AG Magdeburg, 2025-12-22, 140 C 782/24

140 C 782/24Tribunal de première instance22 déc. 2025

Texte intégral

AG Magdeburg — 140 C 782/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-22

Aktenzeichen: 140 C 782/24

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz sowie Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung wegen behaupteter Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

2 Die Beklagte betreibt in der Europäischen Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet unter anderem über www.facebook.comDienste an, die bis zum 07.11.2023 kostenlos waren.

3 Die Klägerin ist bei der Beklagten unter der E-Mail-Adresse MS …angemeldet und nutzt diese insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und für Diskussionen mit anderen Nutzern.

4 Die Beklagte schaltete für die Klägerin personalisierte Werbung.

5 Mit Wirkung zum 25.05.2018 änderte die Beklagte ihre Nutzungsbedingungen auf der gesamten Plattform dahingehend, dass die Werbung nunmehr eine vertragliche Leistung zwischen den Parteien darstellen sollte.

6 Die Beklagte verlangte von der Klägerin eine entsprechende Zustimmung mit Wirkung ab dem 07.11.2023. Alternativ wurde den jeweiligen Nutzern angeboten konnte ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen. Am 08.11.2023 stimmte die Klägerin der Verwendung ihrer Daten zu. Die Klägerin schloss zu keinem Zeitpunkt ein kostenpflichtiges Abonnement ab. Sie nutzt die Dienste der Beklagten weiter mit personalisierter Werbung

7 Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.04.2025 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.500,00 € sowie zur Löschung bzw. Einschränkung der personenbezogenen Daten der Klägerin vergeblich auf.

8 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei ein Schaden i.H.v. 1.500,00 € entstanden. Ein Anspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO sowie aus nationalem Recht. Die Datenverarbeitung der Beklagten zur Schaltung personalisierte Werbung sei unter Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt, nachdem bis zum 07.11.2023 keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt worden sei. Die Datenverarbeitung sei zur Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich gewesen. Die Daten seien unerlaubt verarbeitet worden. Die DSGVO sei absichtlich umgangen worden. Deshalb sei auch ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.500,00 € angemessen.

9 Die Klägerin beantragt,

10 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.500,0 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, die im Zeitraum zwischen dem 25.05.2018 dem 02.11.2023 zum Nutzungsverhalten der Klägerin erfassten personenbezogenen Daten

12 a.zu löschen, soweit die Daten ausschließlich zu Werbezwecken verarbeitet werden,

13 b. andere Verarbeitungszwecke als Werbezwecke einzuschränken, soweit die Daten zu Plattformnutzung notwendig sind.

14 3. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen

15 Rechtsanwaltskosten i.H.v. 540,50 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16 An die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag zu 2. stelle eine unzulässige alternative Klagehäufung dar. Darüber hinaus habe die Klägerin bereits einen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Zudem liege ein Verstoß gegen die DSGVO nicht vor. Die Beklagte habe sich zulässig vor dem 05.04.2023 wirksam auf die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung und vom 05.04.2023 bis zum 07.11.2023 auf überwiegend berechtigte Interessen an der Verarbeitung personenbezogener Daten berufen.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach -und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist zulässig.

19 Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Es werden im vorliegenden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, die auf unterschiedlichen Daten beruhen.

20 Die Klage ist jedoch unbegründet.

21 Der Klägerin steht ein Anspruch Schadensersatz i.H.v. 1.500,00 € gemäß Art 82 Abs. 1 DSG VO nicht zu.

22 Zwar hat gemäß Art 82 Abs. 1 DSGVO jede Person, der wegen der Verletzung der DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz, doch hat im vorliegenden die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie einen Schaden infolge eines Verstoßes gegen die DSGVO erlitten hat. Es fehlt hierzu an einem substantiierten Vortrag. Die abstrakten Ausführungen der Klägerin unter welchen Voraussetzungen ein Schaden entstehen könnte, sind nicht ausreichend. Insbesondere auch der Vortrag, ein „ungutes Gefühl“ zu haben, ist nicht geeignet einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Klägerin von einem Verstoß gegen die DSGVO auszugehen wäre. Denn ein Verstoß als solcher ist nicht geeignet, einen Schaden adäquat-kausal zu begründen. Im Übrigen ist das Verhalten der Klägerin auch nicht nachvollziehbar. Auf der einen Seite will die Klägerin für sich einen immateriellen Schadensersatz in Anspruch nehmen, der ihr durch die Inanspruchnahme ihrer Daten entstanden sei. Auf der anderen Seite hat sie der Verwendung der Daten ab dem 08.11.2023 zugestimmt, deren Verwendung sie zuvor gerügt hat. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um auf diese Weise die Nutzung ihrer Daten zu verhindern. Dies hat die Klägerin jedoch unterlassen.

23 Entsprechend kann die Klägerin ihren Anspruch mangels substantiierter Darlegung eines ihr entstandenen Schaden auch nicht aus nationalem Recht herleiten.

24 Der Klägerin steht weiterhin auch ein Anspruch auf Löschung bzw. Einschränkung ihrer Daten gemäß Art 17 DSGVO nicht zu.

25 Ein Anspruch aus Art 18 DSGVO ist ebenfalls zu verneinen. Wie bereits dargelegt, hat die Klägerin am 08.11.2023 eingewilligt, dass die Beklagte weiterhin Daten zu Werbezwecken verwenden darf. Somit gehen sowohl der Löschungs-als auch der Einschränkungsanspruch ins Leere.

26 Mangels Bestehen einer Hauptforderung ist auch das Bestehen des Freistellungsanspruches zu verneinen.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

28 Die die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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