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 187/17; LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 (143)). Bei der hier anzustellenden Schadensschätzung ist aber auch nach Auffassung des Senats die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) nicht anzuwenden, weil die Klägerin unstreitig keine Profifotografin ist, die hiermit ihren Lebensunterhalt verdient. Ob es sich bei den Lichtbildern um "Schnappschüsse" handelt, oder diese professionelle Qualität aufweisen, ist unerheblich (AG Völklingen, Urteil vom 11. Mai 2016 – 5 C 549/15 (14) –, juris). Damit steht aber zugleich fest, dass die nach der MFM-Honorartabelle zu bemessenden Tarife bei einem Hobbyfotografen jedenfalls nicht erreicht werden können. Dass das Landgericht angesichts dessen der Veröffentlichung "in mehreren Fernsehsendungen bundesweit" für die Bemessung entscheidende Wirkung zugrunde gelegt hat, stellt einen für die Klägerin begünstigenden Umstand dar. Eine Erhöhung der auf dieser Grundlage ermittelten Beträge von 90 € bzw. 120 € kommt aber entgegen der Auffassung der Berufung nicht in Bezug auf einen vermeintlichen Nachrichtenwert in Betracht. Die streitgegenständlichen Lichtbilder stellen I...... K...... in privaten Lebenssituationen dar und vermitteln keinen Erkenntnisgewinn in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten; sie haben wie ausgeführt (s.o.) vorwiegend illustrative Funktion. Dass die Veröffentlichung nicht nur in Live-Formaten, sondern darüber hinaus im Internet erfolgte, hat das Landgericht durch die Verurteilung der Beklagten zu 3) bereits berücksichtigt. Demgegenüber ist nach Auffassung des Senats dem Umstand, dass die Veröffentlichung hier im Zusammenhang mit einer redaktionellen Berichterstattung erfolgte, jedenfalls bei der Bemessung der Lizenzentschädigung anspruchsmindernd Rechnung zu tragen, wenn man nicht bereits den Anspruch dem Grunde nach hieran scheitern lässt.

Schließlich kommt in der hier gegebenen Konstellation auch eine Erhöhung wegen der unterbliebenen Urhebernennung nicht in Betracht. Die Entschädigung wegen fehlender Urhebernennung nach § 63 UrhG beruht nicht darauf, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, sondern dass der Urheber nicht genannt und damit in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG verletzt wird, dessen vermögensrechtlicher Bestandteil insbesondere dadurch betroffen ist, dass ihm der mit der Urhebernennung verbundene Werbewert entgeht. Eine solche Werbewirkung scheidet bei einer Hobbyfotografin wie der Klägerin jedoch bereits im Ansatz aus. Bei einfachen Lichtbildern, deren Urheber kein professioneller Fotograf und bei denen auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Werbewirkung der Urhebernennung ersichtlich ist, kommt daher ein solcher Zuschlag von vornherein nicht in Betracht (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 28.02.2013 - 17 O 872/12; Berger, jurisPR-ITR 19/2014 Anm. 3). In der Gesamtwürdigung dieser Umstände spricht daher einiges dafür, dass die vom Landgericht zugesprochene Lizenzentschädigung zu hoch, jedoch nichts dafür, dass diese zu niedrig ausgefallen wäre.

Die Klägerin sollte daher eine Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen, die zwei Gerichtsgebühren spart. Die Anschlussberufung der Beklagten wird dadurch hinfällig (§ 524 Abs. 4 ZPO).

S...... P...... R......

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