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5 A 110/24 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-11-27, 5 A 110/24 MD
5 A 110/24 MDTribunal administratif / 5e chambre27 nov. 2025
1. Setzt der Dienstherr in einer Stellenausschreibung nach Auslegung vom objektivierten Empfängerhorizont potentieller Bewerber Anforderungsprofilmerkmale als zwingend fest, bleibt er hieran für das weitere Auswahlverfahren gebunden. 2. Dies gilt auch dann, wenn das festgesetzte Anforderungsprofilmerkmal rechtswidrig ist und/oder der Dienstherr dieses in der Ausschreibung nur unbeabsichtigt als zwingende Voraussetzung benennt, obgleich er es ausweislich des Organisationsgrundvermerks als lediglich wünschenswert festzusetzen beabsichtigte. Der Dienstherr kann demgemäß nicht in Abweichung von der Ausschreibung eine Auswahlentscheidung treffen, in der er das sich aus der Ausschreibung als zwingende Voraussetzung ergebende Anforderungsprofilmerkmal außer Acht lässt. 3. Ist das so verbindlich festgesetzte Anforderungsprofilmerkmal mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, ist das Verfahren unheilbar fehlerbehaftet. Zu einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung gelangt der Dienstherr bei dieser Sachlage nur noch im Wege des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit anschließender (rechtsfehlerfreier) Neuausschreibung.
Entscheidungsdatum: 2025-11-27
Aktenzeichen: 5 A 110/24 MD
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Setzt der Dienstherr in einer Stellenausschreibung nach Auslegung vom objektivierten Empfängerhorizont potentieller Bewerber Anforderungsprofilmerkmale als zwingend fest, bleibt er hieran für das weitere Auswahlverfahren gebunden.
Dies gilt auch dann, wenn das festgesetzte Anforderungsprofilmerkmal rechtswidrig ist und/oder der Dienstherr dieses in der Ausschreibung nur unbeabsichtigt als zwingende Voraussetzung benennt, obgleich er es ausweislich des Organisationsgrundvermerks als lediglich wünschenswert festzusetzen beabsichtigte. Der Dienstherr kann demgemäß nicht in Abweichung von der Ausschreibung eine Auswahlentscheidung treffen, in der er das sich aus der Ausschreibung als zwingende Voraussetzung ergebende Anforderungsprofilmerkmal außer Acht lässt.
Ist das so verbindlich festgesetzte Anforderungsprofilmerkmal mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, ist das Verfahren unheilbar fehlerbehaftet. Zu einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung gelangt der Dienstherr bei dieser Sachlage nur noch im Wege des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit anschließender (rechtsfehlerfreier) Neuausschreibung.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2024 verurteilt, über die Bewerbung des Klägers um den Dienstposten „Sachbearbeiter/-in Fortbildungsmanagement – handlungsorientierte Fortbildung (m/w/d) (Besoldungsgruppe A 12 LBesO)“ im Dezernat 22 – Fortbildungsmanagement – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger, Polizeihauptkommissar im Statusamt A 11 LBesG LSA, begehrt eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung des im Tenor genannten Dienstpostens an der C..
2 Mit Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022 dokumentierte der Beklagte die Anforderungen, die er als Voraussetzungen der Besetzung dieser Stelle vorsah. Hier wurden fünf Anforderungsmerkmale ausdrücklich als „konstitutiv“ bezeichnet (Spiegelstriche 1 - 5). Darunter heißt es sodann:
3 „Die nachfolgend angeführten Kenntnisse und Erfahrungen sind wünschenswert […]. Da es sich bei diesen Voraussetzungen aber nicht um den Schwerpunkt der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung handelt, können sich diese Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten auch im Verlaufe der Dienstausübung angeeignet werden:
4 - fundierte Projektmethodenkenntnis vorzugsweise agiler Projektmanagementmethoden nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme an Projektmanagementlehrgängen
- […]
- […].“
5 Auf Blatt 7 bis 8 der Beiakte A wird verwiesen.
6 Am 5. Dezember 2022 veröffentlichte der Beklagte die Dienstpostenausschreibung durch Aushang in der Dienststelle. Darin enthalten ist ein Abschnitt „Anforderungsprofil“, in dem sich zunächst die im Organisationsgrundvermerk unter den Spiegelstrichen 1 - 5 festgesetzten Anforderungen wiederfinden. Unter einem sechsten Spiegelstrich folgt sodann das Anforderungsmerkmal „fundierte Projektmethodenkenntnis [...] nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme […] “, jedoch ohne dass hier – anders als im Organisationsgrundvermerk – durch räumliche Trennung zu den vorstehenden Spiegelstrichen oder durch textliche Zusätze (wie bspw. „wünschenswert“, „nicht-konstitutiv“ o.Ä.) verdeutlicht wäre, dass es sich nicht um eine in gleicher Weise zwingende Anforderung, wie die fünf vorstehenden Spiegelstriche handele. Auf Blatt 1 bis 3 der Beiakte B wird verwiesen.
7 Auf die Ausschreibung bewarben sich im Folgenden der Kläger, die Beigeladene und PHK B. Über alle Bewerber wurde eine Synopse erstellt. Zur Beigeladenen und PHK B heißt es in der Synopse jeweils: „Sechste konstitutive Voraussetzung nicht erfüllt “. Mit Auswahlvermerk vom 1. Februar 2023 wurde der Kläger als bestgeeigneter Bewerber ausgewählt. Unter dem Abschnitt „Eignungsprüfung gem. Anforderungsprofil“ wurden zunächst die unter den Spiegelstrichen 1 bis 5 im Organisationsgrundvermerk und der Stellenausschreibung festgesetzten konstitutiven Anforderungsmerkmale wiedergegeben. Sodann heißt es:
8 „[…] Ebenso werden fundierte Projektmethodenkenntnis vorzugsweise agiler Projektmanagementmethoden nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme an Projektmanagementlehrgängen vorausgesetzt.
9 Diese zwingenden Anforderungen – konstitutive Anforderungsmerkmale – wurden von PHK B und PHKin D. nicht erfüllt. Sie scheiden aus dem Auswahlverfahren aus.“
10 Dass in der Sache weder PHK B, noch die Beigeladene über eine durch Zertifizierung oder Lehrgangsteilnahme nachgewiesene fundierte Projektmethodenkenntnis verfügen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass sie nicht habe berücksichtigt werden können. Der Auswahl des Klägers stimmte im Folgenden der Rektor sowie der Örtliche Personalrat zu.
11 Mit Vermerk vom 23. Februar 2023 stellte der Beklagte auf einen Hinweis der Beigeladenen hin fest, dass das Merkmal „fundierte Projektmethodenkenntnis [...] nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme […] “ im Rahmen des Auswahlverfahrens „fälschlicherweise im Widerspruch zum Organisationsgrundvermerk“ vom 24. November 2022 als konstitutives Anforderungsmerkmal gewertet worden sei. Die Auswahlentscheidung sei deshalb „offenkundig fehlerhaft“ ergangen und deshalb aufzuheben. In der Folge sei eine neue Personalauswahl vorzunehmen, in der dieses Merkmal als (nur) wünschenswert zugrunde zu legen sei.
12 Mit einem zweiten – hier streitgegenständlichen – Auswahlvermerk vom 24. Februar 2023 wurde sodann die Beigeladene als bestgeeignete Bewerberin ausgewählt. Dort heißt es, alle Bewerber erfüllten die im Organisationsgrundvermerk festgesetzten konstitutiven Anforderungsmerkmale. Die Bewerber seien auch nach dem Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung als wesentlich gleich beurteilt anzusehen. Gemäß der Stellenausschreibung vom 5. Dezember 2022 sei in diesem Fall eine Ausschärfung insbesondere anhand eines Vergleichs sieben bestimmter Einzelmerkmale vorzunehmen. Dieser Vergleich ergebe einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen, weil diese in den in der Ausschreibung bezeichneten Einzelmerkmalen 4 x die Bewertung B und 3 x die Bewertung C aufweise. Der Kläger weise demgegenüber nur 2 x die Bewertung B und 5 x die Bewertung C auf. Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können. Im Folgenden wurde der Dienstposten an die Beigeladene übertragen, die ihn sodann für ca. ein Jahr wahrnahm. Derzeit ist der Dienstposten wieder unbesetzt.
13 Mit seinem Widerspruch vom 31. März 2023 wandte der Kläger sich gegen die vorgenannte zweite Auswahlentscheidung und begründete diesen mit Schreiben vom 26. Juli 2023. Hier führte der Kläger sinngemäß aus, es habe noch einen anderen Organisationsgrundvermerk aus November 2022 gegeben, der im Verwaltungsvorgang nicht enthalten sei. In diesem sei das Anforderungsprofilmerkmal „fundierte Projektmethodenkenntnis […] nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme […]“ bereits als konstitutive Anforderung enthalten gewesen. Es sei demnach völlig richtig, dass dieses Merkmal nachfolgend in der Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 als konstitutiv benannt worden und dann im Rahmen der (ersten) Auswahlentscheidung als zwingend bewertet worden sei. Mit seiner zweiten Auswahlentscheidung sei der Beklagte von den Anforderungen dieses (zu Unrecht nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen) Organisationsgrundvermerks abgewichen, was unzulässig sei. Nachvollziehbare Gründe hierfür seien dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.
14 Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des in Bezug genommenen (anderen) Organisationsgrundvermerks auf. Ein solcher sei nicht bekannt. Der Kläger übersandte sodann mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 eine Kopie. Hierin wurde die Ausschreibung eines Dienstpostens „Koordinator Fachpraktische Fortbildung (m/w/d) (BesGr. A12 LBesO LSA)“ in Bezug genommen, wobei einzelne Eintragungen (Tag, Az. und Weiserzeichen) noch unbenannt blieben. Auf telefonische Nachfrage der Kanzlerin der FH Polizei zur Herkunft des übersandten Dokuments teilte der Kläger mit, dieser stamme von einem Herrn N aus dem Ministerium des Innern (MI) des Landes L. Herr N habe diesen an Herrn X (Dezernatsleiter des Dezernats der FH Polizei) weitergeleitet. Er sei insofern in die Sphäre der Fachhochschule Polizei übergegangen und deshalb zum Bestandteil des Auswahlverfahrens geworden.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2024 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung sinngemäß aus, der durch den Kläger vorgelegte andere Organisationsgrundvermerk von November 2022 aus der Sphäre des MI sei vorgangsfremd und nicht Grundlage des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens geworden. Er betreffe einen anderen Dienstposten. Maßgeblich für das hiesige Auswahlverfahren sei der im Verwaltungsvorgang enthaltene Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022 betreffend den Dienstposten „Sachbearbeiter/-in Fortbildungsmanagement – Handlungsorientierte Fortbildung (m/w/d) (BesGr. A 12 BesO)“. In diesem sei das Anforderungsprofilmerkmal „fundierte Projektmethodenkenntnis… “ als wünschenswert und damit lediglich fakultatives Anforderungsmerkmal festgesetzt worden. Dass dies im Rahmen der (ersten) Bewerberauswahl missachtet worden sei, habe eine erneute Auswahlentscheidung gerechtfertigt.
16 Der Kläger hat am 4. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er wiederholend geltend, der Beklagte sei rechtlich unzulässig von seiner früheren Festsetzung dieses Kriteriums als konstitutives Anforderungsprofilmerkmal abgewichen. Zur Begründung dessen verweist er nunmehr auf die Stellenausschreibung vom 5. Dezember 2022. Jedenfalls in dieser habe der Beklagte das streitige Merkmal nach Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont potenzieller Bewerber zum konstitutiven Merkmal der Stellenbesetzung gemacht. Diese Vorgabe sei für das nachfolgende Auswahlverfahren als bindend anzusehen. Darüber hinaus sei die zweite Auswahlentscheidung auch fehlerhaft, weil der Beklagte zur Binnendifferenzierung auf Einzelmerkmale abgestellt habe, ohne deren besondere Gewichtung zu begründen. Zudem sei eine Mitzeichnung des Dezernatsleiters unterblieben.
17 Der Kläger beantragt,
18 1. die Auswahlentscheidung des Beklagten vom 24. Februar 2023 über die Vergabe des Dienstpostens „Sachbearbeiter/in Fortbildungsmanagement – handlungsorientierte Fortbildung (Besoldungsgruppe A 12 LBesO)“ im Dezernat – Fortbildungsmanagement – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
19 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Er bezieht sich zur Begründung wiederholend auf den Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022, in dem das o. g. Merkmal als lediglich wünschenswert festgesetzt worden sei. Von dieser Festsetzung habe man sich im Rahmen der ersten Auswahlentscheidung zunächst fehlerhaft gelöst, weswegen die zweite Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 notwendig geworden sei. Das streitige Merkmal sei hier sodann gemäß der Festlegung im Dokumentationsgrundvermerk zutreffend als wünschenswert, nicht konstitutiv angesehen worden. Soweit es die Ausschreibung betreffe, möge es zwar zutreffend sein, dass diese vom objektiven Empfängerhorizont dahingehend hätte verstanden werden können, dass es sich hierbei um ein zwingendes Merkmal handele. Es sei aber in Anbetracht des Organisationsgrundvermerks offensichtlich, dass es sich insoweit um einen Fehler in der Ausschreibung gehandelt habe. Soweit der Kläger im Sonstigen hinsichtlich der zweiten Auswahlentscheidung den Maßstab der Binnendifferenzierung rüge, seien die für die weitere Ausschärfung maßgeblichen Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilung bereits in der Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 benannt gewesen. Die fehlende Mitzeichnung des Dezernatsleiters wäre lediglich zur Kenntnisnahme erfolgt und habe keine entscheidungserhebliche Bedeutung.
23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer.
24 Die Klage ist zulässig (I.), und begründet (II.).
25 I. Die als kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) geltend machen, weil der Beklagte bei der Dienstpostenvergabe durch Ausschreibung an Beförderungsbewerber den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. Es ist ferner keine Erledigung dadurch eingetreten, dass der Dienstposten inzwischen an die Beigeladene übertragen wurde. Eine verfestigte Rechtsposition zu ihren Gunsten geht mit der Übertragung des Dienstpostens nicht einher. Es bliebe dem Dienstherrn nach wie vor unbenommen, die Beigeladene von diesen Dienstposten wegzuversetzen, wenn sich erwiese, dass der Kläger bei der Dienstpostenvergabe rechtswidrig übergangen worden wäre (st. Rspr. des BVerwG, siehe etwa Beschluss vom 25. April 2007 – 1 WB 31/06 –, juris, Rn. 39 m. w. N.).
26 II. Die Klage ist begründet.
27 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, juris, Rn. 14 m. w. N.). Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, juris, Rn. 16 m. w. N.). Für die hier in Rede stehende Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gilt aufgrund der Vorwirkungen für die nachfolgende Vergabe von Statusämtern nichts Anderes (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3/25 –, juris, Rn. 23).
28 Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn auch bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch die Festlegung eines Anforderungsprofils konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 32 m. w. N.). Vorgaben eines Anforderungsprofils müssen den Grundsätzen der Bestenauswahl entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 – juris, Rn. 27; vom 23. März 2021 – 2 VR 5/20 –, juris, Rn. 25; sowie vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3/25 –, juris, Rn. 25 ff. jeweils m. w. N.). Ein mit der Ausschreibung festgesetztes Anforderungsprofil bleibt für das weitere Auswahlverfahren verbindlich (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3/00 –, juris, Rn. 32; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021 – 1 M 16/21 –, Rn. 22, juris).
29 Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauswahl orientierten Gesichtspunkten beruhen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 VR 5/20 –, juris, Rn. 24 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 –, juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 23 ff).
30 Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 35 m. w. N.).
31 Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, juris, Rn. 11 m. w. N.).
32 Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 – 1 M 52/09 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13).
33 Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt eine Verletzung des Klägers in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch vor.
34 1. Zu Recht wendet der Kläger gegen die zweite Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 ein, dass der Dienstherr sich mit dieser von den Festsetzungen der Ausschreibung gelöst hat.
35 a. Mit der Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 hat der Beklagte das Anforderungsprofilmerkmal „fundierte Projektmethodenkenntnis [...] nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme […] “ für das weitere Auswahlverfahren verbindlich als konstitutiv festgesetzt.
36 „Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind (OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021 – 1 M 16/21 –, juris, Rn. 21).
37 Um ein solches Merkmal handelt es sich hier. Der Ausschreibung ist klar zu entnehmen, unter welchen Bedingungen der Beklagte Projektmethodenkenntnis von Bewerbern als in diesem Sinne „fundiert“ erachtet, nämlich dann, wenn der Bewerber alternativ entweder eine Zertifizierung oder aber die Teilnahme an Projektmanagementlehrgängen nachweisen kann. Dieser Umstand ist unschwer feststellbar. Er genügt auch den an konstitutive Anforderungsprofilmerkmale zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Zwar ist hinsichtlich der zweitgenannten Alternative (Nachweis durch Lehrgänge) nicht ohne weiteres ersichtlich, wie viele Lehrgänge nachzuweisen sind. Ohne nähere Einschränkungen ist das Erfordernis aber in Ansehen der Verwendung des Plurals im Falle des Nachweises von mindestens zwei Lehrgangsteilnahmen als erfüllt anzusehen. Ob ein Bewerber diese Anforderung erfüllt ist damit ebenso objektiv wie eindeutig bejahend oder verneinend nachprüfbar; weiterer Wertungen des Dienstherrn bedarf es für die Feststellung des Vorliegens nicht.
38 Im Rahmen der Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 hat der Dienstherr nach maßgeblicher Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) zudem dieses Anforderungsprofilmerkmal als zwingend festgesetzt. Der Dienstherr muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der einer potentiellen späteren Ernennung vorgelagerten Fürsorgepflicht den Unterschied zwischen konstitutiven Anforderungsmerkmalen einerseits und deklaratorischen Anforderungsmerkmalen andererseits in der Ausschreibung unmissverständlich deutlich machen. Verbleibende Zweifel daran, ob ein Merkmal des Anforderungsprofils als konstitutiv oder deklaratorisch einzustufen ist, müssen durch eine entsprechend § 133 BGB am Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 32). Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbots der (alleinigen) Buchstabeninterpretation vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2014 – 2 MB 17/14 –, juris, Rn. 27 m. w. N.).
39 Hiervon ausgehend mussten potentielle Bewerber die Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 dahingehend verstehen, dass der Dienstherr das Merkmal „fundierte Projektmethodenkenntnis [...] nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme […] “ als für eine Stellenbesetzung zwingend ansah. Diese Lesart folgt daraus, dass dieses Merkmal innerhalb der Ausschreibung unter dem Abschnitt „Anforderungsprofil“ als sechster Spiegelstrich aufgeführt ist, ohne dass durch räumliche Trennung zu den vorstehenden Spiegelstrichen oder durch textliche Zusätze (wie bspw. „wünschenswert“, „nicht-konstitutiv“ o.Ä.) verdeutlicht wäre, dass es sich nicht um eine in gleicher Weise zwingende Anforderung, wie die fünf vorstehenden Spiegelstriche handele. Erst der nachfolgende (siebte) Spiegelstrich weist einen derartigen Zusatz auf („Erfahrungen im Projektmanagement landesweiter Projekte, alternativ Arbeitsgruppen sind wünschenswert “). Im Umkehrschluss muss der nicht vorbefasste, potenzielle Bewerber aber schließen, dass das unter dem vorstehenden Spiegelstrich Genannte, das einen derartigen textlichen Zusatz („wünschenswert“) gerade nicht aufweist, noch zu den durch den Dienstherrn als unverzichtbar erachteten Voraussetzungen der Stellenbesetzung zählt. Dass diese Lesart der Ausschreibung naheliegt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Beklagte selbst seine eigene Ausschreibung im Rahmen der ersten Auswahlentscheidung derart verstanden hat.
40 b. Diese Festlegung der Ausschreibung bindet den Dienstherrn nach den o.g. Grundsätzen für das weitere Auswahlverfahren. Es ist dem Dienstherrn nicht erlaubt, den Bewerberkreis im Anschluss an eine Ausschreibung durch die Anwendung neuer Ausschreibungskriterien oder die Nichtanwendung von Kriterien aus der Ausschreibung zu verengen oder zu erweitern. Im Rahmen der zweiten Auswahlentscheidung hat der Beklagte sich indes von der Ausschreibung unzulässig gelöst, indem er dort das o. g. Kriterium nicht als zwingendes Merkmal anwandte und ausführte, alle Bewerber erfüllten (im Übrigen) das konstitutive Anforderungsprofil. Er hat damit die Beigeladene in die weitere Auswahl einbezogen, obwohl sie das o. g. zwingende Merkmal, wie er in dem ersten Auswahlvermerk zutreffend feststellte, nicht erfüllte.
41 Soweit der Beklagte gegen die Bindungswirkung der Ausschreibung sinngemäß einwendet, die Ausschreibung sei unbeachtlich, weil im Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022 das Merkmal noch als fakultatives Anforderungsprofilmerkmal enthalten gewesen sei, sodass die zweite Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 nicht als Abkehr von verbindlichen Festsetzungen, sondern vielmehr als Rückbesinnung auf das ursprünglich im Organisationsgrundvermerk Festgeschriebene zu erachten sei, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
42 Richtig ist zwar, dass das streitige Anforderungsprofilmerkmal im Rahmen des Organisationsgrundvermerks noch als wünschenswert bezeichnet worden war. Zu dieser Zeit lag das streitige Merkmal als lediglich fakultatives Anforderungsprofilmerkmal vor, weil es durch den Dienstherrn ausdrücklich als nicht zwingend deklariert worden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021 – 1 M 16/21 –, juris, Rn. 21). Damit besteht in der Sache ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Organisationsgrundvermerks und den Festsetzungen der Ausschreibung, wie sie sich nach Auslegung vom objektivierten Empfängerhorizont potenzieller Bewerber ergeben.
43 Maßgeblich anzuknüpfen ist im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs indes an die Ausschreibung. Die Organisationsgrundentscheidung wirkt als Verwaltungsinternum, sie wird Bewerbern regelmäßig nicht bekannt. Mit der Ausschreibung tritt der Dienstherr demgegenüber an den Kreis potentieller Bewerber heran und prägt deshalb durch die dortigen Festsetzungen das Bewerberfeld vor. Die Bindungswirkung der Ausschreibung rechtfertigt sich dabei aus der Erwägung, dass der Dienstherr insbesondere gehindert sein muss, den Bewerberkreis im Lichte der sich erst durch die Ausschreibung ergebende Bewerberlage nachträglich zu verengen. Eine nachträgliche Verengung birgt das Risiko des mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbaren, sachfremden Zuschnitts auf einen bestimmten Bewerber in sich. Entsprechendes gilt für die nachträgliche Erweiterung des Bewerberkreises, mit der der Dienstherr einen gewünschten Bewerber in einen Leistungsvergleich einbeziehen könnte, ohne dass dieser die für die Wahrnehmung der Aufgaben zwingend notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist. Eine Erweiterung birgt zudem das Risiko in sich, dass Bewerber, die sich infolge der Kenntnisnahme einer Ausschreibung, die durch sie nicht erfüllte, zwingende Bewerbungsvoraussetzungen enthält, von einer Bewerbung von vornherein abgehalten sehen und – bei dann nachträglicher Lösung des Dienstherrn von diesen Festsetzungen – hiervon ggf. keine Kenntnis mehr erhielten. In der Konsequenz blieben sie in mit Art. 33. Abs. 2 GG unvereinbarer Weise nicht rechtlich, aber faktisch vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Schon deshalb ist in Verfahren, in denen eine Ausschreibung erfolgt, für eine Bindung des Dienstherrn maßgeblich auf die dortigen Festsetzungen abzustellen. Daneben dient die Bindung auch der Herstellung der Verfahrenstransparenz. Der Bewerber muss erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021 – 1 M 16/21 –, juris, Rn. 22). Bei der Ausschreibung handelt es sich um den entscheidenden kommunikativen Akt gegenüber potentiellen Bewerbern. Insofern wäre es auch unter Transparenzgründen nicht hinnehmbar, im Falle eines inhaltlichen Widerspruchs entscheidend nicht auf diese, sondern auf die verwaltungsinterne Grundentscheidung abzustellen.
44 c. Die so maßgeblich gewordene Festsetzung des in Rede stehenden Merkmals als zwingende Anforderung der Stellenbesetzung in der Ausschreibung ist zwar rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund hätte auch die hierauf beruhende erste Auswahlentscheidung vom 1. Februar 2023, welche noch zugunsten des Klägers fiel, rechtlich keinen Bestand haben können. Hätte der Beklagte diese Auswahlentscheidung nicht selbst aufgehoben, hätte die Beigeladene insoweit erfolgreich um Rechtsschutz nachsuchen können. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund auch gehindert, eine neue (dritte) Auswahlentscheidung auf Basis der bisherigen Ausschreibung zu treffen.
45 Die Festsetzung des Kriteriums „fundierte Projektmethodenkenntnis [...] nachgewiesen durch Zertifizierung oder Teilnahme […] “ als zwingendes Anforderungsprofilmerkmal in der Ausschreibung ist – unabhängig von der Frage einer damit zugleich einhergehenden Abweichung vom Organisationsgrundvermerk – deshalb rechtswidrig, weil das Kriterium in der Sache nicht trägt.
46 Der Beklagte hat insoweit im Rahmen des Organisationsgrundvermerks ausgeführt, dass eine „fundierte Projektmethodenkenntnis“ für den Dienstposten zwar förderlich sein mag, dies aber keinen Schwerpunkt der Tätigkeit bilde und sich Bewerber entsprechende Kenntnisse auch im Rahmen der Tätigkeit aneignen könnten. Bei dieser Sachlage besteht materiell weder die Notwendigkeit, noch rechtlich die Befugnis des Dienstherrn, diese Anforderung bei der Besetzung des Dienstpostens zur zwingenden Voraussetzung zu machen. Es liegen insoweit gerade keine zwingenden Anforderungen des Dienstpostens vor, die dieses Merkmal unabdingbar machten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 VR 5/20 –, juris, Rn. 24 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14 –, juris, Rn. 24 ff.; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 23 ff).
47 Auch ist der Ausschreibung selbst sowie der ersten Auswahlentscheidung vom 1. Februar 2023 keine Begründung dafür zu entnehmen, warum es sich um eine unverzichtbare Anforderung handeln sollte. Es liegt damit im Ergebnis auch keine Dokumentation der durch den Dienstherrn für wesentlich erachteten Gründe der Einengung des Bewerberfeldes zeitlich vor der Auswahlentscheidung vor (vgl. zu dieser Anforderung OVG LSA, Beschluss vom 29. April 2021 – 1 M 17/21 –, juris, Rn. 14 - 17), sodass die mit der Ausschreibung vorgenommene Einengung des Bewerberfeldes auch vor diesem Hintergrund nicht zu tragen vermag.
48 Soweit der Kläger hierzu vorbringt, es habe eine „nachvollziehbare Begründung“ für die Festsetzung dieses Profilmerkmals als konstitutiv bestanden, ist nicht ersichtlich, auf welche Begründung er sich damit bezieht. Soweit er damit den im Verwaltungsverfahren vorgelegten vorgangsfremden Organisationsgrundvermerk meint, hat der Beklagte zu Recht im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass jener nicht maßgeblich sei und einen anderen Dienstposten („Koordinator fachpraktische Fortbildung …“) betreffe. Der Kläger hat den Einwand der Einbeziehung dieses vorgangsfremden Organisationsgrundvermerks im Klageverfahren auch ersichtlich nicht weiterverfolgt.
49 Der demgegenüber hier relevante Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022 betreffend den Dienstposten („Sachbearbeiter/-in Fortbildungsmanagement …“) begründet, wie dargelegt, gerade das Gegenteil, dass es sich nämlich nicht um eine zwingende Anforderung handele. Es heißt dort u. a. zu den Projektmanagementkenntnissen, dass es sich bei diesen Voraussetzungen nicht um den Schwerpunkt der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung handele und dass sich der Sachbearbeiter diese „Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten auch im Verlaufe der Dienstausübung“ aneignen könne. Eine Begründung für eine Festsetzung dieses Kriteriums als zwingendes Merkmal ist insbesondere auch der ersten Auswahlentscheidung vom 1. Februar 2023 nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
50 Dass sich in den zwei Wochen zwischen dem Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022 und der Veröffentlichung der Ausschreibung am 5. Dezember 2022 grundlegende Anforderungen des Dienstpostens verändert hätten, ist fernliegend. Wäre es in dieser Zeit zu einem Erkenntniszuwachs des Dienstherrn des Inhalts gekommen, dass dieses Merkmal nunmehr doch entgegen der ursprünglichen, im Organisationsgrundvermerk dokumentierten Absicht als zwingende und unverzichtbare Voraussetzung einer adäquaten Aufgabenwahrnehmung auf dem betreffenden Dienstposten angesehen würde, wäre zudem auch zu erwarten gewesen, dass diese Gründe in einem den Organisationsgrundvermerk ergänzenden Zusatz dokumentiert worden wären.
51 In der Sache liegt deshalb nahe, dass die insoweit abweichende Ausschreibung ausschließlich auf einem Versehen beruhte. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das streitige Merkmal in der Ausschreibung unabsichtlich den fünf konstitutiven Anforderungsmerkmalen (Spiegelstriche 1 – 5) angegliedert wurde, ohne dass die Auswirkungen konkret überblickt wurden.
52 d. Dass die in Rede stehende Festsetzung der Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 nach dem Vorstehenden rechtswidrig ist, hat aber angesichts des unter 1.b. ausgeführten Zwecks der Bindungswirkung der Ausschreibung gleichwohl nicht zur Folge, dass der Dienstherr sich von dieser Festsetzung im weiteren Auswahlverfahren ohne Weiteres lösen durfte. Der rechtliche Fehler der Festsetzung eines im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG nicht tragfähigen Kriteriums in der Ausschreibung ist nicht dadurch heilbar, dass die Auswahlentscheidung sodann entgegen der Ausschreibung unter Missachtung der dortigen Festsetzungen getroffen wird.
53 Steht der Dienstherr zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vor dem Befund, dass die erfolgte Ausschreibung rechtsfehlerhaft ist, weil diese Anforderungsprofilmerkmale als zwingend enthält, die – wie hier – in der Sache nicht tragen bzw. vom Dienstherrn so wohl auch nicht beabsichtigt waren, so liegt eine Situation vor, in der der Dienstherr (in diesem Verfahren) keine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung mehr treffen kann. Ihm bleibt dann nur noch der Abbruch des Auswahlverfahrens. Ein sachlicher Grund für den Abbruch (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3/20 –, juris, Rn. 13) ist in dieser Konstellation gegeben. Strebt der Dienstherr weiterhin eine Auswahlentscheidung an, so ist die Ingangsetzung eines neuen Verfahrens mit neuer (rechtsfehlerfreier) Ausschreibung erforderlich. Diesen Weg hat der Beklagte vorliegend indes mit der zweiten Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 nicht beschritten.
54 2. Dessen ungeachtet ist die zweite Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die vorgenommene Binnendifferenzierung zu Unrecht auf ausgewählte Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen beschränkt hat.
55 Der Beklagte hat insoweit nach der Feststellung, dass der Kläger und die Beigeladene alle konstitutiven Anforderungsmerkmale erfüllten und auch nach dem Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als wesentlich gleich beurteilt anzusehen seien, eine weitere Ausschärfung (nur) anhand der Einzelmerkmale „Fachliches Wissen und Können“, „Zweckmäßigkeit des Handelns“, „Eigenständigkeit“, „Initiative“, „Kommunikation und Zusammenarbeit“, „Organisationsvermögen“, und „Denk- und Urteilsvermögen“ vorgenommen.
56 Sachliche Gründe dafür, gerade diese sieben Einzelmerkmale, nicht aber die sonstigen, für maßgeblich zu erachten, sind indes weder dokumentiert noch sonst für die Kammer offenkundig. Insoweit sind weder dem Organisationsgrundvermerk vom 24. November 2022, noch der Ausschreibung vom 5. Dezember 2022 oder der (zweiten) Auswahlentscheidung vom 24. Februar 2023 sachliche Gründe dafür zu entnehmen, warum gerade die vorgenannten Einzelmerkmale eine besondere Aussagekraft über die Eignung der Bewerber zukommen sollte. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung darauf verweist, dass diese Einzelmerkmale im Rahmen der Ausschreibung für maßgeblich erklärt wurden, ersetzt eine Begründung nicht, ungeachtet des Umstandes, dass eine erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Begründung für eine Beschränkung der Betrachtung auf bestimmte Einzelmerkmale im Rahmen der Binnendifferenzierung den Dokumentationsmangel insoweit auch nicht zu heilen vermag.
57 Angesichts des Umstandes, dass die veröffentlichte Ausschreibung aus den bereits dargestellten Gründen nicht zu den Festsetzungen des Organisationsgrundvermerkes und damit zu den durch den Dienstherrn zur Verfahrensgestaltung angestellten Erwägungen gehörig erscheint, ergeben sich auch hinsichtlich dieses Hilfskriteriums in der Sache für die Kammer Zweifel, inwiefern ein innerer Konnex zwischen den benannten Einzelkriterien und dem konkreten Dienstposten „Sachbearbeiter/-in Fortbildungsmanagement – Handlungsorientierte Fortbildung (m/w/d) (BesGr. A 12 BesO)“ im Dezernat 22 – Fortbildungsmanagement besteht. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum das Einzelmerkmal „Eigenständigkeit“ hier berücksichtigungsfähig sein sollte, das Merkmal „Organisation des Arbeitsbereichs“ jedoch nicht.
58 Allein aus der Binnendifferenzierung anhand dieser sieben konkreten Einzelmerkmale hat der Beklagte aber die Bessereignung der Beigeladenen im Rahmen der (zweiten) Auswahlentscheidung schlussendlich hergeleitet. Das Ergebnis der (zweiten) Auswahlentscheidung beruht insofern auch kausal auf der Beschränkung der im Rahmen der Ausschärfung in den Blick genommenen Einzelmerkmale. Denn unter Betrachtung sämtlicher Einzelmerkmale ist ein wesentlicher Leistungsvorsprung der Beigeladenen nicht ersichtlich. In vier Einzelmerkmalen ist sie um eine Notenstufe besser beurteilt worden (1.1, 2.2, 3.2 und 5.1). Der Kläger kann dem jedoch eine um ebenfalls eine Notenstufe bessere Bewertung in zwei anderen Einzelmerkmalen entgegenhalten (1.4 und 2.1). Im Sonstigen weisen die Einzelmerkmale – so sie denn bei beiden Beamten bewertet worden sind (vgl. zu fehlenden Bewertungen Einzelmerkmale 3.5, 4.1, 4.2 und 4.2) – eine identische Bewertung auf. Bei dieser Ausgangslage hätte bei Betrachtung sämtlicher Einzelmerkmale im Rahmen der Binnendifferenzierung keine Grundlage bestanden, einen Leistungsvorsprung anzunehmen, sondern es hätte einer weiteren Ausschärfung, ggf. auch unter Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen bedurft.
59 3. Auf den Einwand einer fehlenden Mitzeichnung durch den Dezernatsleiter 22 muss es angesichts des Vorstehenden nicht mehr ankommen.
60 4. Die Möglichkeit der Auswahl des Klägers im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung scheint zudem nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass die dienstlichen Beurteilungen, die zum Zwecke der Binnendifferenzierung herangezogen worden, mittlerweile nicht mehr hinreichend aktuell sind und im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung auf die Regelbeurteilungen zum Stichtag des 31. Dezember 2023 zurückzugreifen wäre. Zudem ist, wie unter 1.d. ausgeführt, eine Neuausschreibung erforderlich. Schon angesichts des Umstandes, dass sich hieraus eine abweichende Bewerberlage ergeben kann, steht dem Gericht eine Prognose über den Verfahrensausgang nicht zu.
61 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg geltend machen könnte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
BESCHLUSS
62 Das Verwaltungsgericht B-Stadt - 5. Kammer - hat am 27. November 2025 beschlossen:
63 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
64 Gründe:
65 Der Beschluss beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, weil es dem insoweit rechtsunkundigen Kläger nicht zuzumuten war, seine Rechte und Ansichten dem Beklagten gegenüber ohne rechtskundigen Beistand zu wahren.
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