VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-07-22, 5 A 102/24 MD

5 A 102/24 MDTribunal administratif / 5e chambre22 juil. 2025

Texte intégral

VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 102/24 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 5 A 102/24 MD

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des im Einzelnen zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der 19.. geborene Kläger, welcher als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A7 LBesO LSA) im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt tätig war, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

2 Im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 29. Februar 2020 absolvierte er den Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt und gehörte dort dem Ausbildungsjahrgang A43/II/17 – Ausbildungsklasse 3 an. Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. März 2020 dem Polizeirevier B-Stadt zugewiesen und zum Beamten auf Probe ernannt.

3 Im Zuge von Ermittlungen der Polizeiinspektion Halle (Saale) gegen einen ehemaligen Mitschüler der Ausbildungsklasse in anderer Sache wurde der Inhalt eines Klassenchats dieser Ausbildungsklasse bekannt. Hierbei handelte es sich um eine geschlossene Whatsappgruppe, ursprünglich erstellt zum Zweck des organisatorischen Austauschs unter den Schülern. Die Auswertung des Chats umfasste den Zeitraum 28. September 2017 bis 29. Februar 2020, in welchem in der Gruppe 5.218 Nachrichten gewechselt wurden. Die Mitgliederzahl der Gruppe schwankte zwischen 21 und 25 Personen. In der Gruppe wurden u.A. Unterrichtspläne, Änderungen dazu, Mitteilungen von Noten und Ähnliches versandt. Daneben wurden in der Gruppe durch verschiedene Anwärter NS-verherrlichende, antisemitische, rassistische, rechtsextreme, sexistische bzw. frauenfeindliche, gewaltverherrlichende bzw. verharmlosende und pornographische Inhalte, vorrangig in Form von sog. „Memes“ geteilt. Der Kläger war in dieser Gruppe durchgängig seit dem 27. September 2017 bis jedenfalls zum Ende des Auswertungszeitraums Mitglied und beteiligte sich am Chatgeschehen u.A. durch die Folgenden, durch die Beklagte besonders herausgestellten Beiträge:

4 1. Am 12. Oktober 2017 postete der Kläger um 08:43 Uhr ein Bild mit der Aufschrift „Warum werden Neger im Winter öfter überfahren? Weil man sie besser sieht.“ (S. 82 des Chatverlaufs). Ein anderer Nutzer antwortete hierauf wenige Sekunden später mit: „Wir sind das Volk“.

5 2. Am 21. November 2018 veröffentlichte der Kläger um 10:37 Uhr ein Bild einer nackten Frau in der Badewanne mit dem Text „…Jungs denkt dran Mittwoch ist Badetag“ (S. 864 des Chatverlaufs). Zum Zeitpunkt dieses Beitrags war ein Gruppenmitglied noch minderjährig.

6 3. Am 18. Februar 2019 veröffentlichte der Kläger um 10:57 Uhr das Foto einer augenscheinlich auf dem Bauch liegenden, halbnackten, gefesselten Frau. Die Frau ist geknebelt und mit Seilen an einem Bett befestigt. Das Foto trägt folgende Aufschrift: „Eine junge Lady sprach mich gezielt an, sie wolle mal was erleben … Mehr auf meiner Seite – Kalle Schwensen“ (S. 1129 des Chatverlaufs).

7 4. Am 30. Januar 2020 veröffentlichte der Kläger um 11:36 Uhr ein Bild einer Frau, welche sich den Hoden und den Penis eines Mannes vor das Gesicht hält. Dazu ist ein Chatverlauf abgebildet, welcher sinngemäß die Frage nach dem Aufenthaltsort der Frau darstellt. Sie antwortet sinngemäß, dass sie bei der Faschingsparty der Firma und als Elefant verkleidet sei (S. 1664 des Chatverlaufs).

8 5. Am 27. Februar 2020 veröffentlichte der Kläger um 19:42 Uhr ein Foto einer Frau, die eine Gasmaske trägt. Der Filteraufsatz der Gasmaske ist geöffnet. Durch die Öffnung ist ein erigiertes Glied in den Mund der Frau eingeführt (S. 1740 des Chatverlaufs).

9 Daneben empfing der Kläger als Mitglied der Gruppe 93 weitere durch die Beklagte zum Vorwurf gemachte Nachrichten, welche in verschiedener Ausprägung NS-verherrlichender, antisemitischer, rassistischer, rechtsextremer, sexistischer bzw. frauenfeindlicher, gewaltverherrlichender bzw. verharmlosender und pornographischer Natur sind. Ob bzw. in welchem Umfang er diese (Bild-)Nachrichten im Einzelnen zur Kenntnis nahm, ist streitig. Wegen des Inhalts dieser Nachrichten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2024 Bezug genommen (dort gelistet als Ziff. II.1 bis II.98).

10 Obgleich dem Dienstherrn die Vorwürfe gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren, wurde dem Kläger am 1. Februar 2023 eine Probezeitbeurteilung eröffnet, wonach er sich in der Probezeit bewährt habe. Die Eröffnung erfolgte durch die Beurteiler ohne Abstimmung mit der Behördenleitung, die zeitgleich das Entlassungsverfahren vorbereitete.

11 Zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde dem Kläger sodann mit Schreiben vom 13. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Bl. 71 BA A). Die mit Bescheid vom selben Tag verfügte vorläufige Dienstenthebung hob die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg mit Beschluss vom 21. April 2023 – 15 B 18/23 MD – auf.

12 Im Rahmen des Entlassungsverfahrens beteiligte die Beklagte den Stufenpersonalrat, der die Erteilung seiner Zustimmung zur Entlassung am 16. Mai 2023 ablehnte (Bl. 122 BA A). Die Beklagte legte den Vorgang zum Zwecke der Durchführung des Nichteinigungsverfahrens im Folgenden dem Ministerium für Inneres und Sport vor. Das Ministerium für Inneres und Sport bat den Hauptpersonalrat am 26. Juli 2023 um dessen Zustimmung zur Entlassung. Der Hauptpersonalrat verweigerte seine Zustimmung mit Beschluss vom 9. August 2023. Hierauf wurde durch das Ministerium am 22. August 2023 die Einigungsstelle angerufen. Diese empfahl am 26. Oktober 2023 die Entlassung des Klägers. Die Ministerin stimmte dem Vorschlag am 15. November 2023 zu.

13 Zwischenzeitlich wurde am 8. Juni 2023 gegenüber dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 14. Juni 2023 – 5 B 195/23 MD –ab.

14 Ein durch die Staatsanwaltschaft Halle zwischenzeitlich gegen den Kläger geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde im Juni 2023 eingestellt.

15 Mit Bescheid vom 16. November 2023 wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte und er sich in der Probezeit nicht bewährt habe, weil erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Der Kläger habe mit seinen Beiträgen in der Gruppe rassistische, frauenverachtende, gewaltverherrlichende, pornografische und sexistische Inhalte verbreitet und hierdurch gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Die durch ihn geteilten Inhalte richteten sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Insbesondere die Nachrichten der o.g. Ziff. 1 und 3 seien als rassistisch und ausländerfeindlich, bzw. frauenverachtend zu bewerten. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht sei dem Kläger auch in Bezug darauf zu machen, dass er eine Vielzahl von als nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch, ausländerfeindlich, menschenverachtend, gewaltverherrlichend, pornografisch und/oder sexistisch zu bewertende Inhalte, die Mitschüler in der Gruppe verbreitet hätten, als Gruppenmitglied empfangen, zur Kenntnis genommen und toleriert habe, ohne diesen entgegenzutreten oder sich sonst von diesen zu distanzieren. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Veröffentlichung der o.g. Beiträge auch gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Ausgehend hiervon sei von Zweifeln an einer charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeiberuf auszugehen. Angesichts der Schwere der Verfehlungen würde dieser Befund auch nicht durch die die Bewährung in der Probezeit feststellenden dienstlichen Beurteilungen sowie die ansonsten unstreitig beanstandungsfreie Dienstausübung während der Probezeit infrage gestellt. In der Folge sei die Entlassung als gesetzliche Regelfolge vorgesehen.

16 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2024 unter Bezugnahme auf die Begründung der Entlassungsverfügung sowie den Beschluss der erkennenden Kammer vom 14. Juni 2023 zurück.

17 Hiergegen hat der Kläger am 28. Februar 2024 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil nicht ersichtlich sei, dass die Ministerin für Inneres und Sport der Empfehlung der Einigungsstelle zugestimmt hätte. Ebenso fehle es an der schriftlichen qualifizierten Begründung im Sinne des § 62 Abs. 7 S. 2 PersVG LSA.

18 Darüber hinaus sei die Entlassungsverfügung auch materiell rechtswidrig. Dem Kläger dürfe der Chatverlauf nicht entgegengehalten werden. Dieser unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beiträge des Klägers innerhalb einer geschlossenen Whatsappgruppe getätigt worden seien und die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) eine vertrauliche Kommunikation garantierten, die keiner staatlichen Sanktion unterliegen dürfe. Die Beklagte habe auch nicht aufgezeigt, auf welchem konkreten Wege sie des Chatverlaufs habhaft geworden sei.

19 Selbst wenn man dies anders sehen wolle, trage die Begründung der Beklagten in der Entlassungsverfügung nicht. Der Kläger habe nicht in beanstandungswürdiger Weise zum Chatgeschehen beigetragen. Eine Ausnahme stelle allenfalls der o.g. Post der Ziff. 1 dar, welcher dem Kläger leidtue. Eine rassistische oder fremdenfeindliche Anschauung könne ihm jedoch deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er habe diesen Beitrag gepostet, weil er im Rahmen eines gewissen Imponiergehabes in der Gruppe habe „mithalten“ wollen, wobei ihm die Tragweite aufgrund seines jugendlichen Alters damals nicht bewusst gewesen sei. Er habe auch zu Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht über die Rechtskenntnisse verfügt, einen solchen Beitrag richtig einzuordnen bzw. das Posten eines solchen Beitrags als Pflichtverstoß zu erkennen. Hinsichtlich des Beitrags der o.g. Ziff. 3 sei die Einschätzung der Beklagten, dass dieses Bild frauenfeindlich sei, unzutreffend. Der Kläger selbst habe dieses als erotisch wahrgenommen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass dieses Bild keine Reaktionen hervorgerufen habe. Soweit es die Beiträge im Übrigen beträfe, begründeten diese ebenfalls keine Dienstvergehen des Klägers. Sie seien allenfalls als erotisch zu bewerten. Dass zum Zeitpunkt des Teilens des Beitrags der Ziff. 2 eine Person in der Gruppe noch minderjährig gewesen sei, habe er nicht gewusst. Insgesamt dürfte bei der Bewertung der Beiträge des Klägers vor dem Hintergrund des Art. 5 GG bei mehreren möglichen Deutungen nicht ohne Weiteres von der inkriminierten Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, was die Beklagte im Bescheid verkannt habe.

20 Soweit die Beklagte dem Kläger ferner zum Vorwurf gemacht habe, verfassungsfeindliche Inhalte von Mitschülern empfangen, zur Kenntnis genommen und toleriert zu haben, sei die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Whatsappgruppe habe zu 98 % dienstlichen Belangen gedient, nur zu einem marginalen Teil seien dort beanstandungswürdige Medien eingestellt worden. Der Kläger habe in den Whatsapp-Medieneinstellungen den automatischen Download von Bildern deaktiviert gehabt. Er habe deshalb die inkriminierten Nachrichten der Mitschüler überwiegend nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn toleriert, kommentiert oder weitergeleitet. In der Gruppe sei in gewissen Zeitabschnitten eine große Anzahl an Nachrichten im Sekundentakt gewechselt worden, die der Kläger schon aufgrund deren Menge nicht sämtlich gelesen oder zur Kenntnis genommen habe. Er schließe jedenfalls die Kenntnisnahme solcher Beiträge von Mitschülern aus, die nationalsozialistische, antisemitische oder rassistische Äußerungen, Symbole oder Bilder beinhalteten.

21 Es sei auch abwegig, wenn die Beklagte dem Kläger selbst eine fremdenfeindliche oder rassistische Gesinnung unterstelle. Der Kläger verfüge selbst über einen Migrationshintergrund und stehe im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements im Sportbereich mit vielen ausländischen Menschen und solchen mit Migrationshintergrund im Kontakt. Darüber hinaus verkenne die Entlassungsverfügung, dass der Kläger sich ausweislich seiner Probezeitbeurteilungen in der Probezeit bewährt habe. Insbesondere sei durch die Beurteilungen seine persönliche Eignung festgestellt worden. Die Beklagte habe auch fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den vorgeworfenen Verhaltensweisen sämtlich um solche gehandelt habe, die außerhalb der Probezeit des Klägers lägen. Diese hätten zur Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers allenfalls ergänzend berücksichtigt werden dürfen. Insoweit sei auch zu bedenken, dass der Kläger in den letzten mehr als sieben Jahren eine nicht nur fachliche, sondern auch persönlich positive Entwicklung absolviert hätte.

22 Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass ihr in Bezug auf den Entlassungsgrund des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtrStG in der Rechtsfolge ein Ermessen zustehe, an dessen Ausübung es hier fehle.

23 Der Kläger beantragt,

24 den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Februar 2024 aufzuheben.

25 Die Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Sie führt ergänzend aus, ein Beweisverwertungsverbot liege nicht vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kommunikation innerhalb einer Whatsappgruppe nicht automatisch auf Vertraulichkeit schließen lasse, insbesondere dann nicht, wenn – wie hier – menschenverachtende beleidigende, rassistische, sexistische und gewaltverherrlichende Inhalte in Rede stünden, die keinen höchstpersönlichen Charakter für die Gruppenmitglieder aufwiesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gruppenmitglieder sich vor dem Vorbereitungsdienst nicht gekannt hätten und die Kommunikation innerhalb der Gruppe auch unter diesem Blickwinkel weniger schutzwürdig sei. Soweit der Kläger sich auf eine Mehrdeutigkeit seiner Beiträge berufe, sei dies im Widerspruchsbescheid unter Verweis auf die Ausführungen der Kammer im Eilverfahren 5 B 195/23 MD berücksichtigt worden. Ferner sei die Behauptung des Klägers, er habe die Nachrichten seiner Mitschüler nicht zur Kenntnis genommen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die allgemeine Lebenserfahrung und die eigene Beteiligung des Klägers am Chatgeschehen spreche dagegen. Darüber hinaus sei die in der Entlassungsverfügung vertretene Auffassung, wonach der Kläger gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht verstoßen habe, mittlerweile weiter durch eine nunmehr vorliegende Erkenntnismitteilung des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt gestützt, derzufolge der Kläger auf seinem privaten Instagramprofil einem bekannten Rechtsextremisten aus B-Stadt folge.

28 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Wider-spruchbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

30 I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass im Rahmen des Nichteinigungsverfahrens nach § 62 PersVG Vorgaben missachtet worden seien.

31 Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe handelt es sich um eine Maßnahme, die gemäß § 66 Nr. 9 PersVG der Mitbestimmung des Personalrats unterfällt. Nach § 80 Abs. 3 PersVG ist abweichend von § 71 Abs. 1 PersVG auch in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, der bei der Polizeiinspektion Zentrale Dienste gebildete Stufenpersonalrat anstelle des örtlichen Personalrats zu beteiligen. In diesen Fällen tritt dieser insofern an die Stelle des örtlichen Personalrats. Stimmt – wie hier – der so originär zu beteiligende Stufenpersonalrat der beabsichtigten Maßnahme nicht zu, ist die Angelegenheit gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde, hier dem Ministerium für Inneres und Sport, vorzulegen. Gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 PersVG, nach dem § 61 Abs. 3 PersVG entsprechend gilt, unterrichtet die oberste Dienstbehörde sodann den bei ihr bestehenden Personalrat – hier den Polizeihauptpersonalrat – und beantragt dessen Zustimmung zu der Maßnahme. Einigen sich die oberste Dienstbehörde und Hauptpersonalrat nicht, so kann gemäß § 62 Abs. 4 Nr. 1 PersVG innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle angerufen werden. Gem. § 62 Abs. 7 PersVG hat die Einigungsstelle in Fällen des § 66, also insbesondere auch dann, wenn die Entlassung eines Beamten auf Probe in Rede steht, im Beschlusswege eine Empfehlung abzugeben. Die Entscheidung über die Angelegenheit trifft anschließend die Leitung der obersten Dienstbehörde, hier die Ministerin, § 62 Abs. 7 Satz 1 HS 2 PersVG. Gemäß § 62 Abs. 7 Satz 2 PersVG ist die Entscheidung der Behördenleitung den Beteiligten mit schriftlicher qualifizierter Begründung bekannt zu geben, wenn diese von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht.

32 Diese Vorgaben sind hier ausweislich des Verwaltungsvorgangs eingehalten. Insbesondere dringt der Kläger nicht mit seinem Einwand durch, es fehle an der erforderlichen Zustimmung der Ministerin. Ausweislich der durch die Beklagte vorgelegten Akten zum Nichteinigungsverfahren ist diese mit Vermerk vom 10. November 2023 über die im Beschluss der Einigungsstelle vom 26. Oktober 2023 ausgesprochene Empfehlung, die Zustimmung zur Entlassung des Klägers zu erteilen, in Kenntnis gesetzt worden und hat auf S. 11 des benannten Vermerks die Gegenzeichnung vorgenommen. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2025 seinen Einwand dahingehend konkretisierte, die Zeichnung sei zwar vorhanden, lasse aber nicht auf Zustimmung schließen, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Wenn der Kläger hierzu ausführt, es stünde zu erwarten, dass die Ministerin hier zu ihrer Zeichnung einen Zusatz wie „zugestimmt“ o.Ä. anbringt, vermag dies nicht zu überzeugen. Schon durch die Ziff. 2 des betreffenden Vermerks ist die Ministerin wörtlich um „Kenntnisnahme und Zustimmung zu den vorstehenden Vorschlägen“ gebeten worden. Der vorstehende Vorschlag bestand in der Entlassung gemäß der Empfehlung der Einigungsstelle (Ziff. 1 des Vermerks). Bei dieser Sachlage ist es weder üblich noch erforderlich, dass die zeichnende Person neben dem Namenskürzel Zusätze anbringt, um ihre Zustimmung zum Ausdruck zu bringen. In der kommentar- und zusatzlosen Gegenzeichnung kommt der Wille, die beabsichtigte Maßnahme ohne Änderungswünsche mitzutragen, eindeutig zum Ausdruck. Soweit der Kläger ferner das Fehlen einer schriftlichen qualifizierten Begründung gegenüber den Beteiligten moniert, hätte es, wie ausgeführt, dieser nur bei einer Abweichung von der Empfehlung der Einigungsstelle bedurft, die hier nicht vorlag.

33 II. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamten auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

34 1. Das Rechtsverhältnis des Beamtenverhältnisses auf Probe ist geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten und Leistung des Beschäftigten zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 – 2 BvR 1574/89 –, juris, Rn. 8). Bezugspunkt der Bewährungseinschätzung ist die jeweilige Laufbahn, das heißt ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5/00 –, juris, Rn. 16). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 10 Satz 1 BeamtStG zwar das Verhalten „in“ der Probezeit; dies steht einer Berücksichtigung von Vorfällen, die außerhalb der Probezeit liegen, aber nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zulassen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21/23 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Das Gesetz fordert dabei nicht, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn ernst zu nehmende Zweifel bestehen, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Januar 2016 – 3 B 14.1487 –, juris, Rn. 33).

35 2. Von Vorstehendem ausgehend, hat die Beklagte den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die Entlassungsverfügung darauf stützte, dass sich der Kläger aus charakterlichen Gründen nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeeignet erwiesen hat. Diese Bewertung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, der Kläger habe durch seine Chatbeteiligung im hinreichendem Umfang Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet, die der für die Verbeamtung auf Lebenszeit erforderlichen positiven Eignungsprognose entgegenstehen, trägt schon im Hinblick auf den Beitrag der Ziff. 1.

36 a. Der Chatverlauf durfte durch die Beklagte ihrer Entlassungsentscheidung zugrunde gelegt werden und ist auch im Rahmen dieser gerichtlichen Entscheidung verwertbar. Mit seiner anderslautenden Auffassung dringt der Kläger insoweit nicht durch.

37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Sachverhalts- bzw. Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2011 – 2 BvR 1596/10 – juris, Rn. 10; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – 6 A 2148/16 – juris, Rn. 26). Für das Verwaltungsverfahren nach dem VwVfG sind keine gesetzlichen Beweisverwertungsverbote vorgesehen.

38 Eine Verwertbarkeit scheidet hier auch nicht aus sonstigen übergeordneten wichtigen Gründen aus. Der Kläger ist hier zwar in seinem Interesse auf eine vertrauliche Kommunikation und informationelle Selbstbestimmung betroffen, welches über das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG Grundrechtsschutz genießt. Daneben ist auch die Meinungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 GG betroffen. Demgegenüber überwiegt hier aber das öffentliche Interesse, nur geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, in dem diese im öffentlichen Interesse tätig werden und aus öffentlichen Geldern alimentiert sind. Der Vorgabe, nur solche Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, die die hierfür erforderliche Eignung aufweisen, kommt über Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang zu. Zweck des § 23 Abs. 3 BeamtStG ist es, ungeeignete Beamte hiervon auszuschließen. Der Dienstherr muss hierfür die Möglichkeit haben, umfassend den Sachverhalt zu ermitteln, der zu etwaigen berechtigten Zweifeln an der Eignung des Betroffenen führen kann. Denn nur so wird gewährleistet, dass eine materiell rechtmäßige Entscheidung im öffentlichen Interesse an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben getroffen wird. Eine Nichtverwertbarkeit des Sachverhalts liefe dem zuwider.

39 Wird ein Beamter auf Probe mangels Eignung entlassen, wohnt dem kein Sanktionscharakter inne. Dies unterscheidet das Entlassungsverfahren von der in einem Straf- oder Disziplinarverfahren vorliegenden Ausgangslage und führt dazu, dass die dort entwickelten Maßstäbe zu Beweisverwertungsverboten hier weiter zugunsten einer Verwertbarkeit abzusenken sind (vgl. insoweit auch VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Juni 2021 – B 5 S 21.416 –, juris, Rn. 49 zur Verwertbarkeit von Aussagen von Zeugen, bei deren Einvernehmung dem Entlassenen die Teilnahme rechtswidrig versagt worden war (bejahend); vgl. ferner zum Überwiegen der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem Rechten des Beschuldigten aus § 136a Abs. 3 S. 2 StPO in einem sich an das Strafverfahren anschließenden Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis (bejahend): OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2000 – 12 M 3738/00 –, juris, Rn. 3). Unter anderem deswegen ist auch die durch den Kläger vorgebrachten Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 – juris, Rn. 48) und VG Wiesbaden (Beschluss vom 10. November 2023 – 28 L 1210/23.WI.D – juris, Rn. 114) auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, weil ihr jeweils disziplinarrechtliche Fallgestaltungen zugrunde lagen.

40 Hinzu tritt ferner, dass der Kläger im hier vorliegenden Fall in seinem Kommunikationsverhalten vermindert schutzwürdig erscheint. Denn die Kommunikation innerhalb einer vorrangig dienstlichen Zwecken dienenden Whatsappgruppe mit über 20 Mitgliedern („Klassenchat“) rechtfertigt nicht in gleicher Weise eine Vertraulichkeitserwartung, wie sie für einen Chat in einer kleineren Freundesgruppe oder gar zwischen nur zwei Personen vorausgesetzt werden könnte. Besondere Umstände, aufgrund derer der Kläger hier davon ausgehen durfte, dass die in einem Klassenchat mit über 20 Personen geteilten Inhalte privat bleiben würden, sind nicht dargetan. Eine Vertraulichkeitserwartung ist bei einer solchen Gruppengröße schon allgemein tendenziell rechtfertigungsbedürftig. Sie war hier aber in der Sache unberechtigt angesichts der Natur der inkriminierten Inhalte, insbesondere der insoweit besonders herauszustellenden Postings mit nationalsozialistischem, antisemitischem oder rassistischem Bezug, die durch Anwärter innerhalb der Chatgruppe geteilt worden sind (vgl. beispielsweise Chatgeschehen vom 12. Oktober 2017). Insoweit hat ohnehin jedes der Chatmitglieder damit rechnen müssen, dass andere Anwärter in der Gruppe, schon um ihrer Pflicht Genüge zu tun, jederzeit aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, und – soweit strafbare Inhalte in Rede stehen – auch in Ansehung des § 163 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO, dem Dienstherrn den Chatverlauf jederzeit zur Kenntnis bringen könnten. Hinzu tritt weiter der Umstand, dass die Gruppe in ihrer Entstehung und auch ihrem vorrangigen Zweck nach dienstlich veranlasst war, was die Privatheit der dort stattfindenden Kommunikation nochmals gegenüber sonstiger Whatsappkommunikation abschwächt. Damit zusammenhängend weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Anwärter sich vor dem Vorbereitungsdienst nicht kannten, die Zusammensetzung des Klassenchats sich allein aus der sich zufällig zustande gekommenen Zusammensetzung der Ausbildungsklasse und ohne sonstigen privaten Hintergrund ergab. Hinzu tritt ferner, dass die hier in Rede stehenden 98 Nachrichten auch ihrem Inhalt nach einen konkreten Bezug zum individuellen Privatleben der jeweiligen Absender nicht erkennen lassen, sondern hauptsächlich aus (wohl aus dem Internet stammenden oder über Whatsapp geteilten) Memes bestehen, die weit überwiegend unbekannte Personen oder bloßen Text in der äußeren Aufmachung eines sog. „Share-Pics“, also eines zum Teilen bestimmten Beitrags ohne Individualbezug zum Teilenden, abbilden. Höchstpersönlicher Charakter der Absender wohnt diesen nicht inne, weder im Hinblick auf die Abbildung, noch im Hinblick auf den Informationsgehalt. Dies gilt insbesondere auch für den hier besonders im Fokus stehenden Beitrag der Ziff. 1 des Klägers.

41 Bei einer solchen Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwertung. Ausnahmen hiervon dürften allenfalls in Fällen offenkundigen Missbrauchs oder eines bewusst gesetzwidrigen bzw. willkürlichen Verhaltens der Beklagten bestehen. Hierfür ist aber vorliegend nichts ersichtlich und auch durch den Kläger nichts vorgetragen. Soweit der Kläger meint, es hätte insoweit der Frage nachgegangen werden müssen, auf welchem Wege das LKA, von welchem die Beklagte den Chatverlauf letztlich erhielt, diesem habhaft geworden ist, und damit implizit der Vorwurf eines Gesetzesverstoßes der dortigen Ermittlungsbehörden erhoben werden soll, so sind hierfür greifbare Anhaltspunkte nicht ansatzweise dargetan. Ebenjener bedürfte es aber, um eine weitere Ermittlungspflicht des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht auszulösen (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2014 – VGH B 26/13 –, juris, Rn. 35). Der bloße Vortrag, dass ein Gesetzesverstoß bei der Erlangung insoweit theoretisch möglich wäre, genügt nicht.

42 b. Ausgehend von dieser Grundlage hat der Kläger durch seinen Beitrag der Ziff. 1 gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue aus Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, was die negative Eignungsprognose schon für sich trägt.

43 Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass der Beamte sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten muss. Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, juris, Rn. 25, m.w.N.). Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris, Rn. 38).

44 Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass die Beamtinnen und Beamten sich zu dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, aktiv für sie eintreten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 42, und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 – juris, Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 28. September 1990 – 2 WD 27.89 –, juris, Rn. 26, vom 7. November 2000 – 2 WD 18.00 –, juris, Rn. 4, und vom 23. März 2017 – 2 WD 16.16 –, juris, Rn. 67; OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –, juris, Rn. 8).

45 Darüber hinaus setzt der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BeamtStG ist bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris, Rn. 70 m.w.N.).

46 Da nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst ist, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Klägers Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7/21 –, juris, Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023, a.a.O., Rn. 71).

47 Gemessen hieran hat die Beklagte zu Recht einen Verstoß des Klägers gegen seine Verfassungstreuepflicht durch das Versenden des Beitrags der Ziff. 1. bejaht. Dieser durch ihn versendete Beitrag ist als verfassungswidrig zu bewerten. Der Beitrag ist offen rassistisch und widerspricht damit grundsätzlichen Wertungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Einwand des Klägers, Gegenstand des geteilten Bildes sei nicht eine Abgrenzung zu anderen Hautfarben gewesen, sondern „schlicht der optische Unterschied zwischen einem schwarzen Menschen und weißem Schnee (Winter)“ (S. 10 Klagebegründung), greift bei der Umfassung des Sinngehalts des Beitrags zu kurz. Bei der Herausstellung dieser Unterscheidung belässt es der Beitrag nicht. Die Pointe, dass dunkelhäutige Menschen im Winter besser erkennbar seien, steht nicht für sich, sondern nimmt Bezug auf die einleitende Frage, warum diese Menschen im Winter öfter überfahren würden. Der gesamte „Witz“ liegt demnach darin, dass das Überfahren dieser Menschen im Winter besser bzw. einfacher gelänge. Dies impliziert auch, dass legitim sei, diese Menschen absichtlich zu überfahren. Letztlich liegt der zynische Kern des Witzes also darin, dass diese Menschen erzählerisch zum Ziel einer absichtlichen Verletzung oder Tötung gemacht werden. Innerhalb dieses heraufbeschworenen Bildes wird dem dabei zudem eine Belanglosigkeit zugemessen, als erfolgte das Überfahren aufgrund einer Spontanentscheidung des Fahrers schlicht gelegentlich des Erblickens dieser Personen im Verkehrsraum und sodann allein aufgrund der Hautfarbe.

48 Unerheblich sind demgegenüber die Ausführungen des Klägers unter Verweis auf Unfallverkehrsstatistiken, die im Bild dargestellte Situation sei völlig realitätsfern (S. 13 Klagebegründung). Dass der Beitrag wohl als Witz gemeint war, verkennt auch die Kammer nicht. Es kommt aber nicht maßgeblich darauf an, ob die im Rahmen des Witzes bemühte Erzählung eine real zu erwartende Situation schildert. Dies hat auch die Beklagte nicht angenommen. Maßgeblich ist, dass der Witz sich eines rassistischen Bildes bedient. Als „witzig“ ist dieser Beitrag insofern nur dann wahrzunehmen, wenn das heraufbeschworene Bild der anlasslosen Tötung dunkelhäutiger Menschen im Adressaten Belustigung hervorruft. Der Erzähler macht damit die rassistische Annahme, es bestehe eine Ungleichwertigkeit zwischen dem Leben einer dunkelhäutigen Person und dem einer Person anderer Hautfarbe, zu seiner Ausgangsthese bzw. auch zur Bedingung des „Funktionierens“ seines „Witzes“.

49 Das rassistische Gesamtgepräge des Beitrags wird zudem durch die dortige Verwendung des Wortes „Neger“ weiter gestützt. Zwar kommt in der Verwendung dieses Wortes nicht in jedem Kontext und ausnahmslos eine rassistische Gesinnung des Äußernden zum Ausdruck. Insofern ist stets auf die Gesamtumstände der Verwendung dieses Begriffs abzustellen. Im Kontext eines Witzes indes, der dunkelhäutige Personen im oben beschriebenen Sinne abwertet, zielt auch die Verwendung dieses Begriffes nach der Anschauung eines verständigen Publikums auf die zusätzliche Herabsetzung dieses Personenkreises ab. Das gilt – entgegen der mit der Klagebegründung sinngemäß vorgetragenen Auffassung des Klägers – unabhängig davon, ob für den vorliegenden Fall zugleich der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt ist.

50 Derartige rassistische Kundgebungen sind mit der Garantie der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Wer sich in einer Menschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten derartig herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2021 – 1 WB 18/21 –, juris, Rn. 38). Daher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 2 WDB 5/20 –, juris, Rn. 40 m.w.N.). Unerheblich ist, ob der Kläger tatsächlich eine rassistische Haltung oder sonst rechtsextremes Gedankengut als ureigene Überzeugung in sich trägt, wofür die durch die Beklagte vorgelegte Erkenntnismitteilung des Landesverfassungsschutzes, wonach der Kläger auf seinem privaten Instagramprofil einem bekannten Rechtsextremisten aus B-Stadt folge, allerdings Indizwirkung entfalten könnte. Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass der Kläger demgegenüber eine eigene rassistisch-rechtsextreme Haltung abstreitet, auf den eigenen Migrationshintergrund verweist und beispielhaft insbesondere sein langjähriges Engagement im Sportverein anführt, in dessen Rahmen er auch ausländische Personen und solche mit Migrationshintergrund betreue. Letztlich bedarf die Frage der tatsächlichen inneren Haltung des Klägers keiner Klärung. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt – wie unter aa. ausgeführt – ein inneres Teilen der zum Ausdruck gelangenden verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht voraus. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Eignungsprognose ist, wie ausgeführt, ob der Kläger ohne verbleibende Restzweifel erwarten lässt, dass er – unabhängig von seiner inneren Haltung – (auch) nach außen stets für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten bzw. diese verteidigen wird. Es müsste zweifelsfrei zu erwarten sein, dass der Kläger einem Beitrag wie der Ziff. 1 sogar entgegentritt, wenn Dritte diesen sendeten. Vorliegend indes hat der Kläger diesen nicht nur toleriert, sondern gar selbst versandt. Dies begründet Zweifel an seiner Eignung im o.g. Sinne.

51 Soweit der Kläger sich auf Art. 5 Abs. 1 GG beruft, ist unter Verweis auf das oben Geschriebene darauf hinzuweisen, dass der Beitrag des Klägers auch dann als rassistisch einzustufen ist, wenn er als Witz verstanden wird. Es handelt sich um einen sodann rassistischen Witz. Soweit der Kläger andere Deutungsmöglichkeiten in den Raum gestellt hat, erscheinen diese der Kammer fernliegend (s.o). Insoweit geht der Verweis des Klägers auf Art. 5 Abs. 1 GG fehl.

52 Wenn der Kläger zum Beitrag der o.g. Ziff. 1 weiter anführt, mildernd sei sein zum Zeitpunkt des Beitrags „jugendliches Alter“ zu berücksichtigen, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Kläger war zum Beginn des Vorbereitungsdienstes knapp 33 Jahre alt. Ebenso wenig vermag die Kammer der Argumentation des Klägers zu folgen, er habe im Rahmen eines gewissen Imponiergehabes in der Gruppe „mithalten“ wollen. Gerade vom Kläger als einem der ältesten Anwärter der Ausbildungsklasse wäre ein gefestigteres Persönlichkeitsbild zu erwarten gewesen. Sich aus Imponiergehabe zum Teilen eines objektiv rassistischen Beitrags hinreißen zu lassen, spricht für eine Charakterschwäche, die der Annahme der charakterlichen Eignung zur Ausübung des Polizeiberufes ebenso entgegensteht, wie dies bei anderen Motiven für das Teilen des Beitrags der Fall gewesen wäre. Hinzu tritt, dass der Beitrag des Klägers am 12. Oktober 2017 um 08:43 den ersten rassistischen bzw. verfassungsfeindlichen Beitrag dieses Tages darstellte (Chatverlauf S. 82). Das vorherige Chatgeschehen stellte sich demgegenüber als Austausch von Belanglosigkeiten und nicht-inkriminierter Memes/Bilder dar. Der Beitrag des Klägers bildete damit den Auftakt zu der sodann folgenden Eskalation verfassungsfeindlicher Beiträge, die in der Darstellung nationalsozialistischen und antisemitischen Gedankenguts gipfelte (vgl. Chatverlauf ab S. 82, insbesondere die im Bescheid als Ziff. II.6 bis II.15 bezeichnete Nachrichten). Die nachfolgenden Beiträge sind dem Kläger zwar nicht ohne Weiteres zuzurechnen. Der Umstand, dass der Kläger an jenem Tag aber der erste war, der einen Beitrag mit verfassungsfeindlichen Bezug postete, zeigt, dass er sich gerade nicht durch das Verhalten Dritter im Sinne einer Spontanreaktion hat hinreißen lassen.

53 Der Kläger kann sich auch nicht auf seinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend erhobenen Einwand berufen, er habe zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse verfügt, einen derartigen Beitrag richtig einzuschätzen. Insofern meint die Kammer, dass der charakterlich geeignete Beamte die Verfassungstreue nicht erst in Form von Rechtskenntnissen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes „erlernen“ muss. Vielmehr zeigt sich der charakterlich geeignete Anwärter gerade daran, dass er sich zu den grundlegenden Verfassungsprinzipien – Wahrung der Menschenwürde, Gleichheit, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip – aus intrinsischen Motiven im Sinne eines vorhandenen Wertegerüstes bekennt, ohne hierzu der Anleitung oder Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zu bedürfen. Dass der Kläger ferner die rechtlichen Folgen eines solchen Verstoßes gegen seine Verfassungstreuepflicht – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe – zum Zeitpunkt des Postings möglicherweise noch nicht überblickt haben mag, ändert an der Einschätzung seiner charakterlichen Ungeeignetheit nichts.

54 c. Auch die durch den Kläger im Sonstigen vorgebrachten Gesichtspunkte stellen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der Beklagten zu seiner Nichteignung nicht infrage.

55 Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beklagte in ihrer Einschätzung mit den genannten Chatbeiträgen an Ereignisse und Vorgänge anknüpfte, die noch vor der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe lagen. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe diesen Umstand von vornherein verkannt, geht dies fehl. Dass dieser Umstand der Beklagten bewusst war, geht aus den Ausführungen im Bescheid hervor (S. 63 letzter Absatz). Durch die Anknüpfung an vor der Probezeit liegende Sachverhalte hat die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums auch nicht überschritten. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht als Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, allein sein Verhalten in der Probezeit zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris, Rn. 55). Auch der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG knüpft an Geschehnisse innerhalb der Probezeit an. Dies bedeutet indes – wiederum im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht – nicht, dass Verhaltensweisen aus der Zeit vor der Probezeit stets unberücksichtigt bleiben müssen. Das mag zwar der Fall sein, wenn sie in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Vorgänge betreffen, nicht aber, wenn sie auch fortwirkend Rückschlüsse auf die persönliche Eignung des Beamten während des Beamtenverhältnisses auf Probe zulassen und Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – OVG 4 S 26/21 –, juris, Rn. 5). Letzteres ist hier aber der Fall, weil sich die charakterliche Eignung nicht mit der Ernennung zum Beamten auf Probe über Nacht einstellt. Sollte sie zuvor gefehlt haben, so wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass sie auch weiterhin fehlt. Zwar ist nicht schlechthin auszuschließen, dass der Betroffene eine charakterliche Weiterentwicklung durchläuft. Insoweit ist für den vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von seinem Beitrag im weiteren Chatverlauf nicht ersichtlich ist, sondern sich dieser durch vier weitere Beiträge, die sich über die Zeit des Vorbereitungsdienstes verteilen, am Chatgeschehen beteiligt hat.

56 Auch nicht durchzudringen vermag der Kläger mit seinem Einwand, das Geschehen innerhalb der Chatgruppe hätte der Beklagten bei Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits bekannt sein müssen. Soweit der Kläger hierzu meint, die Beklagte hätte das Chatgeschehen innerhalb der Whatsappgruppe kontrollieren müssen, weil es sich um eine dienstlich veranlasste Gruppe gehandelt habe, ist bereits nicht ersichtlich, wie dies rein faktisch hätte erfolgen sollen, zumal es sich nicht um eine vom Land oder der Fachhochschule Polizei, sondern von den Anwärtern der Ausbildungsklasse gegründete Gruppe handelte. Eine Pflicht der Beklagten zur Überwachung von Polizeianwärtern findet im Gesetz keine Stütze.

57 3. Ob der Kläger mit den o.g. Beiträgen der Ziff. 2 bis 5 ebenfalls gegen seine Verfassungstreue- oder Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat, kann dahinstehen. Treten – wie hier durch den rassistischen Beitrag des Klägers – charakterliche Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage, können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 10). Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, ob Zweifel an der Eignung des Klägers daneben auch daraus erwachsen, dass er über den benannten Zeitraum von nahezu 2 ½ Jahren als Mitglied des Gruppenchats von der Antragsgegnerin explizit herausgestellte 65 weitere Nachrichten, welche in unterschiedlicher Ausprägung die verfassungsmäßige Ordnung in Frage stellen, empfangen hat, wobei streitig ist, inwieweit er diese im Einzelnen auch tatsächlich geöffnet bzw. wahrgenommen und toleriert hat. Insoweit muss es auch auf die Frage, ob die Beklagte bezüglich einer tatsächlichen Kenntnisnahme dieser Beiträge durch den Kläger von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, nicht ankommen. Die Entlassungsverfügung trägt schon im Hinblick auf jenen Teil, den die Beklagte fehlerfrei festgestellt hat.

58 4. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe ihr Ermessen im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nicht ausgeübt, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Das Ermessen der Beklagten ist im vorliegenden Fall auf die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe reduziert. Denn nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Angesichts der negativen Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Klägers ist jede andere Entscheidung als die alsbaldige Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5/97 –, BVerwGE 106, 263-272, juris, Rn. 35).

59 III. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf welche die Beklagte die Entlassungsverfügung ebenfalls gestützt hat, vorliegen, kann offenbleiben. Da die Beklagte ihre Entlassungsentscheidung selbst-tragend auf die Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt hat, ist dies nicht mehr entscheidungserheblich.

60 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.

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