VG Magdeburg 1. Kammer, 2025-05-27, 1 A 16/24 MD

1 A 16/24 MDTribunal administratif / 1re chambre27 mai 2025

Texte intégral

VG Magdeburg 1. Kammer — 1 A 16/24 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-27

Aktenzeichen: 1 A 16/24 MD

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2 Er ist am 26. November 1975 in Damaskus, Syrien, geboren, ist syrischer Staatsbürger und reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Folge eines von ihm gestellten Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde ihm mit Bescheid vom 14. März 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er ist verheiratet. Ehefrau des Klägers ist die am 1. Februar 1976 in Syrien geborene Frau R.. Beide sind Eltern eines am 15. Juli 1999 (G. A.) und eines am 11. Juni 2002 (L. A.), jeweils in Damaskus, Syrien, geborenen Sohnes. Sowohl die Ehefrau des Klägers als auch die Söhne des Ehepaares leben gemeinschaftlich in A-Stadt.

3 Der Kläger bezog vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2021 Arbeitslosengeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

4 Der Kläger ist selbstständig beruflich tätig. Er ist als Einzelunternehmer Inhaber des Gewerbebetriebs „G. Shop“ in welchem Frisier- und Rasierdienstleistungen angeboten werden. Dieses Gewerbe betreibt der Kläger nach einen Angaben seit dem 1. August 2017. Das Gewerbe ist bei dem Finanzamt A-Stadt unter der Steuernummer 102…. angemeldet.

5 Am 13. April 2023 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Auf dem bei der Antragstellung von der Beklagten ausgegebenen und von dem Kläger verwendeten Formular befinden sich unmittelbar unterhalb der Überschrift auf Seite 1 des Formulars drei Ankreuzfelder mit den Optionen § 8, § 9 und § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz. Auf dem von dem Kläger ausgefüllten Formular ist ausschließlich das Ankreuzfeld neben „§ 10“ angekreuzt. In dem Formular ist weiterhin u. a. vermerkt, der Sohn G. A. erwirtschafte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.200,00 Euro und der Sohn L. A. in Höhe von 1.560,00 Euro.

6 Der Kläger reichte mehrere Einkommensteuerbescheide des Finanzamts A-Stadt ein. Dem Bescheid für das Steuerjahr 2020 ist dabei zu entnehmen, der Kläger habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 2.761,00 Euro erzielt. Dabei setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf einen Betrag von 0,00 Euro fest. Dem Bescheid für das Steuerjahr 2021 ist zu entnehmen, der Kläger habe Einkünfte in Höhe von 15.158,00 Euro erzielt. Seine Ehefrau habe in diesem Steuerjahr keine Einkünfte erzielt. Dabei wurde die Einkommensteuer auf einen Betrag in Höhe von 0,00 Euro festgesetzt. Dem Bescheid für das Steuerjahr 2022 ist zu entnehmen, der Kläger habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 2.210,00 Euro erzielt. Seine Ehefrau habe keine Einkünfte erzielt. Dabei setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf einen Betrag von 0,00 Euro fest. Dem Bescheid für das Steuerjahr 2023 ist zu entnehmen, der Kläger habe Einkünfte in Höhe von 14.566,00 Euro erzielt. Seine Ehefrau habe keine Einkünfte erzielt. Die festgesetzte Einkommensteuer beläuft sich dabei auf 0,00 Euro.

7 Zum Nachweis des wirtschaftlichen Erfolgs des Gewerbes legte der Kläger ferner mehrere betriebswirtschaftliche Auswertungen vor. Die betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31. Dezember 2022 weist für das Jahr 2022 ein vorläufiges Betriebsergebnis von 4.369,95 Euro aus. Dieses ergibt sich aus der Summe der Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 95.557,93 Euro abzüglich der Summe der Betriebsausgaben in Höhe von 91.187,98 Euro. Die betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31. Dezember 2023 für das Jahr 2023 weist ein vorläufiges Betriebsergebnis von 25.851,65 Euro aus. Dabei stehen Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 125.831,02 Euro Betriebsausgaben in Höhe von 99.979,37 Euro gegenüber. Die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat April 2024 weist insgesamt für das bis zum Ablauf dieses Monats verstrichene Jahr 2024 ein vorläufiges Betriebsergebnis von -3.839,41 Euro aus. Dabei stehen Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 43.597,87 Euro Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 47.437,28 Euro gegenüber. Die betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31. Dezember 2024 weist für das gesamte Jahr 2024 ein vorläufiges Betriebsergebnis von 6.743,96 Euro aus. Dabei stehen Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 145.475,69 Euro Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 138.731,73 Euro gegenüber. Die betriebswirtschaftliche Auswertung vom 31. März 2025 weist bezogen auf das bis zum Ablauf dieses Monats verstrichene Jahr 2025 ein vorläufiges Betriebsergebnis von 6.168,06 Euro aus. Dabei stehen Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 37.281,20 Euro Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 31.113,14 Euro gegenüber.

8 Weiterhin legte der Kläger für den Zeitraum März 2023 bis November 2024 jeweils für jeden Monat in diesem Zeitraum von ihm ausgefüllte „Stundenzettel geringfügig Beschäftigte“ vor. In diesen ist jeweils handschriftlich dokumentiert, an welchem Tag eines jeweiligen Monats er in diesem Zeitraum und zu welchen Uhrzeiten gearbeitet habe und in welchem Stundenumfang je Arbeitstag Arbeit stattgefunden habe. Zudem sind die Gesamtstunden des Monats ausgewiesen. Die Stundenzettel sind mit dem Datum der Unterzeichnung sowie mit dem Stempel des Betriebs des Klägers versehen und von dem Kläger unterschrieben. Pausenzeiten sind nicht dokumentiert. Dabei weist der Stundenzettel für November 2023, ebenso wie der Stundenzettel für Oktober 2024, keine Unterschrift auf. Auf dem Stundenzettel für April 2023 ist für den „31.“ Tag des Monats Arbeit von 9-19 Uhr im Umfang von 10 Stunden eingetragen. Als Datum der Unterzeichnung ist der „31.04.2023“ angegeben. Auf dem Stundenzettel für November 2024 ist für den „31.“ Tag des Monats Arbeit von 11-18 Uhr im Umfang von sieben Stunden dokumentiert. Als Datum der Unterzeichnung ist der „31.11.2024“ angegeben.

9 Einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 14. Juni 2024 ist ferner zu entnehmen, der Kläger habe vom 1. September 2021 bis zum 5. April 2023 und vom 1. September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Beiträge in die allgemeine Rentenversicherung eingezahlt. Der Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ist ein Entgelt in Höhe von 5.368,60 Euro, für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ist ein Entgelt in Höhe von 15.081,29 Euro und für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 ist ein Entgelt (exklusive empfangener Leistungen in Höhe von 258,00 Euro) in Höhe von 12.854,19 Euro zu Grunde gelegt worden. Einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 2. November 2023 ist u. a. zu entnehmen, der Kläger habe die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. September 2023, für die er noch keine Beitragsbescheinigung erhalten habe, vollständig gezahlt. Einer Beitragsbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 17. Februar 2025 ist zu entnehmen, der Kläger habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt Beiträge in Höhe von 1.887,39 Euro eingezahlt.

10 Einem an den Kläger gerichteten Schreiben der AOK Sachsen-Anhalt vom 13. Juni 2024 ist weiter zu entnehmen, er sei seit dem 1. Juni 2021 bei der AOK Sachsen-Anhalt krankenversichert.

11 Ausweislich eines zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen „Arbeitsvertrag-Minijob“ ist die Ehefrau des Klägers seit dem 1. Juni 2022 unbefristet in dem Gewerbe des Klägers beschäftigt. Dabei betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen sieben Stunden. Unter „§ 6 Vergütung“ ist in dem Vertrag geregelt, dem Mitarbeiter werde ein Monatsbruttolohn in Höhe von 330,00 Euro gewährt. Der Lohn passe sich automatisch an die gesetzlichen Änderungen des Mindestlohns an. In der Folgezeit stieg die monatliche Bruttovergütung der Ehefrau des Klägers. Ab September 2023 betrug dieser 520,00 Euro. Ausweislich eines „Änderungsvertrages zum Arbeitsvertrag“ wurde der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossene Arbeitsvertrag dahingehend angepasst, dass die Ehefrau des Klägers ab dem 1. April 2025 im Umfang von wöchentlich 23 Stunden im Gewerbe des Klägers beschäftigt werde und dafür eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.300,00 Euro brutto erhalte. Ausweislich einer dem Gericht vorgelegten Verdienstabrechnung für Februar 2025 erhielt die Ehefrau des Klägers für diesen Monat einen Bruttolohn in Höhe von 520,00 Euro. Dieser Betrag entspricht dabei dem wiedergegebenen Auszahlungsbetrag (Nettobetrag). Die Verdienstabrechnung für den Monat März 2025 weist einen Bruttolohn in Höhe von 1.014,00 Euro und einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 882,69 Euro aus. Die Verdienstabrechnung für den Monat April 2025 weist einen Bruttolohn in Höhe von 1.300,00 Euro und einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.086,70 Euro aus. Dabei ist den Abrechnungen für März und April 2025 zu entnehmen, von dem Bruttolohn seien Beiträge an die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt worden.

12 Für die Ehefrau des Klägers besteht ferner seit dem 1. Juni 2021 eine Mitgliedschaft in der (gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Sachsen-Anhalt.

13 Ferner sind der Kläger und seine Ehefrau seit dem 1. November 2022 Mieter einer 130,00 m² großen Wohnung. In dieser lebt das Ehepaar gemeinsam mit den beiden Söhnen. Die Gesamtmiete der Wohnung beträgt 1.527,50 Euro im Monat. Davon entfallen 1.163,50 Euro auf den Mietzins und 364,00 Euro auf die Nebenkosten. Ausweislich einer Vereinbarung vom 5. Mai 2025 werden die Mietkosten dabei ab dem 1. November 2023 dergestalt aufgeteilt, dass der Kläger ausschließlich die Kosten für Internet und Strom übernehme, die beiden Söhne des Klägers jeweils einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro bezahlten und die Ehefrau des Klägers den verbleibenden Betrag in Höhe von 527,25 Euro trage.

14 Der Kläger bezieht seit Juni 2021 kein Wohngeld, kein Kindergeld und auch keine anderweitigen Sozialleistungen.

15 Am 9. Januar 2024 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

16 Mit Bescheid vom 3. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab (Ziffer 1) und setzte eine von dem Kläger zu zahlenden Gebühr in Höhe von 255,00 Euro fest (Ziffer 2). Zur Begründung ist dem Bescheid im Wesentlichen zu entnehmen, der Antrag des Klägers sei abzulehnen gewesen, weil er die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht erfülle. Die von dem Kläger eingereichten Unterlagen zum Erwerbseinkommen seien in sich nicht schlüssig. Das an das Finanzamt als zu versteuernd gemeldete Einkommen stimme nicht mit den bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldeten Entgelten überein. Auch unter alleiniger Betrachtung der Steuerbescheide mehrerer Veranlagungszeiträume, auf die es für die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts ankomme, sei diese nicht positiv. In den Jahren 2022 und 2024 sei das von dem Kläger angegebene Einkommen zu niedrig. Lediglich für das Jahr 2023 sei eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet gewesen. Negativ zu werten sei zudem, dass der Kläger in den Jahren 2016 bis einschließlich Mai 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Es komme auch keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG in Betracht. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich werde, dass er seit mindestens 20 Monaten Vollzeit erwerbstätig sei. Zudem sei auch bei Anwendung der Ausnahmeregelungen eine Nachhaltigkeitsprognose vorzunehmen. Da die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts fehle, sei der Kläger auch nicht nach § 8 StAG einzubürgern. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts sei auch nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.

17 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger nunmehr vor, die Voraussetzung seiner selbstständigen wirtschaftlichen Sicherung sei als erfüllt anzusehen. Die Diskrepanz zwischen dem dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 zu entnehmenden Einkommen und den bei der Deutschen Rentenversicherung bekannten Angaben zu seinem Einkommen erkläre sich vor dem Hintergrund, dass er in diesem Jahr zeitweise ALG II bezogen habe und daher keiner Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung unterlegen habe. Gleiches gelte für das Jahr 2021, da er auch in diesem Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Mai ALG II bezogen habe. Seit dem 1. September 2021 zahle er freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ein. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ermittele für Selbstständige wie ihn im laufenden Jahr per Schätzung die Beitragshöhe. Die endgültige Festsetzung für das Folgejahr erfolge mit der Vorlage des Steuerbescheides durch das Finanzamt. Die Diskrepanz der Gewinnermittlung aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung für 2023 und dem Steuerbescheid für dieses Jahr erkläre sich dadurch, dass jeweils unterschiedliche Berechnungsmethoden zu Grunde gelegt würden. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung folge dem Handelsrecht und berücksichtige u. a. auch Buchungen, die noch nicht zahlungswirksam seien. Der Steuerbescheid hingegen folge steuerrechtlichen Vorschriften. Hierbei würden nur tatsächlich realisierte Einnahmen berücksichtigt.

18 Dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern, werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass seine Einkünfte von Januar 2024 bis April 2024 eingebrochen seien. Denn der Einbruch sei mit einer Erkrankung seines Auges und der Renovierung der Geschäftsräume seines seit dem Jahre 2017 ausgeübten Gewerbes zu erklären. Durch die Verletzung seines Auges sei es zu einem Arbeitsausfall gekommen. Er habe in den Monaten November 2024 bis März 2025 ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von circa 2.050,00 Euro netto für sich erwirtschaftet. Seine Ehefrau verdiene seit dem 1. April 2025 circa 1.000,00 Euro netto im Monat. Dem gegenüber stehe der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, welcher mit einem Betrag in Höhe von circa 1.800,00 Euro monatlich zu beziffern sei. Die Bedarfsgemeinschaft bestehe dabei lediglich aus ihm und seiner Ehefrau, da die Kinder in der Lage seien, aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Beide Söhne seien ebenfalls in seinem Gewerbe beruflich tätig. Dabei erhalte G. A. eine Vergütung in Höhe von 1.538,27 Euro brutto im Monat und L. A. in Höhe von 2.222,09 Euro brutto im Monat. Die Unterhaltsprognose falle auch deshalb positiv aus, da er bereits seit mindestens fünf Jahren dazu in der Lage sei, für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften den Lebensunterhalt zu bestreiten.

19 Jedenfalls greife zu seinen Gunsten die Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StAG ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei es unerheblich, dass er selbstständig tätig sei. Denn auch eine solche Tätigkeit könne einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Er sei seit 2017 in Vollzeit erwerbstätig. Da die Ausnahmevorschrift greife, komme es auf eine positive Unterhaltsprognose als Voraussetzung für die Einbürgerung gar nicht mehr an. Unerheblich sei auf Grund dieser Ausnahmevorschrift daher auch, ob ein Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII vorgelegen habe. Dies habe auch zur Folge, dass ein zu niedriges Einkommen ohne den Anspruch auf Sozialleistungen erst Recht von der Ausnahmevorschrift erfasst sei. Sofern sich aus den Anwendungshinweisen der Beklagten etwas Anderes ergebe, seien diese nicht anzuwenden, da sie rechtswidrig seien. Sie widersprächen sowohl dem Wortlaut des Gesetzes, als auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Norm.

20 Der Kläger beantragt,

21 die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. Juli 2024 in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

22 Die Beklagte beantragt sinngemäß,

23 die Klage abzuweisen.

24 Sie führt in Ergänzung zu den Gründen ihres Bescheides vom 3. Juli 2024 im Wesentlichen aus, aus den sie bindenden vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG 2024) gehe hervor, die Ausnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a-c StAG entbänden die Einbürgerungsbehörde nicht von der Durchführung einer Unterhaltsprognose. Lediglich ein tatsächlicher Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII sei einbürgerungsunschädlich. Darüber hinaus bestünden Zweifel daran, dass der Kläger die gesetzlich geforderte Vollzeiterwerbstätigkeit ausübe. Die Zweifel begründeten sich zum einen aus dem niedrigen Einkommen des Klägers. Zum anderen habe der Kläger keinen geeigneten Nachweis über die Ausübung einer Vollzeittätigkeit erbracht.

Entscheidungsgründe

25 Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

26 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO, statthaft. Auch die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist die Klage nicht deshalb unzulässig erhoben worden, weil der Kläger nach Erlass des Bescheides durch die Beklagte kein Vorverfahren gemäß der §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn die Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung, also zulässig, erhoben wurde und die beklagte Behörde während des laufenden gerichtlichen Verfahrens den Antrag des Klägers ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 – NVwZ 1992, 180; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2004 – 14 E 1259/03 – NVwZ-RR 2004, 395). So lieg es hier. Der Kläger hat die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage zulässig erhoben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung waren bereits mehr als acht Monate vergangen. Die Bescheidung durch die Beklagte erfolgte erst im Laufe des Klageverfahrens.

27 Die Klage ist jedoch unbegründet.

28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein Einbürgerungsanspruch ergibt sich nicht aus § 10 StAG (I.). Ein Einbürgerungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 StAG, wobei offen bleiben kann, ob sich der Kläger auf diese Norm überhaupt berufen kann, obgleich er seinen Antrag in den Antragsunterlagen ausschließlich auf § 10 StAG bezogen hat (II.).

29 I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist der § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der seit dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung. Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 StAG in dieser Fassung ergibt sich aus der Regelung des § 40a StAG. Denn der Kläger hat seinen Einbürgerungsantrag bei der Beklagten vor dem 23. August 2023 gestellt und der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung enthält für die Bewertung des Falls des Klägers keine günstigeren Bestimmungen.

30 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der anzuwendenden Fassung ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er u. a. gemäß Nr. 3 der Norm den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. B StAG wird von dieser Voraussetzung u. a. abgesehen, wenn der Ausländer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.

31 Maßgebend bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. November 2023 – 3 KO 110/18 – juris Rn. 21).

32 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG kann der Kläger nicht den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten.

33 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Einbürgerungsbewerber dazu in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu decken, ist nicht lediglich die aktuelle Situation in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist eine Prognose dahingehend erforderlich, ob dies auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert erscheint. Es muss eine nachhaltige Sicherung zu erwarten sein. Dabei sind sowohl die Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Bewerbers zu berücksichtigen. Es ist eine Prognose anzustellen, ob der Bewerber voraussichtlich in der Lage ist, dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis oder hat er eine gesicherte selbständige Erwerbstätigkeit wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass diese Verhältnisse auch in Zukunft weiterbestehen werden (vgl. neben weiteren OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 LB 291/16 – juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 2008 – 13 S 171/08 – juris Rn. 9 ff.). Bestreitet der Einbürgerungsbewerber nachweislich seit mindestens fünf Jahren den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII aus eigenen Einkünften, ist in der Regel nicht zu erwarten, dass er in naher Zukunft entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 LB 291/16 – juris Rn. 37).

34 Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei ist unerheblich, ob der Einbürgerungsbewerber Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII tatsächlich bezieht oder nur einen Anspruch hierauf hätte, diesen aber nicht geltend macht. Denn es besteht kein sachlicher Grund, eine Person, die trotz Leistungsanspruchs keine Leistungen bezieht, in Bezug auf die Bewertung einer hinreichenden Lebensunterhaltssicherung anders zu behandeln, als eine Person, welche die Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 – 11 K 5984/14 – juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2017 – 8 K 6460/16 – juris Rn. 41).

35 Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den nach den Bestimmungen des SGB II ermittelten Bedarf übersteigen. Für die Berechnung des maßgeblichen Unterhaltsbedarfs ist dabei auf die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II) abzustellen, in der der Einbürgerungsbewerber aktuell lebt. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 SGB II. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann. (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 K 4335/22 – juris Rn. 26).

36 Dem festgestellten Unterhaltsbedarf sind die dem Einbürgerungsbewerber tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (Existenzmittel) gegenüber zu stellen. Bei im Bundesgebiet zusammenlebenden Ehegatten ist auf ein gemeinsames Einkommen abzustellen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Der Lebensunterhalt kann somit gesichert sein, wenn der Einbürgerungsbewerber einer den Unterhaltsbedarf abdeckenden selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und Einkommen bezieht. Möglich ist aber auch der Bezug von Renten oder ähnlichen Leistungen, die gewährt werden, ohne dass der Einbürgerungsbewerber (noch) in einem Arbeitsverhältnis steht. Ausreichend ist auch, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreitet. Nicht ausgeschlossen ist des Weiteren, dass er Ansprüche gegen Dritte hat wie beispielsweise im Falle eines Familienangehörigen, der - weil er den Haushalt führt und die Kinder betreut - Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner geltend machen kann (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 K 4335/22 – juris Rn. 27). Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählen auch die in Anspruch genommenen Mittel aus öffentlichen Leistungen, die nicht dem SGB II oder dem SGB XII unterfallen (vgl. BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Edition (Stand: 1. Januar 2025), § 10 StAG Rn. 52).

37 Das Gericht hat bei der Einkommensberechnung bei selbstständig tätigen Personen primär auf die Einkünfte, wie sie sich aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden ergeben, zurückzugreifen. Da jedoch die Frage, ob die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist, umfassend der tatrichterlichen Würdigung unterliegt, kann das Gericht, insbesondere, wenn einkommensteuerrechtliche Feststellungen noch nicht getroffen sind, auf betriebswirtschaftliche Unterlagen/Auswertungen zurückgreifen, um die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 10 C 4/12 – juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 – OVG 11 N 49.17 – juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2017 – 8 K 6460/16 – juris Rn. 31). Von den aus diesen gewonnenen Bruttoüberschüssen sind dann in einer fiktiven Berechnung die zu erwartende Lohnsteuer sowie die zu erwartenden Sozialabgaben in Abzug zu bringen, um den tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrag zu ermitteln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2019 – OVG 12 N 222.18 – juris Rn. 9).

38 Notwendiger Bestandteil einer hinreichenden Lebensunterhaltssicherung ist auch, dass ein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz besteht und der Betroffene für das Alter vorsorgt. Denn eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflegebedürftigkeit ist Teil des sozialen Standards der Bundesrepublik Deutschland, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass Krankheit und Pflegebedürftigkeit unabhängig von den physischen und psychischen Eigenschaften einer Person und ihrer individuellen Lebensumstände jederzeit eintreten und mit hohen Kosten verbunden sein können, die der einzelne regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft bewältigen kann. Die besondere Bedeutung der Kranken- und Pflegeversicherung ist etwa daraus ersichtlich, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld kraft Gesetzes kranken- und pflegeversichert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 – 13 S 2080/07 – juris Rn. 22; BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition (Stand: 1. Januar 2024), § 10 StAG Rn. 32.1). Das Betreiben einer Altersvorsorge ist erforderlich, da das Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland für den Regelfall davon ausgehe, dass erwerbsfähige Personen grundsätzlich auch selbst für ihre Altersversorgung aufzukommen und diese durch Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Sozialversicherung, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Formen der privaten Vorsorge, sicherzustellen haben. Die Grundsicherung im Alter hat daher lediglich eine ergänzende Auffangfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 – NVwZ 2009, 843). Dabei ist bei Personen, die sich in einer Lebensphase befinden, in welcher ein Renteneintritt nicht alsbald bevorsteht, ausreichend, dass eine Altersvorsorge grundsätzlich vorgenommen wird. Ob die gebildeten Anwartschaften voraussichtlich ausreichend sein werden, um im Alter den entstehenden Bedarf zu decken, muss in einem solchen Fall nicht feststehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2009 – 13 S 2080/07 – juris Rn. 23.).

39 Hieran gemessen geht die zu treffende Prognose, ob der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft dazu in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu sichern, zu seinen Ungunsten aus.

40 Zwar ist der Kläger gegenwärtig in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten (1.). Da der Kläger jedoch erst seit dem Frühjahr 2025 hierzu in der Lage ist, kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht prognostiziert werden, dass er hierzu auch auf absehbare Zeit in der Lage sein wird (2.). Zu Gunsten des Klägers greift auch kein Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a-c StAG ein. (3.).

41 1. Der Kläger ist gegenwärtig in der Lage, seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bestreiten.

42 Die Bedarfsgemeinschaft, welcher der Kläger angehört, verfügt gegenwärtig durchschnittlich über ihr tatsächlich zur Verfügung stehende Mittel in Höhe von 2.521,35 Euro monatlich. Dem steht ein Bedarf in Höhe von monatlich 1.539,00 Euro gegenüber.

43 Das der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Die Bedarfsgemeinschaft, auf die es bei der Ermittlung des Bedarfs ankommt (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 SGB II) umfasst lediglich den Kläger und seine Ehefrau. Obgleich § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II grundsätzlich vorsieht, dass – wie im Fall des Klägers betreffend seinen Sohn L. A. – die im Haushalt lebenden, erwerbsfähigen Kinder, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Bedarfsgemeinschaft angehören, gehören diese ihr lediglich dann an, wenn sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können (vgl. BeckOK SGB II, Stand: 1. August 2024, § 7 SGB II Rn. 78.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Sohn L. A. verfügt ausweislich der von dem Kläger eingereichten Verdienstabrechnung für April 2025 über ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 1.602,24 Euro pro Monat. Dabei entspricht der in der Abrechnung ausgewiesene Auszahlungsbetrag dem nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommen nach Abzug der Absetzbeträge für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Sohn G. A. verfügt ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat April 2025 über ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.226,26 Euro. Dieser Betrag ist ausreichend, um den Regelbedarf (§§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. 28, 28a SGB XII i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II), welcher in Höhe des tatsächlichen Anfalls zu berücksichtigen ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 – juris Rn. 24) zu decken. Mehrbedarfe im Sinne des § 21 SGB II sind nicht festzustellen.

44 Bei Berücksichtigung der bislang für den Kläger vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das Jahr 2025 hat der Kläger insgesamt in den ersten drei Monaten des Jahres einen Einnahmeüberschuss mit seinem Gewerbe in Höhe von 6.168,06 Euro erzielt. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr ergäbe dies einen Jahresüberschuss in Höhe von 24.672,24 Euro. Hinzuzurechnen ist für die Bedarfsgemeinschaft der zu erwartende durchschnittliche Jahresnettoverdienst der Ehefrau des Klägers. Dieser setzt sich zusammen aus dem gegenwärtigen monatlichen Nettoverdienstes in Höhe von 1.086,70 Euro, welchen die Ehefrau des Klägers seit dem 1. April 2025 verdient, und berücksichtigt einen Nettoverdienst für Januar 2025 in Höhe von 520,00 Euro, für Februar 2025 in Höhe von 520,00 Euro und für März 2025 in Höhe von 882,69 Euro. Hieraus ergibt sich ein prognostisches Jahreseinkommen für 2025 in Höhe von 11.702,99 Euro. Das Bruttojahreseinkommen der Bedarfsgemeinschaft beläuft sich im Jahr 2025 damit voraussichtlich auf 36.375,23 Euro. Abzuziehen sind hiervon die von dem Kläger für seine Person getätigten Vorsorgeaufwendungen (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) (Kranken-, Pflege, und Rentenversicherung), welche sich mangels aktuellerer Angaben entsprechend der dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 zu entnehmenden Daten auf insgesamt 4.841,00 Euro belaufen. Abzuziehen sind weiter die zu erwartende Einkommensteuer (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), welche sich bei einem zu versteuernden Einkommen des Ehepaares in Höhe von 31.534,23 Euro (Gesamtbrutto abzüglich Vorsorgeaufwendungen) im Jahre 2025 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der für das Steuerjahr 2025 anzuwendenden Fassung auf voraussichtlich 1.278,00 Euro belaufen wird. Hiernach verbliebe ein voraussichtliches verfügbares Jahreseinkommen für die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 SGB II in Höhe von 30.256,23 Euro. Dieser Betrag geteilt durch 12 ergibt einen monatlichen Betrag in Höhe von 2.521,35 Euro.

45 Demgegenüber ergibt sich der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft aus einer Addition des Regelbedarfs der der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen und der Kosten für Unterkunft und Heizung. Für den Kläger und seine Ehefrau ist gemäß § 20 Abs. 4 SGB II jeweils ein Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 2 anzunehmen, welcher sich im Jahre 2025 auf 506,00 Euro monatlich beläuft. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung sind die faktischen Kosten in Höhe von 527,00 Euro hinzuzurechnen, da der Kläger und seine Frau entsprechend der mit den Söhnen getroffenen Vereinbarung lediglich in dieser Höhe Kosten für die Unterkunft und Heizung tatsächlich zu zahlen haben (vgl. zum Maßstab: BeckOK SGB II, Stand: 1. Dezember 2021, § 22 SGB II Rn. 13). Hieraus errechnet sich der Gesamtbedarf in Höhe von 1.539,00 Euro. Mehrbedarfe bestehen nicht.

46 Ferner besteht sowohl für den Kläger als auch für seine Ehefrau gegenwärtig ein aus eigenen Mitteln finanzierter Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz besteht für den Kläger und seine Ehefrau bei der AOK Sachsen-Anhalt. Der Kläger zahlt als selbstständig beruflich tätiger unmittelbar die Beiträge ein. Die Ehefrau ist als gegenwärtig nicht mehr nur geringfügig Beschäftigte Pflichtmitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zahlt damit aus eigenen Mitteln in diese Versicherungen ein. Auch bilden der Kläger und seine Ehefrau gegenwärtig Rentenanwartschaften durch Einzahlung von Beiträgen in die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Der Kläger zahlt jedenfalls seit dem Jahre 2021 Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ein. Für die Ehefrau des Klägers werden seit dem Wirksamwerden des Änderungsvertrages zum 1. April 2025 Pflichtbeiträge an diese abgeführt. Wie bereits dargestellt, braucht nicht festgestellt werden, ob die Beiträge, die der Kläger gegenwärtig einzahlt, ausreichend sind, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern. Denn bei Personen, die sich – wie der Kläger und seine Ehefrau – in einer Lebensphase befinden, in welcher ein Renteneintritt nicht alsbald bevorsteht, ist es ausreichend, dass eine Altersvorsorge grundsätzlich vorgenommen wird.

47 2. Dass der Kläger gegenwärtig in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten, ist jedoch nicht ausreichend, um eine positive Prognose für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft zu treffen. Denn der Kläger ist zu einer entsprechenden Lebensunterhaltssicherung erst seit dem Frühjahr 2025 in der Lage. Eine nachhaltige Lebensunterhaltssicherung ist nicht festzustellen

48 Im Jahre 2024 belief sich der monatliche Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf einen Betrag in Höhe von 1.539,00 Euro. Dem stand ein tatsächlicher monatlicher Mittelzufluss der Bedarfsgemeinschaft von jedenfalls nicht mehr als 1.081,99 Euro gegenüber. Die sich aus der Differenz ergebende Deckungslücke in Höhe von wenigstens 457,01 Euro kann auch nicht durch eine hypothetische Inanspruchnahme von Wohngeld als einbürgerungsunschädlicher Sozialleistung geschlossen werden. Die Daten ergeben sich aus folgenden Erwägungen:

49 Für das Jahr 2024 weist die betriebswirtschaftliche Auswertung des Gewerbes des Klägers einen Einnahmeüberschuss in Höhe von 6.743,96 Euro aus, die dem Kläger als Inhaber des Einzelunternehmens verbleiben. Unter Außerachtlassung der von dem Kläger für von diesem Betrag abzuführenden Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge), ergibt sich hieraus ein monatlicher Betrag in Höhe von 561,96 Euro. Hinzuzurechnen ist der monatliche Nettoverdienst der Ehefrau des Klägers in Höhe von 520,00 Euro. Hieraus errechnen sich monatlich der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehende Mitteln in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 1.081,99 Euro.

50 Der Kläger kann die sich hieraus zu errechnende Deckungslücke in Höhe von 457,01 Euro, welche bei Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen noch höher ausfiele, auch nicht durch Inanspruchnahme einbürgerungsunschädlicher Sozialleistungen schließen. Insbesondere ergibt sich zugunsten der Bedarfsgemeinschaft nicht die Möglichkeit, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in ausreichender Höhe in Anspruch zu nehmen. Ein nach diesem Gesetz zu errechnender Wohngeldanspruch beliefe sich unter Anwendung der Wohngeldformel aus § 19 Abs. 1 WoGG auf 259,00 Euro.

51 Gemäß § 4 WoGG richtet sich das nach § 19 WoGG zu berechnende Wohngeld nach der Anzahl der nach den §§ 5 bis 8 WoGG zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete und Belastung (§§ 9-12 WoGG), und dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18 WoGG). Hiernach sind bei den zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder die Söhne des Ehepaares gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WoGG (Verwandtschaft in gerader Linie) mit zu berücksichtigen. Da die Söhne des Ehepaares von eigenem erwirtschafteten Einkommen leben und hierdurch ihren Bedarf decken, ist keine Ausnahme von der Berücksichtigung bei der Berechnung nach § 7 f. WoGG anzunehmen. Insbesondere ist kein Ausschluss der Söhne von der Berücksichtigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 WoGG gegeben. Hiernach sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG (u. a. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) genannten Leistungen sind und die nach § 7 Abs. 3 SGB II genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds u. a. nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt worden sind, von der wohngeldrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn das Einkommen der Söhne des Ehepaares ist – wie oben ausgeführt – bei der Ermittlung des Bedarfs der aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen gewesen. Bei der Berechnung legt die Kammer die Bruttoeinkommen der Söhne des Klägers, die der Kläger in seinem bei der Beklagten gestellten Antrag angegeben hat, zu Grunde. Anschließend ist das Jahreseinkommen aller vier Haushaltsmitglieder zu addieren und für einen monatlichen Wert durch zwölf zu teilen, § 13 f. WoGG. Für den Kläger, sowie die Söhne sind wegen der geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung hiervon jeweils 10 Prozent abzuziehen, § 16 WoGG. Freibeträge und Abzugsbeträge, §§ 17, 17a, 18 WoGG, liegen nicht vor. Hinsichtlich der bei der Berechnung zu berücksichtigenden Miete sowie der zu berücksichtigenden Belastungen stellt die Kammer auf den monatlichen Mietzins in Höhe von 1.163,50 Euro zuzüglich der Betriebskostenpauschale aus § 13 Abs. 2 WoGV in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche jährlich ab.

52 Der Kläger kann im Rahmen der Prognoseentscheidung bezogen auf das Jahr 2024 nicht mit dem Einwand durchdringen, eine Verletzung seines Auges sowie die Renovierung seiner Geschäftsräume sei ursächlich für einen Einbruch seiner Einkünfte in den Monaten Januar 2024 bis April 2024 gewesen, was die im Vergleich zum Jahr 2023 niedrigeren – und daher atypisch niedrigen – Einnahmen in diesem Jahr bedinge. Denn es ist nicht festzustellen, dass die im Vergleich zum Vorjahr niedrigeren Einkünfte des Klägers auf einem Einbruch der Einnahmen des Gewerbes des Klägers basieren. Das Absinken der Einnahmen ist vielmehr auf eine Steigerung der Betriebsausgaben zurückzuführen, welche jedoch nicht maßgeblich auf die Aufwendungen für eine Renovierung des Gewerbes des Klägers zurückzuführen sind. Die Einnahmen des Betriebes beliefen sich im Jahre 2023 auf insgesamt 125.831,02 Euro. Demgegenüber wurden in dem Betrieb des Klägers in den Monaten Januar bis April 2024 Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 43.597,87 Euro erzielt, was auf das Jahr hochgerechnet einem Betrag von 130.793,61 Euro und damit einem höheren Jahresbetrag als im Jahr 2023 entspricht. Tatsächlich erzielt wurden im Jahr 2024 Betriebseinnahmen in Höhe von 145.475,69 Euro. Vielmehr sind die verringerten Einkünfte/Überschüsse des Klägers auf eine Steigerung der Ausgaben des Betriebs zurückzuführen. Die Gesamtausgaben beliefen sich im Jahre 2023 noch auf einen Betrag in Höhe von 99.979,37 Euro. Im Jahr 2024 beliefen diese sich auf insgesamt 138.731,73 Euro. Dabei fallen die von dem Kläger aufgewendeten Kosten für die Renovierung der Geschäftsräume bei der Steigerung der Ausgaben nicht maßgeblich ins Gewicht. Die insoweit entstandenen Kosten, die unter „Instandhaltung betrieblicher Räume“ zu verbuchen sind, weisen für das Jahr 2024 lediglich einen Betrag in Höhe von 1.801,92 Euro auf. Hingegen ist die Steigerung der Betriebsausgaben maßgeblich auf erhöhte Aufwendungen für Lohn- und Lohnnebenkosten zurückzuführen. Für das Jahr 2023 sind für Löhne und Gehälter und gesetzliche soziale Aufwendungen Beträge in Höhe von 37.805,01 Euro und 20.618,09 Euro verbucht. Für das Jahr 2024 sind insoweit Beträge in Höhe von 50.396,57 Euro und 23.967,66 Euro der betriebswirtschaftlichen Auswertung zu entnehmen.

53 Auch im Jahre 2023 war der Kläger nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu erwirtschaften. Der Kläger hat ausweislich des Einkommensteuerbescheides für dieses Jahr nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen verfügbare Mittel in Höhe von 9.725,00 Euro erwirtschaftet, was einem durchschnittlichen monatlichen Mittelzufluss von 810,41 Euro entspricht. Der Betrag in Höhe von 9.725,00 Euro errechnet sich dabei aus dem Gesamtbetrag der von dem Kläger erzielten Bruttoeinkünfte in Höhe von 14.566,00 Euro abzüglich der in dem Bescheid aufgeführten Vorsorgeaufwendungen in der tatsächlich geleisteten Höhe von 4.841,00 Euro.

54 Die Mittel, die dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahre 2023 monatlich tatsächlich zur Verfügung gestanden haben, beliefen sich auf 1.330,41 Euro (Kläger: 810,41 Euro, Ehefrau: 520,00 Euro). Der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau betrug für das Jahr 2023 1.429,00 Euro (2x Regelbedarfsstufe 2 i. H. v. 451,00 Euro plus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 527,00 Euro). Die Deckungslücke beträgt mithin 98,59 Euro.

55 Auch diese Deckungslücke im Jahre 2023 hätte die Bedarfsgemeinschaft des Klägers nicht hypothetisch durch Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz schließen können. Denn bei einer Berechnung eines hypothetisch in Anspruch zu nehmenden Wohngeldes unter Beachtung des oben geschilderten Berechnungsweges ergibt sich unter Berücksichtigung des Bruttoeinkommens der Söhne des Klägers in der Höhe, die der Kläger in seinem bei der Beklagten gestellten Antrag angegeben hat, ein Anspruch in Höhe von 79,00 Euro, sodass weiterhin eine Deckungslücke in Höhe von 19,59 Euro verblieben wäre.

56 Die Ertragssituation des Klägers und seiner Ehefrau für die Jahre 2022, 2021 und 2020 deckte ebenfalls nicht den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft.

57 Im Jahr 2022 belief sich das Einkommen des Klägers nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 5.235,00 Euro auf einen Betrag von -2.725,00 Euro. Die Ehefrau des Klägers erwirtschaftete in diesem Jahr von Juni bis Dezember einen Betrag von monatlich 330,00 Euro, was einen Jahresverdienst von 2.310,00 Euro brutto (gleich netto) ergibt. Umgerechnet auf das Jahr errechnet sich hieraus ein monatliches Nettoeinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 192,50 Euro. Demgegenüber belief sich in diesem Jahr bereits der Regelbedarf der Bedarfsgemeinschaft auf 808,00 Euro. Selbst bei einer hypothetischen Berücksichtigung des monatlichen Wohngeldhöchstsatzes in Höhe von 716,00 Euro (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG in der vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) ergibt sich unter Außerachtlassung des Negativbetrages des Gewerbes des Klägers ein Mittelzufluss in Höhe von 908,50 Euro. Der hiernach den Regelsatz für den Kläger und seine Ehefrau übersteigende Betrag in Höhe von 100,50 Euro wäre nicht hinreichend gewesen, um den zusätzlichen laufenden monatlichen Bedarf für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu decken.

58 Im Jahr 2021 erfolgte durch den Kläger zur Deckung des Bedarfs von Januar bis einschließlich Mai 2021 ein Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers erzielte kein eigenes Einkommen. Im Jahre 2020 erzielte die Ehefrau des Klägers ebenfalls kein eigenes Einkommen. Der Kläger erwirtschaftete in diesem Jahr nach steuerrechtlichem Abzug lediglich insgesamt 898,00 Euro und bezog zudem Leistungen nach dem SGB II.

59 In einer Gesamtschau der Entwicklung der Einkommenssituation in der Bedarfsgemeinschaft ist von einer zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts noch nicht auszugehen. Denn einer langen Zeit mangelnder Deckung der eigenen Bedarfe steht nur eine verhältnismäßig kurze Zeit der vollen Bedarfsdeckung gegenüber. Das Gewerbe des Klägers ist auch nicht derart vor Fluktuationen sicher, dass ein kurzer Zeitraum der Bedarfsdeckung für eine positive Prognose genügt. Denn das Geschäftsfeld wird von mehreren Unternehmen gleichermaßen bedient und die Tätigkeit des Klägers weist auch kein besonderes Alleinstellungsmerkmal auf, das ihn aus dem Kreis seiner Mitbewerber heraushebt. Auch stellt sich die positive Gewinnentwicklung im Jahr 2025 als sprunghaft dar, so dass für eine positive Prognose zunächst eine Verstetigung abzuwarten ist.

60 3. Zu Gunsten des Klägers greift auch keiner der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts neu eingefügten, zum 27. Juni 2024 in Kraft getretenen, Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a-c StAG ein.

61 Insoweit kommt lediglich der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG in Betracht. Hiernach gilt: „von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.“.

62 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes.

63 Der Kläger hat nicht zur Überzeugung der Kammer belegt, dass er zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den vergangenen 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war (vgl. zum maßgeblichen Zeitraum der Vollzeiterwerbstätigkeit: GK-StAR, § 10 StAG, Stand: Oktober 2024, Rn. 422). Die Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass die Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 StAG vorliegen, trägt der Einbürgerungsbewerber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2017 – 1 B 149/17 – juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 Bf 385/19 – juris Rn. 37). Der Einbürgerungsbewerber hat nachzuweisen, dass die berufliche Tätigkeit, der er nachgeht, in Vollzeit erfolgt. Zum Nachweis sind bei abhängig Beschäftigten jedenfalls der Arbeitsvertrag sowie entsprechende Lohn- und Gehaltsabrechnungen auszuwerten (vgl. GK-StAR, § 10 StAG, Stand: Oktober 2024, Rn. 418). Geeignete Nachweise des Arbeitseinsatzes in Vollzeit sind jedoch auch bei selbstständig tätigen Personen zu fordern. Hierbei ist regelmäßig erforderlich, dass (zumindest anteilig) eine detaillierte Arbeitszeitdokumentation/Zeitaufschreibung erfolgt. Denn ein Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Geschäftspläne, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Steuerbescheide lässt zwar Rückschlüsse auf die mit der Tätigkeit erzielten Einnahmen zu, jedoch ist ihre Aussagekraft hinsichtlich des Arbeitseinsatzes regelmäßig nicht gegeben (vgl. GK-StAR, § 10 StAG, Stand: Oktober 2024, Rn. 420; anders wohl: VAH-StAG 2024, Ziffer 10.3.2.2.2).

64 Dabei kann offenbleiben, ab welchem wöchentlich gearbeiteten Stundenumfang von einer Vollzeittätigkeit gesprochen werden kann. Von einer Vollzeittätigkeit wird im privatwirtschaftlichen Kontext teilweise bei regelmäßig 40 Wochenstunden ausgegangen (vgl. BAG, Urteil vom 25. März 2015 – 5 AZR 602/13 – juris Rn. 14). Teilweise werden mindestens 35 Stunden verlangt (vgl. GK-StAR, § 10 StAG, Stand: Oktober 2024, Rn. 416). Zuweilen auch mindestens 30 Stunden wöchentlich (vgl. VAH-StAG 2024, Ziffer 10.3.2.2.1). Diese Frage muss nicht entschieden werden, weil der Kläger keine belastbaren Nachweise eingereicht hat, dass er vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den zurückliegenden 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat. Der Kläger hat dem Gericht Arbeitszeitdokumentationen für die Monate Juni 2023 bis November 2024 und mithin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht für einen Zeitraum von circa 18 zurückliegenden Monaten eingereicht. Zum anderen bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der eingereichten Stundenzettel. Denn es sind auf dem Stundenzettel für April 2023 für den nicht existenten „31.“ des Monats Arbeitsstunden eingetragen. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein bloß einmaliges Versehen, denn es sind ebenfalls für den nicht existenten „31.“ November 2024 Arbeitsstunden vermerkt. Ferner wird die inhaltliche Richtigkeit der Stundenzettel dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, die Stundenzettel allesamt Ende des Jahres 2024 auf Rat seiner Anwälte als Nachweis für das Gericht erstellt zu haben. Er hat die Stundenzettel nicht unter dem jeweiligen, auf dem Stundenzettel vermerkten Datum und damit nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erstellt. Fehler in der Dokumentation sind hier schon aufgrund des Zeitablaufs nicht auszuschließen. Weitere Unterlagen, aus denen sich ein Nachweis ergibt, in welchem konkreten Umfang der Kläger seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht, hat er nicht vorgelegt.

65 Doch auch unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er in Vollzeit tätig war, sind die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG nicht erfüllt. Denn der selbstständigen Tätigkeit, welcher der Kläger nachgeht, handelt es sich nicht um eine „Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Vorschrift.

66 Nicht jede Tätigkeit, welcher in Vollzeit nachgegangen wird, ist als „Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Norm anzusehen. Eine Vollzeittätigkeit ist vor allem dann keine Vollzeit-Erwerbstätigkeit, wenn es sich bei einer selbstständigen Tätigkeit um eine solche handelt, die auf Dauer wirtschaftlich unrentabel erscheint (vgl. GK-StAR, § 10 StAG, Stand: Oktober 2024, Rn. 421). Das Normverständnis, dass nicht jede Vollzeittätigkeit eine „Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Vorschrift darstellt, wird durch die Gesetzesbegründung belegt. So wird in dieser auszugsweise ausgeführt: „Durch den in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nun stärker verankerten Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration können einzelne Personengruppen die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nicht mehr erfüllen, auch wenn sie die erforderliche Unterhaltssicherung aufgrund von Umständen nicht erreichen können, die außerhalb ihrer Beeinflussungsmöglichkeiten liegen. Dies kann etwa Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können, oder Schüler/Auszubildende/Studierende, die, ggf. ergänzende, Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, betreffen.“. Der Gesetzgeber hatte mit der Neuregelung der Ausnahmen zu einer hinreichenden eigenständigen Lebensunterhaltssicherung vor Augen, besondere Härten bei Personen auszugleichen, die trotz Vollzeittätigkeit in einem Arbeitsverhältnis und eigentlich guter wirtschaftlicher Integration und Selbstständigkeit dennoch auf Grund besonderer äußerer oder familiärer Faktoren ergänzend (gleichwohl) auf Leistungen nach dem SGB II/SGB XII (sog. Aufstocker) angewiesen sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2025 – 19 A 2325/24 – juris Rn. 7). Die grundsätzlich bestehende wirtschaftliche Integration der primär in den Blick genommenen abhängig Beschäftigten ergibt sich daraus, dass im Regelfall (mit wenigen Ausnahmen gemäß § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG)) ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns nach § 1 MiLoG besteht (vgl. zum Vorstehenden: GK-StAR, § 10 StAG, Stand: Oktober 2024, Rn. 409 ff.). Maßgeblich für die Frage, ob eine „Erwerbstätigkeit“ im Sinne der Norm vorliegt ist demnach, ob der selbstständig tätige jedenfalls Einkommen generiert, welches er als unselbstständig tätiger aufgrund der Regelungen des MiLoG erzielen könnte. Das ist beim Kläger nicht der Fall.

67 Die Erwirtschaftung derartiger Beträge sind auch bei selbstständig beruflich tätigen Personen zu verlangen, um von einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Sinne der Norm ausgehen zu können. Denn weder dem Wortlaut des Gesetzes, noch der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass selbstständig beruflich Tätige gegenüber abhängig Beschäftigten unter erleichterten Bedingungen in den Genuss des neu geschaffenen Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG kommen sollten. Es ist auch darüber hinaus rechtlich nichts dafür ersichtlich, weshalb eine Ungleichbehandlung von abhängig Beschäftigten und selbstständig beruflichen Personen im Rahmen der Anwendung dieser Ausnahmevorschrift erfolgen sollte.

68 Hieran gemessen ist der Kläger nicht in den der gerichtlichen Entscheidung vorangegangenen 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen. Sein monatlicher Bruttoverdienst Betrug im Jahre 2024 unter Berücksichtigung der Daten der betriebswirtschaftlichen Auswertung für dieses Jahr im Durchschnitt lediglich 562,00 Euro pro Monat. Im Jahre 2023 belief sich das monatliche Durchschnittseinkommen bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 14.566,00 Euro auf einen ebenfalls nicht hinreichenden Betrag in Höhe von 1.213,83 Euro brutto je Monat.

69 Demgegenüber gilt für den Mindestlohn folgendes: Geht man für das Jahr 2023 von einer Tätigkeit im Umfang von 35 Wochenstunden aus, so besteht unter Berücksichtigung des in dem Jahr geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,00 Euro pro Stunde bei im Durchschnitt 4,33 Wochen pro Monat ein Anspruch auf einen Bruttomonatslohn in Höhe von 1.816,60 Euro. Bei 40 Wochenstunden beläuft sich der Bruttomonatslohn auf einen Betrag in Höhe von 2.078,40 Euro. Für das Jahr 2024 ergibt sich bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde bei 35 h/Woche ein Bruttomonatslohn in Höhe von 1.880,73 Euro und bei 40 h/Woche in Höhe von 2.149,41 Euro. Für das Jahr 2025 errechnet sich bei einem Mindestlohn in Höhe 12,82 Euro bei 35 h/Woche ein Bruttomonatslohn in Höhe von 1.942,87 Euro und bei 40 h/Woche in Höhe von 2.220,42 Euro. Liegt hiernach eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit vor, kann sich die zu verlangende Zukunftsprognose lediglich noch darauf beziehen, ob die aktuelle Vollzeit-Erwerbstätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft voraussichtlich fortdauern wird (vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 – juris Rn. 32 ff.).

70 II. Selbst wenn der Kläger seinen klageweise geltend gemachten Anspruch auch auf § 8 StAG stützen könnte, wäre er nicht einzubürgern. Gemäß § 8 Abs. 1 StAG in der seit dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

71 1. handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,

72 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

73 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

74 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

75 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er, wie ausgeführt, nicht im Stande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren.

76 Von diesem Erfordernis wäre im Falle des Klägers auch nicht auf Grund der sogenannten „Härtefallklausel“ des § 8 Abs. 2 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Dabei ist diese Vorschrift restriktiv anzuwenden, da sie nach ihrer Konzeption auf besondere Ausnahmefälle beschränkt sein soll (vgl. BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 8 StAG Rn. 68). Eine besondere Härte im Sinne dieser Norm kann nur dann angenommen werden, wenn sie durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt ist und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 5/11 – NVwZ 2012, 1250 Rn. 39). Daher kann selbst in einem Fall, in dem ein Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozialleistungen bzw. den Umstand, dass er bedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII ist, nicht zu vertreten hat, kein Raum für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift bestehen, da diese Situation weder durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen wird, noch durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest abgemildert werden kann (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 28. Juni 2012 – 1 A 35/12 – juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 19 E 845/23 – BeckRS 2023, 36157 Rn. 12). Nach diesen Maßgaben wäre für den Kläger ein Härtefall nicht anzunehmen.

77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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