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15 A 41/23 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-03-18, 15 A 41/23 MD
15 A 41/23 MDTribunal administratif / Chamber 1518 mars 2025
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch gegenüber dem Landkreis auf Erstattung der geltend gemachten Personal-, Gemein- und Sachkosten, welche im Zuge der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises entstanden sind.
Entscheidungsdatum: 2025-03-18
Aktenzeichen: 15 A 41/23 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0318.15A41.23MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch gegenüber dem Landkreis auf Erstattung der geltend gemachten Personal-, Gemein- und Sachkosten, welche im Zuge der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises entstanden sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt als für den Beklagten zuständige Kommunalaufsichtsbehörde von dem Beklagten die Kostenerstattung für ein gegen den früheren Landrat des Beklagten eingeleitetes und durchgeführtes Disziplinarverfahren.
2 Von den angesetzten Kosten in Höhe von 5.629,43 Euro zahlte der Beklagte nach Zahlungsaufforderung 4.750,42 Euro.
3 Mit der allgemeinen Leistungsklage macht der Kläger die restlichen 879,01 Euro geltend. Als Kommunalaufsichtsbehörde habe er die die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgabe der Verfahrensführung gegen einen Hauptverwaltungsbeamen nach § 76a DG LSA vorgenommen. Die Aufgabenübertragung und die Kostentragungspflicht seien unmittelbar im Gesetz geregelt und bedürften keines weiteren Verwaltungshandelns.
4 Nach § 76a Abs. 4 S. 2 DG LSA trage der Dienstherr desjenigen Hauptverwaltungsbeamten, gegen den das Disziplinarverfahren durchgeführt werde, die Kosten des Verfahrens. Dienstherr des ehemaligen Hauptverwaltungsbeamen sei der Beklagte. Der Kläger sei als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde nach § 144 Abs. 2 KVG LSA an die Stelle des Beklagten getreten. Damit bestehe dem Grunde nach die Kostentragungspflicht durch den Beklagten nach § 76 Abs. 4 S. 1 DG LSA. Dies werde von dem Beklagten auch nicht bestritten.
5 Die Höhe der zu erstattenden Kosten ergebe sich aus den tatsächlich entstandenen Sach-, Personal- und Gemeinkosten. Unter dem Kostenbegriff des § 76a Abs. 4 DG LSA seien sämtliche Verfahrenskosten, die der Kommunalaufsichtsbehörde durch die pflichtgemäße Durchführung des Disziplinarverfahrens entstanden seien, zu verstehen. Welche Verfahrenshandlungen notwendig seien, liege im pflichtgemäßen Ermessen der das Verfahren führenden Behörde. Aufgrund der Verlagerung auf eine per se schon größere Verwaltungsstruktur aufweisende Behörde sei auch die Entstehung von Kosten, die Abstimmungsnotwendigkeiten beinhalten würden, unvermeidbar. So seien neben den disziplinarrechtlichen Kompetenzen nach § 76 DG LSA auch die zusätzliche Stelle eines Ermittlungsführers dort angesiedelt worden.
6 Grundsätzlich seien von § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA die Kosten erfasst, die ohne die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 76a Abs. 1 und 80 Abs. 2 DG LSA nach bisherigem Recht dem Dienstherrn entstanden wären. Hierunter seien daher nur nicht die Kosten für die Einleitungsprüfung eines Disziplinarverfahrens, die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt und die Unterrichtung von Vertretung und Öffentlichkeit über das Disziplinarverfahren zu verstehen.
7 Ein Verfahren zur Ermittlung der Kostenhöhe sie gesetzlich nicht vorgegeben. Sofern eine individuelle Kostenrechnung möglich sei, sei diese zu bevorzugen. Ein Rückgriff auf Pauschalbeträge empfehle sich immer dann, wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand nicht mehr festgestellt werden könne oder, wenn der Aufwand zur Ermittlung unverhältnismäßig wäre.
8 Vorliegend seien der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit des Ermittlungsführers nach dem konkret angefallenen und dokumentierten Zeitaufwand abgerechnet. Für die Erstellung der verfahrensleitenden Verfügungen seien im Nachgang, orientiert an Umfang und Komplexität der Verfügungen, Pauschalbeträge, die sich an einer maximal effizienten Bearbeitung orientierten, angesetzt.
9 Der Einwand des Beklagten, Kosten in Höhe von 249,13 Euro seien für die Geschäftsstelle doppelt erhoben worden, treffe nicht zu. Der Beklagte unterliege insoweit einer Fehlinterpretation. Dies werde auf Bl. 74 der Akte erläutert. Die Berechnung des Dienstweges mit 9,45 Stunden sei korrekt nach der tatsächlich angefallenen Zeit. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor.
10 Mit der Leistungsklage vom 11.08.2023 beantragte der Kläger zunächst,
11 den Beklagten zur Zahlung von 879,01 Euro zu verurteilen,
12 nahm mit Schriftsatz vom 27.11.2023 die Klage in Höhe von 249,13 Euro zurück und beantragte nunmehr,
13 den Beklagten zur Zahlung von 629,88 Euro zu verurteilen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen
16 und hält weiter an seiner Rechtsansicht fest, dass lediglich die bereits beglichenen Kosten in Höhe von 4.750,42 für die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens anzusetzen seien und verweist dazu auf seine im Verwaltungsvorgang (Bl. 15) vorhandene Berechnung.
17 Mit richterlicher Verfügung vom 29.01.2024 wies das Gericht auf Folgendes hin:
18 „Nach § 76a Abs. 4 Satz 1 DG LSA trägt der Dienstherr (also der Beklagte) die Kosten des Disziplinarverfahrens bei der Bearbeitung von Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte durch die Kommunalaufsicht (§ 76 a Abs. 1 DG LSA). In § 76 a Abs. 4 Satz 2 DG LSA wird auf die §§ 37, 44 und 72 DG LSA verwiesen.
19 Grundsätzlich fallen unter den Kostenbegriff Gebühren und Auslagen (§ 1 S. 1 VwKostG LSA). Für einzelne Amtshandlungen, für die eine Gebühr erhoben werden soll, ist eine Gebührenordnung zu bestimmen (§§ 3 Abs. 1 VwKostG LSA). In § 3 der AllGO LSA ist dementsprechend die Gebühr nach dem Zeitaufwand für die verschiedenen Laufbahngruppen geregelt. Insofern dürfte es sich bei der von Ihnen aufgestellten Kostenrechnung um eine Gebührenaufstellung handeln. Gebühren dürfen jedoch nach § 37 Abs. 5 DG LSA gerade nicht erhoben werden. Lediglich Auslagen sind von der Kostentragung erfasst. Das Disziplinargesetz geht grundsätzlich davon aus, dass unter den Kostenbegriff nur Auslagen fallen (vgl. § 37, 44 DG LSA).
20 Dementsprechend dürften die von Ihnen angesetzten „Gebühren“ für die Amtshandlungen nicht vom Beklagten zu erstatten sein. Im Übrigen dürften die Auslagen über § 37 Abs. 1 DG LSA dem Beamten auferlegt worden sein.
21 Es wird angeregt, die Klage zu überdenken. Soweit an der Klage festgehalten wird, sollte im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden. Bitte erteilen Sie dazu Ihr Einverständnis. Um eine Rückäußerung bis zum 19.02.2024 wird gebeten.“
22 Der Kläger erwidert darauf:
23 Der Kostenbegriff nach § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA sei aufgrund des Konnexitätsprinzips aus Art. 87 Abs. 3 S. 2 Verf. LSA verfassungskonform auszulegen und umfasse die aus der Aufgabenwahrnehmung erwachsenden Verwaltungs- und Sachkosten. Im Sinne einer Gleichbehandlung der kommunalen Dienstherren sei eine Kostentragung auch für die Fälle vorgesehen, in denen das Landesverwaltungsamt das Disziplinarverfahren führe. Denn das Landesverwaltungsamt habe kein eigenes Interesse an dem behördlichen Verfahren. Entsprechend sei in § 83 DG LSA eine Evaluierung geregelt worden, um die Kommunalaufsichtsbehörde nicht mit zusätzlichen Kosten zu belasten.
24 Das Verwaltungskostengesetz könne auf die hier geregelte Kostentragung zwischen Verwaltungsträgern keine Anwendung finden. Der Gesetzgeber habe daher eine eigenständige Kostenregelung treffen müssen, die so auch in anderen Fällen bei einem Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde anstelle einer Kommune vorgesehen sei. Die Verweisung in § 76a Abs. 4 S. 2 DG LSA auf die §§ 37, 44 und 72 DG LSA regele nicht eine eingeschränkte Kostentragungspflicht. § 76a Abs. 4 S. 2 DG LSA diene lediglich der Klarstellung, dass die Kostentragungspflicht nach § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA nicht einer Anwendung der §§ 37, 44 und 72 DG LSA entgegenstehe. Insbesondere solle sich ein Hauptverwaltungsbeamter bei Auferlegung der entstandenen Auslagen nicht darauf berufen können, dass nach § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA der Dienstherr die Kosten trage. Mit dem Verweis in § 76a Abs. 4 S. 2 DG LSA habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber dem Beamten die §§ 37, 44 und 72 DG LSA zu beachten hätten.
25 Die §§ 37, 44 und 72 DG LSA begünstigten den Beamten. Der Beamte habe nur die Kosten zu tragen, die dem Dienstherrn durch Dritte (Auslagen, Gerichtsgebühren) entstanden seien.
26 Eine Rechtsgrundverweisung auf die im Disziplinarrecht geltende grundsätzliche Gebührenfreiheit (vgl. § 37 Abs. 5 DG LSA) ergebe sich daraus nicht. Anderenfalls hätte es einer Kostenvorschrift in § 76a DG LSA gar nicht bedurft. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 4 DG LSA im Falle des Unterliegens nach den Vorschriften der VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, handele es sich im Umkehrschluss aus § 76a Abs. 4 S. 2 DG LSA nicht um Kosten im Sinne des § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
28 1.) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Denn nach h.M ist die Leistungsklage einer Behörde zulässig, wenn das materielle Recht die Behörde nicht zum Vorgehen mittels Verwaltungsakt verpflichtet (BVerwG, Urteil v. 24.11.1966, II C 27.64; juris); jedenfalls wenn ohnehin mit einem Rechtsstreit zu rechnen ist (BVerwG, Urteil v. 28.09.1979, 7 C 22.78; juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.
29 2.) Hingegen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Erstattung der geltend gemachten Personal-, Gemein- und Sachkosten, welche im Zuge der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen den Hauptverwaltungsbeamten des Beklagten entstanden sind.
30 § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA bietet keine diesbezügliche Rechtsgrundlage. Denn durch die Verweisungskette in § 76a Abs. 4 S. 2 DG LSA auf die §§ 37, 44, 72 DG LSA wird klargestellt, dass nur Auslagen im Rahmen des Disziplinarverfahrens erstattungsfähig sind. Der Kläger macht hingegen Gebühren geltend.
31 Grundsätzlich fallen unter den verwaltungsrechtlichen Kostenbegriff Gebühren und Auslagen (§ 1 S. 1 VwKostG LSA). Entgegen der Ansicht des Klägers muss dies auch für den Kostenbegriff nach § 76a Abs. 1 S. 1 DG LSA gelten.
32 Für einzelne Amtshandlungen, für die eine Gebühr erhoben werden soll, ist eine Gebührenordnung zu bestimmen (§ 3 Abs. 1 VwKostG LSA). In § 3 der AllGO LSA ist dementsprechend die Gebühr nach dem Zeitaufwand für die verschiedenen Laufbahngruppen geregelt. Insofern handelt es sich bei der vom Kläger aufgestellten streitbefangenen Kostenrechnung der „Kosten des Ermittlungsführers“ und der „Kosten für die „Disziplinarbearbeitung“ nach Vergütungs-/Besoldungsgruppen und entsprechendem Zeitaufwand um eine Gebührenaufstellung. Gebühren dürfen jedoch nach § 37 Abs. 5 DG LSA in einem Disziplinarverfahren gerade nicht erhoben werden. Lediglich Auslagen sind von der Kostentragung erfasst. Das Disziplinargesetz geht grundsätzlich davon aus, dass unter den Kostenbegriff nur Auslagen fallen (vgl. § 37, 44 DG LSA). Im Übrigen könnte auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 bzw. Abs. 2 VwKostG LSA einer Gebührenerhebung entgegenstehen.
33 Die Argumentation des Klägers verfängt insgesamt nicht: Bereits die Annahme, wieso die allgemeinen verwaltungskostenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Kostendefinitionen hier nicht anwendbar sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
34 Der Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 S. 2 Verf LSA und einer entsprechenden Konnexität geht fehl. Denn bereits nach dem Verfassungswortlaut richtet sich die Norm an Aufgabenzuweisungen auf die kommunale Ebene und nicht wie vorliegend auf die Landesebene. Nur in dem Fall der Bearbeitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Bürgermeister durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde beim Landkreis wäre Art. 87 Abs. 3 S. 2 Verf LSA einschlägig und gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln und für die Mehrbelastung des Landkreises als Kommune ein angemessener Ausgleich zu gewähren (Art. 87 Abs. 3 S. 2 u. 3 Verf LSA). Dies gilt hingegen nicht, wenn das Disziplinarverfahren gegen einen Landrat vom Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde zu bearbeiten ist.
35 Die verfassungsrechtliche Norm dient nach dem Wortlaut und der unmittelbaren Überschrift des Art. 87 Verf LSA dem Schutz der kommunalen Selbstverwaltung, worauf sich das Landesverwaltungsamt als Landesbehörde gerade nicht berufen kann. So regelt § 83 DG LSA auch nur die Auswirkungen der §§ 76a und 80 Abs. 3 für die Landkreise; und eben nicht für das Land. Im Rahmen der Einfügung des § 76a DG LSA durch die Übertragung der Disziplinarbefugnisse von der kommunalen Vertretung auf die untere Kommunalaufsichtsbehörde beim Landkreis wurde der damit verbundene Eingriff in die kommunale Personalhoheit diskutiert (vgl. Gesetzesentwurf; LT Drs. 7/2509; S. 130 ff).
36 Dem Gesetzesentwurf und der dort wiedergegebenen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände ist zu entnehmen, dass die Problematik der Kostenübertragung von der Kommune auf den Landkreis gesehen wurde:
37 „Die kommunalen Spitzenverbände verlangen, die mit der Einfügung des § 76a in Zusammenhang stehende in § 83 normierte Evaluierungsregelung um folgenden Absatz 2 zu ergänzen: „Die einem Landkreis aufgrund der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Hauptverwaltungsbeamten entstehenden Kosten werden vom Land nach Rechnungslegung durch den Landkreis erstattet.“ Der Forderung wird in modifizierter Form nachgekommen. Neben der Evaluierungsregelung wird in § 76a Abs. 4 eine Kostenregelung dahingehend aufgenommen, dass die Kosten des Disziplinarverfahrens der jeweilige Dienstherr trägt. Trotz der in § 76a vorgesehenen Gesetzesänderung der Aufgabenübertragung unter anderem auf die Landkreise als untere Kommunalaufsichtsbehörde handelt es sich bei den Hauptverwaltungsbeamten weiterhin um Beamte der Gemeinde als jeweiligen Dienstherrn. Diese tragen schon jetzt die Kosten der Disziplinarverfahren gegen Hauptverwaltungsbeamte. Sowohl die Gemeinden als auch die Landkreise erhalten auf Grund von Artikel 88 Abs. 1 und 2 Verf LSA im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes Zuweisungen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auch für das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2017 wurde an dem Grundprinzip der aufgabenorientierten Finanzausstattung festgehalten. Sodass die Gemeinden und Landkreise für Disziplinarverfahren gegenwärtig bereits entsprechende finanzielle Zuweisungen empfangen. Es ist folglich sachgerecht, wenn die jeweilige Kommune als Dienstherr des Hauptverwaltungsbeamten vorerst auch (weiterhin) die Kosten des Disziplinarverfahrens trägt. Ferner erfahren nicht nur die Gemeinden durch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Landkreise als untere Kommunalaufsichtsbehörde eine Entlastung, sondern auch die Landkreise, da die Zuständigkeit für Disziplinarverfahren gegen Landräte auf das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde übergeht. Zudem ist das Ziel der angedachten Zuständigkeitsregelung, dass Disziplinarverfahren in Zukunft effektiver geführt werden. Demgemäß ist davon auszugehen, dass auf Grund der beschleunigten Durchführung der Verfahren, die sich daraus ergebenen (Personal-)Kosten im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage verringern. Im Finanzausgleichsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung ist für die Jahre 2017 bis 2021 eine konstante Finanzausgleichsmasse festgelegt. Da ein gewisser Evaluierungszeitraum erforderlich ist, um – als Grundlage zur Ermittlung des Finanzbedarfes – die Ausgaben, die den Kommunen bei effizienter Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, zu ermitteln, wird die Kostenregelung in Vorbereitung zum Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes für die nächste Legislaturperiode auf den Prüfstand gestellt. In diesem Kontext erfolgt auch eine Anpassung des Evaluierungszeitraumes von drei auf zwei Jahre. Die Forderung der kommunalen Spitzenverbände, dass die entstehenden Kosten vom Land nach Rechnungslegung durch den Landkreis erstattet werden, ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte nicht nachvollziehbar, sie würde eine Überkompensation darstellen.“
38 Zu Nr. 5 (§ 83 – Evaluierung)
39 „Gemäß Artikel 87 Abs. 3 Verf LSA ist bei kostenverursachenden Aufgabenübertragungen auf Kommunen die Deckung der Kosten zu regeln oder ein angemessener Ausgleich für Mehrbelastungen zu schaffen. Im vorliegenden Fall würden die Zuständigkeiten der Landkreise als Kommunalaufsichtsbehörden in den betreffenden Disziplinarverfahren erweitert, so dass eine Aufgabendifferenz zu bejahen ist. Diese führt auch zu einer Mehrbelastung der Landkreise, insbesondere aufgrund der Vorhaltung von Personalressourcen für die Durchführung der disziplinaren Ermittlungen. Es ist davon auszugehen, dass Daten, die dem bisherigen Verfahren entnommen werden, für eine Kostenfolgeabschätzung wenig aussagefähig sind, da es gerade das Ziel der Zuständigkeitsverlagerung auf die Kommunalaufsichtsbehörden ist, dass die Disziplinarverfahren in Zukunft effektiver geführt werden. Anstelle einer Kostenfolgeabschätzung wird daher eine Evaluierungsregelung zu den kostenmäßigen Auswirkungen der Aufgabenübertragungen in das DG LSA aufgenommen. Bei dieser Evaluierung kann auf die tatsächlichen Aufgabenkosten eines angemessenen Erfahrungszeitraums von drei Jahren zurückgegriffen werden, wobei Kosten, die den Kommunalaufsichtsbehörden schon nach bisherigem Recht entstanden wären, abzuziehen sind.
40 Ergebnis der Anhörung
41 Die kommunalen Spitzenverbände fordern, die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass das Land dem jeweiligen Landkreis die auf Grund der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Hauptverwaltungsbeamten entstehenden Kosten erstattet. Durch die Einfügung einer in § 76a Abs. 4 normierten Regelung zur Kostentragung wurde der Forderung modifiziert Rechnung getragen. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Infolgedessen wurde der Evaluierungszeitraum von drei auf zwei Jahre angepasst.“
42 Dementsprechend mag es im Gegensatz zur Bearbeitung von Disziplinarverfahren gegen kommunale Bürgermeister durch den Landkreis als untere Kommunalaufsichtsbehörde bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Bearbeitung von Disziplinarverfahren gegen Landräte durch das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde eine (verfassungsrechtliche) Regelungslücke geben*.* Diese müsste und könnte aber durch den Landesgesetzgeber selbst geschlossen werden. Davon hat der Landesgesetzgeber bei der Einfügung von § 76a DG LSA aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Gesetzgeber gerade keine eigenständige Kostenregelung getroffen, wie dies auch in anderen Fällen bei einem Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde anstelle einer Kommune vorgesehen sei, wobei der Kläger bereits „diese anderen Fälle“ nicht benennt.
43 Die Rechtsansicht des Klägers, dass § 76 Abs. 4 S. 2 DG LSA nur der Klarstellung diene, dass die Kostentragungspflicht nach § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA nicht einer Anwendung der §§ 37, 44 und 72 DG LSA entgegenstehe und der Hauptverwaltungsbeamte bei Auflagenauferlegung sich nicht darauf berufen könne, dass nach § 76a Abs. 4 S. 1 DG LSA der Dienstherr die Kosten zu tragen habe, macht keinen Sinn. Vielmehr versperrt sich der Kläger vehement der verwaltungskosten- und disziplinarrechtlichen Definition der Kosten und der spezialgesetzlichen Erstattungsregelung im DG LSA.
44 Richtig erkennt der Kläger, dass das Disziplinarverfahren gebührenfrei ausgestaltet ist. Schützt dies vordringlich den Beamten, ist aber keine Regelung erkennbar, wonach der Landkreis als Kommune trotzdem Bearbeitungsgebühren tragen soll. Eine solche Unterscheidung ist – wie herausgearbeitet – gesetzlich nicht gewollt gewesen.
45 Insofern geht auch der vom Kläger angestrengte Interessenausgleich zwischen Dienstherrn und Beamten, welcher bei der Führung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Kommunalbeamten beim Landesverwaltungsamt fehle, zur Begründung der Gebührenfreiheit, fehl. Entgegen der klägerischen Ansicht geht das Disziplinarrecht gerade von hierarchischen Strukturen aus, und ermöglicht den oberen und obersten (Dienst)Behörden vielschichtige Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten. So konnte bereits nach altem Recht die Kommunalaufsicht das Verfahren gegen alle Kommunalbeamte nach § 79 DG LSA an sich ziehen.
46 3.) Das Disziplinargericht hat sich dazu entschlossen, der Anregung des Klägers zu folgen und die Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Denn nach klägerischer Aussage sind zahlreiche Disziplinarverfahren (ca. 17) gegen Kommunal- und Hauptverwaltungsbeamte bei der Kommunalaufsicht in Bearbeitung. Diese Vielzahl an möglichen Kostenerstattungen und Rechtsstreitigkeiten rechtfertigt es, eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch das Oberverwaltungsgericht herbeizuführen.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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