VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-10-16, 3 A 298/23 MD

3 A 298/23 MDTribunal administratif / 3e chambre16 oct. 2025

Regest

Kürzung und Sanktionierung wegen nicht rechtzeitig mitgeteilter Doppelbeantragung einer landwirtschaftlichen Subventionsfläche.

Texte intégral

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 A 298/23 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: 3 A 298/23 MD

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Kürzung und Sanktionierung wegen nicht rechtzeitig mitgeteilter Doppelbeantragung einer landwirtschaftlichen Subventionsfläche.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung und Sanktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Flächenförderungsverfahrens.

2 Der Kläger stellte am 07.05.2021 beim Beklagten einen Antrag auf Ausgleichszahlung mit entsprechendem Flächenverzeichnis, wozu auch eine Fläche auf dem Schlag 4901 gehörte. Zu den Förderkriterien gehört, dass der antragstellende Landwirt eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den beantragten Flächen ausübt und die beantragten Flächen selbst bewirtschaftet (Ziff. 4.1.1 der Richtlinie Natura 2000 Ausgleich Landwirtschaft). Zu den naturschutzgerechten Auflagen gehörte für die Fläche im Naturschutzgebiet Drömling die jährliche Mahd ab Juli (Schutzgebietsverordnung § 7 Ziff. 3. c).

3 Am 17.06.2021 fiel dem Beklagten bei der Verwaltungskontrolle auf, dass für diese Fläche ebenfalls eine Ausgleichszahlung, nämlich auch vom Landwirtschaftsbetrieb G., beantragt wurde. Auf Anschreiben des Beklagten reichten sowohl der Kläger als auch Herr G. ihre Pachtverträge ein. Herr G. war bereits seit 2014 Pächter und zahlte noch am 12.04.2021 an den Verpächter den Pachtzins für die Fläche für das Jahr 2021. Bereits zuvor kündigte der Verpächter das Pachtverhältnis mit Herrn G. fristlos im September 2020 und nochmals am 10.04.2021. Die am 07.05.2021beim Landwirtschaftsgericht gegen die Firma G. erhobene Klage des Verpächters auf Herausgabe der Flächen hatte Erfolg. Sowohl das Amtsgericht (Urteil vom 04.08.2021, 12 Lw 3/21) als auch das OLG Naumburg (Urteil vom 24.02.2022, 2 U 122/21) führten aus, dass bereits die fristlose Kündigung aus dem September 2020 wirksam und der Pächter zur Herausgabe verpflichtet war. Der Pachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Kläger datiert vom 14.05.2021 und enthält in § 8 Nr. 3 den Zusatz: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht zweifelsfrei feststellbar, ob der vorhergehende Nutzer den Besitz der Fläche aufgegeben hat. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Besitz weiterhin ausgeübt wird, ist die Nutzung der Pachtsache bis zur erneuten Freigabe durch den Verpächter sofort einzustellen. Der Verpächter ist zu informieren.“ Herr G. hat außerdem in der Zeit vom 22.06.-26.06.2021 - vorzeitig - die Fläche auf dem Schlag 4901 abgemäht und das Gras an die Biogasraffinerie verkauft.

4 Mit Bescheid vom 15.06.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 12.880,90 € für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten. Bezüglich der Fläche auf Schlag 4901 liege eine Doppelbeantragung vor. Dies habe die Verwaltungskontrolle ergeben. Es handele sich um den Feldblock DESTLI05-1258-0038 (FlSt. 1 Fl. 47 Gem. Solpke) zur Größe von 13,4882 ha. Die Ausgleichszahlung sei entsprechend Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu kürzen und mangels rechtzeitiger Mitteilung durch den Kläger sei die Doppelbeantragung gemäß Art. 19a Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auch zu sanktionieren.

5 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2023, dem Kläger am 20.10.2023 zugestellt, mit der Begründung zurück, die beantragte Fläche für den Schlag 4901 habe dem Kläger im Bezugszeitraum nicht tatsächlich zur Verfügung gestanden, weil der Vorpächter bis zur Herausgabe der Fläche im Herbst 2021 noch die unmittelbare Sachherrschaft ausgeübt habe. Im Rahmen des VAG-Verfahrens seien die Überlappungen bei Doppelbeantragung jederzeit sichtbar gewesen, sodass der Kläger davon hätte Kenntnis erlangen können und müssen. Sein Fehlverhalten habe daher sanktioniert werden müssen.

6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20.11.2023 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, er habe für die Zeit ab dem 01.05.2021 mit dem Zweckverband N. (Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen) am 14.05.2021 einen Pachtvertrag geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei durch den Zweckverband dem vorherigen Pächter bereits fristlos gekündigt worden. Die Rechtswirksamkeit der Kündigung sei im Folgenden durch 2 Instanzen hindurch rechtskräftig festgestellt worden. Daher sei er formell Antragsberechtigter gewesen, auch wenn die Frage der formellen Nutzungsberechtigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Zwar sei durch die parallele Antragstellerin, die Fa. Landwirtschaftsbetrieb M. G. GmbH & Co. KG, ein Pachtvertrag über dieselben Flächen eingereicht worden, jedoch sei dieser zum Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr wirksam gewesen. Die Gründe hierfür ergäben sich deutlich aus den zivilgerichtlichen Urteilen. Deshalb sei die gegen ihn verhängte Sanktion rechtswidrig. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung habe er aufgrund des Zustandes der Flächen davon ausgehen dürfen, dass die parallele Antragstellerin ihren Besitz auch unter dem Eindruck der laufenden Gerichtsverfahren aufgegeben habe. Denn die Flächen seien komplett unbearbeitet gewesen. Der Kläger habe nicht wissen können, dass der gekündigte Vorpächter noch Besitz an den Flächen reklamiert hätte. Im Gegenteil sei die Mahd erst im Folgejahrdurch die parallele Antragstellerin erfolgt, am 28. bzw. 29.06.2021 und damit noch vor dem zulässigen Datum und bevor der sich vertragstreu verhaltende Kläger selbst die Arbeiten habe beginnen wollen und dies gekonnt und gedurft hätte. Hier habe er vielmehr ordnungsgemäß zugewartet, da er davon ausgegangen sei, die Mahd dann zum zulässigen Datum durchführen zu dürfen und auch tatsächlich zu können. Eine berechtigte Sanktion setze Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Antrags voraus. Davon sei vorliegend gerade nicht auszugehen.

7 Es dürfte unzutreffend sein, dass der Kläger die Situation nicht umgehend angezeigt habe. Seinerseits lägen durchaus Stellungnahmen bzw. von Beginn an Hinweise auf die Doppelbeantragung vor. Mangels Kenntnis davon, dass der wirksam gekündigte Pächter gleichwohl die Flächen noch bewirtschaftet habe, habe eine frühere Mitteilung nicht erfolgen können.

8 Es werde dem Kläger, nicht jedoch dem weiteren Landwirt vorgehalten, er hätte durch Vorab-Gegenkontrolle eine Doppelbeantragung feststellen können. Warum diese Pflicht einseitig nur ihn treffen solle bzw. nur er sanktioniert worden sei, erschließe sich nicht. Zudem habe er, anders als der weitere Landwirt, einen gültigen Vertrag gehabt, der ihn zum Besitz der Flächen berechtige.

9 Er habe die Fläche gepachtet, um sie selbst zu bewirtschaften. Hier habe er jedoch die entsprechenden Vorgaben einhalten müssen. Der Zuwendungsantrag habe eingereicht werden müssen, zeitlich bevor es ihm möglich gewesen sei, die von ihm geplante Bewirtschaftung vorzunehmen. Zwischen der Einreichung des Antrags und dem Termin, zu dem er die Fläche habe bewirtschaften dürfen, habe der vorherige Pächter die Fläche unerlaubterweise und verfrüht bewirtschaftet. Der Vorpächter habe eigenmächtig trotz begründeter Kündigung die Nutzung der Flächen fortgesetzt. Der Verpächter habe die Nutzung durch den Kläger freigegeben gehabt, da auch aus Sicht des Verpächters jedenfalls die Bewirtschaftung der Fläche zum Zeitpunkt der Antragseinreichung eingestellt worden sei.

10 In der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des BVerwG (3 C 22.17) sei die Zugehörigkeit der Fläche zum Betrieb des dortigen Klägers unstreitig; es sei keine Weiterverpachtung erfolgt. Daher knüpfe das BVerwG an die Nutzungsbefugnis an. Anders sei es im vorliegenden Fall: Eine für den Kläger oder den Verpächter erkennbare Nutzung sei nicht erfolgt. Bis zur rechtswidrig vorzeitigen, aber zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt noch nicht erfolgten Mahd habe die Fläche nicht den Eindruck erweckt, dass Fa. G. die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt habe. Ebenso wie die Rspr. im zitierten Fall unabhängig vom vertraglichen Nutzungsrecht an die tatsächliche Nutzung anknüpfe, sei hier zu berücksichtigen, dass der Verpächter dem Kläger die Flächen zur Nutzung übergeben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht erkennbar gewesen, dass Fa. G. diese Flächen dann eigenmächtig durch Nutzung in Besitz nehmen würde. Hier sollte es darauf ankommen, welche zeitliche Nachwirkung eine zuvor erfolgte Nutzung haben könne, wenn über längere Zeit keine erkennbare Nutzung durch den Vorpächter mehr erfolgt sei und der Verpächter dem Kläger diese Flächen dann zur Nutzung durch einen neuen Vertrag überlasse.

11 Der Kläger beantragt,

12 den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16.10.2023 aufzuheben, soweit eine Kürzung von 2.697,64 € und eine Sanktion von 2.480,85 € mit dem Zuwendungsbetrag verrechnet worden sind.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, der Kläger habe seine Flächen auf Überlappungen mit Nachbarn durch die Vorab-Gegenkontrolle, welche seit dem Antragsjahr möglich sei, selbständig im Antragsprogramm überprüfen und eventuelle Änderungen neu einreichen können. Der Kläger habe die Überlappungen auch erkennen können, da diese im Antragsprogramm (ST profil-inet-Webclient 2021) durch farbliche Markierungen gut zu erkennen seien. Spätestens mit dem Einreichen von Unterlagen am 15.05.2021 bzw. 31.05.2021 habe der Kläger erkennen können, dass die Fläche durch einen Dritten beantragt worden sei. Der Dritte habe den Flächennachweis am 12.05.2021 erbracht. Der Kläger habe erkennen können, dass der Vorpächter den Besitz nicht aufgegeben habe. Der Kläger habe auch die Bewilligungsbehörde vor deren Feststellungen nicht darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft (geworden) sei. Die Sanktion sei daher berechtigt.

16 Unstreitig sei, dass der Kläger sich mit Schreiben vom 05.07.2021 und 10.08.2021 zur Doppelbeantragung der Fläche gemeldet habe. Bestritten werde allerdings, dass der Kläger erst zu diesen Zeitpunkten Kenntnis der Doppelbeantragung gehabt habe und diese daher nicht sanktionsfrei bis zum 23.06.2021 hätte anzeigen können. Die Informationen zur Möglichkeit der Vorab-Gegenkontrolle hätten im Programm ELAISA (Elektronische Antragstellung in Sachsen-Anhalt) und damit im Antragsprogramm 2021 den Antragstellern zur Verfügung gestanden. Die Fläche sei bereits in der Vorab-Gegenkontrolle zum 15.05.2021 auffällig gewesen. Der Kläger hätte sie daher besonders hinsichtlich einer Bewirtschaftung durch Dritte beobachten müssen, zumal diesbezüglich in seinem Landpachtvertrag vom 14.05.2021 mit dem Zweckverband unter § 8 eine Regelung formuliert sei. Danach habe der Kläger die Nutzung der Pachtsache bis zur erneuten Freigabe durch den Verpächter sofort einzustellen.

17 Unbeschadet dessen, dass es auf eine Sanktionierung bei dem weiteren beteiligten Landwirt im vorliegenden Verfahren nicht ankomme, sei die doppelt beantragte Fläche gemäß Erl. d. MULE v. 16.07.2021 bei beiden beteiligten Antragstellern abgelehnt und entsprechend sanktioniert worden. Der Kläger habe auch nicht für den gesamten Verpflichtungszeitraum, welcher nach der Richtlinie das Kalenderjahr umfasse, das Nutzungsrecht innegehabt. Der Pachtvertrag zwischen ihm und dem Zweckverband sei erst unter dem 14.05.2021 unterzeichnet und der Pachtbeginn zum 01.05.2021 vereinbart worden. Zudem müsse der Zuwendungsempfänger die beantragte Fläche auch selbst bewirtschaften (Ziff. 4.1.1 lit. c der Richtlinie). Eine entsprechende Erklärung, die beantragte Fläche für die Dauer des Verpflichtungszeitraums selbst zu bewirtschaften, habe der Kläger unter Ziff. 2.1 des Antragsformulars abgegeben. Fraglich sei zudem, ob der Kläger i.V.m. § 8 Nr. 3 des Pachtvertrages vom 14.05.2021 überhaupt zur Mahd der Fläche am 27.10.2021 berechtigt gewesen sei, da das Urteil des OLG Naumburg erst am 24.02.2022 verkündet worden sei. Es habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages nicht zweifelsfrei festgestanden, ob der vorhergehende Nutzer den Besitz an der Fläche aufgegeben habe. Der Kläger als neuer Pächter sei danach verpflichtet gewesen, die Nutzung der Pachtsache sofort bis zur Freigabe durch den Verpächter einzustellen bzw. erst gar nicht aufzunehmen. Diese Klausel sei in Landpachtverträgen so nicht üblich und hätte beim Kläger als Pächter Fragen nach dem Warum aufwerfen müssen. Fraglich sei auch, ob die Fläche durch den Verpächter tatsächlich freigegeben gewesen sei. Dieser habe am 22.06.2021 im Rahmen seines Nutzungsmonitorings Grünland die Nutzung durch den Vorpächter festgestellt. Zudem sei eine Klage gegen die Kündigung des Pachtvertrages anhängig gewesen. Gegen das Urteil sei Berufung eingelegt worden. Eine Freigabe der Flächen entsprechend des Landpachtvertrages durch den Verpächter hätte 2021 also gar nicht erfolgen können. Das anhängige Gerichtsverfahren sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Dieser habe am 28.09.2021 eine Schlagkartei für die streitbefangene Fläche eingereicht, auf der durch ihn vermerkt gewesen sei, dass der erste Schnitt der Fläche durch den Vorpächter erfolgt sei und er die Entscheidung des Gerichts wegen der Nutzungsberechtigung abwarte. Dies alles in Verbindung mit der im Antragsprogramm angezeigten Doppelbeantragung zeige auf, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Vorpächter die Fläche weiterhin nutze und der Kläger deshalb nicht berechtigt gewesen sei, die Fläche für sich zu beantragen.

18 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist unbegründet.

20 Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 16.10.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung für den Schlag 4901 (dazu unter 1.) sowie auf Aufhebung der Sanktion wegen nicht rechtzeitig gemeldeter Bewirtschaftung der Fläche durch den Vorpächter (dazu unter 2.).

21 1. Bei der Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura 2000-Gebieten handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i. S. v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob eine Zuwendung gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers geltenden Förderrichtlinie enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Natura-2000 Gebieten und Naturschutzgebieten (Richtlinie Natura 2000 Ausgleich Landwirtschaft), RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie in der hier maßgeblichen Fassung vom 30.12.2015 (MBl. LSA 2017, 224), im Folgenden: Förderrichtlinie.

22 Gemäß Ziffer 12.1 Satz 1 Förderrichtlinie gilt für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen auf der angegebenen Fläche und bei Nichteinhaltung anderer Fördererkriterien, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Ist nach Art. 18 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Art. 17 Abs. 1, so wird die Beihilfe oder Unterstützung unbeschadet etwaiger nach Art. 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zu Unrecht die Fläche des Schlages 4901 als förderfähig im Sinne der Förderrichtlinie in seinem Antrag an den Beklagten vom 07.05.2021 angegeben. Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört, dass der Zuwendungsempfänger als Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den beantragten Flächen ausüben und die beantragten Flächen selbst bewirtschaften muss (Ziff. 4.1.1 der Förderrichtlinie).

23 Bei der Prüfung des Förderkriteriums, dass der Landwirt verpflichtet ist, die beantragten Flächen selbst zu bewirtschaften, ist Kern der Verwaltungspraxis des Beklagten, Doppelförderungen nicht zuzulassen. Die streitbefangene Fläche darf im maßgeblichen Zeitraum nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören, ist es erforderlich, dass diese Flächen in dieser Zeit nicht dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden können (so EuGH, Urteil vom 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 66). Aus europarechtlicher Sicht ist hierbei nicht entscheidend, ob ein Nutzungsrecht für die Fläche besteht, etwa aufgrund eines wirksam geschlossenen und weiterhin gültigen Pachtvertrages. Es kommt lediglich darauf an, dass der Zuwendungsempfänger die Fläche im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt, mithin als Betriebsinhaber mit einer gewissen Selbständigkeit dort landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt (EUGH, a.a.O., Leitsätze und Rn. 65, 68 ff.). Relevant ist die europarechtliche Betrachtung insbesondere, weil die Förderrichtlinie auf europarechtlichen Rechtsgrundlagen beruht (vgl. Ziff. 1.1. lit. b bis k der Förderrichtlinie) und die jährliche Zahlung je Hektar landwirtschaftlicher Fläche gem. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverluste im Rahmen der Förderung von Natura 2000-Maßnahmen gewährt wird.

24 Bei einer Doppelbeantragung einer landwirtschaftlichen Fläche hat, anknüpfend an die dargestellte Rechtsprechung des EuGH, das BVerwG mit Urteil vom 05.12.2019 (Az. 3 C 22.17, juris Rn. 3, 18) dem Neu-Pächter den Prämienanspruch versagt, denn der Vorpächter, dem bereits gekündigt worden sei, habe die Flächen weiter als Acker- und Dauergrünland genutzt. Dass dies unberechtigt gewesen sei, habe sich erst Jahre später im Zivilrechtsweg unter Bestätigung der Kündigung herausgestellt. Im Fall einer widerrechtlichen Nutzung des Vorpächters müsse sich der von der Förderung ausgeschlossene Nach-Pächter auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche verweisen lassen. Es sei nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde, das wirksame Bestehen von Pachtverhältnissen zu beurteilen. Zivilrechtliche Konflikte sollten nicht in das Bewilligungsverfahren getragen werden.

25 Ein bestehendes oder nachzuweisendes Nutzungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht gerade auch im Fall einer Doppelbeantragung nicht verlangt und die Zuordnung zum Betrieb des ursprünglichen Pächters bestätigt, obwohl im zugrundeliegenden Fall ein Zivilgericht nachträglich die Wirksamkeit der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Grundeigentümer festgestellt hatte und damit feststand, dass im Förderzeitraum kein Nutzungsrecht des ehemaligen Pächters mehr nachgewiesen werden konnte (so BayVGH, Beschluss vom 23.04.2024 - 6 ZB 23.2327 -, juris Rn. 11: VG Bayreuth, Urteil vom 11.09.2023 - B 8 K 20.1447 -, juris Rn. 56, 73, 74).

26 So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat im Zeitraum des Ablaufs der Antragsfrist (15.05.2021) und bis zur Herausgabe der Fläche im Herbst 2021 die streitbefangene Fläche auf dem von ihm zur Ausgleichszahlung beantragten Schlag 4901 nicht „selbst bewirtschaftet“ i. S. v. Ziff. 4.1 der Förderrichtlinie, wie er aber im Antragsformular unter Ziff. 2.1 versicherte. Er hat die Fläche zunächst nicht genutzt, auch weil er sich an § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über das Naturschutzgebiet „Ohre – Drömling“ vom 20.6.2005 (ABl. LVwA S. 135) gehalten und die Grünlandfläche in der Zeit vom 20. März bis zum 1. Juli eines jeden Jahres nicht befahren wollte. Er hat mithin dort keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Er hatte lediglich den am 07.05.2021 abgeschlossenen Pachtvertrag in der Hand, welcher jedoch in § 8 Ziff. 3 (Bl. 12 der Beiakte) den deutlichen Hinweis enthielt, es sei nicht zweifelsfrei feststellbar, ob der vorhergehende Nutzer den Besitz der Fläche aufgegeben habe. Die Grundstücke galten bei Pachtbeginn zwar als übergeben, es gab aber keine gesonderte Übergabevereinbarung (Bl. 137 der Beiakte, Ziff. 3.1). Der Kläger nahm sodann zur Kenntnis, dass der Vorpächter noch im Juni 2021 einen 1. Schnitt auf der Fläche vornahm. Dies zeigt, dass der Landwirt G. weiterhin im Besitz der Fläche war, für die er auch am 12.04.2021 noch die Pacht überwiesen und dadurch zusätzlich seinen Besitzwillen dokumentiert hatte. Zwar hatte der Verpächter am 07.05.2021 gegen ihn Klage auf Herausgabe der Flächen beim Landwirtschaftsgericht erhoben. Dass die Klage letztlich in zwei Instanzen Erfolg hatte und der Landwirt G. die gekündigte Fläche an den Verpächter herausgeben musste, stand jedoch erst später fest (AG Magdeburg, Urteil vom 04.08.2021, OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2022). Den nach der oben dargestellten Rechtsprechung verlangten Besitz hatte daher nur der Vorpächter Herr G. inne und bis zur Herausgabe der Fläche gerade nicht der Kläger.

27 Da der Kläger das Förderkriterium einer eigenen Bewirtschaftung der Fläche auf Schlag 4901 im Antragszeitraum nicht erfüllt hat, ist die Fläche von 13,5298 ha zu Recht vom Beklagten gekürzt worden.

28 2. Der Beklagte hat auch zu Recht eine Sanktion in Höhe von 2.480,85 € gegen den Kläger verhängt. Die Anwendung der Sanktionsregelung beruht auf Ziffer 12.3 Förderrichtlinie i. V. m. Art. 19 a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, der Vorschriften zu Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen bei Zahlungen im Rahmen der Natura 2000-Richtlinie enthält.

29 Danach wird die auf Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beruhende Stützungsmaßnahme (Natura 2000) auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn die gemeldete Fläche die ermittelte Fläche übersteigt und die Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

30 Gemessen daran hat der Beklagte die übersteigende Fläche zutreffend mit 13,5298 ha angegeben und zutreffend die Sanktion mit 2.084,85 € berechnet. Diese Berechnung stellt auch der Kläger nicht infrage.

31 Zugunsten des Klägers lagen auch keine Umstände vor, ausnahmsweise von der Sanktionierung seiner Übererklärung abzusehen. Nach dem Erwägungsgrund Ziffer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen, die Änderung von flächenbezogenen Beihilfe- oder Zahlungsanträgen sowie die Vorlage von Belegen oder Verträgen unerlässlich, damit die nationalen Behörden wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge, Zahlungsanträge und anderen Unterlagen planen und anschließend durchführen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Begünstigten zur Einhaltung der Fristen zu veranlassen, sollte bei verspäteter Einreichung von Anträgen eine Kürzung in abschreckende Höhe vorgenommen werden, es sei denn die Verspätung ist auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen. Aus diesem Grund sieht Art. 15 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vor, Art. 19a auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrages nicht anzuwenden, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat den Begünstigten über ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Daran anknüpfend sieht Ziffer 6.3 a) der Förderrichtlinie die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers vor, der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind. Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Fläche auf dem Schlag 4901 durch den Vorpächter nicht nachgekommen. „Unverzüglich“ bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Definition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies hat der Kläger nicht beachtet.

32 Mit der Mahd durch den Vorpächter am 28.06. oder 29.06.2021 musste für den Kläger spätestens ersichtlich gewesen sein, dass der Vorpächter seinen Besitz an der streitbefangenen Fläche nicht aufgegeben hat, sondern weiter ausübt. Dass es sich dabei um eine Tatsache handelt, die der Zuwendung entgegensteht, ergibt sich aus dem oben Geschriebenen. Der Kläger hat indes erst mit Schreiben vom 05.07.2021 (Bl. 3 ff. der Beiakte) dem Beklagten den am 14.05.2021 geschlossenen Pachtvertrag übersandt und auf eine Doppelbeantragung der streitbefangenen Fläche hingewiesen. Sogar erst mit Schreiben vom 10.08.2021 wies der Kläger auf die bereits durchgeführte Mahd hin. Vom Kläger sind weder Umstände dargetan noch sind solche für das Gericht ersichtlich, dass es ihm in den drei Werktagen zwischen dem 30.06.2021 und dem 05.07.2021 bzw. vor dem 10.08.2021 nicht möglich war, den Beklagten über die veränderten Umstände zu informieren. Veranlassung zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht hätte der Kläger zudem bereits bei Unterzeichnung des Pachtvertrags am 14.05.2021 haben müssen, weil § 8 Nr. 3 des Vertrages fettgedruckt die Klausel enthielt: „Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht zweifelsfrei feststellbar, ob der vorhergehende Nutzer den Besitz der Fläche aufgegeben hat. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Besitz weiterhin ausgeübt wird, ist die Nutzung der Pachtsache bis zur erneuten Freigabe durch den Verpächter sofort einzustellen. Der Verpächter ist zu informieren.“ Es hätte daher der gebotenen Sorgfaltspflicht des Klägers entsprochen, frühzeitig nach Antragseinreichung und Abschluss des Pachtvertrages im Geografischen Flächennachweis auf eine mögliche Doppelbeantragung bedacht zu sein. Der Geografische Flächennachweis mit der Möglichkeit zur Vorab-Gegenkontrolle beruht auf Art. 11 Abs. 4 EUV 809/2014. Hierauf und auf die Möglichkeit der Eingabe aller Daten im Programm www.elaisa.sachsen-anhalt.de wurden die Landwirte im Antragsformular und dem beigefügten sowie ebenfalls im Internet bereitstehenden „Merkblatt für den Natura-2000-Ausgleich Landwirtschaft im Bezugszeitraum 2021“ deutlich hingewiesen. Hieraus wäre sodann die doppelte Beantragung der streitbefangenen Fläche sowohl durch den Kläger als auch durch den Landwirt G. ersichtlich gewesen (vgl. Luftbild mit roter Umgrenzung der Fläche Bl. 36R der Akte). Der Kläger teilte jedoch erst mit Schreiben vom 27.09.2021 mit, dass er die Flächen im Elaisa-System bezüglich des Monitorings überprüft habe, dass der 1. Schnitt entgegen der Terminvorgabe des Zweckverbands D. vorzeitig durch den Vorpächter vorgenommen worden sei, und er die Gerichtsentscheidung über die Nutzungsberechtigung abwarte. Dieses Vorgehen entsprach auch in einer Gesamtschau nicht der unverzüglichen Mitteilungspflicht, so dass gegen die Verhängung der Sanktion keine rechtlichen Bedenken bestehen.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.