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6 A 560/25 MD•VG Magdeburg 6. Kammer, 2026-01-27, 6 A 560/25 MD
6 A 560/25 MDTribunal administratif / Chamber 627 janv. 2026
Das mehrfache unberechtigte Abrufen von Kontoumsatzdaten durch eine Sparkassenmitarbeiterin kann nach einschlägiger Abmahnung einen besonderen Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG darstellen.
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: 6 A 560/25 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 17 Abs 1 MuSchG, § 17 Abs 2 S 1 MuSchG, § 626 Abs 2 BGB, § 18 Abs 1 S 4 BEEG ... mehr
Rechtskraft: ja
Das mehrfache unberechtigte Abrufen von Kontoumsatzdaten durch eine Sparkassenmitarbeiterin kann nach einschlägiger Abmahnung einen besonderen Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG darstellen.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2025 verpflichtet, die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen durch die Klägerin zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen.
2 Die Klägerin, eine Bank in der Rechtsform der , schloss am 27.03.2022 mit der Beigeladenen einen Arbeitsvertrag, mit dem diese ab dem 01.05.2022 zunächst befristet als Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitanteil von 90 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Servicemitarbeiterin angestellt wurde. Unter § 2 des Arbeitsvertrages heißt es, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst der bei den Sparkassen Beschäftigten (TVöD-S) und den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) – Tarifgebiet Ost – sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) richte. Zudem fänden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Mit einem Änderungs- und Ergänzungsvertrag vom 02.01.2024 vereinbarten die Klägerin und die Beigeladene, das Arbeitsverhältnis über den 30.04.2024 hinaus unbefristet weiterzuführen.
3 Am 02.05.2022 unterzeichnete die Beigeladene eine Verpflichtungserklärung über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). In dieser heißt es auszugsweise, dass die Beigeladene wisse, dass es ihr untersagt sei, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Ferner verpflichte sich die Beigeladene, personenbezogene Daten gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln und sich insoweit zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gelte auch gegenüber Arbeitskollegen, sofern die personenbezogenen Daten nicht für die Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Der Beigeladenen sei bekannt, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen interne Anweisungen unter anderem arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten. Ebenfalls am 02.05.2022 unterzeichnete die Beigeladene eine Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Bankgeheimnisses und von Geschäftsgeheimnissen. Auch insoweit sei ihr bewusst, dass Verstöße gegen die Verschwiegenheitsanforderungen unter anderem mit arbeitsrechtlichen Mitteln geahndet werden könnten. Zudem unterzeichnete sie am selben Tage eine Verpflichtungsniederschrift, in welcher insbesondere auf die sich aus dem TVöD-S ergebenden Vorschriften hingewiesen wurde.
4 Im Rahmen einer internen datenschutzrechtlichen High-Level-Kontrolle stellte die Klägerin fest, dass die Beigeladene am 21.11.2024 die Umsätze des Girokontos einer Arbeitskollegin abgerufen hatte, wobei auch personenbezogene Daten wie etwa Ausweisdaten betroffen gewesen seien. Hierauf mit E-Mail vom 09.01.2025 befragt, gab die Beigeladene mit E-Mail vom 10.01.2025 an, die Arbeitskollegin aus Schulzeiten zu kennen. Sie habe wissen wollen, wer deren ehemaliger Arbeitgeber gewesen sei. Sie habe bei der Umsatzabfrage „keine konkrete Absicht“ gehabt, entschuldige sich hierfür und erklärte, dass dies nicht mehr vorkomme.
5 In Reaktion auf die Umsatzabfrage von dem Girokonto der Arbeitskollegin meldete die Klägerin noch am 10.01.2025 diese Datenpanne an die sachsen-anhaltische Landesbeauftragte für den Datenschutz. Nach entsprechender Unterrichtung des Personalrates mahnte die Klägerin die Beigeladene zudem mit Schreiben vom 28.01.2025, der Beigeladenen am 04.02.2025 zugegangen, ab. Dabei wies sie die Beigeladene darauf hin, dass die konsequente Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie auch des Bankgeheimnisses wesentliche Grundlage für ihre Geschäftstätigkeit sei. Für den Fall der Wiederholung seien arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen. In Zukunft werde erwartet, dass die Beigeladene ausschließlich aufgrund berechtigter dienstlicher Interessen oder mit Vollmacht des Kontoinhabers Zugriff auf Datensätze nehme.
6 Am 04.06.2025 bat die Beigeladene eine Arbeitskollegin per WhatsApp-Chatnachricht, Kontoumsatzdaten des Ex-Freundes einer Freundin von ihr abzufragen, um zu erfahren, ob dieser zuletzt eine höhere Summe Bargeld eingezahlt habe. Die Arbeitskollegin antwortete jedoch, dass sie solche Umsatzabfragen nicht vornehme, da dies in der Vergangenheit bereits zu Problemen geführt habe. Mit dieser Antwort begnügte sich die Beigeladene und dankte ihrer Arbeitskollegin.
7 Im Nachgang zu einer Kundenbeschwerde stellte die Klägerin zudem fest, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 26.11.2024 bis zum 09.01.2025 an insgesamt elf Tagen Umsätze des Girokontos des Ex-Freundes einer ihrer Freundinnen abgefragt hatte. Diese Datenpanne meldete die Klägerin der sachsen-anhaltischen Landesbeauftragten für den Datenschutz am 28.05.2025. Wegen der Umsatzabfragen gab die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 06.06.2025 die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene habe angegeben, in seinem privaten Umfeld mit einem konkreten Kontoumsatz konfrontiert worden zu sein. Da ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen im Raum stehe, könne auch eine mögliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Hierauf reagierte die Beigeladene mit Schreiben vom 11.06.2025. In diesem gab sie an, die Umsätze des betroffenen Girokontos ihrer Freundin zu Liebe, jedoch unberechtigt abgerufen zu haben. Den Vorwurf, konkrete Umsatzdaten an Dritte weitergegeben zu haben, weise sie jedoch zurück. Der Stellungnahme war eine als solche bezeichnete „eidesstattliche Erklärung“ der Freundin der Beigeladenen beigefügt, in welcher diese angab, von der Beigeladenen nicht über etwaige Umsatzdaten unterrichtet worden zu sein.
8 Mit bei dem Beklagten am 18.06.2025 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Zulassung der Kündigung des mit der Beigeladenen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes. Die Unzumutbarkeit des Abwartens der Kündigungsschutzzeit ergebe sich daraus, dass der Schutz der Kundendaten oberste Priorität habe und die Beigeladene trotze einschlägiger Abmahnung wiederholt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe.
9 Mit Schreiben vom 19.06.2025 gab der Beklagte sowohl der Beigeladenen als auch dem Personalrat der Klägerin die Gelegenheit, sich zur beantragten Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu äußern. Mit weiteren Schreiben vom 20.06.2025 bat der Beklagte zudem die Freundin der Beigeladenen und ihren Ex-Freund um eine Stellungnahme zu den gegen die Beigeladene erhobenen Vorwürfen.
10 Die Freundin der Beigeladenen reagierte mit E-Mail vom 25.06.2025 auf die Anfrage des Beklagten und teilte mit, dass sie ihren Ex-Freund zu keiner Zeit auf eine etwaige Abbuchung von seinem Girokonto angesprochen habe. Dieser wiederum reagierte auf das Schreiben des Beklagten nicht.
11 Die Beigeladene teilte dem Beklagten auf sein Anhörungsschreiben mit Schreiben vom 28.06.2025 mit, dass sie die unberechtigten Umsatzabfragen im Zeitraum vom 26.11.2024 bis zum 09.01.2025 zugebe. Seit ihrer Abmahnung vom 28.01.2025 habe sie sich jedoch nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
12 Auf eine Sachstandsanfrage hin teilte der Beklagte dem hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28.08.2025 mit, dass der Antrag nach Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich abgelehnt werde. Insoweit werde die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf reagierte die Klägerin mit Schreiben ihres hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 02.09.2025 und trat den Ausführungen des Beklagten entgegen.
13 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26.09.2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.09.2025 zugestellt, lehnte der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein besonderer Fall nicht gegeben sei. Zwar habe die Beigeladene am 04.06.2025 versucht, ihre Arbeitskollegin zu einer unberechtigten Datenabfrage zu bewegen, was einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben darstelle. Doch sei ein besonders schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten hierin nicht zu erkennen. Denn die Arbeitskollegin der Beigeladenen habe nur die pflichtgemäße Entscheidung treffen können, das Ansinnen der Beigeladenen zurückzuweisen. Ein schwerwiegender Pflichtenverstoß käme insoweit nur in Betracht, wenn die Angestellten der Klägerin den datenschutzrechtlichen Vorgaben keine große Bedeutung beimessen würden, wofür indes nichts ersichtlich sei. In der Anfrage der Beigeladenen an ihre Arbeitskollegin liege auch keine Anstiftungshandlung, da eine solche das Beeinflussen des Anzustiftenden etwa durch Überreden, Druckausüben, Anreizsetzung oder ähnlichem erfordere. Eine entsprechende Beeinflussung liege jedoch nicht vor; im Übrigen habe die Beigeladene glaubhaft erklärt, ihr Fehlverhalten eingesehen zu haben und sich künftig vertragstreu zu verhalten. Da wegen der Weigerung der Arbeitskollegin der Beigeladenen kein vollendeter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliege, fehle es im Nachgang zur Abmahnung vom 28.01.2025 auch an einem wiederholten Pflichtenverstoß. Bezüglich der möglichen Verletzung des Bankgeheimnisses durch Mitteilung von Kontoumsätzen des Ex-Freundes einer ihrer Freundinnen habe eine entsprechende Offenbarung durch die Beigeladene seitens des Beklagten gerade nicht festgestellt werden können. Auch aus der seitens der Klägerin vorgebrachten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung folge bezüglich der Bewertung des Vorliegens eines besonderen Falles nichts Anderes. Da bereits kein besonderer Fall vorliege, werde von einer Ermessensentscheidung abgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
14 Am 08.10.2025 hat die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie sich gegen den genannten Bescheid wendet und ihr Zustimmungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass entgegen der Auffassung des Beklagten ein besonderer Fall vorliege. In dem Versuch der Beigeladenen, ihre Kollegin zu einer unberechtigten Datenabfrage zu bewegen, liege eine versuchte Anstiftung zur Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie des Bankgeheimnisses, welche als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung zu qualifizieren sei. Trotz vorheriger Abmahnung habe die Beigeladene ihr Verhalten nicht geändert, was in ihrer versuchten Anstiftungshandlung zum Ausdruck komme. Ihr Vertrauen auf die Einhaltung des Bankgeheimnisses durch ihre Angestellten sei essentiell, sodass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.
15 Die Klägerin beantragt,
16 den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2025 zu verpflichten, die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen durch sie nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes zu erteilen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen
19 und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Im Übrigen tritt er den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Diese gingen in weiten Teilen am vorliegenden Sachverhalt vorbei und seien daher unbeachtlich.
20 Mit Beschluss vom 13.10.2025 hat der Berichterstatter die Beigeladene beigeladen.
21 Die Beigeladene beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid sowie die Ausführungen des Beklagten. Zwar liege in ihrer unberechtigten Datenabfrage ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß, doch erreiche dieser nicht den erforderlichen Schweregrad. Zudem sei es im Nachgang zu ihrer Abmahnung nicht zu einer wiederholten Pflichtverletzung gekommen.
24 Mit Beschluss vom 02.01.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
26 Die Klage, über welche der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg.
27 Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 Rechtsgrundlage für die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen ist § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG. Danach kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
29 Diese Voraussetzungen liegen vor.
1.
30 Der Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Lfd. Nr. 14.1 der Anlage zur ArbSch-ZustVO LSA die für das Land Sachsen-Anhalt zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG.
2.
31 Es ist – entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen – auch ein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gegeben.
32 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist insoweit derjenige der letzten Behördenentscheidung (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 18. November 2003 – Au 3 K 03.1087 –, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 – 5 B 114/89 –, juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 10. November 2008 – 5 B 79/08 –, juris Rn. 5).
33 Bei dem Begriff des besonderen Falles handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1958 – V C 88.56 –, BVerwGE 7, 294-297, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 13 K 5101/11 –, juris Rn. 23 f. m. w. N.; VG Darmstadt, Urteil vom 26. März 2012 – 5 K 1830/11.DA –, juris Rn. 24; VG Mainz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 K 1061/16.MZ –, juris Rn. 31). Der „besondere Fall“ ist zudem ein genuin verwaltungsrechtlich zu bestimmender Begriff, der nicht mit demjenigen des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gleichzusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1958 – V C 88.56 –, BVerwGE 7, 294-297, juris Rn. 15 f. m. w. N.). Das Vorliegen eines besonderen Falles setzt insoweit weder voraus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben wäre, noch kann aus dem arbeitsrechtlich zu bestimmenden Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB auf das Vorliegen (auch) eines besonderen Falles geschlossen werden (vgl. Volk , in: Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 10. Auflage 2025, § 17 MuSchG Rn. 199; VG Augsburg, Urteil vom 18. November 2003 – Au 3 K 03.1087 –, juris Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. Januar 2005 – 7 E 3766/04 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2012 – 13 K 6891/11 –, juris Rn. 34).
34 Ein besonderer Fall kann nur dann angenommen werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1958 – V C 88.56 –, BVerwGE 7, 294-297, juris Rn. 17). Dabei ist stets eine Interessenabwägung erforderlich, die jedoch nicht unter spezifisch arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat und anders als § 626 Abs. 1 BGB nicht auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der betroffenen Frau für den Arbeitgeber abzustellen hat. Vielmehr hat sich die zuständige Behörde insbesondere an dem mit dem Kündigungsverbot verfolgten gesetzgeberischen Zweck zu orientieren, der Frau während der Schutzfristen des § 17 Abs. 1 MuSchG möglichst die materielle Existenzgrundlage zu erhalten und die mit einer Kündigung in dieser Zeitspanne verbundenen besonderen psychischen Belastungen zu vermeiden. Verhaltensbedingte Gründe können einen die Zulässigerklärung rechtfertigenden „besonderen Fall“ darstellen, wenn das Fehlverhalten auch unter Berücksichtigung der psychischen Konstitution der Frau so schwerwiegend ist, dass die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses dem Arbeitgeber schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann. Es muss sich dabei um einen schweren oder wiederholten Verstoß gegen zentrale vertragliche Pflichten oder ein „nicht leicht wiegendes vorsätzliches Vergehen“ zum Nachteil des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen handeln, beispielsweise um Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen oder erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – 12 A 3342/20 –, juris Rn. 3 f. m. w. N.; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Februar 2023 – W 3 K 22.1540 –, juris Rn. 8 m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 – V C 31.70 –, juris Rn. 8 f.; VG Augsburg, Urteil vom 16. Juli 2002 – Au 9 K 02.344 –, juris Rn. 28; VG Augsburg, Urteil vom 18. November 2003 – Au 3 K 03.1087 –, juris Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. Januar 2005 – 7 E 3766/04 –, juris Rn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Mai 2010 – AN 14 K 10.00536 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 13 K 5101/11 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2012 – 13 K 6891/11 –, juris Rn. 34; VG Darmstadt, Urteil vom 26. März 2012 – 5 K 1830/11.DA –, juris Rn. 27; Rolfs , in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 7. Auflage 2024, § 17 MuSchG Rn. 121). Dies ergibt sich auch unter Beachtung von Ziff. 2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG, auf welche bei der Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG nach dem Willen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden kann (vgl. BT-Drs. 18/8963, S. 88; s. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 K 1061/16.MZ –, juris Rn. 32).
35 Bei der Auslegung des Begriffs ist zudem zu beachten, dass die Regelung in § 17 MuSchG Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 (sog. Mutterschutzrichtlinie) in nationales Recht umsetzt (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –, juris Rn. 17). Das in Art. 10 Nr. 1 Mutterschutzrichtlinie vorgesehene Kündigungsverbot soll verhindern, dass sich die Gefahr, aus Gründen entlassen zu werden, die mit dem Zustand der schwangeren Arbeitnehmerin in Verbindung stehen, schädlich auf ihre physische und psychische Verfassung auswirken kann (vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24 –, juris Rn. 18). Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG, die insoweit die Sicherung eines überragenden Schutzgutes verfolgt, ist – hieran orientiert – richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden (vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 26. März 2012 – 5 K 1830/11.DA –, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). § 17 MuSchG trägt zudem dem aus Art. 6 Abs. 4 GG folgenden Auftrag an den Gesetzgeber, jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft angedeihen zu lassen, Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 – 1 BvL 24/77 –, BVerfGE 52, 357-369, juris Rn. 27; s. auch Rolfs , in: Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8. Auflage 2026, § 17 MuSchG Rn. 19 m. w. N.). Dem Schutz der (werdenden) Mutter hat der Gesetzgeber insoweit grundsätzlich den Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers eingeräumt.
36 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG trägt nach den allgemeinen Grundsätzen – wonach es jedem Beteiligten obliegt, die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen (st. Rsp.; vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 1. April 2014 – 5 LB 279/13 –, juris Rn. 54) – der Arbeitgeber.
37 Nach diesen Maßgaben ist ein besonderer Fall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG gegeben. Die Beigeladene hat wiederholt gegen zentrale arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, sodass der Klägerin die Aufrechterhaltung des arbeitsvertraglichen Verhältnisses schlechthin unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
38 Gemäß § 241 Abs. 2 BGB – welcher die allgemeine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht beinhaltet (vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2025 – 13 K 3809/21 –, juris Rn. 58) – ist jede Partei eines Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 AZR 367/15 –, BAGE 158, 148-153, juris Rn. 16). Die Arbeitsvertragsparteien sind danach verpflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, ihre Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. LG Baden-Baden, Urteil vom 24. August 2023 – 3 S 13/23 –, juris Rn. 56 m. w. N.). Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis jedenfalls so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Der Arbeitnehmer verstößt mit einem solchen Verhalten gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn es einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 2 AZR 611/17 –, juris Rn. 44). Auch die Rücksichtnahme auf Vermögenswerte des Arbeitgebers stellt eine arbeitsvertragliche Pflicht dar, die jeden Arbeitnehmer trifft (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 22. Oktober 2024 – 7 SLa 79/24 –, juris Rn. 78).
39 Nach dieser Maßgabe hat die Beigeladene wiederholt ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie auf die Kontodaten verschiedener Personen zugriff, beziehungsweise Dritte anzustiften versuchte, dies zu tun.
40 Unstreitig hat die Beigeladene am 21.11.2024 die Umsätze des Girokontos einer Arbeitskollegin abgerufen, wobei sie „keine konkrete Absicht“ gehabt habe, sondern wissen wollte, wer der ehemalige Arbeitgeber der Arbeitskollegin sei. Sodann rief die Beigeladene – ebenfalls unstreitig – im Zeitraum vom 26.11.2024 bis zum 09.01.2025 an insgesamt elf Tagen die Umsätze des Girokontos eines Ex-Freundes einer Freundin von ihr ab, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass bestanden hätte. Ebenso unstreitig versuchte sie am 04.06.2025 – also während ihrer schwangerschaftsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz – eine Arbeitskollegin per WhatsApp-Chatnachricht dazu zu bringen, einen Girokontoumsatz ebendieses Ex-Freundes einer ihrer Freundinnen abzurufen.
41 Die Beigeladene hat damit – die an elf Tagen erfolgten Abrufe einmal zusammengenommen – in drei verschiedenen Situationen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 (sog. Datenschutz-Grundverordnung; DS-GVO) verstoßen.
42 Gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO gilt diese Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beigeladene hat durch den Abruf von Girokontoumsätzen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO verarbeitet. Denn der Begriff der Verarbeitung beschreibt nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie etwa das Auslesen oder Abfragen der Daten.
43 Die Anwendung der DS-GVO ist auch nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO ausgeschlossen. Danach findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Auch wenn die Beigeladene die Umsätze der Girokonten jeweils aus privatem Interesse abrief, standen die Abfragen doch in untrennbarem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, wegen welcher sie überhaupt die Möglichkeit des Datenabrufs erhielt. Das Haushaltsprivileg nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO greift daher nicht ein (vgl. Gola , in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Auflage 2022, Art. 2 DSGVO Rn. 19).
44 Die Datenverarbeitung erfolgte zudem rechtswidrig. Die DS-GVO hat die in ihren Anwendungsbereich fallende Datenverarbeitung grundsätzlich einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach unzulässig, wenn sie nicht durch eine informierte Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise zulässig ist. Die von der Umsatzabfrage betroffenen Personen haben jedoch weder ihre Einwilligung für den Datenabruf aus den von der Klägerin verfolgten – privaten – Zwecken erteilt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO), noch war die Verarbeitung zur Erfüllung des jeweiligen Girokontovertrages zwischen der Klägerin und den betroffenen Personen erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Weitere Rechtfertigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
45 Es kann offenbleiben, ob die Beigeladene als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen ist. Danach ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Zwar ist im Beschäftigungskontext regelmäßig der Arbeitgeber als Verantwortlicher anzusehen. Doch kann auch der Arbeitnehmer ausnahmsweise als Verantwortlicher angesehen werden, wenn dieser mit der konkreten Datenverarbeitung eigene Zwecke verfolgt und selbst (möglicherweise weisungswidrig) über die hierfür benötigten Mittel disponiert (vgl. Hartung , in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 4 DSGVO Rn. 10; Wybitul , in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1: Individualarbeitsrecht I, 6. Auflage 2024, § 96 Rn. 39 m. w. N.; s. auch European Data Protection Board, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ in der DSGVO, Version 2.0 vom 07. Juli 2021, Rn. 19).
46 Denn die Beigeladene ist jedenfalls nach Art. 29 DS-GVO als der Klägerin als Verantwortlicher unterstellte Person anzusehen. Als solche traf sie die Pflicht, personenbezogene Daten, zu denen sie Zugang hat, ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen zu verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet war. Die Datenverarbeitung durch die Beigeladene erfolgte indes weisungswidrig, ohne dass sie hierzu rechtlich verpflichtet war. Es war der Beigeladenen, wie sie jedenfalls seit der Gegenzeichnung ihrer Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit nach der DS-GVO am 02.05.2022 wusste, seitens der Klägerin untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Eine Weisung, die für die betroffenen Fälle Gegenteiliges beinhalten würde, gab es nicht. Im Hinblick auf den Versuch, über ihre Arbeitskollegin an Girokontoumsätze des Ex-Freundes einer ihrer Freundinnen zu gelangen, war die Beigeladene zudem aufgrund der Ausführungen in der Abmahnung vom 28.01.2025 informiert, dass ihr Handeln gegen die Weisungen der Klägerin verstieß.
47 Soweit der Beklagte und die Beigeladene meinen, in der Chatnachricht der Beigeladenen vom 04.06.2025 liege mangels vollendeter Verletzung des Datenschutzrechts keine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, gehen sie damit fehl. Zunächst ist festzustellen, dass eine Anstiftungshandlung – so wie sie aufgrund der strafrechtlichen Definition im Allgemeinen verstanden wird und auch im hiesigen Verfahren zu verstehen ist – nicht voraussetzt, dass der Anstifter den Anzustiftenden durch Überreden, Druckausüben, Anreizsetzung oder ähnlichem beeinflusst. Erforderlich und ausreichend für das Vorliegen eines „Bestimmens“ des Anzustiftenden ist bereits die – wie auch immer geartete – Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt (vgl. etwa Scheinfeld , in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2024, § 26 StGB Rn. 17). Eine besondere Qualität der Einflussnahme ist demgegenüber nicht erforderlich. Mit ihrer Anfrage an ihre Arbeitskollegin in der WhatsApp-Chatnachricht vom 04.06.2025 hat die Beigeladene daher versucht, diese zu einem unberechtigten Abruf von Umsatzdaten eines Girokontos anzustiften. Dieser Versuch schlug jedoch wegen der ablehnenden Haltung der Arbeitskollegin fehl. Es ist für diese rechtliche Einordnung gänzlich unerheblich, mit welchem Verhalten der Arbeitskollegin zu rechnen war. Dem Einzelrichter erschließt sich insbesondere die Annahme des Beklagten nicht, es könne nur dann ein erheblicher Pflichtenverstoß vorliegen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Anfrage anzunehmen gewesen wäre, dass die angefragte Arbeitskollegin den datenschutzrechtlichen Bestimmungen keine große Bedeutung beimessen würde und sich daher pflichtwidrig verhalten werde. Woher eine solch einschränkende Voraussetzung entstammen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beigeladene mit ihrer Anfrage vom 04.06.2025 gezeigt, dass sie nicht nur – trotz Abmahnung zu Beginn des Jahres 2025 – erneut ohne Weiteres bereit war, eine unberechtigte Abfrage von Girokontoumsätzen durchzuführen, sondern dass sie hierfür sogar – mangels eigener Zugriffsmöglichkeit – eine Pflichtverletzung anderer provozieren würde und damit arbeitsrechtliche Konsequenzen auch für ihre Kollegen billigend in Kauf nahm, um ihre eigenen – rein persönlich – geprägten Interessen zu verfolgen. Der Einzelrichter versteht dies als ein ganz besonders schwerwiegendes Fehlverhalten der Beigeladenen.
48 Unabhängig davon, ob die Beigeladene durch ihr weisungswidriges Handeln selbst in die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit eingetreten ist (vgl. hierzu etwa Hartung , in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 29 DSGVO Rn. 17; 20), ist ihr Verhalten jedenfalls gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DS-GVO bußgeldbewehrt und löst gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO das Risiko einer Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen, also der Klägerin, aus. Die Rücksichtnahmepflicht der Beigeladenen als Arbeitnehmerin gegenüber der Klägerin als ihrer Arbeitgeberin gebietet es jedoch insbesondere, datenschutzrechtliche Pflichtverletzungen der Klägerin gegenüber ihren Kunden durch entsprechendes eigenes Verhalten zu vermeiden (vgl. auch LG Baden-Baden, Urteil vom 24. August 2023 – 3 S 13/23 –, juris Rn. 57). Stattdessen hat die Beigeladene die Klägerin mehrfach dem Risiko ausgesetzt, als Verantwortliche einer Datenschutzrechtsverletzung für diese rechtlich in Anspruch genommen zu werden. Dass dies zuletzt außerhalb ihrer Arbeitszeit am 04.06.2025 geschah, ist nach den oben gebildeten Maßstäben rechtlich ohne Belang.
49 Gründe, die diese Verstöße der Beigeladenen gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten insgesamt rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst für den Einzelrichter ersichtlich. Vielmehr hat die Beigeladene auf Nachfrage der Klägerin sowohl in ihrer E-Mail vom 10.01.2025 als auch ihrem Schreiben vom 11.06.2025 erklärt, keine dienstlichen Gründe für den Abruf der Daten gehabt, sondern diese Abrufe gerade unberechtigt durchgeführt zu haben. Dieser besondere Fall steht zudem nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Beigeladenen.
50 Ob in der WhatsApp-Chatnachricht vom 04.06.2025 zugleich der Versuch der Beigeladenen gesehen werden kann, ihre Arbeitskollegin zu einem Verstoß gegen die bankvertraglich dem jeweiligen Kunden zugesicherte „Stillschweigensvereinbarung“ – das sog. Bankgeheimnis (vgl. zu diesem Begriff auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2025 – L 5 P 40/25 NZB –, juris Rn. 13) – anzustiften, kann offenbleiben. Auch auf die Frage, ob die Beigeladene gegenüber ihrer Freundin einzelne Girokontoumsätze deren Ex-Freundes offengelegt hat, was die Beigeladene und ihre Freundin bestreiten, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.
3.
51 In der Folge kann die Klägerin vom Beklagten – wegen des diesem gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG eröffneten Ermessensspielraums – grundsätzlich nur die Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dies zumal deshalb, weil der Beklagte bisher – nachvollziehbar – auf eine Ausübung seines Ermessens verzichtet hat. Indes ist das dem Beklagten eröffnete Ermessen zur Überzeugung des Einzelrichters vorliegend derartig verengt, dass allein die Erteilung der begehrten Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt.
52 Eine solche „Ermessensreduzierung auf Null“ kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich die zuständige Behörde durch vorherige Entscheidung selbst gebunden hat oder wenn – wie hier – weitere mögliche Entscheidungsvarianten wegfallen, weil nur eine Maßnahme – nämlich die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung – zweckdienlich ist (vgl. zur Verengung des Ermessensspielraums Geis , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 40 VwVfG Rn. 37).
53 Der Einzelrichter ist im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung des erheblichen Verstoßes der Beigeladenen gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen überzeugt, dass im vorliegenden Einzelfall allein die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen als rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt.
54 Dabei ist aufseiten der Klägerin insbesondere in die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen, dass diese ein berechtigtes Interesse daran hat, nur solche Mitarbeiter zu beschäftigen, die ihren Vorstellungen entsprechen und die insbesondere unter Beachtung der besonderen Bedeutung der unbedingten Einhaltung des Datenschutzes durch sämtliche Mitarbeiter für die Tätigkeit der Klägerin stets diesen Anforderungen gerecht werden. Es ist der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bank unzumutbar an dem Beschäftigungsverhältnis mit einer Mitarbeiterin festzuhalten, die mehrfach unberechtigt Umsätze von Girokonten Dritter abgerufen hat, weil sie in ihrer Außenwahrnehmung durch ihre Kunden darauf angewiesen ist, von diesen als verlässliche Institution angesehen zu werden, die dem erforderlichen Vertrauen gerecht wird, welches einer Verbindung von Kunde und Bank innezuwohnen hat.
55 Zur Befriedigung dieses berechtigten Interesses ist die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung geeignet und auch erforderlich.
56 Insbesondere kommt eine innerbetriebliche Umsetzung der Beigeladenen als milderes Mittel nicht in Betracht. Denn sie hat – unabhängig davon, ob überhaupt ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Zugriffsmöglichkeit auf die personenbezogenen Daten der Kunden der Klägerin existiert – durch ihre Anfrage an ihre Arbeitskollegin vom 04.06.2025 bereits gezeigt, dass sie auch ohne die Möglichkeit des eigenen Zugriffs auf Kontodaten Dritter ohne Weiteres dazu bereit ist, sich diese notfalls über ihre Arbeitskollegen zu beschaffen. Dafür ist es ohne Belang, dass ihr entsprechender Versuch letztlich fehlschlug.
57 Auch kann der Beklagte die Klägerin nicht auf eine erneute Abmahnung der Beigeladenen verweisen.
58 Beruht eine Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer Abmahnung bedarf es indes nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einschlägige wirksame Abmahnungen vorliegen, die eine negative Prognose bezüglich der weiteren störungsfreien Durchführung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. etwa Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. April 2022 – 9 Sa 250/21 –, juris Rn. 127 ff. m. w. N.).
59 So liegt der Fall hier. Die Beigeladene ist seitens der Klägerin bereits mit Schreiben vom 28.01.2025 wegen der unberechtigten Abfrage von Kontodaten einer Arbeitskollegin abgemahnt worden. Im Rahmen dieses Schreibens ist die Beigeladene darauf hingewiesen worden, dass die konsequente Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie auch des Bankgeheimnisses wesentliche Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Klägerin sei. Für den Fall der Wiederholung seien arbeitsrechtliche Konsequenzen nicht auszuschließen. In Zukunft werde erwartet, dass die Beigeladene ausschließlich aufgrund berechtigter dienstlicher Interessen oder mit Vollmacht des Kontoinhabers Zugriff auf Datensätze nehme. Es musste der Beigeladenen daher bekannt sein, dass auch der Versuch einer Anstiftung einer Arbeitskollegin zu einer offensichtlich unberechtigten Kontoabfrage aus rein privaten Motiven mit ihren wesentlichen arbeitsvertraglichen Pflichten unvereinbar ist. Es dürfte daher aus Sicht der Klägerin nicht zu erwarten sein, dass sich die Beigeladene nunmehr arbeitsvertragskonform verhalten werde, nachdem sie – auf frühere vergleichbare arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen – ihr Bedauern ausgedrückt und das (nun nicht eingehaltene) Versprechen abgegeben hatte, ein entsprechendes Verhalten nicht mehr zu zeigen.
60 Die Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung ist auch eine angemessene Maßnahme. Zwar verfolgt § 17 MuSchG den Schutz überragender Rechtsgüter, denen die Klägerin – mangels Grundrechtsfähigkeit (vgl. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 1 BvR 382/21 –, juris Rn. 8; s. auch BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 – 1 BvR 775/84 –, BVerfGE 75, 192-201, juris Rn. 13 ff. zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit der Sparkassen) – keine eigenen verfassungsrechtlich geschützten Positionen entgegenhalten kann. Doch tritt eingedenk des erheblichen Pflichtenverstoßes der Beigeladenen sowie des besonderen Interesses der Klägerin an einer Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Girokontodaten Dritter der von § 17 MuSchG gewährte Schutz hinter den Interessen der Klägerin zurück.
4.
61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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