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3 A 101/24 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2026-01-28, 3 A 101/24 MD
3 A 101/24 MDTribunal administratif / 3e chambre28 janv. 2026
Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Alterssicherungsordnung der Beklagten enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit knüpft bewusst nicht allein an die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern weitergehend an seine "gesamte ärztliche Tätigkeit", für die aber eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird. Die Kammer hält an der zuvor vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. September 2022 - 3 A 137/22 -, juris Rn. 20) nicht mehr fest.
Entscheidungsdatum: 2026-01-28
Aktenzeichen: 3 A 101/24 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 17 ÄASiO ST, § 1 HeilprG
Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Alterssicherungsordnung der Beklagten enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit knüpft bewusst nicht allein an die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern weitergehend an seine "gesamte ärztliche Tätigkeit", für die aber eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird. Die Kammer hält an der zuvor vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. September 2022 - 3 A 137/22 -, juris Rn. 20) nicht mehr fest.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2024 verpflichtet, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente seit August 2022 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger begehrt eine Berufsunfähigkeitsrente aus berufsständischer Versorgung.
2 Der Kläger ist als angestellter Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin im Klinikum B. in A-Stadt tätig und seit dem 3. November 2014 Mitglied der Beklagten.
3 Infolge eines Arbeitsunfalls am 15. Juni 2020 leidet der Kläger an Bewegungseinschränkungen des linken Handgelenks in allen Ebenen, des linken Schultergelenks in allen Ebenen, des linken Armes sowie an einer ausgebildeten Schultersteife links. Aufgrund dieser Einschränkungen wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % festgestellt und insoweit eine Erwerbsminderungsrente auf unbestimmte Zeit bewilligt.
4 Im Februar 2022 erkrankte der Kläger an SARS-CoV-2. Nach überstandener Akutinfektion leidet der Kläger an einem Erschöpfungssyndrom bei Post-COVID-Syndrom, an einem Fatigue-Syndrom und an einem chronischen Müdigkeitssyndrom mit kognitiven Einschränkungen. Daher war der Kläger zunächst bis zum 8. Mai 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 9. Mai 2022 versuchte der Kläger durch Einsatz von Überstunden und Urlaub eine schrittweise Wiedereingliederung in seinen Berufsalltag im Klinikum B. in A-Stadt. Nachdem sich die Symptome verschlechterten, ist der Kläger seit dem 27. Juni 2022 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.
5 Der Kläger beantragte am 22. Dezember 2022 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten. Als Haupterkrankung gab der Kläger Post-COVID, ME/CFS und postvirale Fatigue an.
6 Zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit beauftragte die Beklagte Herrn Prof. Dr. med. B. und Frau Dr. med. A. mit der Erstellung zweier unabhängiger Gutachten. In einem Anschreiben wurden die Gutachter jeweils gebeten festzustellen, ob das Mitglied berufsunfähig im Sinne der Alterssicherungsordnung der Beklagten sei. Außerdem werde eine Aussage zur voraussichtlichen Dauer der Berufsunfähigkeit benötigt. Zudem soll im Rahmen des Gutachtens der Fragenkatalog der Beklagten beantwortet werden.
7 Entsprechend dem Gutachterauftrag untersuchte Frau Dr. med. A. den Kläger am 23. Juni 2023 und erstellte am 28. Juni 2023 das Gutachten. Sie diagnostizierte bei dem Kläger ein Erschöpfungssyndrom bei Post-COVID-Syndrom (ICD 10: U09.9 G), ein Fatigue-Syndrom im Sinne einer Neurasthenie (ICD 10: F48.0 G) sowie ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD 10: G33.3) mit leichtgradigen kognitiven Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistungen bei Persönlichkeitsakzentuierung. Im Ergebnis sei der Kläger seiner letzten Tätigkeit nicht gewachsen. Jedoch sei er bei geringeren Anforderungen an das Leistungsprofil als Arzt ohne leitende Tätigkeit und ohne Zeitdruck durchaus in der Lage, einer Tätigkeit 6 Stunden und mehr nachzugehen. Neben der umfänglichen psychotherapeutischen Arbeit halte die Gutachterin ein multimodales Rehabilitationsprogramm auch mit psychosomatischen Inhalten in absehbarer Zeit für dringend indiziert.
8 Am 28. November 2025 stellte sich der Kläger bei dem Gutachter Prof. Dr. med. B. vor, der den Kläger untersuchte und unter dem 5. Dezember 2023 sein Gutachten erstellte. Auf neurologischem Gebiet diagnostizierte der Gutachter bei dem Kläger ein Post-COVID-Syndrom (ICD 10: U09.9) mit einer mittelschweren Minderung der Leistungsfähigkeit, eine mittel- bis schwergradige Fatigue (ICD 10: G93.3), eine leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung (ICD 10: J51) sowie Störungen des Geruchs- und Geschmackssinnes (ICD 10: R43.8). Im Vergleich zu Vortests hätten sich die neurokognitiven Einschränkungen eher verschlechtert. Aufgrund dieser Diagnose erscheine eine Rückkehr des Klägers zu seiner bisherigen ärztlichen Tätigkeit aktuell nicht möglich. Stattdessen werde eine starke Reduzierung des Stundenumfangs und eine Anpassung der Arbeitsinhalte vorgeschlagen. Mögliche Tätigkeiten könnten administrative Aufgaben ohne hohe Anforderungen an beeinträchtigte Funktionsbereiche umfassen. Die Leistungsfähigkeit umfasse einen Stundenumfang von 3-4 Stunden. Der Kläger könne keine Nacht-, Früh- oder Spätschichten verrichten und dürfe keiner übermäßigen Stressbelastung ausgesetzt sein.
9 Mit Bescheid vom 4. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente mit der Begründung ab, er könne ausweislich der vorliegenden Gutachten eine stundenweise Tätigkeit mit eher administrativer Ausrichtung ausüben. Diese Tätigkeiten könnten beispielsweise in einem Gesundheitsamt oder in einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgen. In zeitlicher Hinsicht sei für ihn eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden leistbar. Aus diesen Gründen liege eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Alterssicherungsordnung der Beklagten nicht vor.
10 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 19. April 2024 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien nicht verwertbar bzw. rechtlich und medizinisch nicht überprüfbar, da den Gutachtern der Prüfungsmaßstab nicht bekannt und dieser auch nicht einheitlich gewesen sei. Den Gutachtern sei von der Beklagten nicht mitgeteilt worden, welche Voraussetzungen und Maßstäbe an den Rechtsbegriff „Ausübung des ärztlichen Berufes – bzw. die Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes“ seitens der Beklagten bzw. seitens der Alterssicherungsordnung und der Rechtsprechung gestellt werden. Es sei Pflicht der Beklagten, den Gutachtern vorzugeben, anhand welchen Maßstabes sie die Berufsunfähigkeit zu prüfen hätten. Dieser Maßstab müsse für den Kläger nachvollziehbar und überprüfbar sein. Daran fehle es hier. Damit bleibe die Definition des Rechtsbegriffs der Berufsunfähigkeit den jeweiligen ausgewählten Gutachtern überlassen, weshalb die eingeholten Gutachten nicht verwertbar seien. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Merkblatt verweise, sei nicht erkennbar, dass dieses Merkblatt an die Gutachter übersandt worden sei. Zudem sei dort nicht definiert, welche medizinischen, rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an die Begrifflichkeit „Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit“ gestellt werden würden.
11 Das Gutachten von Frau Dr. med. A. sei zudem widersprüchlich. Die Gutachterin gehe zunächst von einer weiteren Rehabilitation des Klägers aus, bevor dieser wieder in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Danach sei der Kläger auch nach Auffassung der Gutachterin im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Zu diesem Schluss gelange die Gutachterin indes nicht. Die Gutachterin stelle einen argumentativ nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Befunderhebung, Fremdbefunden aus der Akte und dem behaupteten Restleistungsvermögen des Klägers als Arzt nicht her. Weshalb die Gutachterin trotz der schnellen Ermüdung des Klägers bei ihrer eigenen Untersuchung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger an manchen Tagen schon durch eine Dusche erschöpft sei, zu dem Ergebnis komme, er könne 6 Stunden täglich den Beruf des Arztes ausüben, erkläre die Gutachterin nicht. Darüber hinaus würden die gutachterlichen Feststellungen einzig auf den Testungen im Rahmen des gutachterlichen Gesprächs beruhen, ohne aber die medizinischen Zusammenhänge zu berücksichtigen, die sich aufgrund ihrer medizinischen Eigenheiten nicht im Rahmen eines Gespräches feststellen lassen würden.
12 Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass der Kläger infolge seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig sei. In allen Gutachten seien eine Aufmerksamkeitsstörung, eine sogar schwergradige Fatique und eine Minderung der Leistungsfähigkeit bestätigt worden. Keiner der untersuchenden Ärzte habe den Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung als gesundheitlich ausreichend genesen bewertet, um auch nur eine leichte ärztliche Tätigkeit auszuüben. Eine solche Tätigkeit sei einzig durch die Gutachterin Dr. med. A. perspektivisch in Aussicht gestellt worden.
13 Eine Verweisung des Klägers auf andere ärztliche Berufe sei medizinisch nicht möglich. Allerdings würden auch bei leichtesten ärztlichen Tätigkeiten noch immer ein gewisses Maß an Verantwortung, Konzentration und Aufmerksamkeit vorausgesetzt. Der Kläger sei durchaus in der Lage, an einem Tag 3-4 Stunden solche Tätigkeiten zu verrichten, allerdings verschlechtere sich die Symptomatik danach derart schwerwiegend, dass eine langfristige Erholungsphase folgen müsse. Der Kläger könne nicht an mehreren Tagen hintereinander auch ein nur eingeschränktes Leistungsniveau abrufen.
14 Als normative Voraussetzung gelte zudem, dass der Betroffene aus seiner teilweisen ausgeübten ärztlichen Tätigkeit ein existenzsicherndes Einkommen erzielen müsse. Es seien keine ärztlichen Tätigkeiten bekannt, die intellektuell einfach gelagert seien und bei denen der Kläger ohne Zeitdruck jeden Tag 6 Stunden Befunde erheben und Gangbilder analysieren könne.
15 Der Kläger beantragt daher,
16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente seit dem 27. Juni 2022 zu gewähren.
17 Die Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Sie tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren entgegen und führt zur weiteren Begründung im Wesentlichen aus, sowohl mit dem Gutachtenauftrag vom 6. Februar 2023 an Frau Dr. med. A. als auch dem Auftrag an die Klinik für Neurologie am Universitätsklinikum B-Stadt vom 12. Oktober 2023 sei den Gutachtern ein Merkblatt zur Berufsunfähigkeitsrente der Beklagten übersandt worden. In diesem standardisierten Schreiben werde erläutert, dass eine Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte nur dann gezahlt werde, wenn eine vollständige Berufsunfähigkeit beim Mitglied vorliege. Auch werde darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, wenn lediglich die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit nicht verrichtet werden könne, sondern auch ein Verweis auf andere Tätigkeiten erfolgen könne, sofern für diese eine ärztliche Approbation erforderlich sei. Aus diesem Grund werde in dem Schreiben auch abschließend mitgeteilt, dass eine Berufsunfähigkeit auch nicht vorliege, wenn das zu begutachtende Mitglied auch nur teilweise eine ärztliche Tätigkeit ausübe und daraus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen könne. In dem Merkblatt seien danach die anerkannten Anspruchsvoraussetzungen für die Annahme einer Berufsunfähigkeit unmissverständlich benannt, so dass keine Ungewissheit über den Maßstab des Begutachtungsauftrages bei den Gutachtern bestanden hätte. Dieses Merkblatt werde automatisch mit dem Gutachtenauftrag übersandt. Dies sei auch aus der Briefnummer ersichtlich, die für jedes standardisierte Schreiben im System der Beklagten intern vergeben werde. Das Anschreiben für den Gutachtenauftrag habe die Briefnummer 5005, während das Merkblatt für die Gutachter zur Erläuterung der Berufsunfähigkeit die Briefnummer 5555 trage.
20 Das Gutachten von Frau Dr. med. A. sei auch nicht widersprüchlich. Sofern diese davon ausgehe, dass der Kläger eine Wiedereingliederungszeit benötige, um wieder im Berufsalltag Fuß zu fassen, so entspreche die Durchführung einer solchen Maßnahme einer ärztlichen Betätigung, die rentenschädlich wäre, denn damit werde die ärztliche Tätigkeit nicht vollständig eingestellt.
21 Im Hinblick auf eine existenzsichernde Tätigkeit des Klägers wird darauf hingewiesen, dass zum Beispiel für eine gutachterliche Tätigkeit als Arzt für verschiedene Institutionen aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels in allen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zweigen aktuell Bedarf bestehe.
22 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Frau Dr. med. A. und Herrn Prof. Dr. med. B. als sachverständige Zeugen zu ihren Gutachten befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts.
24 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
25 Die Versagung der Berufsunfähigkeitsrente mit Bescheid der Beklagten vom 4. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung seiner Berufsunfähigkeit als Arzt.
26 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Alterssicherungsordnung der Beklagten in der zuletzt geänderten Fassung der Kammerversammlung vom 4. November 2023 – im Folgenden: ASO – erhält jedes Mitglied der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, das mindestens für einen Monat seine Versorgungabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt, auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage andauert. Die Berufsunfähigkeit wird anhand von zwei unabhängigen Gutachten vom Vorstand festgestellt.
27 Die Kläger ist seit 2014 Mitglied der Beklagten und hat über Jahre, mithin länger als einen Monat, seine Versorgungsabgaben geleistet.
28 Er ist auch infolge eines körperlichen Gebrechens zur Ausübung seines ärztlichen Berufes unfähig.
29 Diese Feststellung kann und muss im Streitfall vom Gericht getroffen werden. Dem steht § 17 Abs. 1 Satz 6 ASO nicht entgegen. Danach wird die Berufsunfähigkeit auf der Grundlage zweier voneinander unabhängiger ärztlicher Gutachten vom Vorstand festgestellt. Es mag dahinstehen, ob die Bestimmung für das Verwaltungsverfahren zwingend wortgetreu in dem Sinne zu verstehen ist, dass die beiden von der Beklagten bestimmten ärztlichen Gutachter übereinstimmend ausdrücklich die Berufsunfähigkeit des jeweiligen Antragstellers bejahen müssen, oder ob es nicht vielmehr hinreicht, dass sich auf der Grundlage der Äußerungen der hinzugezogenen sachverständigen Fachärzte eine solche Schlussfolgerung von der Beklagten selbst ziehen lässt. In jedem Fall gilt eine etwaige Bindung an das Ergebnis der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten nicht für das gerichtliche Verfahren. Die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht kann nämlich aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nicht durch Satzungsrecht der Beklagten eingeschränkt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LB 212/05 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
30 Ausgehend von einer eigenständigen Beurteilung des Gerichts ist die Berufsunfähigkeit des Klägers zu bejahen.
31 Der Kläger kann - was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere mittel- bis schwergradige Fatigue, Einschränkung der Merkfähigkeit und Wortfindungsstörung, seine zuletzt wahrgenommene Tätigkeit als angestellter Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin im Krankenhaus nicht mehr ausüben. Dazu müsste er im Schichtdienst ständig wechselnde Aufgaben wahrnehmen, was zu einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes führen würde und ihm nicht zuzumuten ist.
32 Allein die Unmöglichkeit, die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen weiter wahrnehmen zu können, führt allerdings noch nicht zur Berufsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ASO. Wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt - und zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht streitig -, knüpft die in § 17 Abs. 1 Satz 1 ASO enthaltene Definition der Berufsunfähigkeit bewusst nicht allein an die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit des Mitglieds an, sondern weitergehend an seine "gesamte ärztliche Tätigkeit". Ein Arzt, der seine zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr wahrnehmen kann, ist also dann nicht berufsunfähig, wenn er noch (mindestens) eine andere “ärztliche Tätigkeit“ übernehmen und daraus ein seine Existenz sicherndes Einkommen erzielen kann (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 9. August 2019 - 21 ZB 17.928 -, juris Rn. 25 m. w. N.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2007, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). “Ärztliche“ (Verweisungs-)Tätigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 ASO ist also nur eine solche, für die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis kraft staatlicher Reglementierung vorausgesetzt wird. Dass eine ärztliche Vorbildung für die Tätigkeitsausübung förderlich ist oder von einem privaten Arbeitgeber für sinnvoll oder notwendig erachtet wird, macht eine Tätigkeit hingegen noch nicht zu einer “ärztlichen“. Ein Arzt kann sich nicht darauf verlassen, dass für die Berufsunfähigkeit nur auf seine bisherige berufliche Tätigkeit, etwa als Selbständiger, abgestellt wird. Er muss sich grundsätzlich auf eine anderweitige ärztliche Tätigkeit z. B. als Angestellter verweisen lassen. Diese wiederum muss er nicht einmal vollschichtig ausüben können. Vielmehr liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann (noch) nicht vor, wenn der Arzt zwar ggf. nur noch halbschichtig erwerbstätig sein kann, er aber auch mit dem so verminderten Leistungsvermögen tatsächlich noch ein Einkommen erzielt, dass sein Existenzminimum sichert. Auf eine Lebensstandardsicherung zielt die Berufsunfähigkeitsrente nämlich nicht ab. Wenn ein Mitglied der Beklagten zum Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente neben den vorbezeichneten Einschränkungen (nunmehr) auch noch außer Stande sein müsste, Tätigkeiten auszuüben, die zwar keine Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen, bei denen aber ärztliches Wissen verwendet werden kann, so würde der Anwendungsbereich einer Berufsunfähigkeitsrente noch weiter eingeengt und sie damit faktisch weitgehend leerlaufen. Berufsunfähig wären dann wohl nur noch Mitglieder, die krankheitsbedingt überhaupt nicht mehr zu einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit in der Lage sind (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 9. August 2019, a. a. O., Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2007, a. a. O., Rn. 36; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 17 A 1163/15 -, juris Rn. 43). Ausgehend hiervon hält die Kammer an der zuvor vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. September 2022 - 3 A 137/22 -, juris Rn. 20) nicht mehr fest.
33 Wenn bei abstrakter Betrachtung ein Restbestand der Leistungsfähigkeit verbleibt, ist ausdrücklich zusätzlich zu fragen, in welchem Umfang diese Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben noch nutzbar gemacht werden kann. Dabei kommt es sowohl darauf an, ob das Mitglied des Versorgungswerks noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, die seiner ärztlichen Qualifikation entsprechen, als auch darauf, ob solche Tätigkeiten geeignet sind, noch ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der demnach gebotenen konkreten Prüfung der verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten müssen schließlich spezifische gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen beachtet werden. Eine etwa noch verbliebene Leistungsfähigkeit hat deshalb außer Betracht zu bleiben, wenn dem Mitglied des Altersversorgungswerks der Arbeitsmarkt auf Grund seines Gesundheitszustandes tatsächlich praktisch verschlossen ist. Diese Maßgaben gehen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem bis zum Jahresende 2000 geltenden Recht (zuletzt § 43 SGB VI a. F.) zurück und beanspruchen hier gleichermaßen Geltung, denn die Berufsunfähigkeitsrenten der berufsständischen Versorgungswerke sind in ihrer Zielsetzung der gesetzlichen Rentenleistung vergleichbar. Daraus folgt in dem hier vorliegenden Fall, dass einem Arzt, der nur noch über ein gesundheitlich eingeschränktes Leistungsvermögen verfügt und deshalb seine bisherige ärztliche Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, zur Abwendung seiner Berufsunfähigkeit als Verweisungstätigkeit zwar kein konkreter Arbeitsplatz benannt oder gar eine Einstellungszusage nachgewiesen werden muss. Zumindest muss ihm aber eine noch mögliche und übliche Berufstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen bezeichnet werden (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24 ff.). Die bloße Aufzählung von Verrichtungen, die ein Mitglied der Beklagten noch ausüben kann, ohne gleichzeitige Feststellung, ob diese Verrichtungen in typisierten Anforderungsprofilen, also als ärztliche Berufe, auch tatsächlich vorkommen, genügt hingegen zum Ausschluss der Berufsunfähigkeit nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94 -, NZS 1997, 188 ff.). Hat der Betroffene bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch bieten kann, eine, wenn auch schlechte, Chance, eine Verweisungstätigkeit zu erhalten, so ist er nicht berufsunfähig. Hat er dagegen bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine derartige Chance mehr, so ist er vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen und damit berufsunfähig (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1983 - 5a RKn 28/82 -, BSGE 56, 64 ff.).
34 Zunächst ist bei dem Kläger von einem Restbestand an Leistungsfähigkeit auszugehen. Diesen Schluss zieht das Gericht aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten der Frau Dr. med. A. und des Herrn Dr. med. B.. Soweit der Kläger einwendet, diese Gutachten seien nicht verwertbar, weil der Gutachterin und dem Gutachter der Maßstab, anhand dessen die Berufsunfähigkeit zu beurteilen sei, nicht bekannt gewesen sei und daher ein einheitlicher Maßstab nicht zugrunde gelegt worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Der Gutachterauftrag soll die Sachverständigentätigkeit anleiten und begrenzen und dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorgeben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In einem gleichlautenden Anschreiben sind die Gutachter um die Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der Alterssicherungsordnung der Beklagten einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Berufsunfähigkeit gebeten worden. Zudem sollte ein Fragenkatalog beantwortet werden. Die Fragen aus dem Fragenkatalog zielten auf die Erstellung eines positiven oder negativen Leistungsbildes (Frage 7), die Möglichkeit der Ausübung der letzten Tätigkeit im zuletzt ausgeführten Umfang (Frage 8), die Möglichkeit, der Ausübung der letzten Tätigkeit im eingeschränkten zeitlichen und fachlichen Umfang (Frage 9), die Möglichkeit der Ausübung des Berufs in einer anderen Form in vollem Umfang (Frage 10), die Möglichkeit der Ausübung des Berufs in einer anderen Form in eingeschränktem zeitlichen oder fachlichen Umfang (Frage 11), die Aussicht auf zukünftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit (Frage 13) sowie die Aussicht auf zukünftige Ausübung des Berufes in anderer Form (Frage 14) ab. Dass den Gutachtern der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ nicht näher erläutert wurde, ist vorliegend unschädlich. Denn die Gutachter vermochten als approbierte Ärzte insoweit eine entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen und hatten davon Gebrauch zu machen (vgl. zum Rückgriff auf eigene Sachkunde des Gerichts bei Verfahren gegen die Bewertung in einer juristischen Prüfung: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 6 B 44.98 -, juris Rn. 9). Sie waren in der Lage, den Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ auszufüllen. Dass einer der Gutachter die Bedeutung des Begriffes verkannt hat, macht auch der Kläger nicht geltend. Damit war der Gutachterauftrag hinreichend klar auf sachverständige Feststellungen zur Fähigkeit des Klägers, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, gerichtet. Dass den Gutachtern unter Umständen das Merkblatt zur Erläuterung des Begriffs der Berufsunfähigkeit im Sinne der Alterssicherungsordnung der Beklagten nicht beigefügt war, ist unschädlich. Denn unter welchen Voraussetzungen die Beklagte vom Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ausgeht, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen der Gutachter, die aber zunächst vom Vorstand der Beklagten vorgenommen wird und nicht Bestandteil einer Begutachtung sein kann.
35 Das Gericht folgt den Feststellungen der Gutachter, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes seiner bisherigen ärztlichen Tätigkeit derzeit und auch absehbar nicht nachkommen kann. Frau Dr. med. A. diagnostizierte bei dem Kläger ein Erschöpfungssyndrom bei Post-COVID-Syndrom (ICD 10: U09.9 G), ein Fatigue-Syndrom im Sinne einer Neurasthenie (ICD 10: F48.0 G) sowie ein chronisches Müdigkeitssyndrom (ICD 10: G33.3) mit leichtgradigen kognitiven Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistungen bei Persönlichkeitsakzentuierung. Im Ergebnis sei der Kläger seiner letzten Tätigkeit nicht gewachsen. Auf neurologischem Gebiet diagnostizierte der Herr Prof. Dr. med. B. bei dem Kläger ein Post-COVID-Syndrom (ICD 10: U09.9) mit einer mittelschweren Minderung der Leistungsfähigkeit, eine mittel- bis schwergradige Fatigue (ICD 10: G93.3), eine leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung (ICD 10: J51) sowie Störungen des Geruchs- und Geschmackssinnes (ICD 10: R43.8). Eine Rückkehr zu seiner bisherigen ärztlichen Tätigkeit erscheine aktuell nicht möglich. Diesen Feststellungen tritt auch die Beklagte nicht entgegen.
36 Entgegen der gutachterlichen Feststellung der Frau Dr. med. A. gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass das Restleistungsvermögen des Klägers weniger als vier Stunden beträgt. Ihr Gutachten ist insoweit widersprüchlich und daher nicht verwertbar. Zu seinem Tagesablauf führte der Kläger aus (Bl. 15 des Gutachtens), nachdem er die Kinder in die Schule gefahren hätte (zehnminütiger Hin- und Rückweg) lege er sich nochmals eine Stunde zu Bett. Anschließend fahre er zweimal in der Woche zur Ergotherapie und einmal in der Woche zur Psychotherapie. Danach müsse er sich wieder ausruhen. Dies können 30 Minuten oder auch 4 Stunden dauern. An manchen Tagen könne er mit den Kindern Hausaufgaben machen oder diese zu Freizeitaktivitäten begleiten. Die Gutachterin beobachtete bei durchschnittlicher bis leicht überdurchschnittlicher intellektueller Befähigung im Gespräch mit dem Kläger anfangs regelrechte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie regelrechtes Reaktionsvermögen. Im Laufe der Exploration seien Konzentration und Aufmerksamkeit gemindert (Bl. 20 des Gutachtens). Die Frage nach aktuell vorliegenden Diagnosen beantwortete die Gutachterin unter anderem dahingehend, dass in den umfänglichen Rehabilitationsberichten die verminderte psychische und physische Belastbarkeit des Klägers dargelegt sei und sich nach zweistündiger Exploration eine deutliche mentale Erschöpfung sowie kognitive Einschränkung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sowie der Durchhaltefähigkeit zeige (Bl. 23 des Gutachtens). Neben der umfänglichen psychotherapeutischen Arbeit hielt die Gutachterin ein multimodales Rehabilitationsprogramm auch mit psychosomatischen Inhalten in absehbarer Zeit für dringend indiziert (Bl. 22 des Gutachtens).
37 Ausgehend davon, dass die Gutachterin keine Diskrepanz zwischen subjektiven und objektiven Befunden sieht (Bl. 7 des Gutachtens), verhalten sich ihre zusammenfassenden Ausführungen zum weiteren beruflichen Werdegang des Klägers nach Auffassung des Gerichts widersprüchlich. Die Gutachterin geht davon aus, der Kläger entwickele zeitweise ausreichend gute Alltagsaktivität und die Anforderungen für einen durchschnittlichen Alltag könnten durchaus bewältigt werden. Bei geringeren Anforderungen an das Leistungsprofil als Arzt ohne leitende Tätigkeit und ohne Zeitdruck sei der Kläger durchaus in der Lage, einer Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden und mehr nachzugehen (Bl. 22 des Gutachtens). Der Kläger könne in dieser Zeit einfache Befunderhebungen, körperliche Untersuchungen oder Messungen ohne Zeitdruck und ohne leitende oder beratende Tätigkeit vornehmen (Bl. 25 des Gutachtens). Diese Schlussfolgerungen fügen sich nicht in die bei der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse und dem Gutachten zugrundeliegenden Befunderhebungen ein. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger einer intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit als Arzt 6 Stunden und mehr nachgehen soll, wenn dieser bereits nach einer zweistündigen Begutachtung, die nicht den Anforderungen an die Ausübung eines ärztlichen Berufs gleichkommt, eine deutliche mentale Erschöpfung sowie kognitive Einschränkung der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses sowie der Durchhaltefähigkeit zeigt. Diese Einschränkungen sind wiederum kohärent zu den Ausführungen des Klägers, die die Gutachterin nicht anzweifelt, im Alltag müsse er sich nach den Fahrten der Kinder zur Schule oder zu therapeutischen Behandlungen zunächst ausruhen, bevor der Alltag weiter bewältigt werden kann. Diesen Widerspruch vermochte die Gutachterin auch in ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht aufzulösen. Sofern die Gutachterin den Leistungsabfall des Klägers in der Exploration mit einer emotionalen Anspannung, die sich negativ auf das Leistungsbild auswirken kann, begründet, kann dies nicht die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit des Klägers von 6 Stunden und mehr rechtfertigen. Zur Überzeugung des Gerichtes geht auch mit der Durchführung von „einfachen Untersuchungen“ – so wie sie die Gutachterin in ihrer Befragung beschreibt – aufgrund der Erwartungshaltung des Patienten eine Anspannung und ein Leistungsdruck für den Arzt einher, die durchaus mit der Situation einer Begutachtung vergleichbar sind. Die emotionale Anspannung eines Arztes bei seiner eigenen Begutachtung wird sich auch deshalb in Grenzen halten, weil ein Arzt aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten sowohl mit den Untersuchungsmethoden als auch mit dem Ablauf einer Begutachtung vertraut ist. Da die Gutachterin in ihrem Gutachten auch keine besondere emotionale Anspannung des Klägers dargestellt hat und sich im Termin der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr an die konkrete Begutachtung des Klägers erinnern konnte, ist dieser Einwand der Gutachterin ohnehin vielmehr eine Spekulation, die sich im konkreten Fall nicht (mehr) belegen lässt.
38 Das zweite von der Beklagten eingeholte Gutachten zur Berufsunfähigkeit des Klägers von Prof. Dr. med. B. stützt die Auffassung des Gerichts, der Kläger könne weniger als 4 Stunden am Tag einer ärztlichen Tätigkeit nachgehen. Der Gutachter bestätigt deutliche Einschränkungen in der Aufmerksamkeit und leichte Defizite im Gedächtnis, wobei insbesondere die Verarbeitung von auditiven Informationen und die geteilte Aufmerksamkeit beeinträchtigt sind. Die Testergebnisse verdeutlichen eine grundlegende Verlangsamung, reduzierte kognitive Ausdauer und erhöhte Ablenkbarkeit. Diese beeinträchtigen insbesondere die Fähigkeit, gleichzeitig mehrere Aufgaben zu bewältigen. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen ist die Aufmerksamkeitsleistung verschlechtert, insbesondere bei geteilter Aufmerksamkeit (Bl. 24 f. des Gutachtens). Insgesamt ist für den Kläger eine begrenzte, ärztliche Tätigkeit im Leistungsumfang von drei bis weniger als 4 Stunden denkbar, jedoch nicht in Nachtschichten, Früh- oder Spätschichten und ohne übermäßige Stressbelastung. An den Kläger sollten keine Anforderungen unter Zeitdruck und Stress sowie mit parallel zu verarbeitenden Informationen gestellt werden. Dem Kläger müssen arbeitsunübliche Pausen von 15 Minuten alle 2 Stunden zustehen (Bl. 29 des Gutachtens). Denkbar wäre eine stundenweise Tätigkeit mit eher administrativer Ausrichtung, beispielsweise in einem Gesundheitsamt oder im Medizinischen Dienst der Krankenkassen (Bl. 30 des Gutachtens).
39 Dieser Einschätzung von Herrn Prof. Dr. med. B. schließt sich auch die Psychologin Frau M. Sc. K. an, die ein neuropsychologisches Zusatzgutachten über den Gesundheitszustand des Klägers anfertigte. Aus neuropsychologischer Sicht besteht bei dem Kläger eine leicht- bis mittelgradige neurokognitive Störung. Sie ist insbesondere geprägt von einer modalitätsübergreifenden Aufmerksamkeitsstörung, welche sich insbesondere unter Zeitbegrenzung sowie unter komplexen und parallelen Aufgabenanforderungen zeigt. Außerdem zeigt sich eine mittel- bis schwergradige Fatigue sowie eine schwergradige Tagesschläfrigkeit. Unter Berücksichtigung des Ausgangsniveaus ergibt sich hieraus eine mittelschwere Minderung der Leistungsfähigkeit. Die Funktionsfähigkeit des Klägers ist unter leichten beruflichen Anforderungen mindestens leicht eingeschränkt und bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen, insbesondere an die geminderten Funktionsbereiche, mindestens mittelgradig eingeschränkt. Eine ärztliche Tätigkeit erscheint bei Berücksichtigung der speziellen Funktionseinschränkungen möglich. Vorstellbar wäre beispielsweise eine stundenweise Tätigkeit mit eher administrativer Ausrichtung (Bl. 14 des Gutachtens).
40 Mit dieser Leistungsfähigkeit, die der Kläger noch bieten, kann er bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage keine Verweisungstätigkeit erhalten, denn er ist vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Das Gericht verkennt nicht, dass es einen Arbeitsmarkt für Fachärzte auf dem Gebiet der physikalischen und rehabilitativen Medizin gibt. Dies belegen auch die von der Beklagten übersandten Stellenanzeigen. Gleichwohl kann der Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit die Anforderungen an eine ärztliche Tätigkeit nicht erfüllen. In Teilzeit ausgeschriebene Arbeitsstellen erfordern in den meisten Fällen einen Arbeitsumfang von mindestens 50% bzw. 20 Stunden in der Woche (vgl. auch Stellenangebote Anlagen B 3 und B 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. Dezember 2025). Bei einem Leistungsvermögen des Klägers von unter 4 Stunden am Tag kann dieser diesen Arbeitsumfang nicht leisten und damit auch sein Existenzminimum nicht sichern. Zudem zeigen die exemplarisch zur Verfügung gestellten Stellenangebote komplexe und wechselnde Aufgabenfelder, die der Kläger nach den gutachterlichen Feststellungen ebenfalls nicht bewältigen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger nach 2 Stunden Arbeitsleistung eine arbeitsunübliche Pause von 15 Minuten einlegen muss, um seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu erhalten. Plausibel erläuterte der Gutachter in der Befragung in der mündlichen Verhandlung dazu, dass der Kläger auf diese Pausen auch nicht verzichten kann, weil damit entweder Leistungseinschränkungen oder eine erhöhte Fehleranfälligkeit einhergehen. Solche Leistungseinschränkungen hat auch die Gutachterin nach Ablauf von 2 Stunden beobachtet. Nach § 4 Sätze 1 und 2 ArbZG steht Arbeitnehmern eine Ruhepause von 30 Minuten, die in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann, erst ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zur Verfügung. Aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit hätte der Kläger demnach keinen Anspruch auf Gewährung einer Ruhepause und wäre somit auf das Verständnis seines Arbeitgebers angewiesen. Bei einem Arbeitsumfang von unter 4 Stunden am Tag erscheint eine solche Pausenregelung bei einer Neueinstellung ausgeschlossen, auch bei dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Dies gleicht vielmehr der Einrichtung eines Schonarbeitsplatzes für den Kläger, den er auf dem derzeit bestehenden Arbeitsmarkt nicht finden wird.
41 Sofern die Gutachterin den Kläger auf die Durchführung von einfachen Untersuchungen, wie das Abhören der Lunge und das Abtasten von Organen, oder die Erstellung von Gutachten mit einfachen Feststellungen und einfachen Fragestellungen verweist, konnte das Gericht dafür keinen Arbeitsmarkt ermitteln. Unabhängig davon, dass bereits die Abgrenzung von einfachen Untersuchungen und einfachen Gutachten zu komplexeren Untersuchungen und Gutachten im Berufsalltag problematisch erscheint und die Betrauung des Klägers mit komplexeren Aufgaben zu einer Leistungsminderung führen wird, füllen die Gutachteraufträge beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder bei einem Amtsarzt, auf die der Kläger insbesondere verwiesen wird, ohnehin die Bandbreite von einfachen bis umfangreichen und komplexen Untersuchungen und Begutachtungen aus. Den Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur mit einem Teil des eigentlichen Arbeitsumfangs zu betrauen, gleicht wieder der Einrichtung eines Schonarbeitsplatzes, für den es keinen Arbeitsmarkt gibt.
42 Auch kann der Kläger nach dem oben dargelegten Begriffsverständnis der „ärztlichen Tätigkeit“ nicht auf eine Tätigkeit als Akupunkteur verwiesen werden, weil es sich dabei nicht um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation voraussetzt. Weil die Akupunktur eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG darstellt, darf sie auch von Personen, die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben und eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG innehaben, durchgeführt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2011 - 8 ME 8/11 -, juris Rn. 42 f.). Gleiches gilt für die beim Kläger vorliegende zusätzliche Ausbildung im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Einzelne Behandlungen dieses Heilkundesystems, wie beispielsweise Akupunktur, Akupressur, Puls-Diagnostik, Zungen-Diagnostik, Tuina-Massage, Reflexzonen-Massage und Moxibustion, stellen eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar, andere Bereiche wie die Bewegungstherapie (Taiji und Qigong) sowie die Diätik und Leibespflege sind erlaubnisfreie sogenannte Heilhilfstätigkeiten, die weder einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG noch einer ärztlichen Approbation bedürfen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O., Rn. 40 und 60).
43 Zudem scheidet eine Tätigkeit des Klägers als freier Gutachter jedenfalls deshalb als Verweisungstätigkeit aus, weil dieser bislang weder theoretisch noch praktisch in irgendeiner Weise auf einem ärztlichen Gebiet als Gutachter tätig gewesen und dadurch bekannt geworden ist und deshalb nicht angenommen werden kann, dass er als Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin oder anderweitig im hinreichenden Umfang zur Existenzsicherung Gutachteraufträge erhalten könnte.
44 Ist der Kläger somit “berufsunfähig“, so steht ihm die geltend gemachte Rente mit der Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten danach gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung zu, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 ASO. Berufsunfähigkeitsbedingt hat der Kläger seine "gesamte ärztliche Tätigkeit" seit dem 9. August 2022 “eingestellt“. Wann ein angestellter Arzt - wie der Kläger - seine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ASO “einstellt“, ergibt sich aus den ergänzenden Regelungen in Satz 4 und 5 dieser Bestimmung. Danach gilt eine ärztliche Tätigkeit bei einem niedergelassenen Arzt nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch eine Vertreterin/einen Vertreter oder mit einer Assistentin/einem Assistenten fortgeführt wird (Satz 4). Entsprechendes gilt nach Satz 5 für angestellte Ärzte für die Zeit, in der vom Arbeitgeber während der Krankheit Dienst- oder entsprechende Bezüge weitergewährt werden. Ein angestellter Arzt hat also seine gesamte ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 ASO eingestellt, wenn er berufsunfähigkeitsbedingt seine ärztliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis tatsächlich aufgegeben hat und von seinem Arbeitgeber wegen der Dauer der Krankheit auch keine Bezüge mehr erhält. Dies ist bei dem Kläger jedenfalls ab dem 9. August 2022 der Fall gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts konnte der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, bereits ab dem 27. Juni 2022, dem ersten Tag der weiterhin fortgeltenden Krankschreibung, wegen einer Folgebescheinigung keine Lohnfortzahlung mehr erhalten zu haben. Der am 22. Dezember 2022 gestellte Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente war rechtzeitig innerhalb der 6-Monatsfrist gestellt.
45 Darauf, ob und wie lange der Kläger im Anschluss an die Einstellung der Lohnzahlungen durch seinen Arbeitgeber anderweitig Lohnersatzleistungen, insbesondere von gesetzlichen Sozialleistungsträgern, erhalten hat und ob ggf. sein Arbeitsverhältnis noch fortbesteht, kommt es hingegen nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 ASO nicht an.
46 Danach steht den Klägern der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ab August 2022 zu. Dass es auf eine “monatsweise“, nicht aber eine “taggenaue“ Abrechnung, d.h. hier ggf. erst ab dem 9. August 202, ankommt, folgt aus § 17 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 2 ASO. Danach wird die Berufsunfähigkeitsrente in monatlichen Beträgen gezahlt (Abs. 4) und es beginnt der Zahlungsanspruch mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht oder der Antrag gestellt wird (Abs. 1 Satz 2).
47 Soweit der Kläger die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 27. Juni 2022 begehrt, war die Klage abzuweisen, da die Kammer in Ermangelung eines gegenteiligen substantiierten Vortrags davon ausgeht, dass der Kläger zu dieser Zeit noch Lohnzahlungen von seinem Arbeitgeber erhielt und demnach seine ärztliche Tätigkeit noch nicht eingestellt war.
48 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, nämlich soweit er für die Monate Juni und Juli 2022 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente begehrt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss
49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 86.032,44 € festgesetzt.
50 Gründe:
51 Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der Leistungen geringer ist. Der Kläger erhält ausweislich der Mitteilung der Beklagten vom 21. Dezember 2022 und zuzüglich eines Kinderzuschusses in Höhe von 10 % eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.389,79 €. Daraus ergibt sich ein dreifacher Jahresbetrag in Höhe von 86.032,44 € (36 Monate x 2.389,79 €).
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