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5 A 442/23 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-07-10, 5 A 442/23 MD
5 A 442/23 MDTribunal administratif / 5e chambre10 juil. 2025
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren, welches auf die Entlassung aus dem Dienst gerichtet ist, stellt einen dienstlichen Grund i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 SVG dar, wenn hinreichende Anhaltspunkte den Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme rechtfertigen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-10
Aktenzeichen: 5 A 442/23 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 SVG, § 5 SVG, § 130 WDO
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren, welches auf die Entlassung aus dem Dienst gerichtet ist, stellt einen dienstlichen Grund i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 SVG dar, wenn hinreichende Anhaltspunkte den Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme rechtfertigen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erfüllung seines Anspruchs auf Förderung seiner beruflichen Bildung innerhalb seiner Dienstzeit.
2 Der Kläger steht als Soldat auf Zeit im Range eines Hauptbootsmanns im Dienst der Beklagten und trat erstmalig am 1. Juli 2001 in die Bundeswehr ein. Nach dem Ende der Verwendungszeit von acht Jahren am 30. Juni 2009 trat der Kläger am 4. Oktober 2010 als Wiedereinsteller erneut zunächst für weitere 10 Jahre in die Bundeswehr ein. Erstmalig ist die Verwendungszeit zwischen dem 13. Juni 2018 und dem 26. Mai 2020 von 18 Jahren auf nunmehr 20 Jahre verlängert worden. Nach seiner Verpflichtungserklärung vom 23. Februar 2021 ist die Verwendungszeit letztendlich auf 25 Jahre festgesetzt worden. Planmäßiges Dienstzeitende ist nunmehr der 3. Oktober 2027.
3 Nach einer Anordnung des Logistikkommandos der Bundeswehr vom 13. Dezember 2022 wurde der Kläger wegen Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben und gleichzeitig wurde ein Teil der Dienstbezüge einbehalten, da in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden würde. Diese Anordnung wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2024 aufgehoben. Über das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde bisher nicht entschieden.
4 Am 13. Juni 2023 beantragte der Kläger bei dem Karrierecenter der Bundeswehr Magdeburg – BFD die Förderung der dienstzeitbegleitenden Maßnahme „Vorbereitung auf die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung gemäß Fahrlehrergesetz“. Unter Verweis auf § 126 WDO und die Ziffern 1353 ff. der allgemeinen Regelung A-2160/6 „Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“ und die darin festgeschriebenen Auswirkungen einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 126 WDO auf die Berufsförderung lehnte das Karrierecenter der Bundeswehr – BFD die beantragte Förderung nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 28. Juli 2023 ab.
5 Die dagegen am 28. Juli 2023 erhobene Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 11. September 2023 mit dem Verweis auf das in § 5 Abs. 1a SVG eingeräumte Ermessen und die Ziffern 1353 ff. der allgemeinen Regelung A-2160/6 „Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“ als unbegründet zurück.
6 Dagegen hat der Kläger am 5. Oktober 2023 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihm gegenüber sei ein unbeschränktes Dienstausübungsverbot nicht ausgesprochen worden, weshalb ihm die Teilnahme an der begehrten Maßnahme nicht habe versagt werden dürfen. In anderen Fällen sei Kameraden in der schriftlichen Anordnung ausdrücklich mitgeteilt worden, dass Berufsförderungsmaßnahmen ausgeschlossen seien. Hier messe die Beklagte mit zweierlei Maß. Die einschlägigen Voraussetzungen für die Versagung würden daher nicht vorliegen.
7 Der Kläger beantragt daher sinngemäß schriftsätzlich,
8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. September zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 13. Juni 2023 auf Förderung der Maßnahme „Vorbereitung auf die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung gemäß Fahrlehrergesetz“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 die Klage abzuweisen.
11 Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Beschwerdeverfahren entgegen und führt zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus, die „Unbeschränktheit“ der vorläufigen Dienstenthebung müsse nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sofern in der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht zugleich eine Beschränkung dahingehend ausgesprochen werde, dass die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsförderung weiterhin zulässig sei, handele es sich um eine unbeschränkte vorläufige Dienstenthebung. Das gerichtliche Disziplinarverfahren sei aufgrund eines sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt und bislang nicht fortgesetzt worden, dies jedoch habe entgegen der Auffassung des Klägers keine Auswirkungen auf den Bestand der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung. Ermessensfehler bei der Versagung der am 13. Juni 2023 beantragten Förderung seien nicht zu erkennen.
12 Mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2024 und 24. Mai 2024 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.
14 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
15 Nach der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Gesamtvorbringens des Klägers richtet sich sein Begehren auf die Zuerkennung seines Anspruchs auf Berufsförderung während der Dienstzeit und des noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Weil es sich bei der streitentscheidenden Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 SVG um eine Ermessensvorschrift handelt, kann der Kläger dieses Klageziel sachdienlich nur im Rahmen einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrages vom 13. Juni 2023 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erreichen.
16 Das so verstandene Begehren ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
17 Die Versagung des Anspruchs auf Förderung der beruflichen Bildung schon während der Wehrdienstzeit mit Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr – BFD vom 28. Juli 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides der Beklagten vom 11. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag vom 13. Juni 2023 über die Förderung der dienstzeitbegleitenden Maßnahme „Vorbereitung auf die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung gemäß Fahrlehrergesetz“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind (stRspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 11).
19 Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist Rechtsgrundlage für die Förderung einer schulischen und beruflichen Bildung hier § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 SVG in der Fassung vom 18. Dezember 2024, da im Fall des Klägers die Übergangsregelung des § 102 Abs. 2 SVG in der Fassung vom 13. Mai 2015 (SVG a.F.) Anwendung findet. Danach galt u.a. für Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes am 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, weiterhin das Soldatenversorgungsgesetz in seiner vorherigen Fassung. Die Ausnahmeregelung des § 102 Abs. 2 Nr. 1 SVG a.F. weicht aber u.a. für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, von diesem Grundsatz ab. Das Soldatenversorgungsgesetz gilt danach in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Abs. 2 des Soldatengesetzes verlängert wird. Gemäß § 40 Abs. 2 SG kann die Dauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung (innerhalb bestimmter Grenzen) „verlängert werden“. So liegt der Fall hier, nachdem der Kläger am 4. Oktober 2010 in die Bundeswehr wiedereingetreten ist und erstmalig zwischen dem 13. Juni 2018 und dem 26. Mai 2020 freiwillig seine Weiterverpflichtung erklärte und die Beklagte das Dienstverhältnis zunächst von 18 Jahre auf 20 Jahre bis zum 3. Oktober 2022 verlängerte.
20 Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SVG haben Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Sieht der Förderungsplan nach § 5 Abs. 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach Abs. 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen (vgl. Abs. 2 Satz 1).
21 Dem Anspruch des Klägers auf Förderung einer dienstzeitbegleitenden Bildungsmaßnahme stehen bereits dienstliche Gründe entgegen.
22 Bei dem Begriff der dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Das gilt insbesondere, wenn widerstreitende dienstliche (Teil-) Interessen vorliegen. Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der "dienstlichen Gründe" hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrundeliegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich deshalb erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. zum Begriff der dringenden dienstlichen Belange: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 f.).
23 Mit der Neuregelung des § 5 SVG in der Fassung vom 26. Juli 2012, nunmehr § 7 SVG, hat der Gesetzgeber die schulische und berufliche Bildung von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit weiterentwickelt und sich dazu entschieden, die Leistungen der Berufsförderung zukünftig aus der aktiven Dienstzeit in die Zeit nach Dienstzeitende zu verlagern, um die Verwendungsdauer der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auf Dienstposten zu erhöhen. Von ausschlaggebender Bedeutung war aber, dass diese nach ihrer Dienstleistung in der Bundeswehr ausreichende Möglichkeiten erhalten, sich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren und damit ein adäquates berufliches Fortkommen im zivilen Erwerbsleben zu sichern (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 18. April 2012, BT-Drs. 17/9340, S. 25).
24 Die Verwirklichung dieses Normzwecks kann nur erreicht werden, wenn Fördermaßnahmen während der Dienstzeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SVG ausschließlich in Ausnahmefällen gewährt werden. Dienstliche Gründe, die der Fördermaßnahme entgegenstehen können, können sich daher aus personalwirtschaftlichen, auf die behördliche Aufgabenerfüllung bezogene, und fiskalischen Erwägungen ergeben, aber auch aus Gründen, die in der Person des Antragstellenden liegen. Denn bei der Prüfung, ob dem Anspruch dienstliche Gründe entgegenstehen, kann sich die Beklagte auch auf allgemeine dienstliche Erwägungen berufen, soweit sie nicht dem Bereich zuzurechnen sind, über den allein das Karrierecenter der Bundeswehr – BFD zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1993 - 1 WB 12.93 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
25 Dafür streiten auch die Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 SVG. Danach entsteht der Anspruch auf Förderung nicht, wenn das Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit (Nr. 1), Entlassung infolge einer Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes (Nr. 2) oder Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn (Nr. 3). Ein dienstliches Interesse an der Berufsförderung während der Dienstzeit kann nur für die Soldatinnen und Soldaten auf Zeit angenommen werden, die in absehbarer Zeit nicht einen der genannten Versagungsgründe erfüllen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dienstliche Gründe der Berufsförderung während der Dienstzeit entgegenstehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Antragstellende unterfällt einem der Versagungsgründe. In dieses Normverständnis fügt sich zudem Ziffer 1356 der Allgemeinen Regelung A-2160/6 „Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“, eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, ein. Danach soll eine vorläufige Dienstenthebung unbeschränkt ausgesprochen werden, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 WDO zu erwarten ist. Wirkt dagegen die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung in die Zeit der Berufsförderung hinein, ist sie nach Ziffer 1355 der Allgemeinen Regelung A-2160/6 mit der Maßgabe auszusprechen, dass die Teilnahme an einer dienstzeitbeendenden Berufsförderung grundsätzlich zulässig bleibt. Grundsätzlich sind aber gemäß Ziffer 1354 der Allgemeinen Regelung A-2160/6 bei der Entscheidung nach § 126 Abs. 1 WDO die Interessen der betroffenen Soldatinnen und Soldaten an der Berufsförderung und die Auswirkungen des Dienstvergehens auf die dienstlichen Belange der Bundeswehr gegeneinander abzuwägen. Es ist zwar systematisch verfehlt, die Verknüpfung des Anspruchs auf Berufsförderung und der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der möglichen Entfernung aus dem Dienst erst in die Ermessenserwägung einzustellen und nicht bei der Prüfung des dienstlichen Grundes als Tatbestandsvoraussetzung. Dennoch zeigen auch diese Regelungen, dass das Vorliegen eines dienstlichen Grundes von den Auswirkungen des Dienstvergehens abhängt.
26 Gemessen daran liegt in dem gegen den Kläger eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Gehorsamsverweigerung hinsichtlich der Befehle zur Wahrnehmung der COVID-19-Schutzimpfung ein dienstlicher Grund, der der Berufsförderung während der Dienstzeit entgegensteht, weil dies auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerichtet und diese Annahme nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Bei Art und Maß der für das Dienstvergehen zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO in der Fassung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Insoweit ist ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde zu legen. Auf der ersten Stufe ist zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu bestimmen. Auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. September 2023 - 2 WD 5.23 -, juris Rn. 41 f. und 45).
27 Ausgehend davon ist der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei einer Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 WStG hinsichtlich des Befehls zur Wahrnehmung der COVID-19-Schutzimpfung eine Dienstgradherabsetzung, weil dies eine schwere Verletzung der Gehorsamspflicht darstellt (so BVerwG, Urteil vom 21. September 2021, a. a. O. Rn. 44). Gegen den Kläger sprechen ausweislich der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 13. Dezember 2022 die Umstände, viermal die Pflicht zur Duldung ärztlicher Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG verletzt sowie als Vorgesetzter in seinen Kernpflichten versagt und für die Kameraden und Untergebenen ein besonders schlechtes Beispiel abgegeben zu haben. Diese Umstände weichen insoweit von dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Herabsetzung um fünf Dienstgrade wegen Missachtung von Befehlen zur Wahrnehmung von Terminen zur COVID-19-Schutzimpfung ab (vgl. Urteil vom 21. September 2023, a. a. O.), als dort zwei Befehle in diesem Zusammenhang verweigert wurden und der Soldat keine Vorgesetztenstellung innehatte. Danach bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass wegen der Umstände des Einzelfalles von der Regelmaßnahme der Herabsetzung des Dienstgrades nach oben abgewichen werden kann und nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 WDO im Fall des Klägers als Soldat auf Zeit die Entfernung aus dem Dienst als gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird.
28 Damit würde der Kläger den Versagungsgrund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 SVG – die Beendigung des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit – erfüllen, weshalb dienstliche Gründe der Erfüllung des Anspruchs auf Berufsförderung während der Dienstzeit entgegenstehen.
29 Auf die weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SVG und die Frage der fehlerfreien Ermessensausübung kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
30 Der Kläger kann seinen Anspruch auf Berufsförderung auch nicht mit dem Einwand begründen, die vorläufige Dienstenthebung sei ihm gegenüber nicht unbeschränkt ausgesprochen worden, weshalb die Berufsförderung auch währenddessen zulässig gewesen sei. Unabhängig davon, dass die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 6. Juni 2024 aufgehoben wurde, und daher ohnehin keine Rechtswirkung mehr entfaltet, irrt der Kläger insoweit auch. B-Stadt weil die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 13. Dezember 2022 nach dem seinerzeit geltenden § 126 Abs. 1 WDO a.F. nicht die ausdrückliche Einschränkung enthielt, Berufsförderungsmaßnahmen nach dem SVG sind während der Geltung der Anordnung weiterhin zulässig, wurde diese unbeschränkt ausgesprochen. Eines ausdrücklichen Ausspruchs der Unbeschränktheit bedurfte es deshalb nicht, weil § 126 Abs. 1 WDO a.F., nunmehr § 130 WDO, eine Regelung zur Zulässigkeit der Berufsförderung während dieser Zeit nicht vorsieht. Vielmehr ist es § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SVG, der im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzung des „dienstlichen Grundes“ dem Dienstherrn die Möglichkeit einräumt, die Auswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung auf die dienstlichen Belange in den Blick zu nehmen. Unbenommen bleibt es, diese Prüfung in die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu verlagern. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Fehlt es an diesem Ausspruch bei der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung, bleibt es der bei der Beklagten zuständigen Stelle – das Karrierecenter der Bundeswehr – vorbehalten, die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SVG vorzunehmen, sofern ein entsprechender Antrag auf Berufsförderung gestellt wird.
31 Anders als der Kläger meint, liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darin, dass die Beklagte in anderen Fällen die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ausdrücklich mit dem Zusatz versehen habe, dass Berufsförderungsmaßnahmen ausgeschlossen seien. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Beklagte, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Eine Verletzung dessen liegt nur dann vor, wenn sich eine vorgenommene Differenzierung nicht auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt, bzw. eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr. BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 -, juris Rn. 63). Vorliegend fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Denn auch in den von dem Kläger geschilderten Fällen ist den Kameraden – wie dem Kläger auch – der Anspruch auf Berufsförderung nach der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung versagt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Ausspruch bereits im Rahmen der vorläufigen Dienstenthebung erfolgte oder der Anspruch nach Beantragung der Fördermaßnahme abgelehnt wurde.
32 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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