VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-12-08, 3 B 178/24 MD

3 B 178/24 MDTribunal administratif / 3e chambre8 déc. 2025

Regest

Sofern die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ihr Einvernehmen zur Förderung eines Vorhabens aus dem Krankenhausstrukturfonds gleich ob rechtmäßig oder rechtswidrig nicht erteilen, ist das Land daran gehindert, eine Zuwendung zu erteilen. Wird das Einvernehmen aber in rechtswidriger Weise verweigert, kann es durch das Gericht ersetzt werden.

Texte intégral

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 B 178/24 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-08

Aktenzeichen: 3 B 178/24 MD

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 12 KHG, § 12a KHG, § 12 KHG, § 13 KHG, § 11 KHSFV ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Sofern die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ihr Einvernehmen zur Förderung eines Vorhabens aus dem Krankenhausstrukturfonds gleich ob rechtmäßig oder rechtswidrig nicht erteilen, ist das Land daran gehindert, eine Zuwendung zu erteilen. Wird das Einvernehmen aber in rechtswidriger Weise verweigert, kann es durch das Gericht ersetzt werden.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2025 einen Antrag bei der Beigeladenen zu 1. gemäß §§ 4, 14 Abs. 1, 2 Satz 1 KHSFV i. V. m. § 12a KHG auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds auf der Grundlage des von der Antragstellerin eingereichten Antrags auf Förderung der Schließung des von ihr in H. betriebenen Krankenhauses zu stellen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beigeladenen zu 2.-7. gemeinschaftlich mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., die diese selber trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.325.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die dem beschließenden Gericht gestellten Anträge,

2 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zum 31. Dezember 2025 einen vollständigen und vorbehaltlosen Antrag bei der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4, 14 Abs. 1, 2 Satz 1 HSFV i. V. m. § 12a KHG auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds auf der Grundlage des von der Antragstellerin eingereichten Antrags auf Förderung der Schließung des von ihr in H. betriebenen Krankenhauses zu stellen,

3 2. hilfsweise, das Einvernehmen der Beigeladenen zu 2. - 7. im Sinne des § 13 Satz 1 KHG durch das Verwaltungsgericht Magdeburg im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu ersetzen und den Antragsgegner zu verpflichten, binnen einer Woche nach erstmaliger Vollzugsfähigkeit dieses Beschlusses, jedenfalls spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einen vollständigen und vorbehaltlosen Antrag bei der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4, 14 Abs. 1, 2 Satz 1 HSFV i. V. m. § 12a KHG auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds auf der Grundlage des von der Antragstellerin eingereichten Antrags auf Förderung der Schließung des von ihr in H. betriebenen Krankenhauses zu stellen,

4 3. äußerst hilfsweise, die Beigeladenen zu 2. - 7. zur Erklärung des Einvernehmens im Sinne des § 13 Satz 1 KHG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten und den Antragsgegner zu verpflichten, binnen einer Woche nach Rechtskraft dieses Beschlusses, jedenfalls spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einen vollständigen und vorbehaltlosen Antrag bei der Beigeladenen zu 1. gemäß § 4, 14 Abs. 1, 2 Satz 1 HSFV i. V. m. § 12a KHG auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a KHG aus dem Strukturfonds auf der Grundlage des von der Antragstellerin eingereichten Antrags auf Förderung der Schließung des von ihr in H. betriebenen Krankenhauses zu stellen,

5 haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

6 Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Hauptbegehren ist zulässig, insbesondere ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn abzustellen ist auf die in der Hauptsache begehrte behördliche Verfahrenshandlung – die rechtzeitige Antragstellung bei der Beigeladenen zu 1. – durch den Antragsgegner gemäß § 12a KHG i. V. m. § 14 Abs. 1 KHSFV. Dieses Begehren ist in der Hauptsache mit einer Leistungsklage zu verfolgen, weshalb sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht nach §§ 80, 80a VwGO richtet, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

7 Dieser Antrag ist auch begründet.

8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

9 Zunächst vermochte die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend aus der in §§ 12a Abs. 4, 12 Abs. 3 KHG i. V. m. § 14 Abs. 1 KHSFV geregelten Frist zur Antragstellung durch den Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2025. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beim Gericht ist eine Entscheidung in der Hauptsache bis dahin nicht mehr zu erreichen.

10 Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Es liegt die für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache vor. Es besteht voraussichtlich ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Stellung des Förderantrags bei der Beigeladenen zu 1.. Zwar ist die allein aufgrund des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen zu 2.-7. erklärte Ablehnung der Antragstellung rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 1.). Die Verweigerung des Einvernehmens der Beigeladenen zu 2.-7. erscheint bei summarischer Prüfung jedoch als rechtswidrig und kann durch das Gericht ersetzt werden (dazu unter 2.).

11 Gemäß § 13 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2652) treffen die Länder im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll.

12 1. Durch die Formulierung „im Einvernehmen“ gewährt der Gesetzgeber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Fördervorhaben, welches über eine bloße Einbeziehung in den Prozess der Vorauswahl hinausgeht und seinen sachlichen Grund darin findet, dass die Mittel des Strukturfonds bzw. Transformationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds stammen (vgl. Gerhard, in: Dettling/Gerlach, KHR, KHG § 13, Stand: 1. November 2025, Rn. 4; Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 13, Stand: 01/2021, Ziffer II.2.). Die Länder sind an ein erklärtes Einvernehmen nicht gebunden und können trotz Vorliegens des Einvernehmens davon absehen, die Voraussetzungen für die Förderung eines Vorhabens zu schaffen (vgl. Stollmann, Der Strukturfonds nach dem KHSG, PKR 2016, 34 <37>). Umgekehrt sind die Beigeladene zu 1. und der Antragsgegner als zuständige Förderbehörde auf Landesebene daran gehindert, eine Zuwendung zu erteilen, solange das Einvernehmen gleich ob rechtmäßig oder rechtswidrig versagt wurde (vgl. Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 13, Stand: 01/2021, Ziffer II.2.). Ohne das erforderliche Einvernehmen dennoch erlassene Förderbescheide sind rechtswidrig, jedoch nicht nichtig (vgl. Stollmann, Der Strukturfonds nach dem KHSG, PKR 2016, 34 <37>). Im Rahmen der Antragstellung ist die Herbeiführung des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkrankenkassen nachzuweisen (vgl. §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2 Nr. 7 KHSFV). Aus diesen Gründen sah sich der Antragsgegner zu Recht daran gehindert, den Förderantrag bei der Beigeladenen zu 1. stellen, nachdem der Beigeladene zu 2. sein Einvernehmen verweigerte.

13 2. Das Gericht lässt die Frage offen, ob das Einvernehmen nur einheitlich erklärt werden kann oder eine mehrheitliche Entscheidung der Landesverbände i. S. v. § 211a SGB V hier genügt, weil das Einvernehmen vorliegend jedenfalls durch das Gericht ersetzt werden kann (vgl. Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 13, Stand: 01/2021, Ziffer II.2.; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43/83 -, NVwZ 1986, 556 <557>) und vorliegend ersetzt wird. Zutreffend weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weder er noch die Beigeladene zu 1. mangels gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Befugnisse das Einvernehmen der Landesverbände ersetzen können (so auch Gerhard, in: Dettling/Gerlach, KHR, KHG § 13, Stand: 1. November 2025, Rn. 5; Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 13, Stand: 01/2021, Ziffer II.2.).

14 Die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladenen zu 2.-7. zur Förderung des Vorhabens der Antragstellerin erweist sich als rechtswidrig, weil sachliche Gründe dafür nicht vorliegen.

15 Nach dem Wortlaut des § 13 Satz 1 KHG liegt die Letztentscheidungskompetenz hinsichtlich der Antragstellung beim Land (vgl. Gerhard, in: Dettling/Gerlach, KHR, KHG § 13, Stand: 1. November 2025, Rn. 2; Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 13, Stand: 01/2021, Ziffer II.1.). Die Regelung enthält keine Vorgaben, nach welchen Kriterien die Länder ihre Entscheidung über die Auswahl der Förderervorhaben zu treffen haben und in welcher Weise die Krankenhausträger bei der Vorauswahl einzubinden sind (vgl. Gerhard, in: Dettling/Gerlach, KHR, KHG § 13, Stand: 1. November 2025, Rn. 3). Allerdings ist die Letztentscheidungskompetenz begrenzt durch rechtliche Vorgaben, wozu vor allem die §§ 12 ff. KHG und die Regelungen der Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung – KHSFV) in der zuletzt maßgeblich geänderten Fassung vom 5. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 400, S. 48) sowie der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gehören. Sind danach die einschlägigen rechtlichen Vorgaben gewahrt und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen, so besteht im Umkehrschluss ein Anspruch auf Antragstellung durch den Antragsgegner nach § 13 Satz 1 KHG beim Bundesamt für Soziale Sicherung und damit auch auf Erteilung des Einvernehmens durch die Beigeladenen zu 2.-7..

16 So liegt der Fall hier. Mit ihrem Antrag vom 28. September 2020 begehrt die Antragstellerin die Förderung von Mitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds nach §§ 12a – 14 KHG für die Umwandlung des Krankenhauses KMG Klinikum H. in eine stationäre Pflegeeinrichtung.

17 Dieses Vorhaben ist förderfähig. Gemäß §§ 12a Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 3 KHG sollen der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre öffentliche Versorgungseinrichtungen sowie palliative Versorgungsstrukturen gefördert werden. Von der in §§ 12a Abs. 4, 12 Abs. 3 KHG enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Gesundheit Gebrauch gemacht und in §§ 11-14 KHSFV das Nähere zu den Kriterien der Förderung geregelt. Als förderfähiges Vorhaben im Sinne von § 12a Abs. 1 KHG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3b KHSFV gilt danach die Umwandlung eines Krankenhauses in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation. Um ein solches Vorhaben handelte es sich bei der Antragstellerin, die als Betreiberin des Krankenhauses KMG Klinikum H. dieses in eine stationäre Pflegeeinrichtung umwandelte. Sofern der Beigeladene zu 2. einwendet, eine Verbesserung der Versorgung als Förderziel sei mit der Finanzierung für die Schließung nicht verbunden, stellt dies die Förderfähigkeit des Vorhabens nicht infrage. Hintergrund der Förderung von Umwandlungen ist, dass zur Verbesserung der Struktur des stationären Versorgungsangebots auch eine Umwandlung der entsprechenden Versorgungskapazitäten in Angebote beitragen kann, die dem sich wandelnden Versorgungsbedarf besser entsprechen. Voraussetzung für die Förderung einer Umwandlung ist daher, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstimmung mit den hierfür geltenden rechtlichen Vorgaben steht (vgl. Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 12, Stand: 01/2021, Ziffer V.1.3). Zweifel an der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben hat weder der Beigeladene zu 2. noch der Antragsgegner substantiiert geltend gemacht. Der Einwand des Beigeladenen zu 2. bleibt insoweit zu pauschal und es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten, die seinen Einwand auch nur im Ansatz belegen könnten. Vielmehr geht auch der Antragsgegner von der Erreichung des Förderzwecks mit der Umwandlungsmaßnahme aus.

18 Die Förderfähigkeit ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KHG darüber hinaus davon abhängig, dass die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht begonnen hat. Als Beginn der Umsetzung gilt nach § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHSFV der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Den voraussichtlichen Maßnahmebeginn benannte die Antragstellerin in ihrem Förderantrag mit dem 20. Januar 2020 bezogen auf bauliche Maßnahmen und mit Ende März 2020 bezogen auf organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise der Ausspruch von Kündigungen. Sowohl aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang als auch aus dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte darauf, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Angaben im Förderantrag bereits vor dem 1. Januar 2019 mit der Umwandlung des Krankenhauses in eine stationäre Pflegeeinrichtung begonnen hat. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist danach nicht erkennbar. Soweit der Beigeladene zu 2. dagegen einwendet, für den Maßnahmebeginn könne nicht ausschließlich auf den 1. Januar 2019 abgestellt werden. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit der Umwandlung des Krankenhauses bereits vor der Beantragung der Fördermittel und damit vorzeitig begonnen habe. Bei seiner Argumentation greift der Beigeladene zu 2. auf den Grundsatz nach VV/VV-GK Nr. 1.3 zu § 44 LHO zurück, wonach Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Dieser Grundsatz beansprucht hier allerdings keine Geltung. Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 9a GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Mit dem KHG – hier insbesondere §§ 12-14 KHG – hat der Bundesgesetzgeber den Regelungsgegenstand selbst normiert und ein duales Finanzierungssystem geregelt (vgl. Stollmann/Halbe, Zukunftsprogramm Krankenhäuser – Krankenhauszukunftsfonds, MedR 2021, 785 <785>). Landesrechtliche Regelungen haben dabei zurückzustehen, weshalb es nach dem Willen des Gesetzgebers dabei verbleibt, dass die Förderfähigkeit des Vorhabens auf den Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2019 und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt.

19 Die von der Antragstellerin mit ihrem Förderantrag letztendlich geltend gemachten Kosten für die Umwandlung sind förderfähig i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV. Danach können bei Vorhaben nach – wie hier – § 11 Abs. 1 Nr. 3 die Kosten für die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen gefördert werden. Zu den Kosten für die Schließung gehören auch die Kosten, die aufgrund der erforderlichen Personalmaßnahmen entstehen, beispielsweise Kosten eines Sozialplans, Abfindungen oder Ablösezahlungen an Einrichtungen der Zusatzversorgung (vgl. BR-Drs. 532/15, S. 13; Gerhard, in: Dettling/Gerlach, KHR, KHG § 12, Stand: 1. November 2025, Rn. 34; Stollmann, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 12, Stand: 01/2021, Ziffer V.2.). Darüber hinaus können gemäß §§ 12a Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 6 KHG Fördermittel auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden. Die mit Schreiben der Antragstellerin vom 7. Oktober 2024 gegenüber dem Antragsgegner im Vergleich zum ursprünglichen Fördermittelantrag konkretisierten Kosten bezüglich Sozialplanabfindungen, sonstigen Abfindungen, Ablösezahlung für Versorgungswerk und Rechtsberatung sowie Aufwendungen für Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens sind von dem oben dargestellten Begriff der förderfähigen Kosten umfasst. Dies stellt auch der Antragsgegner nicht infrage. Der Einwand des Beigeladenen zu 2., die Antragstellerin würde mit der Förderung der Umwandlung erneut eine Förderung für Umbaukosten erhalten, die sie bereits mit der Förderung nach Art. 14 Abs. 1 GSG durch Zuwendungsvereinbarung vom 18. Januar 2013 erhalten habe, geht fehl. An den im Förderantrag vom 28. September 2020 noch geltend gemachten Umbaukosten als förderfähige Kosten hielt die Antragstellerin auf Hinweis des Antragsgegners wegen einer unzulässigen Doppelförderung mit Schreiben vom 1. Februar 2022 ausdrücklich nicht mehr fest und korrigierte die Fördersumme von ca. 7.295.000 € auf zunächst 3.900.000 € und letztendlich auf 3.100.00 €. Auch der Einwand des Beigeladenen zu 2., die Ablösung an das Versorgungswerk hätte durch Übernahme des Klinikpersonals eingespart werden können, geht an der Sache vorbei. Mit der Umwandlung von einem Krankenhaus in eine stationäre Pflegeeinrichtung verändern sich unter anderem die Anforderungen an das Pflegepersonal. Benötigte man bis zur Einstellung des Krankenhausbetriebs noch Gesundheits- und Krankenpflegekräfte, musste die Antragstellerin mit der Umwandlung in eine stationäre Pflegeeinrichtung vorrangig auf Altenpflegefachkräfte zurückgreifen. Bis zum Inkrafttreten des Pflegeberufsgesetzes mit Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2017, 2581) am 1. Januar 2020 handelte es sich dabei um zwei voneinander zu unterscheidende Berufsausbildungen, sodass die Übernahme vorhandenen Personals an deren beruflicher Qualifikation scheiterte.

20 Da die Antragstellerin bereits mit Hauptbegehren durchdringen konnte, war auf die hilfsweise formulierten Anträge nicht mehr einzugehen.

21 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs.1 und 3, 155 Abs. 4, 159 Satz 2 VwGO. Dem Beigeladenen können zwar gem. § 154 Abs. 3 VwGO erstinstanzlich Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt hat (HS 1) oder ein Fall des § 155 Abs. 4 VwGO vorliegt (HS 2), dies ist indes vorliegend der Fall. Zwar haben die Beigeladenen zu 2.-7. keinen Antrag i. S. v. § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO gestellt, weil insoweit eine formale Betrachtung entscheidend ist und eine auf Antragsabweisung zielende Stellungnahme nicht ausreicht (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 VwGO Rn. 62 m. w. N.). Die Kostentragung der Beigeladenen ergibt sich indes nach § 155 Abs. 4 VwGO. Danach werden Kosten demjenigen auferlegt, der sie vorwerfbar verschuldet hat. Ein solches Verschulden ist immer dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter sein Einvernehmen rechtswidrig und vorwerfbar versagt und damit das gerichtliche Verfahren heraufbeschworen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 155 Rn. 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 155 Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage, 2022, § 155 Rn. 13). § 155 Abs. 4 VwGO erfasst nämlich nicht nur ein prozessuales Fehlverhalten, sondern auch vorprozessuales Verhalten der Beteiligten, sofern durch dieses eine prozessbezogene Pflicht verletzt wird. Um eine solche vorprozessuale Pflicht handelt es sich bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 13 KHG, weil durch dessen rechtswidrige Verweigerung ein Verwaltungsprozess mangels behördlicher Ersetzungskompetenz unvermeidbar wird. Die Beigeladenen zu 2.-7. haben hier auch schuldhaft gehandelt. Ein Entstehen der Kosten durch Verschulden eines Beteiligten ist dann anzunehmen, wenn dieser die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Handelnden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Immer dann, wenn ein Landesverband der gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkassen den eigentlich anzulegenden Prüfungsmaßstab bei der Prüfung der Erteilung oder Versagung des Einvernehmens gröblich verkennt oder gar absichtlich nicht anwendet, ist im Falle der Rechtswidrigkeit der Versagung des Einvernehmens auch ein Verschulden anzunehmen, da es die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaft und sachgemäß handelnden Landesverbandes natürlich gebietet, den richtigen Prüfungsmaßstab für seine Entscheidung heranzuziehen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 K 623/04 -, juris Rn. 38). Hier haben sich die Beigeladenen zu 2.-7. offenkundig - trotzt klarer Hinweise des Antragsgegners auf die gegenteilige Rechtslage - allein von sachfremden Motiven leiten lassen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den unsubstantiierten Einwände des Beigeladenen zu 2. verwiesen. Da sich die Beigeladenen zu 3.-7. an die Verweigerung des Einvernehmens des Beigeladenen zu 2. gebunden gefühlt und somit ihr Einvernehmen vorprozessual ebenfalls nicht erklärt haben, haben die Beigeladenen zu 2.-7. die entstandenen Verfahrenskosten insgesamt zumindest fahrlässig verursacht. Sie sind daher von ihnen zu tragen.

22 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. waren nicht aus Gründen der Billigkeit nach § 161 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 44.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Das Begehren der Antragstellerin – die Verurteilung des Antragsgegners auf Stellung des Förderantrags – gleicht dem in Ziffer 44.2 des Streitwertkatalogs aufgenommenen Begehren – die Vorlage einer Bescheinigung als Voraussetzung der Subvention. Denn auch der hier begehrte Förderantrag ist Voraussetzung für den Erlass des Auszahlungsbescheids durch die Beigeladene zu 1. und darauf folgend des Förderbescheids durch den Antragsgegner. Das Gericht erachtet es daher als sachgerecht, in diesen Fällen das wirtschaftliche Interesse an dem Rechtsstreit mit 75 % der zu erwartenden Förderung zu bemessen. Die zu erwartende Förderung gab die Antragstellerin zuletzt mit 3.100.00 € an, woraus sich der anteilige Betrag in Höhe von 2.325.000 € errechnet. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziffer 1. 5 des Streitwertkataloges nicht geboten.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.