Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-30, 2 K 49/25

2 K 49/25Tribunal administratif / 2e division30 juin 2026

Regest

1. Das Merkmal für die Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO kann auch dann vorliegen, wenn es an einer Änderung im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG fehlt, diese Erkenntnis aber nicht frei von Zweifeln ist und erst im Ergebnis einer vertieften materiell-rechtlichen Prüfung gewonnen werden kann. 2. Mit § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG soll bei in Einzelfällen verbleibender Unsicherheit z.B. über die Reichweite des Änderungsbegriffs eine rechtssichere Verfahrensweise ermöglicht werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat — 2 K 49/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: 2 K 49/25

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0630.2K49.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Merkmal für die Änderung einer Bundesfernstraße im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO kann auch dann vorliegen, wenn es an einer Änderung im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG fehlt, diese Erkenntnis aber nicht frei von Zweifeln ist und erst im Ergebnis einer vertieften materiell-rechtlichen Prüfung gewonnen werden kann.

  2. Mit § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG soll bei in Einzelfällen verbleibender Unsicherheit z.B. über die Reichweite des Änderungsbegriffs eine rechtssichere Verfahrensweise ermöglicht werden.

Tenor

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2025 für das Vorhaben „Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 9 B-Stadt – M-Stadt, BAB-km 146,50 bis 149,50, Ortslagen Z-Stadt, B-Stadt und K-Stadt“ wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2025 für das Vorhaben „Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 9 B-Stadt – M-Stadt, BAB-km 146,50 bis 149,50, Ortslagen Z-Stadt, B-Stadt und K-Stadt“.

2 Die genannten Ortslagen sind Ortsteile der Städte A-Stadt (Z-Stadt) und W-Stadt (B-Stadt und K-Stadt). In diesem Bereich wurde die vormals vierstreifige BAB 9 in den 1990er Jahren sechsstreifig ausgebaut. Der Ausbau erfolgte ohne Planfeststellung auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Beklagten und der Straßenbau W-Stadt GmbH vom Mai 1991 (GA, Bl. 75 bis 76 R).

3 Mit Schreiben vom 31. März 2023 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung für das Vorhaben. Dieses besteht aus zwei Lärmschutzwänden, die in dem genannten Abschnitt (BAB-km 146,50 bis 149,50) auf beiden Seiten der Autobahn mit einer Länge von insgesamt ca. 2.565 m und einer Höhe von jeweils bis zu sieben Metern errichtet werden sollen (vgl. S. 20 des Planfeststellungsbeschlusses). Entlang der Wände soll jeweils ein Unterhaltungsweg errichtet werden.

4 Für das Vorhaben ist die Inanspruchnahme privater Flächen erforderlich. Dazu zählen auch die im Eigentum des Klägers zu 2) stehenden Grundstücke der Gemarkung Z-Stadt, Flur …, Flurstücke … („A-Straße“), … („C-Straße“) und …. In Anspruch genommen werden diese Flurstücke teils dauerhaft zum Erwerb als Errichtungsfläche für die Lärmschutzwände nebst Unterhaltungsweg und teils vorübergehend für die erforderlichen Baumaßnahmen. Die betroffenen Teilflächen haben folgende Größe (vgl. Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2025):

FlurstückGesamtgrößeErwerbVorübergehende Inanspruchnahme

5 Der Kläger zu 2) betreibt auf seinen Grundstücken einen A-Handel. Die Gebäude auf den Flurstücken … („A-Straße“) und … („C-Straße“) hat er zu diesem Zweck an die Klägerin zu 1) vermietet. Im Anhörungsverfahren hat er unter anderem eingewandt: Das Vorhaben führe dazu, dass sein A-Handel von der Autobahn aus nicht mehr sichtbar sei. Ohne diese Sichtbarkeit werde er seinen Status als B-Vertragshändler verlieren und existenzgefährdende Umsatzeinbußen erleiden.

6 Mit Beschluss vom 31. März 2025 stellte die Beklagte den Plan unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers fest. Die Zurückweisung wird in dem Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt C.VI.15.1 begründet.

7 Am 19. Mai 2025 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:

8 Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil die Beklagte die Vorprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) fehlerhaft durchgeführt und eine erforderliche UVP-Vollprüfung unterlassen habe.

9 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig.

10 Die Beklagte habe den Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht auf die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG gestützt, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift, sondern lediglich um eine freiwillige Lärmsanierungsmaßnahme handle. Gegenstand des Vorhabens sei nicht der sechsstreifige Ausbau der BAB 9 in den 1990er Jahren, sondern allein die Errichtung der geplanten Lärmschutzwand, die für sich genommen keine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG darstelle, weil sie keinen funktionalen Bezug zur Verkehrsfunktion der Straße habe.

11 Es fehle auch an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vorgesehene Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrswegeschallschutzverordnung (16. BImSchV) erforderlich sei. Die dort festgelegten Immissionsgrenzwerte gälten nur für den Neubau oder die – hier allein in Betracht kommende – wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Eine solche Änderung stelle eine bloße Lärmschutzmaßnahme aber aus den genannten Gründen nicht dar. Da kein Fall der 16. BImSchV vorliege, könne dem Vorhaben nicht bescheinigt werden, im Sinne der 16. BImSchV vernünftigerweise geboten zu sein.

12 Die Planrechtfertigung fehle aber auch dann, wenn man nicht die Lärmwerte der 16. BImSchV, sondern die von der Rechtsprechung anerkannten (höheren) Lärmsanierungswerte heranziehe. Dann ergäben sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht 40 Überschreitungen der Lärmwerte im Wohngebiet am Tag und 395 in der Nacht, sondern keine einzige am Tag und lediglich 67 in der Nacht, die zudem zwischen deutlich weniger als 1 dB(A) bis maximal 3,2 dB(A) lägen. In der Praxis des Fernstraßenbundesamtes sei es üblich, bei fehlenden Schutzfällen am Tag keinen aktiven, sondern nur passiven Schallschutz zu gewähren.

13 Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter Abwägungsmängeln.

14 Die Beklagte habe zwingende Abwägungsgesichtspunkte nicht beachtet. Dazu zählten die Kosten des aktiven Schallschutzes, die Zahl der Lärmbetroffenen, das Maß der Grenzwertüberschreitungen, der infolge der Errichtung von Lärmschutzwänden zu erwartende Lärmminderungseffekt, die verkehrliche Vorbelastung sowie die Kosten pro Schutzfall. Stattdessen habe die Beklagte die Wandhöhe von 7 m im Planfeststellungsverfahren bereits festgelegt und lediglich in Alternative zu einem Lärmschutzwall betrachtet, ohne eine Kombination zwischen aktivem und passivem Lärmschutz oder verschiedene Wandhöhen zu erwägen.

15 Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass zahlreichen Wohngebäuden im Nahbereich der BAB 9 nur ein geringerer oder überhaupt kein Lärmschutz zustehe, weil sie erst nach dem Bau der Autobahn, zum Teil sogar erst nach ihrem sechsstreifigen Ausbau in den 1990er Jahren, errichtet worden seien und sich damit freiwillig der Lärmkulisse der Autobahn ausgesetzt hätten.

16 Ein weiterer Abwägungsfehler bestehe deshalb, weil die Beklagte ihrer Abwägung ein falsches Bezugsobjekt zugrunde gelegt habe. Den Lärmschutz habe sie ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses „zugunsten der betroffenen Gemeinden“ angeordnet. Lärmschutzberechtigt seien aber nicht Gemeinden, sondern allein die betroffenen Grundstückseigentümer.

17 Abwägungsfehlerhaft sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss schließlich auch deshalb, weil die Beklagte die Belange der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Lärmschutzwand führe für sie zu wirtschaftlichen Einbußen, die die Existenz ihres Betriebes gefährdeten. Entscheidend für die Existenz des Betriebes sei der Umstand, dass dieser von der BAB 9 aus sichtbar sei. Dies sei auch Bestandteil des mit der Firma B. geschlossenen Vertragshändlervertrages. Durch die 7 m hohe Lärmschutzwand werde die Sichtbarkeit beseitigt. Hinzu komme, dass der Kläger zu 2) seine Grundstücke aufgrund des Vorhabens nicht mehr umfahren könne, was eine erhebliche Einschränkung ihrer Nutzbarkeit mit sich bringe.

18 Die Kläger beantragen,

19 den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2025 für das Vorhaben „Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 9 B-Stadt – M-Stadt, BAB-km 146,50 bis 149,50, Ortslagen Z-Stadt, B-Stadt und K-Stadt“ aufzuheben,

20 hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2025 für das Vorhaben „Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 9 B-Stadt – M-Stadt, BAB-km 146,50 bis 149,50, Ortslagen Z-Stadt, B-Stadt und K-Stadt“ rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.

24 In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angeregt. Sie beabsichtige, in diesem Verfahren die Abwägungsmängel zu heilen, die die Kläger im Hinblick auf die Datenerfassung der lärmbetroffenen Grundstücke geltend gemacht hätten. Mit Verfügung vom 27. April 2026 (GA, Bl. 182) hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass er von der angeregten Aussetzung des Verfahrens absieht.

25 Die Beigeladene beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Sie hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

29 A. Die Klage hat Erfolg.

30 I. Sie ist zulässig.

31 1. Die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

32 a) Die Klage betrifft ein Planfeststellungsverfahren, weil sich die Kläger gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss wenden.

33 b) Der Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, Lärmschutzwände entlang der Bundesautobahn BAB 9, weist einen hinreichenden Bezug zu einer Bundesfernstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) auf.

34 c) Bezogen auf diese Bundesfernstraße handelt es sich bei dem Planfeststellungsverfahren auch um ein solches für eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO.

35 aa) Die Zuständigkeitszuweisung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO ist weit auszulegen (vgl. Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 48 Rn. 28). Sie erfasst sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen stehen (Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 48 Rn. 16). Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn die Aufnahme zusätzlicher Auflagen in einen noch nicht bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss im Streit steht (VGH BW, Urteil vom 11. Juli 1995 – 8 S 434/95 – juris Rn. 21). Entscheidend ist das objektive Vorliegen eines Planfeststellungsverfahrens (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 48 Rn. 23). Die Zuweisung gilt infolge des weiten Begriffs der Straße gemäß § 1 Abs. 4 FStrG und der Konzentrationswirkung der Planfeststellung nicht nur für Streitigkeiten über den Straßenkörper mit seinen Einrichtungen, sondern auch über das Zubehör und die Nebenanlagen von Bundesfernstraßen (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2015, § 48 Rn. 11; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 48 Rn. 14). Diese weite Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO hat zur Folge, dass das Merkmal „für die Änderung einer Bundesfernstraße“ im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich mit dem entsprechenden Merkmal des § 17 Abs. 1 FStrG ist, sondern auch dann vorliegen kann, wenn es an einer Änderung im Sinne dieser Vorschrift fehlt, diese Erkenntnis aber nicht frei von Zweifeln ist und erst im Ergebnis einer vertieften materiell-rechtlichen Prüfung gewonnen werden kann. Denn es entspricht nicht dem Regelungszweck einer Zuständigkeitszuweisung wie der des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO, bereits in ihrem Rahmen Abgrenzungsfragen zu beantworten, die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen und einer entsprechenden Prüfung des materiellen Rechts bedürfen.

36 bb) In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine „Änderung einer Bundesfernstraße“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO vor. Dem steht nicht entgegen, dass das Vorhaben, wie noch darzulegen ist, keine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 1 FStrG darstellt. Denn diese Erkenntnis ist nicht offensichtlich und frei von Zweifeln, sondern bedarf einer genaueren materiell-rechtlichen Prüfung. Dieses Prüfungserfordernis bezieht sich zwar nicht auf die Frage, ob die Errichtung einer Lärmschutzwand für sich betrachtet eine Änderung darstellt. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen, weil es insoweit aus den noch aufzuzeigenden Gründen offensichtlich und eindeutig an der Erheblichkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG fehlt. Die Zweifel bestehen aber deshalb, weil die Beklagte ihren Planfeststellungsbeschluss selbst auf die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG gestützt und insoweit zur Begründung angeführt hat, die Lärmschutzmaßnahme knüpfe an die in den 1990er Jahren ohne Planfeststellung erfolgte Fahrstreifenerweiterung an, die ihrerseits eine Änderung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FStrG darstellt. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Lärmschutzwand der Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren in der Weise zuzuordnen ist, dass sie ihrerseits als Teil dieser Änderung zu qualifizieren ist. Diese Frage ist aber nicht bereits im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO, sondern erst im Rahmen des § 17 Abs. 1 FStrG zu beantworten. Der Umstand, dass die Antwort im Ergebnis negativ ausfällt, ändert nach dem aufgezeigten Maßstab nichts daran, dass gleichwohl eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO anzunehmen ist.

37 2. Die Kläger sind auch klagebefugt. Sie haben geltend gemacht, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Für die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO reicht die Möglichkeit aus, durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein.

38 a) Bei dem Kläger zu 2) ist das deshalb der Fall, weil durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Eigentum stehende und damit von Art. 14 GG geschützte Flächen in Anspruch genommen werden.

39 b) Auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition kann sich aber nicht nur der Kläger zu 2) als Eigentümer, sondern auch die Klägerin zu 1) als Mieterin der betroffenen Flächen berufen. Das Besitz- und Nutzungsrecht des Mieters gehört zu den vermögenswerten Rechten, die unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen. Als Inhaber dieses Rechts wird der Mieter von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst und hat deshalb in gleicher Weise wie der Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2025 – 9 C 3.24 – juris Rn. 19 f.). Steht mithin aufgrund ihrer Rechtsposition als Mieterin auch der Klägerin zu 1) ein Vollüberprüfungsanspruch zu, ist dieser Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten inhaltlich nicht auf den Umfang ihrer Möglichkeit beschränkt, als Inhaberin des von dem Vorhaben beeinträchtigten Unternehmens in ihrem insoweit bestehenden Recht auf eine gerechte Abwägung verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 7 A 7.09 – juris Rn. 18).

40 c) Die Klagebefugnis der Kläger ist entgegen einer von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht mit Rücksicht darauf beschränkt, dass das Recht eines Eigentumsbetroffenen, sich gegen eine nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wehren, grundsätzlich nicht die Befugnis umfasst, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 – BVerwG 9 A 8.10 – juris Rn. 106, vom 24. November 2011 – BVerwG 9 A 24.10 – juris Rn. 63 und vom 3. November 2020 – BVerwG 9 A 12.19 – juris Rn. 27). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Mit den von ihnen erhobenen Einwendungen haben sich die Kläger nicht zum Sachwalter von Rechten gemacht, deren Wahrnehmung nach der Rechtsordnung anderen Personen wie zum Beispiel den planbetroffenen Gemeinden zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für ihre Einwände, die Planfeststellung leide unter Abwägungsmängeln, weil die Beklagte zu Unrecht von einer Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen und aufgrund dessen die grundstücksbezogenen und unternehmerischen Belange der Kläger nicht hinreichend gewürdigt habe.

41 3. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der wegen ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsakt (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 74 Rn. 24) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, haben die Kläger eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss wurde ihnen am 17. April 2025 zugestellt. Ihre Klage ist am Montag, dem 19. Mai 2025 beim erkennenden Gericht eingegangen. Die Kläger haben auch innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben (§ 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG). Ausgehend von der Klageerhebung am 19. Mai 2025 lief die 10-Wochen-Frist des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG am 28. Juli 2025 ab. Die Klagebegründung der Kläger ist am 24. Juli 2025 beim erkennenden Gericht eingegangen.

42 II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über seinen Erlass von Bedeutung gewesen sind (1.). Dies hat nicht nur die hilfsweise beantragte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, sondern die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (2.).

43 1. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt Rechtsvorschriften, die für seinen Erlass von Bedeutung waren. Der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die die Kläger innerhalb der 10-Wochen-Frist des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG vorgebracht haben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2024 – 11 D 14/23 AK – juris Rn. 80).

44 a) Der Planfeststellungsbeschluss ist zwar formell rechtmäßig. Es liegen keine zu einer Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führenden Verfahrensmängel vor. Ein nach § 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) beachtlicher Verfahrensfehler ergibt sich entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht daraus, dass die Beklagte keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sondern nur eine entsprechende Vorprüfung durchgeführt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG u.a. verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall ist hier deshalb nicht gegeben, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist.

45 aa) Zu den UVP-pflichtigen Vorhaben zählt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG der Bau einer Bundesautobahn. Diese UVP-Pflicht wird gemäß § 9 UVPG unter den dort geregelten Voraussetzungen auf Änderungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG ausgedehnt. Da die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung nach § 4 UVPG unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens ist, richtet sich nach den jeweiligen fachplanerischen Vorgaben, wann ein Änderungsvorhaben in diesem Sinne vorliegt (OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 – 8 B 1463/17 – juris Rn. 38 f. und Urteil vom 28. November 2024 – 11 D 14/23.AK – juris Rn. 118). Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1.15 – juris Rn. 34).

46 bb) Das insoweit maßgebliche Vorhaben ist ausschließlich die planfestgestellte Lärmschutzmaßnahme und nicht eine Kombination aus dieser Lärmschutzmaßnahme und der Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, wonach das Vorhaben bezeichnet wird als „Lärmschutzmaßnahmen an der BAB 9 B-Stadt – M-Stadt, BAB-km 146,50 bis 149,50, Ortslagen Z-Stadt, B-Stadt und K-Stadt“. Auch die festgestellten Planunterlagen betreffen ausschließlich die Lärmschutzmaßnahme nebst Unterhaltungsweg und nicht die Fahrstreifenerweiterung. Gleiches gilt für das Beteiligungsverfahren. Angehört wurden die Träger öffentlicher Belange und privaten Betroffenen nicht zur Erweiterung in den 1990er Jahren, sondern nur zu der Lärmschutzmaßnahme. Teil des Vorhabens ist die Fahrstreifenerweiterung auch nicht deshalb, weil diese seinerzeit nicht planfestgestellt wurde und ihrerseits wegen der dadurch verursachten höheren Lärmbelastung den Anlass für die nunmehrige Lärmschutzmaßnahme bildet. Diese Verknüpfung führt nicht dazu, dass die Lärmschutzwand als bloßes Zubehör der Fahrstreifenerweiterung diese selbst in das Vorhaben einbezieht. Die damalige Fahrstreifenerweiterung ist Anlass, aber nicht Bestandteil der nunmehrigen Lärmschutzmaßnahme. Umgekehrt ist die Lärmschutzmaßnahme nicht nur ein unselbständiger Teil dieser Erweiterung, sondern alleiniger Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung und damit als solche das nunmehr planfestgestellte Vorhaben.

47 cc) Ist der Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung mithin auf die Lärmschutzmaßnahme beschränkt, handelt es sich bei dieser nicht um ein UVP-pflichtiges Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 UVPG, weil es keine Änderung im Sinne der insoweit maßgeblichen Regelungen des FStrG darstellt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG liegt eine Änderung vor, wenn eine Bundesfernstraße – 1. – um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder – 2. – in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Lärmschutzmaßnahme ist als solche keine Fahrstreifenerweiterung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FStrG. Sie ist auch keine erhebliche bauliche Umgestaltung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FStrG. Erheblich ist eine bauliche Umgestaltung nur dann, wenn sie einen inneren Bezug zur Verkehrsfunktion besitzt, das heißt sie sich auf die planerisch gewollte Leistungsfähigkeit der Straße bezieht (Pokorni, in: Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 17 Rn. 11; Gresse/Hartung, in: Dünchheim, FStrG, 7. Aufl. 2025, § 17 Rn. 84; vgl. zum entsprechenden Änderungsbegriff in § 41 Abs. 1 BImSchG auch: BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 26.93 – juris Rn. 14 f.). Dies ist bei einer Lärmschutzwand nicht der Fall. Sie ist nicht darauf gerichtet, die Leistungsfähigkeit der Straße zu erhöhen, sondern ausschließlich darauf, die von der Straße ausgehenden Lärmemissionen zu reduzieren.

48 b) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist wegen der nachfolgend unter cc) aufgezeigten Abwägungsfehler materiell rechtswidrig. Die übrigen geltend gemachten materiellen Mängel bestehen indessen nicht.

49 aa) Als Rechtsgrundlage kann der Planfeststellungsbeschluss zwar nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG, wohl aber auf § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG gestützt werden.

50 aaa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Vorhaben, das ausschließlich in der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahme besteht, weder einen Bau noch eine Änderung einer Bundesfernstraße darstellt. Zur Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

51 bbb) Der Planfeststellungsbeschluss kann aber auf § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG gestützt werden.

52 (1) Nach dieser Vorschrift kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Plans nach Absatz 1 beantragen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I, Nr. 409) in das FStrG eingefügt. Mit ihr soll bei in Einzelfällen verbleibender Unsicherheit z.B. über die Reichweite des Änderungsbegriffs eine rechtssichere Verfahrensweise ermöglicht werden; denn einem anderenfalls ohne Möglichkeit der fakultativen Antragstellung auch bei fehlender Änderung gleichwohl gestellten Antrag auf Planfeststellung würde es an der notwendigen Antragsbefugnis fehlen (Gresse/Hartung, in: Dünchheim, FStrG, 7. Aufl. 2026, § 17 Rn. 116). Für einen Antrag nach § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG bestehen keine näheren Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Antragsbefugnis. Die Zulässigkeit entsprechender Anträge ist nur dann zu verneinen, wenn es an dem nötigen Sachbescheidungsinteresse fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Träger des Vorhabens die begehrte Sachentscheidung zur Verwirklichung seiner Rechte nicht benötigt (Gresse/Hartung, in: Dünchheim, FStrG, 7. Aufl. 2026, § 17 Rn. 117).

53 (2) Gemessen daran steht mit § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG eine Norm zur Verfügung, die für die Planfeststellung als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. Aufgrund der aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die beantragte Maßnahme ein Änderungsvorhaben im Sinne des FStrG und des UVPG darstellt, ist die angefochtene Planfeststellung ein typischer Fall für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG. Ein Interesse an der Sachbescheidung kann der Beigeladenen nicht abgesprochen werden. Die beantragte Planfeststellung dient ihr dazu, für die geplante Lärmschutzmaßnahme eine Genehmigung zu erhalten, die ihr unter anderem die notwendige Inanspruchnahme fremder Grundstücke ermöglicht und ihr ein auch gegenüber Dritten durchsetzbares Recht verschafft, in dem erforderlichen Umfang in Schutzgüter wie Natur und Landschaft einzugreifen.

54 (3) Der Heranziehung des § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss selbst nicht auf diese Norm, sondern auf § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG gestützt hat (PFB, S. 28 f.). Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als den in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 – juris Rn. 16; Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 – juris Rn. 24). So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn die Beklagte die Planfeststellung auf die Rechtsgrundlage des § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG anstelle des von ihr herangezogenen § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG gestützt hätte. Der Austausch beider Normen ließe die festgestellte Maßnahme, nämlich die Errichtung einer Lärmschutzwand, unberührt. Dem Austausch der Rechtsgrundlage steht auch nicht entgegen, dass die Abwägung der Beklagten, wie noch aufzuzeigen ist, Mängel aufweist. Diese Mängel beruhen nicht darauf, dass sie als Rechtsgrundlage anstelle des § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG abgestellt hat, sondern darauf, dass ihre Entscheidung mit den unten angeführten Ermittlungsdefiziten behaftet ist.

55 ccc) Findet der Planfeststellungsbeschluss mithin in § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG eine anwendbare Rechtsgrundlage, können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass es auch an einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV fehle. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Die Immissionsgrenzwerte, die bei Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG einzuhalten sind, sind in § 2 der 16. BImSchV festgelegt.

56 Es trifft zwar zu, dass diese Vorschriften im vorliegenden Fall keine Anwendung finden oder allenfalls, wie von der Beklagten angenommen, im Rahmen eines von der Beigeladenen zu erfüllenden Folgenbeseitigungsanspruchs anwendbar wären (vgl. S. 29 des Planfeststellungsbeschlusses). Sicherzustellen ist der Schutz vor Verkehrslärm nach § 41 Abs. 1 BImSchG nämlich nur „bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung“ öffentlicher Straßen. Auch die 16. BImSchV gilt nach ihrem § 1 nur „für den Bau oder die wesentliche Änderung“ von Verkehrsanlagen. An diesen Voraussetzungen fehlt es bei einer isolierten Herstellung einer Lärmschutzwand (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 26.93 – juris Rn. 14 f.). Anders läge es nur dann, wenn die Beigeladene eine nachträgliche Planfeststellung für die bereits erfolgte Fahrstreifenerweiterung beantragt und als Teil dieses Vorhabens eine Lärmschutzwand mit Rücksicht auf die dann zu erfüllenden Anforderungen des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV geplant hätte. Die mithin fehlende oder allenfalls im Rahmen einer Folgenbeseitigung gegebene Anwendbarkeit des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV führt aber nicht dazu, dass es dem Planfeststellungsbeschluss insgesamt an einer Rechtsgrundlage fehlt. Diese Rechtsgrundlage besteht, wie ausgeführt, in § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG. Die Frage, ob die Beigeladene nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV oder aufgrund eines hierauf bezogenen Folgenbeseitigungsanspruchs zu nachträglichen Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet ist, ist angesichts dessen nicht eine solche der Rechtsgrundlage, sondern der fehlerfreien Abwägung.

57 bb) Die Beklagte kann sich für das planfestgestellte Vorhaben einer Lärmschutzwand auf die erforderliche Planrechtfertigung berufen.

58 aaa) Die Planrechtfertigung setzt nicht voraus, dass ein Vorhaben unausweichlich ist. Vielmehr genügt es, dass die Planung auf die Zielsetzung des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ausgerichtet und erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 - juris Rn. 5, m.w.N.; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 7 B 24.13 - juris Rn. 9; Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 – juris Rn. 74). Das Vorhaben muss geeignet sein, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohls zu leisten (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 juris Rn. 31). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - juris Rn. 32; Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 3, m.w.N.; Urteil des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 K 22/19 - juris Rn. 74).

59 bbb) Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar. Die fachplanerischen Ziele des FStrG finden sich u.a. in dessen § 3 Abs. 1 Satz 2 wieder. Bundesfernstraßen sind danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern, wobei auch die Belange des Umweltschutzes, zu denen auch der Lärmschutz zählt, zu berücksichtigen sind. Das Vorhaben dient dazu, die Betroffenen vor dem zusätzlichen Lärm zu schützen, der durch die nicht planfestgestellte Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren entstanden ist. Ziel ist dabei die Erreichung eines rechtmäßigen Zustandes in der Weise, dass die in der 16. BImSchV geregelten Grenzwerte eingehalten werden. Dieses Ziel ist auch dann vernünftigerweise geboten und leistet einen substantiellen Beitrag zum Gemeinwohl, wenn den Betroffenen ein entsprechender Anspruch nicht zusteht oder ihnen die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden könnte.

60 ccc) Der Rechtfertigung des Plans können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte hätte keinen aktiven Schallschutz auf der Grundlage des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchG, sondern lediglich passiven Schallschutz unter Heranziehung der hier allenfalls anwendbaren Lärmsanierungswerte anordnen dürfen. Zur Begründung haben die Kläger insoweit vorgetragen, auf der Grundlage von Lärmsanierungswerten lägen nicht 40 Grenzwertüberschreitungen im Wohngebiet am Tag und 395 in der Nacht vor, sondern keine einzige am Tag und lediglich 67 in der Nacht, die zudem zwischen deutlich weniger als 1 dB(A) bis maximal 3,2 dB(A) reichten. Dieses Argument zielt jedoch nicht auf die Planrechtfertigung, sondern auf die im Rahmen der Abwägung vorzunehmende Variantenprüfung. In der Sache machen die Kläger insoweit geltend, die Beklagte hätte aus den von ihr genannten Gründen eine auf passiven Schallschutz beschränkte Lärmschutzmaßnahme in die Abwägung einbeziehen und dieser Variante den Vorzug geben müssen. Auf diese Thematik wird im folgenden Abschnitt eingegangen.

61 ddd) An der Auffassung, dass der klägerische Einwand einer fehlenden Erforderlichkeit aktiven Schallschutzes nicht die Planrechtfertigung, sondern nur die fehlerfreie Abwägung in Frage stellt, hält der Senat auch im Hinblick auf die darauf bezogene ergänzende Erläuterung der Kläger in der mündlichen Verhandlung fest. Vorgetragen haben die Kläger insoweit, die Planrechtfertigung werde durch ihren Einwand deshalb in Zweifel gezogen, weil das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung gerade darauf abziele, den Vorgaben des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchG durch eine aktive Schallschutzmaßnahme, nämlich die festgestellte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7m, zu genügen. Dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. Bei dem Vorhaben, für das eine Planrechtfertigung erforderlich ist, handelt es sich nicht um die planfestgestellte Lärmschutzwand in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern generell um eine Lärmschutzmaßnahme mit dem Zweck, Verkehrsgeräusche soweit einzuschränken, dass die aktuell geregelten Lärmgrenzwerte eingehalten oder so gering wie möglich überschritten werden. Für dieses generelle Vorhaben ist die Planrechtfertigung gegeben, weil es aus den genannten Gründen vernünftigerweise geboten ist. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, das heißt die Art und Weise, in der der angestrebte Lärmschutz konkret erreicht werden soll, ist eine der Abwägung zuzuordnende Prüfung entsprechender Planungsvarianten.

62 cc) Die Planfeststellung ist aber deshalb materiell rechtswidrig, weil sie nicht frei von Abwägungsmängeln ist.

63 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. August 2004 - 4 A 9.04 - juris, Rn. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Für die planerische Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - juris Rn. 27).

64 aaa) Dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ist offensichtlich und wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt.

65 bbb) Es liegen aber Abwägungsdefizite vor.

66 Ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits liegt vor, wenn die Planfeststellungsbehörde zwar in eine Abwägung eingetreten ist, diese aber auf der Grundlage nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials durchgeführt hat, in die Abwägung also nicht alle Belange eingestellt hat, die nach Lage der Dinge einzustellen wären. Was als privater oder öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen ist, richtet sich nach Gegenstand, Reichweite und Auswirkungen der konkreten Planung (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 K 139/19 - juris Rn. 213, m.w.N.).

67 Gemessen daran weist der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger Abwägungsdefizite auf.

68 (1) Defizitär ist zum einen die Variantenprüfung. Untersucht hat die Beklagte die Varianten „Lärmschutzwand“ und „Lärmschutzwall“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 37 bis 39).

69 α) Diese Variantenprüfung ist unzureichend, weil sie den Verzicht auf die Maßnahme (sogenannte Null-Variante) außer Acht lässt. Einen Verzicht auf die Maßnahme hat die Beklagte deshalb nicht erwogen, weil sie bei der Planfeststellung der unzutreffenden Auffassung war, die Beigeladene sei zur Durchführung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme verpflichtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Eine solche Pflicht besteht jedoch nicht. Vielmehr handelt es sich bei der Lärmschutzmaßnahme um ein freiwilliges Vorhaben.

70 Eine Pflicht zur Durchführung des Vorhabens ergibt sich nicht aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Sicherzustellen ist aktiver Lärmschutz nach § 41 BImSchG bei dem Bau oder der Änderung öffentlicher Straßen. Die insoweit allein in Betracht kommende Änderung liegt bei einem Vorhaben, das – wie hier – ausschließlich in einer Lärmschutzwand besteht, nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 26.93 – juris Rn. 14 f.). Es kann insoweit auch nicht auf die Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren zurückgegriffen werden. Lärmschutz ist nach § 41 BImSchG, der Anfang der 1990er Jahre bereits in Kraft war, „bei“ der Änderung sicherzustellen. Dies setzt eine Sicherstellung bei der Planung oder spätestens bei der Ausführung des Änderungsvorhabens voraus (Bracher, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: 109. EL. Januar 2026, § 41 BImSchG, Rn. 5), nicht aber, wie hier bei der zugrundeliegenden Fahrstreifenerweiterung, eine Sicherstellung erst über 30 Jahre nach erfolgter Fertigstellung und Inbetriebnahme des Änderungsvorhabens. Es gibt auch keine hinreichend untersetzten Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Fahrstreifenerweiterung eine – derzeit noch andauernde – Pflicht zur Vornahme von Schutzmaßnahmen aus § 41 BImSchG bestand. Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse und es fehlt auch an entsprechenden Ermittlungen, ob die Fahrstreifenerweiterung dazu führte, dass durch die geänderte Autobahn zum damaligen Zeitpunkt schädliche Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen wurden. Entsprechende Ermittlungen gehen nur bis 2014, aber nicht bis in die Zeit der Änderungsmaßnahme Anfang der 1990er Jahre zurück (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 37). Im Übrigen hat die Beklagte bei ihrer Abwägung nur auf schalltechnische Untersuchungen zurückgegriffen, die sich auf die Gegenwart und auf Verkehrsprognosedaten bis 2025 beziehen (Planfeststellungsbeschluss, S. 50 f. i.V.m. der Planunterlage [PU] 17). Ob zum Zeitpunkt der Fahrstreifenweiterung änderungsbedingte schädliche Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen wurden, dürfte u.a. davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Fahrstreifenerweiterung damals im Vergleich zu der bereits bestehenden vierstreifigen Autobahn zu einer Zunahme oder Intensivierung des Verkehrs und einer darauf beruhenden Lärmsteigerung führte, aufgrund derer schädliche Umweltauswirkungen durch Verkehrslärm hervorgerufen wurden. Insoweit fehlt es auch an Ermittlungen, welche Wohngrundstücke damals von dieser etwaigen Lärmsteigerung in welchem Umfang betroffen waren. Selbst wenn die Ermittlungen dazu führten, dass die Änderung damals zu schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrslärm führte, müsste geprüft werden, ob damals die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck standen (§ 41 Abs. 2 BImSchG).

71 Verpflichtet zur Vornahme der Lärmschutzmaßnahme ist die Beklagte auch nicht als Adressatin eines gegen sie gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49a Rn. 30). Von einem solchen rechtswidrigen Zustand scheint die Beklagte in der Annahme auszugehen, dass die Fahrstreifenerweiterung Anfang der 1990er Jahre unter Verstoß gegen § 41 BImSchG realisiert wurde. Dies steht aber aus den genannten Gründen keineswegs fest. Selbst wenn man aber aufgrund nachträglicher Ermittlungen zu dem Ergebnis eines solchen Verstoßes käme, wäre die Beigeladene nicht ohne weiteres verpflichtet oder berechtigt, einen infolgedessen entstandenen Folgenbeseitigungsanspruch zu erfüllen. Einer entsprechenden Pflicht steht entgegen, dass der Beigeladenen gegenüber einer Erhebung des Anspruchs, dessen mögliche Entstehung über 30 Jahre zurückliegt, die Einrede der Verjährung zusteht. Ein Recht zur Folgenbeseitigung mittels Eingriffs in Rechte Dritter vermittelt der Folgenbeseitigungsanspruch im Übrigen nicht aus sich heraus, weil dieser keine selbständige Eingriffsgrundlage darstellt und deshalb auch nicht ohne entsprechende gesetzliche Eingriffsgrundlage zum Eingriff in Rechte Dritter ermächtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49a Rn. 31), wie es aber hier im Verhältnis zu den Klägern der Fall wäre.

72 β) Unzureichend ist die Variantenprüfung auch deshalb, weil die Beklagte es versäumte, mindestens eine weitere Ausführungsvariante zu prüfen, die die Kläger weniger stark beeinträchtigt. Eine solche Variante könnte zum Beispiel in einer Lärmschutzwand mit geringerer Höhe in Kombination mit passivem Schallschutz bestehen. Ist die Beigeladene, wie ausgeführt, weder nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV noch aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet, nachträglich für einen Schallschutz in Höhe der Grenzwerte der 16. BImSchV zu sorgen, kommt auch eine Orientierung an höheren Grenzwerten wie zum Beispiel denen in Betracht, die die Kläger als Lärmsanierungswerte angegeben haben. Ein solchermaßen verminderter Lärmschutz könnte möglicherweise auch mit einer Lärmschutzwand geringerer Höhe oder auch mit einer anderen Maßnahme wie zum Beispiel einer Geschwindigkeitsbeschränkung verwirklicht werden.

73 (2) Abwägungsfehler weist der Planfeststellungsbeschluss nicht nur hinsichtlich der Variantenprüfung, sondern auch im Übrigen auf. Bei der Prüfung der Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind – ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau – schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 72/07 – juris Rn. 63 f.). Die Abwägung der Beklagten berücksichtigt nicht alle Umstände, die in Anwendung dieses Maßstabs zu berücksichtigen waren.

74 α) Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine Ausführungen darüber, welche Kosten die erwogenen Schutzmaßnahmen verursachen und ob diese mit Bezug auf den damit jeweils bewirkten Schallschutz verhältnismäßig sind. Auf Seite 39 unten wird lediglich ausgeführt, die Trägerin des Vorhabens habe erläutert, dass ein Vollschutz erst ab einer Höhe der Lärmschutzwand von 12,00 m erreicht werden könne und dieser im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen worden sei. Erforderlich wäre aber im vorliegenden Fall zumindest auch eine Auseinandersetzung mit den Kosten der planfestgestellten Maßnahme im Vergleich zu einer Lärmschutzwand geringerer Höhe, die sodann in Relation zu dem damit bewirkten Schutz zu setzen wären. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen zur Variantenprüfung verwiesen werden.

75 β) Unzureichend ist auch die Ermittlung der Grundstücke, denen ein Lärmschutz zusteht. Ist für die Frage einer Verpflichtung zum Lärmschutz maßgeblich auf die Fahrstreifenerweiterung Anfang der 1990er Jahre abzustellen, hat die Beklagte bei der Ermittlung der lärmbetroffenen Immissionsorte (IO) zu Unrecht auch die Wohngebäude einbezogen, die erst nach diesem Zeitpunkt errichtet wurden. Dies betrifft mindestens die Grundstücke, die die Kläger auf Seite 33 ihrer Klagebegründungsschrift genannt haben. Diese Grundstücke sind nicht schutzwürdig, weil sich die Betroffenen mit der Errichtung der Wohngebäude freiwillig in eine bereits bestehende Lärmkulisse begeben haben.

76 γ) Kein Abwägungsdefizit besteht allerdings entgegen dem klägerischen Vorbringen deshalb, weil in dem Planfeststellungsbeschluss an einer Stelle (S. 56) von einem „Lärmschutz zugunsten der betroffenen Gemeinden“ die Rede ist. Den Klägern ist zwar darin Recht zu geben, dass der Lärmschutz nicht betroffenen Gemeinden als solchen, sondern dort gelegenen (Wohn-)Grundstücken dient. Dies hat aber die Beklagte nicht verkannt. Mit der Formulierung „betroffene Gemeinden“ sind bei verständiger Auslegung die dort gelegenen lärmbetroffenen (Wohn-)Grundstücke gemeint.

77 (3) Unter einem Abwägungsdefizit leidet der Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb, weil er sich nicht damit auseinandersetzt, dass der Kläger zu 2) seine Grundstücke nach der Errichtung der Lärmschutzwand nicht mehr umfahren kann. Diesen Belang hat der Kläger zu 2), soweit ersichtlich, nicht bereits im Anhörungsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgebracht (S. 38 der Klageerwiderung vom 24. Juli 2025). Zum Zeitpunkt der Planfeststellung konnte die Beklagte diesen für die Kläger nachteiligen Umstand ohne entsprechende Geltendmachung auch nicht erkennen, weil für sie nicht ersichtlich war, welche Bedeutung diese Umfahrungsmöglichkeit für den Kläger hat.

78 (4) Abwägungsfehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss aber auch deshalb, weil die Beklagte mit Bezug auf die Klägerin zu 1) die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

79 Die Klägerin zu 1) macht geltend, die Beklagte habe in dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend gewürdigt, dass das Vorhaben die Existenz ihres Betriebes gefährde. Die Errichtung einer sieben Meter hohen Lärmschutzwand führe dazu, dass ihr A-Handelsgeschäft von der Autobahn aus nicht mehr sichtbar sei. Diese Sichtbarkeit sei aber Voraussetzung für ihren Status als B-Vollvertragshändler. Der Wegfall der Sichtbarkeit führe nicht nur zu erheblichen Umsatzeinbußen, sondern zum Verlust des Händlervertrages mit der B-AG, von dem der Wert der Immobilie zu 95 % und damit letztlich auch die Existenz des Betriebes abhänge. Diesem Belang wird im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend Rechnung getragen. Es mag zutreffen, dass die Sichtbarkeit des Betriebes der Klägerin zu 1) von der Autobahn aus nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst ist. Das bedeutet aber nicht, dass der Belang in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt werden muss. Berücksichtigungsfähig sind auch wirtschaftliche Interessen. Die Klägerin zu 1) hat nachvollziehbar und substantiiert geltend gemacht, dass der Wegfall der Sichtbarkeit für sie faktisch zu wirtschaftlichen Nachteilen führt, die ihre betriebliche Existenz gefährden oder zumindest so weit schwächen, dass die Rentabilität ihres Betriebes auf dem Spiel steht. Dieser Belang mag niedriger zu bewerten sein als das Interesse der Lärmbetroffenen an der geplanten Lärmschutzmaßnahme. Da die Beigeladene aber zu dieser Maßnahme, wie aufgezeigt, gesetzlich nicht verpflichtet ist, kommt dem Belang im Verhältnis zu dem Lärmschutz ein höheres Gewicht zu, als es die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt hat.

80 2. Die Rechtsverletzungen führen zu der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Nach § 17d FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG führen zwar erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Diese Möglichkeit setzt aber voraus, dass der Fehler, an dem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, nicht von solcher Art und Schwere ist, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 2002 – 4 A 28.01 – juris Rn. 43, vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 – juris Rn. 27 und vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 - juris Rn. 223). Dies ist aufgrund der festgestellten Abwägungsmängel jedoch der Fall. Die Planung beruht in ihrer Gesamtkonzeption auf der Annahme, dass die Beigeladene auf der Grundlage des § 41 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV zur Durchführung der festgestellten Lärmschutzmaßnahme verpflichtet sei, um damit einem Folgenbeseitigungsanspruch nachzukommen, der wegen der im Zuge der Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren unterlassenen Prüfung der Lärmimmissionen entstanden sei. Da diese Annahme jedoch aus den genannten Gründen sachlich und rechtlich unrichtig ist, wird das Vorhaben in seiner Gesamtkonzeption in Frage gestellt. Entfällt die fälschlicherweise angenommene Pflicht zu der Lärmschutzmaßnahme, muss diese grundsätzlich und bereits im Ansatz neu überdacht werden. Dabei mag zwar auch ein Festhalten an der festgestellten Maßnahme nicht in jeder Hinsicht auszuschließen sein. Allerdings dürfte fraglich sein, ob freiwilliger Lärmschutz überhaupt unter Inanspruchnahme privater Flächen wie der des Klägers zu 2) durchgeführt werden darf. Das Spektrum der in Betracht kommenden planerischen Möglichkeiten reicht bei einer freiwilligen Lärmschutzmaßnahme, die sich auch an höheren Grenzwerten als den zugrunde gelegten orientieren kann, jedenfalls so deutlich über die festgestellte Maßnahme (7 m hohe Lärmschutzwand) und die als einzige Alternative erwogene Maßnahme (Lärmschutzwall) hinaus, dass nur ein planerischer Neubeginn angemessen erscheint. Der Handlungsspielraum reicht dabei von einem vollständigen Maßnahmenverzicht bis zu Varianten, die gegenüber der festgestellten Maßnahme als anderes Vorhaben zu werten wären, wie es beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit passivem Schallschutz der Fall wäre.

81 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Im Verhältnis der Beigeladenen und der Beklagten untereinander entspricht es dabei der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Anwaltskosten selbst trägt.

82 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

83 D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.