VG Halle (Saale) 7. Kammer, 2025-10-21, 7 A 368/23 HAL

7 A 368/23 HALTribunal administratif / Chamber 721 oct. 2025

Regest

Glücksspielrecht – Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Sozialkonzeptes von virtuellen Automatenspielen bezüglich einer flexiblen Spieldauer von unter 3 Sekunden – Unschlüssiges und widersprüchliches Konzept – Verstoß gegen durchschnittliche Dauer von 5 Sekunden bei Auslegung von § 22a Abs. 6 GlüStV 2021 nach Sinn und Zweck

Texte intégral

VG Halle (Saale) 7. Kammer — 7 A 368/23 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-21

Aktenzeichen: 7 A 368/23 HAL

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 GlüStVtr ST 2021, § 22a GlüStVtr ST 2021

Leitsatz

Glücksspielrecht – Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Sozialkonzeptes von virtuellen Automatenspielen bezüglich einer flexiblen Spieldauer von unter 3 Sekunden – Unschlüssiges und widersprüchliches Konzept – Verstoß gegen durchschnittliche Dauer von 5 Sekunden bei Auslegung von § 22a Abs. 6 GlüStV 2021 nach Sinn und Zweck

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin,

2 ihr sowie ihren Prozessbevollmächtigten zu gestatten, die Teilnehme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten,

3 wird abgelehnt.

4 Nach § 102a Abs. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung gestatten. Diese Vorschrift ist als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, nach Ermessen über den Einsatz von Videokonferenztechnik zu entscheiden. Einen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte begründet sie grundsätzlich nicht. Unabhängig davon, dass hier die Durchführung einer Videokonferenz wohl nicht angezeigt ist, ist Voraussetzung für eine solche Verfahrensweise, dass die erforderliche Technik vorhanden ist (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 7. April 2020 – 5 B 30/19 D -, juris). Eine solche Technik steht dem Verwaltungsgericht indes nicht zur Verfügung.

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 5 VwGO).

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