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1 B 629/25 MD•VG Magdeburg 1. Kammer, 2025-09-30, 1 B 629/25 MD
1 B 629/25 MDTribunal administratif / 1re chambre30 sept. 2025
Zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV bei Verdacht eines Cannabismissbrauchs müssen neben einem Verstoß gegen das Trennungsgebot aussagekräftige Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, der Betroffene werde auch zukünftig weitere Verstöße gegen das Trennungsgebot begehen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 1 B 629/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 3 MedCanG, § 14 FeV, § 13a FeV, Nr 9.2 Anl 4 FeV, Nr 9.4 Anl 4 FeV ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV bei Verdacht eines Cannabismissbrauchs müssen neben einem Verstoß gegen das Trennungsgebot aussagekräftige Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, der Betroffene werde auch zukünftig weitere Verstöße gegen das Trennungsgebot begehen.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Antragsgegners, in welchem ihm u. a. die Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, AM, B, L und T entzogen wird.
2 Am 10. April 2024 um 11:50 Uhr hielten Polizeibeamte der Polizeidirektion Nord des Landes Brandenburg den von dem Antragsteller geführten Pkw an und unterzogen den Antragsteller einer allgemeinen, verdachtsunabhängigen Kontrolle. Einem durch die POMin B. angefertigten Tagebucheintrag ist u. a. zu entnehmen, im Rahmen der Kontrolle sei der Antragsteller befragt worden, ob er in der Vergangenheit schon einmal mit Betäubungsmitteln in Kontakt getreten sei, was er bejaht habe. Mit dem Antragsteller sei daraufhin ein körperlicher Eignungstest durchgeführt worden, bei welchem dieser die Ausgangsposition eingenommen und anschließend 30 Sekunden für sich habe abschätzen sollen. Nach bereits 23 Sekunden habe der Antragsteller den Test eigenständig abgebrochen. Es seien zudem drogentypische Ausfallerscheinungen wie Lidzittern und ein Nystagmus bei ihm zu beobachten gewesen. Ein im Anschluss daran freiwillig durchgeführter Drogenvortest mit dem „DrupWipe 5S“ habe positiv auf Cannabis reagiert. Der Antragsteller habe daraufhin erklärt, seit seinem 17. Lebensjahr jeden Tag Cannabis zu konsumieren. Zuletzt habe er am Vorabend einen Joint geraucht, welcher circa 0,3 bis 0,4g Marihuana beinhaltet habe. Zudem habe er angegeben, in der Vergangenheit auch Amphetamin und Methamphetamin über einen Zeitraum von sieben Jahren konsumiert zu haben. Der Antragsteller habe bereits mehrere Male wegen Fahrens unter Einfluss von berauschenden Mitteln Fahrverbote erhalten. Weiterhin habe er geäußert, wenn er sich zwischen dem Konsum von Cannabis und seinem Führerschein entscheiden müsste, wählte er den Konsum, da er ohne Betäubungsmittel „nicht mehr kann“ und ihn diese „durch den Tag bringen“. Darüber hinaus habe er ein Tütchen mit 22,94g Cannabis bei sich geführt, welches er kurz zuvor für einen Preis von 200 Euro erworben habe.
3 Um 12:30 Uhr desselben Tages erfolgte die Entnahme einer Blutprobe. Einem von zwei Apothekerinnen erstellten Ergebnisbericht des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 6. Mai 2024 ist zu entnehmen, die Blutprobe sei auf verschiedene Betäubungsmittel und Cannabinoide untersucht worden. Dabei sei eine Konzentration von 23ng/ml des Wirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol), sowie 7,6ng/ml des Metabolits 11-OH-THC (11-Hydroxytetrahydrocannabinol und 140 ng/ml des Metabolits THC-COOH (Tetrahydrocannabinolcarbonsäure) festzustellen gewesen. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, die hohe festgestellte THC-COOH-Konzentration könne auf einen chronischen Konsum hinweisen. Die in der Serumprobe festgestellte THC-Konzentration deute auf eine zeitlich näherliegende Cannabisaufnahme hin. Es sei von einer „deutlichen aktuellen Beeinflussung“ zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen.
4 Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einem beabsichtigten Entzug der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Da er gegenüber Polizeibeamten geäußert habe, in der Vergangenheit „harte Drogen“ konsumiert zu haben, stehe die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest.
5 Einem am 24. Juni 2024 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben des Antragstellers ist zu entnehmen, er habe derartige Angaben gegenüber den Polizeibeamten nicht getroffen. Er konsumiere Cannabis, jedoch definitiv keine harten Drogen, was durch sechs Drogentests, die in einem Zeitraum von acht Jahren gemacht worden seien, belegt werde. Er habe sich vielleicht missverständlich gegenüber den Polizeibeamten ausgedrückt. Er habe jedenfalls keinerlei Einlassungen getätigt, dass er harte Drogen genommen habe.
6 Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die von ihm erwähnten Belege über durchgeführte Drogentests bis zum 17. Juli 2024 vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, er lehne dies ab, da der Antragsgegner keine Belege habe, dass er jemals „Rauschgift“ konsumiert habe.
7 Mit Schreiben vom 5. August 2024 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) an. Die Gutachtenanordnung basiere auf § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV, da die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Zweifel an seiner Fahreignung entstehen ließen. Tatsachen begründeten die Annahme, der Antragsteller konsumiere missbräuchlich Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, da er ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 23ng/ml in seinem Blut geführt habe. Dieser Wert übersteige den gesetzlichen Grenzwert von 3,5ng/ml um das sechsfache. Da THC im Körper rasch abgebaut werde und nach vier bis sechs Stunden nicht mehr nachweisbar sei, stehe fest, dass der Antragsteller nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trenne. Auf Grund der Äußerungen, die er gegenüber den Polizeibeamten getätigt habe, sei auch zu befürchten, er werde auch zukünftig den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen. Das Gutachten solle folgende Fragestellung beantworten: „Kann Herr B. trotz der bekannten Hinweise auf Cannabismissbrauch (23ng/ml THC, Cannabisbesitz, Eigenangaben zum Cannabiskonsum am 10.04.2024 gegenüber der Polizei, Cannabiskonsum wurde selbstverständlich eingeräumt, der Fahrt um ca. 11:50 Uhr lag keine Ausnahmesituation zugrunde) sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss am 10.04.2024 ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (FE-Klassen AM, B, L) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr B. künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von, einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum, führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)? Liegen Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (FE-Klassen AM, B, L) in Frage stellen?“. Dem Schreiben ist u. a. weiterhin zu entnehmen, der Antragsteller habe das Gutachten dem Antragsgegner bis zum 5. November 2024 im Original vorzulegen. Bis zum 26. August 2024 habe er auf der beigefügten Einverständniserklärung anzugeben, bei welchem Institut das Gutachten erstellt werden soll.
8 Mit Schreiben vom 28. August 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller erneut zu einem beabsichtigten Entzug seiner Fahrerlaubnis an. Da der Antragsteller die Einverständniserklärung zur Erstellung des Gutachtens nicht eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass er kein Interesse daran habe, die bestehenden Eignungszweifel auszuräumen.
9 In einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 4. September 2024 schilderte der Antragsteller u. a., er konsumiere Cannabis seit seinem 26. Lebensjahr regelmäßig. Im Alter von 24 Jahren sei bei ihm eine Borreliose diagnostiziert worden. Die Behandlung mit Doxycylin habe bei ihm schwere Nebenwirkungen verursacht. Die Anzahl von Borrelien in seinem Blut lasse sich nebenwirkungsfrei durch den Konsum von Cannabis geringhalten, sodass er nicht an Lähmungserscheinungen leide. „Missbrauch“ betreibe er nicht, sondern einen gesunden medizinischen Konsum. Er habe es sich zur Angewohnheit gemacht „an einem Tag“ Cannabis zu rauchen; wann, würden die Borrelien entscheiden. Gegenüber einem Richter würde er jederzeit seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden, womit sich sein „Gesundheitszustand zweifelsfrei belegen“ ließe. Ein Kraftfahrzeug würde er am Tag nach einem Cannabiskonsum nicht führen. Erst an dem darauffolgenden Tag würde er wieder fahren, da er wisse, dass er einen sehr schlechten THC-Abbau aufweise. Am 10. April 2024 sei er jedoch von seiner Gewohnheit abgewichen und habe am Tag nach seinem Konsum ein Kraftfahrzeug geführt, was er auch gegenüber den Polizisten eingeräumt habe, was einer der „wenigen wahrheitsgemäßen Angaben“ sei, die er gegenüber den Polizisten überhaupt gemacht habe. Von seinen Grundsätzen abgewichen sei er an dem Tag nur wegen des Inkrafttretens der Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024. Er habe in den Medien erfahren, die THC-Grenzwerte zum Führen von Kraftfahrzeugen seien angehoben worden, was ihn zu der Annahme geführt habe, er dürfe am Folgetag des Konsums „straffrei“ ein Kraftfahrzeug führen. Dies sei eine Fehleinschätzung, die er bereue. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten einer Begutachtung, welche sich auf 700-1000 Euro beliefen, tragen zu können.
10 Mit Bescheid vom 21. November 2024 verfügte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller u. a. die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und gab ihm auf, den in seinem Besitz befindlichen Führerschein (Führerschein-Nr.: N20…….) spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem Antragsgegner zu hinterlegen (Ziffer 2). Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3).
11 Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. November 2024 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2025 hob das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. November 2025 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf. Zur Begründung führte es aus, der Antragsgegner habe nicht von einer erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen dürfen, da die Gutachtenanordnung vom 5. August 2024 rechtswidrig sei. Da einschränkungslos nach Beeinträchtigungen gefragt werde, welche das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen könnten, gehe die Fragestellung über das erforderliche Maß hinaus.
12 Mit Schreiben vom 27. Mai 2025, dem Antragsteller zugestellt am 30. Mai 2025, forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf Grundlage des in der Gutachtenanordnung vom 5. August 2024 niedergelegten Sachverhalts erneut auf, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) beizubringen. Das Gutachten solle folgende Fragestellung beantworten: „Kann Herr B. trotz der bekannten Hinweise auf Cannabismissbrauch (23ng/ml THC, Cannabisbesitz, Eigenangaben zum Cannabiskonsum am 10.04.2024 gegenüber der Polizei, Cannabiskonsum wurde selbstverständlich eingeräumt, der Fahrt um ca. 11:50 Uhr lag keine Ausnahmesituation zugrunde) sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss am 10.04.2024 ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (FE-Klassen AM, B, L) sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass Herr B. künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von, einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum, führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)? Liegen Beeinträchtigungen, die auf einen Cannabiskonsum zurückzuführen sind, vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 in Frage stellen?“. Der Antragsteller solle bis zum 10. Juni 2025 angeben, bei welchem Institut das Gutachten erstellt werden soll. Das Gutachten sei dem Antragsgegner bis zum 4. August 2025 vorzulegen. Das Schreiben enthält ferner den Hinweis, dass der Antragsteller die durch die Begutachtung entstehenden Kosten zu tragen habe. Zudem wird ausgeführt, es werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller kein Interesse habe, die geltend gemachten Zweifel an seiner Fahreignung durch die Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, sofern er die Einverständniserklärung nicht fristgerecht einreiche. In diesem Fall dürfe der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis kostenpflichtig entziehen. Gleiches gelte, wenn er zwar die Einverständniserklärung fristgerecht einreiche, jedoch das Gutachten nicht fristgerecht beibringe.
13 Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an.
14 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. August 2025 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und gab dem Antragsteller auf, den in seinem Besitz befindlichen Führerschein (Führerschein-Nr.: N20…) spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem Antragsgegner zu hinterlegen (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 ordnete er die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3). Für den Fall, dass er der Anordnung unter Ziffer 2 nicht fristgemäß nachkomme, drohte er ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 4) und legte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 5). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
15 Hiergegen erhob der Antragsteller am 11. August 2025 Widerspruch. Der Sachverhalt, welcher der erneuten Gutachtenanordnung und der erneuten Fahrerlaubnisentziehung zu Grunde liege, dürfe nicht erneut gegen ihn verwendet werden. Für die von ihm begangene Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Cannabiseinfluss sei er bereits mit einer Geldbuße von 700,00 Euro und einen Monat Fahrverbot belegt worden. Dieser Sachverhalt sei bereits in dem Bescheid der Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden. Dass ihm die Ordnungswidrigkeit erneut vorgehalten werde, verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.
16 Am 12. August 2025 hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung das Vorbringen in seinem Widerspruchsschreiben wiederholt.
17 Der Antragsteller beantragt wörtlich,
18 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherzustellen.
19 Der Antragsgegner stellt keinen Antrag.
II.
20 Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers gemäß der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er beantragt,
21 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. August 2025 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen wiederherzustellen.
22 Zwar hat der Antragsteller mit der Formulierung, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs „teilweise“ wiederherzustellen, seinen Antrag nicht ausdrücklich insoweit beschränkt. Er führt jedoch im Weiteren aus, er bitte das Gericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs in Bezug auf die sofortige Vollziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Dafür, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz auch gegen die weiteren Verfügungspunkte des Entziehungsbescheides des Antragsgegners suchen möchte, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat er dahingehend nichts ausgeführt.
23 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
24 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Die Begründetheit eines solchen Antrages ist zu bejahen, wenn die Vollziehungsanordnung formelle oder materielle Fehler aufweist. Bestehen keine formellen Bedenken hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ist für den Erfolg des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidend, ob nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Für diese Beurteilung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs vom 11. August 2025 – von Bedeutung. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt bei gegenwärtiger Prüfung als rechtmäßig zu beurteilen ist und wenn an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse besteht. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ergebnis der nur gebotenen summarischen Prüfung hingegen als offen dar, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sprechen.
25 Unter Beachtung dieser Anforderungen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen – da eine letzte Behördenentscheidung noch aussteht – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 14/17 – NJW 2019, 3395 Rn. 11) nicht wiederherzustellen. Formelle Bedenken hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Regelung bestehen nicht (1.). Auch die sodann durchzuführende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und ein materielles Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (2.).
26 1. Die mit Blick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 – juris Rn. 6; zitiert nach OVG LSA, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 – juris). Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 247 [m. w. N.]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 – juris).
27 Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 – 3 M 35/23 – juris Rn. 5 m.w.N.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen wegen Missbrauchs psychoaktiver Substanzen die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert ist. Hier ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Insofern ist eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden. Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 – juris Rn. 5 m.w.N.).
28 Die sich danach ergebenden Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat zur Begründung der Vollziehungsanordnung im Wesentlichen darauf abgestellt, das Interesse des Antragstellers, bis zu einer Hauptsachentscheidung weiter Kraftfahrzeuge zu führen, habe hinter dem Interesse der Allgemeinheit, Nachteile für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum Dritter zu vermeiden, zurückzustehen. Die Gefährlichkeit des Antragstellers für den Straßenverkehr resultiere aus der festgestellten hohen Wirkstoffmenge in seinem Blut, dem Umstand, dass er bereits seit seinem 17. Lebensjahr Cannabis konsumiere und daraus, dass empirisch wenig wahrscheinlich ist, dass er lediglich an dem Tag der Kontrolle am 10. April 2024 ein Kraftfahrzeug unter Überschreitung der zulässigen Grenzwerte geführt habe. Aus der anzunehmenden Toleranzentwicklung gegenüber den psychoaktiven Wirkstoff des Cannabis begründe sich auch die Gefahr, dass der Antragsteller auf Grund der subjektiven Nichtwahrnehmung der Wirkung davon ausgehe, er sei fahrtüchtig, obwohl objektiv noch eine überhöhte Wirkstoffmenge im Blut vorhanden sei. Diese, von dem Antragsgegner sinngemäß getätigten Ausführungen genügen dem formellen Begründungserfordernis. Ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich zu tragen vermag, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung.
29 2. Die sich wegen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung anschließende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig ergangen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.). Zudem besteht ein besonderes materielles Vollzugsinteresse (b.).
30 a. Die durchzuführende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig ergangen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31 Die Entziehungsentscheidung ist voraussichtlich formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2025 ordnungsgemäß angehört, §§ 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. 1 Abs. 1 VwVfG LSA.
32 Die Entziehungsentscheidung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Entziehungsentscheidung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen Regelungen hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Weigerung zur Beibringung des Gutachtens die Vermutung berechtigt ist, dass der Betroffene einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen will (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 11 FeV Rn. 51 m.w.N.). Diese Vermutung, die wiederum den Schluss auf die Nichteignung erlaubt, ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorlage eines Gutachtens vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26/07 – BVerwGE 132, 315-323; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 55 m.w.N.; Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2016, § 11 FeV Rn. 110 m.w.N.). Denn liegen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vor, kann den Betroffenen auch keine Pflicht zur Beibringung des Gutachtens treffen und für die Vermutung, dass er einen Eignungsmangel verbergen will, ist kein Raum. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist der Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 – BVerwGE 156, 293-30; Dauer in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 55 m.w.N.; Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, a.a.O., § 11 FeV Rn. 115 m.w.N.).
33 Unter Beachtung dieser Anforderungen durfte der Antragsgegner auf Grund der Nichtvorlage des mit Schreiben vom 27. Mai 2025 angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Denn zum einen liegen die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Gutachtenbeibringung vor (aa.), zum anderen ist die konkret formulierte Fragestellung rechtlich nicht zu beanstanden und auch sind die weiteren zu beachtenden formellen Voraussetzungen durch die Gutachtenanordnung gewahrt (bb.).
34 aa. Der Antragsgegner war voraussichtlich berechtigt, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung seiner Fahreignung aufzugeben. Es bestehen Zweifel, ob der Antragsteller die gemäß § 11 Abs. 1 FeV erforderliche Fahreignung besitzt, da sonst Tatsachen die Annahme eines – die Fahreignung ausschließenden – Cannabismissbrauchs begründen (§ 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).
35 Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hiernach sind die Anforderungen an die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 der FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird, § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV in der seit dem 22. August 2024 geltenden Fassung ist bei missbräuchlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung sowohl für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 im Regelfall ausgeschlossen. Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des ebenfalls seit dem 22. August 2024 geltenden, neu geschaffenen § 13a FeV bestimmt weiter, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Fahrerlaubnisbehörde anordnet, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf Grundlage des § 13a Satz 1 Nr. 1 FeV zwar keine Cannabisabhängigkeit besteht, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Letzteres ist hier der Fall.
36 „Missbrauch“ liegt nach der Legaldefinition in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden (können). Eine hiernach erforderliche Trennung des Konsums von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist dann nicht gegeben, wenn der Betroffene entweder nicht bereit ist, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen (Trennbereitschaft) und/oder über keine (hinreichende) Möglichkeit verfügt, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen (Trennvermögen). Das erforderliche Trennvermögen ist etwa dann nicht mehr gegeben, wenn der vorgenommene Cannabiskonsum derart regelmäßig und in derartigen Mengen vorgenommen wird, dass kaum ein Zeitfenster verbleibt, in welchem der nunmehr geltende Grenzwert aus § 24a Abs. 1a StVG von 3,5ng/ml THC-Konzentration im Blutserum unterschritten wird oder der Betroffene eine Trennung deshalb nicht sicherstellen kann, weil er aus beruflichen Gründen zu unvorhergesehenen Zeitpunkten ein Kraftfahrzeug führen muss. Die erforderliche Trennbereitschaft ist dann nicht gegeben, wenn bei der betroffenen Person nicht der Wille besteht, das Verhalten am Straßenverkehr an den geltenden Grenzwerten und den gebotenen Wartezeiten zwischen Konsum und Fahren im Straßenverkehr auszurichten (vgl. zum Vorstehenden: VGH Bayern, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 61 ff.). Diese Maßstäbe gelten für den vorliegenden Sachverhalt (aaa.). Hieran gemessen begründen Tatsachen die Annahme eines Cannabismissbrauchs (bbb.).
37 aaa. Zunächst ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Cannabiskonsum des Antragstellers anhand des dargestellten Maßstabs zu bewerten ist, und nicht anhand desjenigen für eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln nach den Nrn. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Auf die hierzu ungeklärte Frage, ob vorgenannte Normen im Falle der missbräuchlichen Einnahme von Medizinalcannabis (noch) Anwendung finden (vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 29 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – W 6 S 24.1926 – juris Rn. 72 ff.) kommt es nicht an. Denn der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung kein Konsument von Medizinalcannabis. Zwar hat er angegeben, er nehme wegen seiner Borrelioseerkrankung Cannabis ein und betreibe keinen „Missbrauch“, sondern einen gesunden medizinischen Konsum. Angaben dazu, dass er Cannabispatient sei und medizinisches Cannabis seit seinem 26. Lebensjahr auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung einnimmt (zum Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG), hat er hingegen nicht gemacht. Auch die Angabe, er sei bereit, gegenüber einem Richter seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, deutet nicht in diese Richtung. Denn insoweit hat er lediglich angegeben, dass sich dadurch sein „Gesundheitszustand zweifelsfrei belegen ließe“ und hingegen nicht, dass er Cannabispatient sei. Jedoch sprechen auch die weiteren Tatsachen bei summarischer Prüfung dagegen, dass der mittlerweile 37-jährige Antragsteller seit seinem 26. Lebensjahr Cannabispatient ist und auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung Medizinalcannabis einnimmt. Dagegen spricht, dass es sich bei summarischer Prüfung schon bei dem Cannabis, welches der Antragsteller am 10. April 2024 bei sich führte, nicht um Medizinalcannabis gehandelt hat. Dieses Cannabis habe sich ausweislich des Tagebucheintrags der POMin B. in einem „Tütchen“ befunden, welches der Antragsteller nach seinen Angaben kurz zuvor für einen Preis von 200 Euro erworben habe. Dies spricht dagegen, dass es sich um durch eine Apotheke abgegebenes Medizinalcannabis gehandelt hat (vgl. zur Apothekenpflicht: § 3 Abs. 2 Satz 1 MedCanG). Zum einen ist bereits die Verpackung in einem „Tütchen“ untypisch für eine Abgabe von Medizinalcannabis durch eine Apotheke und spricht eher für einen Erwerb auf dem Schwarzmarkt. Zum anderen muss die Verpackung des von einer Apotheke abgegebenen Cannabis, selbst wenn dieses regelmäßig Patientenindividuell neu verpackt und gestellt wird, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 ApBetrO mindestens den Namen des Patienten, die enthaltenen Arzneimittel und ihre Chargenbezeichnungen, das Verfalldatum des Arzneimittels, die Einnahmeweise, eventuelle Lagerungshinweise sowie die abgebende Apotheke und, soweit unterschiedlich, den Namen des Herstellers ausweisen. Derartige Angaben waren jedoch soweit für das Gericht ersichtlich auf dem „Tütchen“ nicht vorhanden. Des Weiteren spricht auch das Einlassungsverhalten des Antragstellers dagegen, dass er Cannabis auf Grund einer ärztlichen Verordnung einnimmt. So hat der Antragsteller angegeben, er sei anlässlich der Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 von „seinen“ Grundsätzen einmalig abgewichen und habe am darauffolgenden Tag nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug geführt. Der Umstand, dass er von seinen eigenen Grundsätzen abgewichen sei, steht der Annahme einer Einnahme von Cannabis nach dem Schema einer ärztlichen Verordnung jedoch entgegen. Auch bereits der Umstand, dass der Antragsteller sich anlässlich der ihm vorgeworfenen unterlassenen Trennung des Führens eines Kraftfahrzeugs und dem Konsum von Cannabis nicht auf eine Privilegierung als Cannabispatient berufen hat, sondern maßgeblich auf die „Legalisierung“ von Konsumcannabis zum 1. April 2024 abgestellt hat, spricht gegen eine Einnahme auf Grundlage ärztlicher Verordnung. Weiterhin hat er für seinen Irrtum die Änderung von THC-Grenzwerten angegeben. Derartige Grenzwerte sind jedoch für Personen, welche Cannabis im Rahmen einer ärztlichen Verordnung einnehmen nicht maßgeblich. Gegen eine Einnahme von Cannabis auf Grund ärztlicher Verordnung durch den Antragsteller spricht zudem, dass er angegeben hat, Cannabis „zu rauchen“. Es dürfte jedoch als fernliegend erscheinen, dass dem Antragsteller die Einnahme von Cannabis in der Konsumform des Rauchens verordnet wurde und nicht etwa in Form der (deutlich) weniger schädlichen Variante der Inhalation mittels eines Verdampfers (sog. Vaporizers) oder einer oralen Einnahme (vgl. zum zur „missbräuchlichen“ Einnahme von Cannabis bei Verwendung einer anderen als der ärztlich verordneten Konsumform: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2022 – 13 S 1641/22 – juris Rn. 7 ff.).
38 bbb. Es liegen auch Tatsachen vor, die bei summarischer Prüfung die Annahme eines Cannabismissbrauchs begründen. Der Antragsteller hat bereits einmal gegen das Trennungsgebot verstoßen und es liegen – was erforderlich ist – weitere Tatsachen vor, welche erwarten lassen, er werde auch zukünftig gegen das Trennungsgebot verstoßen.
39 Dass der Antragsteller bereits einmal gegen das Gebot, zwischen Führen eines Kraftfahrzeugs und dem Konsum von Cannabis zu trennen verstoßen hat, ist bei summarischer Prüfung zu bejahen. Es ist bei summarischer Prüfung anzunehmen, dass der Antragsteller nicht lediglich, wie er schildert, am Vorabend seiner Fahrt am 10. April 2024 einen Joint, welcher 0,3 bis 0,4g Marihuana beinhaltet habe, geraucht hat, sondern noch am Tag der Fahrt selbst innerhalb weniger Stunden vor Fahrtantritt konsumiert hat. Denn kurze Zeit nach der polizeilichen Kontrolle um 11:50 Uhr beinhaltete das Blutserum des Antragstellers noch eine THC-Wirkstoffkonzentration von 23ng/ml und mithin ein Vielfaches des im Straßenverkehr zulässigen Grenzwertes von 3,5ng/ml. THC wird jedoch nach Aufnahme durch den Körper rasch abgebaut. Typischerweise sinkt die THC-Konzentration im Blutserum binnen weniger Stunden auf weniger als 1ng/ml herab. Lediglich bei Personen, die besonders intensiv und mehrmals täglich konsumieren ist es möglich, dass die THC-Konzentration im Blutserum zu keinem Zeitpunkt unter den Grenzwert von 3,5ng/ml sinkt (vgl. zum Vorstehenden: VGH Bayern, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 11 CS 24.1712 – juris Rn. 50; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 122). Daher spricht neben dem offenkundigen Verstoß gegen das Trennungsgebot durch den Antragsteller, weil er gefahren ist, obwohl er den gesetzlichen Grenzwert 3,5ng/ml THC-Konzentration im Blutserum aus § 24 Abs. 1a StVG objektiv nicht eingehalten hat, auch der nach den obigen Schilderungen wahrscheinliche Umstand des Konsums kurz vor Fahrtantritt für einen Verstoß gegen das Trennungsgebot durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller gegen das Trenngebot verstoßen hat, ist auch auf Grund der Ausführungen in dem Ergebnisbericht des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 6. Mai 2024 anzunehmen, da die Gutachterinnen unter Beachtung der Wirkstoffkonzentration zu der nicht zu beanstandenden fachlichen Bewertung gelangt sind, es sei von einer „deutlichen aktuellen Beeinflussung“ zum Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen.
40 Dieser Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot ist jedoch für sich genommen noch nicht ausreichend, um die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf Grundlage des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu treffen. Vielmehr ist nach der Neubewertung der Gefährlichkeit des Cannabiskonsums für den Straßenverkehr durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ein missbräuchlicher Cannabiskonsum lediglich noch dann anzunehmen, wenn aussagekräftige Zusatztatsachen vorliegen, die erwarten lassen, der Betroffene werde auch zukünftig (weitere) Verstöße gegen das Trennungsgebot begehen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 87 ff. (welches zudem noch das Vorliegen eines zumindest gelegentlichen Cannabiskonsums fordert), bestätigt durch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2025 – 16 B 1058/24 – juris; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 41; VG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 23 L 2431/24 – juris Rn. 47 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 1 B 74/24 – juris Rn. 27 f.; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 40 ff.; wohl auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Juli 2025 – 12 ME 19/25 – juris Rn. 46 ff.). Für ein solches Verständnis spricht zum einen die Systematik der Norm des § 13a FeV und dessen Regelungszusammenhang. Der Verordnungsgeber hat den § 13a FeV unmittelbar nach dem § 13 FeV, der Sonderregelung zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik, eingefügt. Dieser Umstand ist Ausdruck seines Willens, die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf Cannabiskonsum an diejenigen betreffend den Alkoholkonsum anzugleichen, was auch aus der Gesetzesbegründung hervorgeht. Bei einem Verstoß gegen die Vorgabe des § 24a Abs. 1 StVG, also einer Fahrt mit 0,5 Promille Alkoholkonzentration im Blut oder mehr, ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass für eine Gutachtenanordnung auf Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (außer bei Vorliegen einer Alkoholkonzentration im Blut von 1,6 Promille oder mehr gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) Zusatztatsachen erforderlich sind (vgl. zum Vorstehenden: VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 1 B 74/24 – juris Rn. 27). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verordnungsgeber eine Variante wie in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, also einen Tatbestand, nach welchem bei dem Erreichen einer bestimmten Konzentration der Substanz im Blutserum unmittelbar und ohne Zusatztatsachen die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden kann, im Rahmen des § 13a FeV nicht vorgesehen hat. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung folgt nicht, dass im Rahmen des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV eine Gutachtenanordnung bereits bei einer einmaligen Fahrt unter Einfluss einer THC-Konzentration im Blut von 3,5ng/ml oder mehr erfolgen können soll. Denn aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 20/11370) geht hervor, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft die Festlegung eines THC-Grenzwertes – anders, als bei Alkohol – bei welchem der Betroffene im Rahmen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und seinem Cannabiskonsum trennt, nicht möglich ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 40). Zum anderen spricht auch die Existenz des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV dafür, dass für eine Gutachtenanordnung nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV weitere Tatsachen erforderlich sind. Denn wäre dem nicht so, verbliebe für die Vorschrift des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, nach welcher eine Gutachtenanordnung bei wiederholter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss erfolgen kann, kein eigener Anwendungsbereich (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. Januar 2025 – AN 10 S 24.3086 – juris Rn. 41; VG Osnabrück, Beschluss vom 28. Januar 2025 – 1 B 74/24 – juris Rn. 27). Auch der Sinn und Zweck der Gutachtenanordnung, festzustellen, ob künftig Zuwiderhandlungen drohen, streitet dafür, das Vorliegen von Zusatztatsachen für eine Gutachtenanordnung zu fordern. Denn Sinn und Zweck einer solchen ist es, die Fahreignung des Betroffenen dann zu überprüfen, wenn künftige Verstöße gegen das Trennungsgebot zu erwarten sind. Für eine solche Prognose ist das Vorliegen eines einmaligen Verstoßes gegen die Vorgabe des Grenzwertes aus § 24a Abs. 1a StVG zwar ein notwendiger, jedoch nicht aus sich heraus bereits hinreichender Umstand (vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 23 L 2431/24 – juris Rn. 49 ff.).
41 Solche Zusatztatsachen liegen im Falle des Antragstellers vor. Bei summarischer Prüfung begründen Tatsachen die Annahme, er werde auch zukünftig das Trennungsgebot nicht beachten. Anknüpfungspunkte, die Zweifel an einer Einhaltung des Trennungsgebots begründen können, können sich aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme und aus Umständen des festgestellten Tatgeschehens (der geschehenen Fahrt unter erhöhtem THC-Einfluss) ergeben (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 42). Zweifel sind insbesondere dann begründet, wenn das Verhalten des Betroffenen ein (außergewöhnlich) gering ausgeprägtes Problembewusstsein hinsichtlich des Konsums und anschließender Verkehrsteilnahme zum Ausdruck bringt oder einer fehlende Bereitschaft erkennen lässt, nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme die erforderliche Wartezeit einzuhalten bzw. den Konsum angesichts absehbarer Verkehrsteilnahme zu unterlassen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 23 L 2431/24 – juris Rn. 55 ff.; VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 122; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 43). Hierauf weist u. a. eine Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome oder eine Verkehrsteilnahme, die kurz nach Konsumende angetreten wurde, hin (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290 – juris Rn. 43; vgl. zum Vorstehenden auch: Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024, Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit, S. 5 ff.).
42 Die Prognose, dass der Antragsteller auch zukünftig das Trennungsgebot nicht beachten wird, ergibt sich daraus, dass bei ihm Anhaltspunkte für eine deutlich herabgesetzte Bereitschaft zu seiner Beachtung bestehen. Bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit einer THC-Konzentration von 23ng/ml gefahren ist, deutet darauf hin, dass er entweder sehr kurz vor Fahrtantritt konsumiert hat oder jedoch an den Tagen zuvor, ohne sodann einen größeren Zeitraum bis zum Antritt der nächsten Fahrt abzuwarten. Insofern erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Antragsteller, wie er behauptet, am Vorabend des 10. April 2024 lediglich einen Joint mit 0,3-0,4g Marihuana konsumiert hat. Hieraus ist auf eine besonders herabgesetzte Motivation des Antragstellers zu schließen, dass Trennungsgebot einzuhalten. Dass dies der Fall ist, wird zum anderen auch dadurch untermauert, dass er ausweislich des Tagebucheintrags der POMin B. – was er insoweit auch nicht bestritten hat – geäußert haben soll, er habe bereits mehrere Male wegen Fahrens unter Einfluss von berauschenden Mitteln Fahrverbote erhalten. Weiterhin spricht für eine geringe Bereitschaft des Antragstellers das Trennungsgebot einzuhalten, dass er geäußert habe, dass der Cannabiskonsum ihn „durch den Tag“ bringe und er ohne einen solchen „nicht mehr kann“ und er, müsse er sich zwischen dem Konsum von Cannabis und seinen Führerschein entscheiden, den Konsum wählen würde. Dies lässt es bereits als fraglich erscheinen, ob die THC-Konzentration im Blut des Antragstellers jemals unterhalb eines Wertes von 3,5ng/ml sinkt und daher eine Trennfähigkeit überhaupt bestehen kann. Ein weiteres Indiz stellt es dar, dass in dem Tagebucheintrag festgehalten ist, bei dem Antragsteller seien Ausfallerscheinungen wie Lidzittern und ein Nystagmus wahrzunehmen gewesen. Dem Antragsteller hat daher bewusst sein müssen, dass er sich auf Grund seines Cannabiskonsums in einem Zustand befunden hat, der es ihm nicht erlaubt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Die Annahme einer geringen Beachtungswahrscheinlichkeit des Trennungsgebotes wird auch nicht dadurch negiert, dass der Antragsteller, wie er behauptet, nach seinem persönlichen Grundsatz erst am übernächsten Tag nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führe. Zum einen ist das Befolgen eines solchen Grundsatzes durch den Antragsteller durch die vorstehenden Ausführungen stark in Zweifel zu ziehen. Zum anderen kann es sich bereits deshalb nicht um einen persönlichen und für ihn als verbindlich empfundenen Grundsatz handeln, da ein solcher folgerichtig von ihm auch dann hätte beachtet werden müssen, wenn er auf Grundlage von Informationen in den Medien davon ausgegangen wäre, man dürfe nunmehr auch am Folgetag des Konsums „straffrei“ ein Kraftfahrzeug führen.
43 Der Antragsgegner war, da der Tatbestand des § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 2 FeV erfüllt war, verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzufordern. Denn der § 13a Satz 1 Nr. 2 sieht die Anforderung eines solchen Gutachtens als gebundene Entscheidung vor; ein Ermessensspielraum kommt der Behörde insoweit nicht mehr zu (vgl. VG Minden, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 113). Daher ist es unerheblich, dass der Antragsteller vorgebracht hat, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Begutachtung bezahlen zu können. Denn der Umstand einer möglichen Mittellosigkeit rechtfertigt es auf Grund des mit den Regelungen der §§ 11-14 FeV verfolgten gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks nicht, von einer erforderlichen Gutachtenanordnung abzusehen und dadurch einem möglicherweise ungeeigneten Inhaber einer Fahrerlaubnis so in jedem Falle weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Ebenfalls nicht weiter führt der Einwand des Antragstellers, die Fahrt am 10. April 2024 dürfe nicht zur Grundlage der Gutachtenanordnung gemacht werden, da er insoweit bereits mit einem Monat Fahrverbot und einer Geldbuße in Höhe von 700 Euro belegt worden sei. Denn eine verwaltungsrechtliche Maßnahme – wie hier – zur Vorbeugung künftiger Gefahren stellt keine Bestrafung im Sinne des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG dar, da sie keine (strafrechtliche) Sanktion begangenen Unrechts darstellt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 19 ZB 22.2483 – juris Rn. 24).
44 bb. Auch hinsichtlich der durch den Antragsgegner formulierten Fragestellung ist rechtlich nichts zu erinnern und auch sind die weiteren formellen Voraussetzungen durch die Gutachtenanordnung gewahrt.
45 Gemäß § 11 Abs. 6 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtenanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Der Formulierung der Gutachtenfrage kommt eine herausgehobene Bedeutung zu, da der Gutachter an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden ist (§ 11 Abs. 5 i.V.m. Nr. 1 lit. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Auszugehen ist von der für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtenanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtenanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 3. September 2015 – 10 S 778/14 – juris Rn. 19 f.). Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur FeV anzugeben, aus Verhältnismäßigkeitsgründen darf die Fragestellung darf jedoch auch nicht derart weit sein, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle ermächtigt wird, die Gesamtheit aller denkbaren körperlichen und geistigen Mängel oder Erkrankungen zum Gegenstand der Untersuchung zu machen (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 B 61/23 – juris Rn. 14 f.). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann (vgl. zur Unanfechtbarkeit einer Gutachtenanordnung: VGH Bayern, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 11 CE 25.519 – juris Rn. 15). Er trägt daher das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung oder Nichtbeibringung entzogen wird (vgl. VG München, Beschluss vom 18. Juli 2023 – M 19 S 23.1648 – juris Rn. 32).
46 Anhand dieser Anforderungen bewertet ist die Fragestellung, welche sich aus drei Teilfragen zusammensetzt, insgesamt nicht zu beanstanden. Der ersten Teilfrage lässt sich ein hinreichend klar beschriebener Zusammenhang zwischen dem festgestellten Ausgangssachverhalt und der daher zu untersuchenden Annahme eines Cannabismissbrauchs entnehmen. Die Fragestellung ist auf Grund des Verweises auf den anlassgebenden Sachverhalt auf das gebotene Maß begrenzt. Dies ist ebenfalls hinsichtlich der zweiten Frage der Fall. Auch diese Teilfrage ist auf den zu Recht anlassgebenden Ausgangssachverhalt eines möglicherweise missbräuchlichen Cannabiskonsums bezogen und geht daher betreffend den Umfang der durchzuführenden Begutachtung nicht über das erforderliche Maß hinaus. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die dritte Teilfrage. Diese soll zusätzlich aufklären, ob infolge des Cannabiskonsums des Antragstellers Beeinträchtigungen vorliegen, die seine Fahreignung in Bezug auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 in Frage stellen. Auch für eine solche Fragestellung besteht vorliegend ein hinreichender Anlass. Denn bei dem Antragsteller bestehen über einen möglichen missbräuchlichen Cannabiskonsum hinausgehend Anhaltspunkte dafür, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung infolge seines Cannabiskonsums eingetreten sein könnte, die seine Fahreignung zweifelhaft erscheinen lässt. Dies liegt darin begründet, dass ausweislich des Tagebucheintrags der POMin B. anlässlich der Kontrolle des Antragstellers am 10. April 2024 bei diesem ein Lidzittern und ein Nystagmus als Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen sind. Es ist nicht auszuschließen, dass die gezeigten Symptome Ausdruck eines durch den Konsum entstandenen Krankheitsbildes sind, welches etwa seine Fähigkeit der visuellen Wahrnehmung im Straßenverkehr verringert und daher seine Fahreignung herabsetzt oder gar ausschließt. Es erscheint zudem als nicht unwahrscheinlich, dass eine Beeinträchtigung der Fahreignung durch einen bereits im jugendlichen Alter aufgenommenen chronifizierten und übermäßigen Cannabiskonsum entstanden sein kann. Denn es ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht lediglich erst seit dem Erwachsenenalter einen nach den obigen Ausführungen fahreignungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen regelmäßigen Cannabiskonsum betreibt, sondern, dass er bereits seit dem Jungendalter (mehrmals) täglich und in erheblichen Mengen Cannabis konsumiert hat. Diese Annahme ergibt sich für die Kammer zum einen aus den gegenüber den Polizeibeamten am 10. April 2024 getätigten Äußerungen, er konsumiere seit seinem 17. Lebensjahr täglich Cannabis und sein Konsum würde ihn „durch den Tag bringen“ und ohne einen solchen „könne er nicht mehr“. Zum anderen folgt dies daraus, dass die am 10. April 2024 bei dem Antragsteller festgestellte THC-Konzentration im Blutserum den Faktor 6,57 des Grenzwertes aus § 24a Abs. 1a StVG betragen hat.
47 Die Gutachtenanordnung wahrt auch die weiteren formellen Anforderungen. Mit der Gutachtenanordnung hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, welche Stellen für die Untersuchung in Betracht kommen (beigefügtes „rotes Blatt“ und Hinweis auf eine Internetseite mit einer Auflistung von Begutachtungsstellen), § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Auch hat der Antragsgegner gemäß dieser Vorschrift dem Antragsteller mitgeteilt, aus welchen Gründen sich Zweifel an seiner Fahreignung ergeben. Auch enthält die Gutachtenanordnung den gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis, dass der Antragsteller das Gutachten innerhalb der gesetzten Frist beizubringen hat, dass er die die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann, sowie die Untersuchung auf seine Kosten erfolgt. Ferner enthält die Gutachtenanordnung den nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlichen Hinweis, dass der Antragsgegner auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen kann, wenn der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
48 b. An der sofortigen Vollziehung des Entzuges der Fahrerlaubnis besteht auch ein besonderes materielles Interesse. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen diese auch inhaltlich. Vor dem Hintergrund des Schutzes gewichtiger Rechtsgüter Dritter ist es gerechtfertigt, den Antragsteller bereits bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr seine Fahrerlaubnis zu belassen. Auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid wird Bezug genommen.
49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. In Anlehnung an die Empfehlungen in den Ziffern 46.1, 46.3 und 49.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013/2025) und unter Berücksichtigung der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 FeV bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes für die Fahrerlaubnisklasse A mit 5.000,00 Euro und für die Fahrerlaubnisklasse B mit weiteren 5.000,00 Euro. Für die Fahrerlaubnis der Klasse T ist ein weiterer Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro hinzuzurechnen. Die Fahrerlaubnisklasse A beinhalten zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM, diejenigen der Klassen B und T zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L. Dieser Betrag ist, da es sich um ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).
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