Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-30, 2 M 32/26

2 M 32/26Tribunal administratif / 2e division30 juin 2026

Regest

1. Das Ermessen des Gerichts, im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, kann sich zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu der gerichtlichen Verpflichtung verdichten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, insbesondere wenn er mehrfach Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt und diese Gelegenheit umfangreich wahrgenommen hat. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Februar 2024 2 L 69/23.Z juris Rn. 19 u. 22, m.w.N.) kommt es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme nur auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvor-nahme und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dieser zugrundeliegenden Grundverfügung an. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 26. März 2026, 2 B 170/26 HAL, Beschluss

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 M 32/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 2 M 32/26

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0630.2M32.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 SOG ST, § 54 SOG ST, § 59 SOG ST

Leitsatz

  1. Das Ermessen des Gerichts, im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen, kann sich zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu der gerichtlichen Verpflichtung verdichten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, insbesondere wenn er mehrfach Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt und diese Gelegenheit umfangreich wahrgenommen hat.

  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Februar 2024 2 L 69/23.Z juris Rn. 19 u. 22, m.w.N.) kommt es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu

den Kosten einer Ersatzvornahme nur auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvor-nahme und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dieser zugrundeliegenden Grundverfügung an.

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 26. März 2026, 2 B 170/26 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. März 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.792,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Leistungsbescheid, mit dem ihm die Kosten der Ersatzvornahme auferlegt wurden.

2 Der Antragsteller ist Eigentümer des mit notariellem Kaufvertrag vom 30. April 2004 erworbenen Grundstücks, das mit einem in das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt als Einzeldenkmal eingetragenen Gebäude bebaut ist.

3 Mit Bescheid vom 25. Januar 2023 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern auf, innerhalb von fünf Monaten ab Zustellung des Bescheides im Einzelnen bezeichnete Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes vorzunehmen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

4 Mit Bescheid vom 22. Mai 2024 setzte die Antragsgegnerin Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 16.000 € fest und drohte für den Fall, dass diese Anordnungen auch bis zum 12. Juli 2024 nicht befolgt werden, die Ersatzvornahme an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 17. Juni 2024 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden ist.

5 Den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 25. Januar 2023 und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 22. Mai 2024 lehnte das Verwaltungsgericht Beschluss vom 24. Januar 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 25. April 2025 (2 M 16/25) zurück. Am 26. September 2025 erhob der Kläger (Untätigkeits-)Klage gegen die Sicherungsverfügung vom 25. Januar 2023 und den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 22. Mai 2024 (Az.: 2 A 589/25 HAL), über die noch nicht entschieden ist.

6 Die Antragsgegnerin ließ die Notsicherungsmaßnahmen im Zeitraum Juni bis Dezember 2025 von einer Fachfirma durchführen, die der Antragsgegnerin hierfür Kosten in Höhe von 51.541,93 € in Rechnung stellte.

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7 Mit Bescheid vom 20. Januar 2026 hob die Antragsgegnerin die Zwangsgeldfestsetzung unter Nr. 1 des Bescheides vom 22. Mai 2024 auf. Mit Leistungsbescheid vom 20. Januar 2026 setzte sie die Kosten der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger auf 62.768,31 € (51.541,93 € zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21. Januar 2026 die Kosten für den Leistungsbescheid in Höhe von 400,00 € fest.

8 Gegen diese drei Bescheide erhob der Antragsteller am 18. Februar 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen. Ferner machte er einen Entschädigungsanspruch aus entgangenem Zinsanspruch bei Verkauf des Grundstücks bei vorliegendem positiven Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern seit 2015 in Höhe von 234.417,53 € geltend und erklärte hilfsweise die Aufrechnung bis zur Höhe der Forderung der Antragsgegnerin aus den angegriffenen Bescheiden.

9 Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die drei Bescheide hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

10 Der die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung betreffende Antrag sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Aufhebung um einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt handele. Die beiden anderen Anträge seien zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Antragsgegnerin habe ihre denkmalrechtliche Sicherungsverfügung vom 25. Januar 2023 im Wege des Verwaltungszwangs gemäß § 53 Abs. 1 SOG LSA durchsetzen dürfen und auch ordnungsgemäß durchgeführt. Die Durchführung der Ersatzvornahme sei verhältnismäßig gewesen. Der von der Antragstellerin vorgenommene Wechsel des Zwangsmittels sei nicht zu beanstanden; er sei erforderlich gewesen, weil die zuvor angedrohten und festgesetzten Zwangsgelder offensichtlich nicht geeignet gewesen seien, den Willen des Antragstellers zu beugen und ihn zur Umsetzung der angeordneten Handlungen zu bewegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Voraussetzungen für die denkmalrechtliche Sicherungsverfügung unabhängig vom Vorliegen einer Gefahr erfüllt gewesen. Im Übrigen komme es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenheranziehung nur auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dieser zugrundeliegenden denkmalrechtlichen Sicherungsanordnung an. Unerheblich sei auch, ob die Antragsgegnerin bei Verkauf des Grundstücks an den Antragsteller auf die Denkmaleigenschaft hätte hinweisen müssen. Schließlich könne der Antragsteller nicht mit einer vermeintlich gegen die Antragsgegnerin bestehenden Gegenforderung aus einem Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichem Eingriff aufrechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Aufrechnung mit einer Schadenersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) im Verwaltungsrechtsstreit bei der Entscheidung nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sei. Das sei hier nicht der Fall, vielmehr habe die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt, dass der Antragsteller nach ihrer Auffassung einen solchen Anspruch nicht habe. Zwar sei eine solche Gegenforderung im Verwaltungsrechtsstreit nicht unbeachtlich. Wenn über die Gegenforderung bereits ein Rechtsstreit vor dem dafür zuständigen Gericht anhängig sei, habe das Verwaltungsgericht nach § 94 VwGO sein Verfahren auszusetzen, bis die Frage des Bestehens des Gegenanspruchs geklärt sei. Auch ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr habe das Landgericht Halle die vom Antragsteller erhobene Schadensersatzklage mit Urteil vom 31. August 2020 abgewiesen und darin ausgeführt, dass auch Ansprüche aus einem enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff nicht bestünden.

II.

11 A. Der Senat entscheidet im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 101 Abs. 3 VwGO ohne die vom Antragsteller beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er entscheidet ferner unter Mitwirkung des Richters am Oberverwaltungsgericht Dr. Seiler, denn Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Hierzu wird auf den Beschluss vom heutigen Tage verwiesen.

12 Gemäß § 101 Abs. 3 VwGO können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung gilt daher für Beschlussverfahren; sie erfasst also insbesondere die selbstständigen Beschlussverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a, 123 VwGO (Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 101 Rn. 16). Die Ausnahmeregelung des § 101 Abs. 3 ist mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, weil die vom Erfordernis mündlicher Verhandlung freigestellten Beschlussentscheidungen regelmäßig weniger gewichtige Fragen meist prozessualer Art betreffen. Das trifft für Beschlüsse in vorläufigen Rechtsschutzverfahren so zwar nicht zu; § 101 Abs. 3 VwGO trägt mit dem Verzicht auf die (obligatorische) mündliche Verhandlung aber (insbesondere) dem Gebot angemessener Entscheidungsfristen aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz. 1 EMRK Rechnung (Dolderer/Botta, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, Rn. 44). Zwar haben die Gerichte die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 S 1542/05 – juris Rn. 2, m.w.N.). Auch kann sich das Ermessen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu der gerichtlichen Verpflichtung verdichten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO 48. EL Juli 2025, § 101 Rn. 52). Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beteiligte mehrfach Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt und diese Gelegenheit umfangreich wahrgenommen hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 – 13 B 1056/19 – juris Rn. 1). Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde darauf, dass die der Ersatzvornahme zugrunde liegende Grundverfügung rechtswidrig sei und er zudem die Kostenforderung der Antragsgegnerin mit seinem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung aufrechnen könne. Hierzu hat er im Beschwerdeverfahren ausführlich vorgetragen.

13 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2024 (1 BvR 605/24 - juris). Diese Entscheidung betraf ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Für Verfahren dieser Art sieht § 937 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Entscheidung in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Abordnung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Da das Zivilgericht dem Antrag stattgegeben hatte, seine Entscheidung aber keine Ausführungen zur Verfahrenshandhabung enthielt, hat das Bundesverfassungsgericht darin eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gesehen. Das Gericht müsse den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. § 937 Abs. 2 ZPO findet indes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, was sich für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus dessen Abs. 3 ergibt, der § 937 ZPO nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine den Antrag ablehnende Entscheidung getroffen. Der Antragsteller hatte – wie bereits ausgeführt – hinreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen.

14 B. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

15 1. Der Antragsteller rügt, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass es auf die Tatsache der Nichtmitteilung der Denkmaleigenschaft beim Kauf des in Rede stehenden Objekts nicht ankomme. Aufgrund der Nichtanzeige der Denkmaleigenschaft liege ein offensichtlicher Rechtsmangel vor, der gravierend und ausschlaggebend für das gesamte Verfahren sei. Das Verschweigen der Denkmaleigenschaft, die der Antragsgegnerin seit vielen Jahren bekannt gewesen sei, stelle eine arglistige Täuschung dar und führe dazu, dass der Kaufvertrag an einem Rechtsmangel leide. Auch habe das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 25. April 2025 zur fehlerhaften Ausweisung des Grundstücks im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche sowie den Umstand nicht berücksichtigt, dass das Objekt keine wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten biete. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 19. Februar 2024 – 2 L 69/23.Z – juris Rn. 19 u. 22, m.w.N.) kommt es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme nur auf die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und nicht auf die Rechtmäßigkeit der dieser zugrundeliegenden Grundverfügung (Sicherungsanordnung) an. Nach §§ 53, 54 und 59 SOG LSA ist die Ersatzvornahme rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen. Etwas anderes gilt auch nicht während des laufenden Verfahrens eines gegen die Grundverfügung erhobenen Rechtsmittels. Die Vollziehbarkeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Reicht die Vollziehbarkeit für die zwangsweise Durchsetzung aus, würde dieses Kriterium unterlaufen, wenn man während eines Rechtsbehelfsverfahrens ohne aufschiebende Wirkung statt auf die Vollziehbarkeit auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung abstellen würde. Daher ist es für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Leistungsbescheides auch unerheblich, ob die vom Antragsteller geltend gemachte arglistige Täuschung vorliegt.

17 2. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Antragsgegnerin offensichtlich ein Entschädigungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin habe im Jahr 2015 zu Unrecht einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem in Rede stehenden Grundstück mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil es die beginnende Zersiedelung verfestigen würde, aufgrund der Nähe zu einer Bahnstrecke schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre und der Darstellung des Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche widerspreche. In seinem Beschluss vom 25. April 2025 habe der Senat die Darstellung des Grundstücks als Gemeinbedarfsfläche als abwägungsfehlerhaft und unwirksam (rechtswidrig und nichtig) erklärt. Der Entschädigungsanspruch basiere auf dem entgangenen Zinsanspruch aus dem Verkauf des Grundstücks bei vorliegendem positiven Bauvorbescheid. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Eine (Entschädigungs-)Klage habe er erstellt und zur Einreichung vorbereitet. Unerheblich sei die Erklärung der Antragsgegnerin, sie gehe davon aus, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe, da der Bundesgerichtshof in der Sache bereits eindeutig entschieden habe. Deshalb sei das Verfahren auszusetzen, bis die Frage des Bestehens des Gegenanspruchs geklärt sei. Ein solcher Fall liege - zusätzlich zum Rechtsmangel - auch hier vor. Nach dem dargelegten Vortrag in der Klage vom 16. September 2025, den zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen und den Kommentierungen sei offensichtlich, dass die Antragsgegnerin, als Verkäuferin, beim Verkauf des Objekts die Denkmaleintragung habe mitteilen und offenbaren müssen. Auch damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

18 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1993 – 7 B 5.93 – juris Rn. 3, m.w.N.) im Verwaltungsrechtsstreit die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, für deren gerichtliche Geltendmachung ein anderer Rechtsweg gegeben ist, nur berücksichtigt werden, wenn die Gegenforderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Daran fehlt es hier nach wie vor. Mithin kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher Anspruch aus der bereits vorliegenden zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung herleiten lässt.

19 Unabhängig davon ist fraglich, ob dem Antragsteller ein Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zusteht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat in seinem Beschluss vom 25. April 2025 (2 M 16/25 - juris) die Darstellung des Grundstücks des Antragstellers als Gemeinbedarfsfläche nicht für unwirksam erklärt hat. Da es sich bei den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan nicht um Rechtsnormen handelt, ist eine Erklärung der Unwirksamkeit, die bei Bebauungsplänen in einem Normenkontrollurteil ausgesprochen werden kann, bei Darstellungen in einem Flächennutzungsplan nicht möglich. Daher ist der Senat in dem zitierten Beschluss nach summarischer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass diese Darstellung dem Vorhaben zur Errichtung von Wohngebäuden voraussichtlich nicht hätte entgegengehalten werden können. Damit steht aber keineswegs fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides gehabt hätte. Denn der Antragsgegner hatte die Ablehnung des Bauvorbescheides auch darauf gestützt, dass das Vorhaben öffentliche Belange auch deshalb beeinträchtige, weil es die beginnende Zersiedelung verfestigen würde und aufgrund der Nähe zu einer Bahnstrecke schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre. Mit diesen Ablehnungsgründen hat sich der Senat in dem Beschluss vom 25. April 2025 nicht befasst, da in der seinerzeit eingereichten Beschwerdebegründung hierzu nichts vorgetragen wurde. Darüber hinaus dürfte einem Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Wohngebäuden entgegengestanden haben, dass sich auf dem Grundstück das in Rede stehende Einzeldenkmal befindet, das hätte abgerissen werden müssen, um die beiden Wohnhäuser errichten zu können. Auf diesen Umstand ist der Senat in dem Beschluss vom 25. April 2025 deshalb nicht eingegangen, weil er der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB Bedeutung nur im Zusammenhang mit der Verkäuflichkeit des mit einem Denkmal bebauten Grundstücks beigemessen hat. Besteht die Möglichkeit, das jeweilige Baudenkmal zu veräußern, kann der Eigentümer von seiner grundrechtlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Veräußerungsbefugnis Gebrauch machen oder aber, aus welchen Gründen auch immer, sein Eigentum behalten. Zugleich dient es den Zielen des Denkmalschutzes, von einem Abriss eines Gebäudes abzusehen, wenn ein Erwerber - etwa auf Grund anderer wirtschaftlicher Einschätzungen, höherer Risikobereitschaft oder eines besonderen Affektionsinteresses - bereit ist, auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung ein Denkmal zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016, – 4 B 12.16 – juris Rn. 10). Es ging damit allein um die Frage, ob der Verkauf des Grundstücks an einen zur Erhaltung des Denkmals bereiten Erwerber nicht wegen möglicher Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung, sondern möglicherweise schon daran scheitert, dass er aus bauplanungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen der Darstellung des Grundstücks als Gemeinbedarfsfläche, gehindert ist, das Gebäude sinnvoll zu nutzen (vgl. Beschluss des Senats vom 25. April 2025 – 2 M 16/26 – juris Rn. 26 ff.). Die Möglichkeit einer Neubebauung des Grundstücks nach Wegnahme des Baudenkmals war nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats.

20 3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen. Soweit er darin ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht, vermag dies eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (OVG LSA, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 1 M 90/21 – juris Rn. 7; NdsOVG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 5 ME 100/25 - juris Rn 19, m.w.N.). Ein Verfahrensfehler lag darüber hinaus auch nicht vor. Insoweit kann auf die oben unter A. gemachten Ausführungen verwiesen werden,

21 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat schließt sich der Streitwertbemessung der Vorinstanz an.

23 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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