VG Magdeburg 1. Kammer, 2026-05-06, 1 A 56/25 MD

1 A 56/25 MDTribunal administratif / 1re chambre6 mai 2026

Regest

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist verfassungskonform. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass das Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren potentiell regelhafte und evidente Defizite hinsichtlich der meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist.

Texte intégral

VG Magdeburg 1. Kammer — 1 A 56/25 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 1 A 56/25 MD

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist verfassungskonform. Derzeit ist nicht ersichtlich, dass das Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren potentiell regelhafte und evidente Defizite hinsichtlich der meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

2 Er ist Inhaber der im angefochtenen Bescheid genannten Wohnung.

3 Mit Bescheid vom 2. Mai 2024 setzte der Beklagte gegen den Kläger für den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 63,08 Euro fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2024 als unbegründet zurück.

4 Hierauf hat der Kläger am 28. November 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Der Beklagte sei keine Behörde. Angestellte des Beitragsservice dürften keine Bescheide für den Beklagten erlassen. Der Bescheid hätte nicht maschinell erlassen werden dürfen. Ihm fehle es an der erforderlichen Unterschrift. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Die Festsetzung eines Rundfunkbeitrags sei verfassungswidrig und verstoße gegen EU-Recht. Die Möglichkeit, dass Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können, stelle keinen Vorteil dar. Mit seinem Programmangebot sei der Beklagte seiner Verpflichtung zur meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit nicht nachgekommen.

5 Der Kläger beantragt,

6 den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2024 aufzuheben.

7 Der Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides,

8 die Klage abzuweisen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

11 Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12 Entgegen der Ansicht der Ansicht des Klägers ist der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig.

13 Der Beklagte war für den Erlass des Beitragsbescheides zuständig. Rückständige Beiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der MDR hat als Teil der mittelbaren Staatsgewalt Behördeneigenschaft und darf Bescheide erlassen. Dass der MDR den Bescheid erlassen hat, ergibt sich klar erkennbar aus dem Briefkopf, der Grußformel und der Rechtsmittelbelehrung. Der Beklagte ist berechtigt, sich des „ARD, ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu bedienen. Der Beitragsservice ist eine unselbständige Teileinrichtung der jeweiligen Rundfunkanstalt und kann in deren Namen und Auftrag Bescheide erlassen (§ 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, § 2 BeitrS MDR). Das Recht zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 11 RBStV und ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides nicht erheblich. Rundfunkbeitragsbescheide dürfen gemäß § 10a RBStV in einem vollautomatisierten Verfahren erlassen werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkrechtliche Bescheide erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV wird der bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Fehlen einer Unterschrift im streitigen Festsetzungsbescheid ist nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 5 VwVfG zum Ausdruck kommenden Grundsatz unschädlich, weil der Erlass zu Recht mit Hilfe von automatischen Einrichtungen erfolgte. Selbst wenn man von einer Unzulässigkeit des Erlasses im automatischen Verfahren oder wegen der fehlenden Unterschrift von einem formellen Fehler ausginge, wäre ein solcher Fehler durch den Erlass des Widerspruchsbescheides und der damit verbundenen Gestaltänderung des Ausgangsbescheides gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geheilt worden (vgl. zur formellen Rechtmäßigkeit: VG Regensburg, U. v. 11. März 2026 – RO 3 K 25.1136 -, juris Rn. 52 ff.).

14 Der streitige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

15 Rechtsgrundlage für die im angefochten Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Danach konnte der MDR von dem Kläger rückständige Beiträge erheben. Der Kläger war mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge rückständig. Zur Inhaberschaft der vom Bescheid betroffenen Wohnung und der Höhe des Betrags hat der Kläger keine Einwände erhoben.

16 Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV, § 11 Abs. 1 Beitrags MDR. Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach §10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Danach konnte im angefochtenen Bescheid ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden, weil der Kläger den Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt hat.

17 Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge und des Säumniszuschlags sind mit höherrangigen Recht (der Verfassung und dem EU-Recht) vereinbar. Das haben das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof bereits entschieden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1679/18 –, juris; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). Darauf darf verwiesen werden.

18 Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Erhebung von Rundfunkbeiträgen eine strukturelle und systematische Verfehlung des Programmauftrags der Landesrundfunkanstalten entgegensteht. Eine Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Programmautonomie der Rundfunkanstalten (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erst dann nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Anforderungen die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt werden. Bei einer solchen gröblichen Verfehlung des Programmauftrags bestünde ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots, dass zur Verletzung des Äquivalenzprinzips führen würde (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 34 und Rn. 39).

19 Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch sehr hoch. Sie muss dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung der äquivalenten Gegenleistung und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rechnung tragen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots voraus. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 39). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick genommen werden muss und eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Angebot anderer Rundfunkanstalten möglich sei; die Betrachtung dürfe sich dabei nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 40). Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Hierfür erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41). Da das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots evident und regelmäßig verfehlt werden muss, bieten die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Ein grobes Missverhältnis lässt sich auch daher nicht durch eine parteipolitische tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nämlich nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sonstigen „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 – juris, Rn. 43 ff.). Auch die von der Klägerseite angeführte, angeblich sinkende Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung ist als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt nicht geeignet, eine Verfehlung des Programmauftrags zu belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 46 und VG Regensburg, Urteil vom 11. März 2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris Rn. 73).

20 Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist eine Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weder ersichtlich noch von der Klägerseite selbst in ihrem Vorbringen substantiiert aufgezeigt worden. Im klägerischen Vorbringen wird zwar geltend gemacht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen Programmauftrag nicht, insbesondere aufgrund des Fehlens von Neutralität, Sachlichkeit und Meinungspluralismus sowie wegen Verstößen gegen die gebotene Staats-/Regierungsferne und Unparteilichkeit. Die im Klagevorbringen hierfür exemplarisch aufgegriffenen Ausschnitte aus der Berichterstattung und Programmangeboten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten betreffen thematisch aber nur einen geringen Teil der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden und in seinen Programmangeboten abgedeckten Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen Lebensbereichen. Da das Klagevorbringen die Berichterstattung in thematischer Hinsicht nur punktuell bemängelt, greift dies zu kurz, um strukturelle, regelhaft auftretende Defizite des Gesamtprogrammangebots aufzeigen zu können. Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist wesentlich breiter aufgestellt als vom Klagevorbringen in den Blick genommen und erfasst nicht nur den in ihr aufgegriffenen Bereich politischer Themenkomplexe und Sendungen, sodass – selbst wenn man die im Klagevorbringen angegebenen Vorkommnisse tatsächlich als wahr unterstellen und, wie diese, als Verstoß im vorgenannten Sinne einordnen würde – nicht auf strukturelle und evidente, das Gesamtprogrammangebot betreffende Defizite geschlossen werden könnte. Die Ausführungen im Klagevorbringen beschränken sich außerdem im Wesentlichen auf Beispiele aus der Fernsehberichterstattung, vor allem in ARD und ZDF. Seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk aber durch die Gesamtheit seines Programmangebotes, welches neben bundesweiten Fernsehprogrammen auch aus einer Vielzahl an Spartenprogrammen, regionalen Fernsehprogrammen (sog. „Dritte Programme“), Hörfunkangeboten und Telemedien besteht. Für diese Gesamtheit aller Programmangebote – und nicht nur für einzelne Fernsehprogramme – wäre eine umfassende, strukturelle und evidente Verfehlung des Programmauftrags nachzuweisen; einen solch umfassenden Ansatz nimmt das Klagevorbringen jedoch nicht ein. Selbst wenn man unterstellt, die Berichterstattung hinsichtlich der im Klagevorbringen exemplarisch angeführten Fälle wäre tatsächlich defizitär, würde dies weder in thematischer Hinsicht noch im Hinblick auf die verschiedenen Programmangebote vollumfängliche, das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betreffende Defizite der Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betreffen, auch weil aus den beispielhaft behaupteten Verfehlungen keine systemischen Unzulänglichkeiten abstrahiert werden, mit denen in der Zusammenschau strukturelle Defizite des Gesamtangebots geltend gemacht würden. Hinzu kommt, dass an vielen Stellen des Klagevorbringens Grundlage für die an bestimmten Beispielen aus der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geäußerte Kritik eine eigene subjektive Wertung aufgrund einer abweichenden persönlichen Meinung zu den gegenständlichen Themen ist. Auch deshalb ist das Klagevorbringen nicht geeignet, die Annahme einer Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu begründen, weil es bei einer vom Programmauftrag sogar geforderten, von Meinungspluralismus geprägten Berichterstattung gerade zu erwarten ist, dass die Berichterstattung nicht immer von allen Konsumenten zu allen Themen geteilt wird, und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Meinungsvielfalt auch nicht verpflichtet sein können, alle auch in „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichwertig abzubilden (VG Regensburg, Urteil vom 11. März 2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris Rn. 74).

21 Eine weitere eigenständige Aufklärungs- oder Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 VwGO, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, besteht – auch unter Berücksichtigung der im klägerischen Vorbringen angebotenen Beweise – nicht.

22 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Frage des Vorliegens derartiger Defizite gerichtlich voll nachprüfbar ist und ein zur Entscheidung über eine Klage berufenes Verwaltungsgericht einem derartigen Einwand eines Beteiligten nachgehen und prüfen muss, ob es aus Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Bereits um die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen, ist aber ein substantiierter klägerischer Vortrag erforderlich, der in der Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potenzieller Defizite des Gesamtprogrammangebots über einen erheblichen Zeitraum von nicht unter zwei Jahren, der mit im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet, untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 41 und Rn. 47).

23 Vorliegend fehlt es an einem solchen substantiierten Vorbringen der Klägerseite. Die Ausführungen im Klagevorbringen sind nämlich zum einen schon nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten belegt. Zum anderen zeigt es, wie soeben dargelegt, nicht ausreichend substantiiert auf, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt über einen erheblichen Zeitraum potentiell so regelhafte evidente Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, sodass ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Programmangebots bestehen könnte.

24 Nach alledem besteht derzeit kein greifbarer Anhaltpunkt für eine gröbliche Verletzung des Programmauftrags für einen Zeitraum von zwei Jahren und kein Anlass, in eine weitere Amtsermittlung oder gar gerichtliche Beweiserhebung einzutreten. Erst recht besteht kein Grund, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen. Angesichts der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig den Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern obliegenden Darlegungslast gibt es auch keine Grundlage für eine sekundäre Beweislast der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung ihres Programmauftrags, wie sie derzeit in vielen Parallelverfahren von den dortigen Klägerinnen und Klägern geltend gemacht wird (VG Regensburg, Urteil vom 11. März 2026 – RO 3 K 25.1136 –, juris, Rn. 76 ff.)

25 Auch im Übrigen lässt der von dem Kläger angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen.

26 Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des zum angefochtenen Bescheid ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2024 sowie die Klageerwiderung des Beklagten und stellt fest, dass es diesen Begründungen jeweils folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO bzw. § 117 Abs. 5 VwGO entsprechend).

27 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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