VG Halle (Saale) 3. Kammer, 2025-11-04, 3 A 177/22 HAL

3 A 177/22 HALTribunal administratif / 3e chambre4 nov. 2025

Texte intégral

VG Halle (Saale) 3. Kammer — 3 A 177/22 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-04

Aktenzeichen: 3 A 177/22 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin, ein nicht bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, begehrt die Freistellung einer Teilfläche eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks von Bahnbetriebszwecken.

2 Ursprünglich betrieb die DB Netz AG die Bahnstrecke 6680 Bahnhof Naumburg (Saale) (a) – Bf. Teuchern (a). Ab dem 1. Oktober 2013 war die Strecke an die Klägerin verpachtet, die sie zunächst vollständig weiterbetrieb.

3 Mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2017 erwarb die Klägerin unter anderem das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung Naumburg nebst Zubehör von der Deutschen Bahn AG. Am 28. Februar 2019 wurde sie als Eigentümerin im Grundbuch der Stadt Naumburg eingetragen. Auf dem Grundstück befinden sich die Anlagen des Güterbahnhofs Naumburg (Saale) Ost mit Ladestraße, Ladegleisen und Laderampe, die teilweise bereits zurückgebaut waren. Diese ursprünglich vorhandenen Eisenbahnanlagen sind lediglich über die zur Strecke Naumburg (Saale) Hbf. (a) – Hp. Wethau (e) gehörende Eisenbahninfrastruktur zu erreichen. Ein direkter Anschluss an den Streckenabschnitt Wethau – Teuchern existiert nicht.

4 Am 16. April 2020 bestätigte das Ministerium für Landwirtschaft und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Klägerin die fiktiv erteilte Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur vom Haltepunkt Wethau bis zum Bahnhof Teuchern. Die Klägerin betrieb in der Folgezeit nur noch den Streckenabschnitt Bf. Naumburg (Saale) Hbf. (a) – Hp Wethau (e).

5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 beantragte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin die Freistellung einer Teilfläche von 17.224 m2 des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Naumburg – Streckennummer 6680, Naumburg (Saale) Hbf – Teuchern, Streckenkilometer 2,268-3,115 – von Bahnbetriebszwecken. Eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung habe seit mindestens 2013 nicht stattgefunden, eine Betriebsgenehmigung sei nicht beantragt. Die vorhandenen Anlagen seien nicht betriebsfähig und bereits in teilweise zurückgebautem Zustand übernommen worden. Konkrete Anfragen zur Nutzung bzw. Wiederinbetriebnahme der Bahnanlagen habe es nicht gegeben.

6 Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 veranlasste die Beklagte die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur beantragten Freistellung. Diese erschien am 8. Februar 2021 und forderte die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gemäß § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, dazu auf, Anregungen und Bedenken hinsichtlich der Freistellung binnen eines Monats vorzutragen.

7 Ausweislich eines Protokolls über eine Zusammenkunft zwischen der Klägerin und der S. GmbH am 2. Februar 2021 hielten diese fest, dass die Klägerin weder die Gesamtstrecke abgeben noch Infrastruktur verpachten wolle. Unabhängig eines Kaufangebots der S. GmbH wolle die Klägerin das Freistellungsverfahren weiter vorantreiben.

8 Die Deutsche Bahn AG teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2021 mit, dass hinsichtlich der Freistellungsfläche kein Verkehrsbedürfnis bestehe und auch langfristig keine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung zu erwarten sei.

9 Mit Schreiben vom 16. März 2021 erhob die S. GmbH Einspruch gegen die beantragte Freistellung mit dem Hinweis, dass sie am 12. November 2020 einen Antrag auf Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG beim Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt für die gesamte Strecke 6680 und die dazu gehörigen Anlagen gestellt habe. Den Einspruch präzisierte sie mit E-Mail vom 6. April 2021.

10 Mit E-Mail vom 18. März 2021 teilte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt mit, dass die Maßnahme nicht raumbedeutsam sei. Die Belange der Raumordnung und Landesentwicklung würden nicht berührt, weil das Hauptgleis nicht betroffen und weiterhin befahrbar sei.

11 Mit Bescheid vom 12. April 2021 lehnte die Beklagte die beantragte Freistellung einer Teilfläche von 17.224 m2 des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Naumburg – Streckennummer 6680, Naumburg (Saale) Hbf – Teuchern, Streckenkilometer 2,268-3,115 – von Bahnbetriebszwecken ab. Für das Flurstück bestehe weiterhin ein Verkehrsbedürfnis. Die S. GmbH habe gegenüber der Klägerin kundgetan, an einer Pacht der Bahnanlagen interessiert zu sein. Zudem habe sie am 12. November 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung für die Strecke 6680 nach § 6 AEG gestellt. Darin habe sie das langfristige Nutzungsinteresse ernsthaft und nachvollziehbar begründet.

12 Mit Schreiben vom 23. April 2021 legte die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein.

13 Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 begründete die Klägerin den Widerspruch damit, dass allein streitig sei, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnanlagen ein Verkehrsinteresse vorliege. Ein solches sei aus dem Schreiben der S. GmbH abgeleitet worden. Diese habe jedoch weder ein eigenes noch ein Verkehrsinteresse Dritter vorgetragen bzw. nachgewiesen.

14 Die S. GmbH sei kein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie sei auch nicht als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betreiberin für die stillgelegte Strecke Wethau-Teuchern. Ihr fehle die entsprechende Unternehmensgenehmigung nach § 6 AEG. In einem Verfahren nach § 23 AEG seien indes nur die Belange eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu berücksichtigen, das im Zeitpunkt der Beantragung Inhaber der Genehmigung nach § 6 AEG für die betroffene Strecke oder die jeweils angrenzenden Strecken sei. In Bezug auf den bereits im November 2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung habe die S. GmbH bislang weder ein Betriebskonzept noch den sich daraus ergebenden Finanzierungsbedarf dargelegt noch nachgewiesen, dass sie zu einer entsprechenden Finanzierung in der Lage sei. Die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnanlagen seien durch die von dem Antrag erfasste stillgelegte Strecke zwischen Teuchern und Wethau nicht zu erreichen. Selbst wenn dieser positiv zu verbescheiden wäre, schließe dieser an die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnanlagen nicht an.

15 In Gesprächen mit der S. GmbH habe diese keine Eisenbahnverkehrsunternehmen benennen können, die Interessen an einer Trassenbestellung hätten. Die Nachfrage bei den benannten Unternehmen, die vermeintlich Ware über den Streckenabschnitt transportieren lassen wollten, habe ergeben, dass ein solches Interesse nicht bestehe.

16 Am 15. Juni 2021 widerrief das Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt die am 16. April 2020 fiktiv erteilte Stilllegungsverfügung des Abschnittes Wethau – Teuchern der Strecke 6680. Die dagegen erhobene Klage vor dem erkennenden Gericht wurde am 11. März 2022 durch Vergleich beendet (Az. 3 A 198/21 HAL). Die Unternehmensgenehmigung der Klägerin umfasst in der Folge nur noch den Streckenabschnitt Naumburg (Saale) Hauptbahnhof (Bahnkilometer 0,805) bis Haltepunkt Wethau (Bahnkilometer 6,990) (einschließlich der Bahnsteige 1 und 2 der Verkehrsstation Bahnhof Naumburg (Saale) Ost). In dem Vergleich wurde festgehalten, dass die fiktiv erteilte und mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur vom Haltepunkt Wethau bis zum Bahnhof Teuchern unverändert fortbesteht.

17 Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 an die Beklagte nahm die S. GmbH im Widerspruchsverfahren Stellung. Sie verwies darauf, dass sie am 1. Dezember 2017 von der Klägerin informiert worden sei, dass diese mit einem anderen Interessenten zur Wiederinbetriebnahme der zur Freistellung vorgesehenen Anlagen in Verbindung stehe und sich bei ihr melden werde, wenn kein Vertragsabschluss zustandekomme.

18 Sie sei ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit bedeutenden Partnern, die die Anlagen im Bahnhof Naumburg Ost würden nutzen wollen. Sie habe ein gutes Netzwerk zu lokalen Akteuren aus Wirtschaft und Politik. Sie wolle die Nebengleise, Ladestraße und Nebenanlagen im Bahnhof Naumburg Ost reaktivieren und einer für die gesamte Region mobilisierenden Nutzung zuführen. Die Nebengleise und die Ladestraße seien nach ihr vorliegendem Kartenmaterial nicht stillgelegt, sodass diese erst zur Abgabe an Dritte auszuschreiben seien. Sie beschäftige sich seit dem Jahr 2011 mit der Strecke Naumburg-Teuchern und werde der Klägerin ein Kaufangebot unterbreiten.

19 Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 an die Beklagte begründete die Klägerin den Widerspruch weitergehend damit, dass der Widerrufsbescheid zur Aufhebung der Stilllegung vom 15. Juni 2021 auf Grundlage des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Halle vom 11. März 2022 aufgehoben worden sei. Die auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Eisenbahninfrastruktur sei bereits von der Deutschen Bahn AG stillgelegt worden, bevor das Stilllegungsverfahren durchgeführt worden sei, innerhalb dessen sie die Eisenbahnanlagen übernommen habe. In den Ausschreibungen zur Stilllegung sei die verfahrensgegenständliche Eisenbahninfrastruktur bereits nicht mehr benannt gewesen. Eine Unternehmensgenehmigung sei dafür nicht beantragt worden, auch eine Inbetriebnahme sei nicht erfolgt. Sie sei insofern zu keinem Zeitpunkt Betreiberin der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Eisenbahnanlagen gewesen.

20 Kein Beteiligter habe ein Interesse an der Durchführung von Eisenbahnverkehr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bzw. der dort befindlichen Eisenbahninfrastrukturen vorgetragen. Auch die Äußerungen der S. GmbH ließen nicht auf ein Verkehrsinteresse schließen.

21 Ein rentierlicher Eisenbahnverkehr und ein rentierlicher Betrieb einer Serviceeinrichtung sei auf der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Eisenbahninfrastruktur weder in der näheren noch in der ferneren Zukunft zu erwarten.

22 Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 an die Beklagte führte die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus, dass die Planungsabsichten der S. GmbH auch deshalb nicht zu berücksichtigen seien, weil ihre Stellungnahme verspätet eingegangen sei, was jedenfalls einen Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit des Ansinnens zulasse.

23 Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche Eisenbahninfrastruktur an beiden Enden im Bereich des Bahnhofs Naumburg (Saale) Ost lediglich über die Eisenbahninfrastruktur Naumburg (Saale) Hbf – Hp Wethau zu erreichen sei, die sie selbst betreibe. Sie beabsichtige nicht, diese Eisenbahninfrastruktur abzugeben und führe darüber mit der S. GmbH auch keine Vertragsverhandlungen. Es bestehe deshalb trotz des Antrags der S. GmbH auf Erteilung einer Genehmigung für die Gesamtstrecke Naumburg – Teuchern keine Aussicht, dass sie zu einem anschließenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen werde.

24 Überdies könnten nur ganz konkrete Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Vortrag der S. GmbH in der E-Mail vom 6. April 2021 sei hinsichtlich vermeintlicher Kunden, die Gütertransporte durchführen wollten, substanzlos. Zu fordern sei ein Instandsetzungs- und Betriebskonzept, das plausible Angaben enthalten müsse. Der Investitionsaufwand und die unternehmensbezogene Leistungsfähigkeit seien darzustellen.

25 Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 an die Beklagte bestätigte die S. GmbH das Interesse, die zur Freistellung beantragten Eisenbahnbetriebsflächen im Bahnhof Naumburg Ost zu übernehmen und kurzfristig wieder für den Eisenbahnbetrieb zu nutzen. Sie habe der Klägerin zwei Kaufangebote unterbreitet, nämlich am 25. Juni 2021 für die Strecke Naumburg (a) – Teuchern (a) und am 15. Dezember 2021 für die Nebengleise und weiteren Eisenbahnbetriebsflächen im Bahnhof Naumburg Ost. Am 20. Dezember 2021 habe die Klägerin das erstgenannte Angebot abgelehnt und den Eingang des zweiten Angebots bestätigt. Die Verhandlungen würden seit Mitte Januar 2022 ruhen. An den Kaufangeboten und an dem Antrag auf Unternehmensgenehmigung für die frühere Strecke Naumburg (a) – Teuchern (a) werde weiter festgehalten.

26 Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 an die Beklagte übersendete die S. GmbH ein Konzept zur Übernahme der Öffentlichen Serviceeinrichtung Bahnhof Naumburg Ost und verwies darauf, dass sie damit die Ernsthaftigkeit ihres Anliegens zur Übernahme deutlich mache. Für erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen an der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur würden darin Gesamtkosten von 80.000 EUR veranschlagt. Diesen Betrag könne sie finanzieren. Durch die künftig geplante Nutzung der Eisenbahninfrastruktur als öffentliche Serviceeinrichtung könne diese auskömmlich betrieben werden. Darüber hinaus übermittelte sie eine Absichtserklärung der L... mbH aus Werra-Suhl-Tal, eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, vom 12. Juli 2022, mit der diese mitteilte, dazu bereit zu sein, zukünftig die durch die S. GmbH zu schaffende Öffentliche Serviceeinrichtung im Bahnhof Naumburg Ost nach marktüblichen Konditionen zu nutzen. Die Nutzung werde hauptsächlich in der Abstellung von Wagen und als Umschlagstelle für Baustoffe zwischen Straße und Schiene bestehen.

27 Mit Schreiben vom 25. August 2022 an die Beklagte nahm die Klägerin zum Nutzungskonzept der S. GmbH unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung und eine Stellungnahme des Dipl-Ing. Heiko S... Stellung. Danach fehle es der vorgelegten Betriebskonzeption schon an einer sachverständigen Untersetzung des tatsächlich vorgesehenen Betriebes der Serviceeinrichtung und der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines sicheren Betriebs dieser Serviceeinrichtung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass entgegen der vorgelegten Konzeption einzelne Gleisanlagen nicht mehr oder nur noch rudimentär vorhanden seien. Tatsächlich seien für die Ermöglichung des vorgesehenen Betriebs Investitionen von mindestens 1.282.505,00 EUR notwendig. Auch die der Konzeption zugrundegelegte Gleislänge von 2.500m entspreche nicht den Verhältnissen vor Ort. Vielmehr sei von einer nutzbaren Gleislänge von lediglich 860m auszugehen. Die L... mbH habe auf Nachfrage keine konkreten Angaben über erwartete Aufträge hinsichtlich der Nutzung der Gleise zum Abstellen von Fahrzeugen und Waggons bzw. zum Umschlagen von Baumaterialien machen können. Ein rentierlicher Betrieb der auf dem Grundstück noch vorhandenen Eisenbahninfrastruktur als Serviceeinrichtung für das Be- und Entladen im Rahmen des Gütertransportes und dem Abstellen von Eisenbahnfahrzeugen sei nicht möglich.

28 Mit Schreiben vom 21. September 2022 an die Beklagte bestätigte die S. GmbH das Interesse, die zur Freistellung beantragten Eisenbahnbetriebsflächen im Bahnhof Naumburg Ost zu übernehmen und als Öffentliche Serviceeinrichtung zu betreiben.

29 Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Ablehnungsbescheid vom 12. April 2021 sei rechtmäßig. Es fehle an einem Wegfall des Verkehrsbedürfnisses. Dafür seien die Bekundungen der nutzungsinteressierten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. Ein aktuelles Verkehrsbedürfnis bestehe nur dann nicht mehr, wenn von keiner Seite ein Interesse an der eisenbahnspezifischen Nutzung des jeweiligen Grundstücks geäußert werde. Voraussetzung sei, dass kein Eisenbahnverkehrsunternehmen Personen- oder Güterverkehr erbringe oder angemeldet habe, für den die Nutzung der fraglichen Betriebsanlage erforderlich sei. Darüber hinaus dürfe langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung nicht mehr zu erwarten sein. Die Erklärung des langfristigen Nutzungsinteresses müsse nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine konkrete Bereitschaft zur Übernahme der Bahnanlagen sei nicht erforderlich, weil die von § 23 Abs. 1 AEG verlangte Prognose konkrete Dispositionen nicht voraussetze. Die S. GmbH habe der Klägerin bereits am 15. Dezember 2020 ein Kaufangebot bezüglich der zur Freistellung beantragten Eisenbahnbetriebsfläche unterbreitet. Zudem habe sie ein Nutzungskonzept sowie eine Erklärung eines an der Nutzung der Serviceeinrichtung interessierten Eisenbahnverkehrsunternehmens vorgelegt und ihr weiterhin bestehendes Interesse an der Nutzung der Serviceeinrichtung im Bahnhof Naumburg Ost bekundet. Durch die von der Klägerin vorgelegte Kostenschätzung für die Inbetriebnahme werde das darin zum Ausdruck kommende Nutzungsinteresse nicht widerlegt.

30 Im Jahr 2023 wurde das streitgegenständliche Flurstück als Flur ... , Flurstück ... neu vermessen.

31 Der Antrag der S. GmbH auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2024 abgelehnt. Über die dagegen erhobene Klage der S. GmbH ist bislang noch nicht entschieden worden (Az. 3 A 96/24 HAL).

32 Am 27. Dezember 2024 beantragte die Klägerin beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Stilllegung der Strecke Naumburg Ost (a) – Wethau (e). Dieser wurde mit Bescheid vom 31. März 2025 abgelehnt, der später durch den ablehnenden Bescheid vom 5. Mai 2025 ersetzt wurde. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin am 28. April 2025 Klage beim erkennenden Gericht, über die bislang nicht entschieden wurde (Az. 3 A 137/25 HAL).

33 Bereits am 3. November 2022 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

34 Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Der Sachvortrag der S. GmbH stehe der begehrten Freistellung nicht entgegen.

35 Der Vortrag der S. GmbH sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht anhörungsberechtigt sei. Die S. GmbH sei selbst dann kein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welches an die zur Freistellung beantragte Eisenbahninfrastruktur anschließe, wenn ihr eine Unternehmensgenehmigung für die derzeit stillgelegte Teilstrecke Hp Wethau (a) – Bf. Teuchern (a) erteilt würde. Der Kreis derjenigen, deren Stellungnahmen im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien, werde durch § 23 Abs. 2 AEG begrenzt. Zu berücksichtigen seien deshalb nur die Interessen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das bereits an die zur Freistellung vorgesehene Eisenbahninfrastruktur anschließe. Andernfalls seien sämtliche zumindest in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Rahmen einer Freistellung durch die Veröffentlichung zur Stellungnahme aufgerufen und zu beteiligen. Das Verfahren über die Freistellung würde damit einem zweiten Verfahren über die Stilllegung gleichkommen. Ein Stilllegungsverfahren müsse einem Freistellungsverfahren zwingend vorausgehen.

36 Zudem seien die Einwendungen der S. GmbH nicht zu berücksichtigen, weil sie verfristet vorgebracht worden seien. Aus der Fristsetzung folge eine Selbstbindung der Verwaltung dahingehend, dass sie nachträglich eingehende Stellungnahmen nicht mehr berücksichtigen werde.

37 Nach § 23 AEG sei zudem eine gebundene Entscheidung zu treffen. Einen eigenen Ermittlungs- und Entscheidungsspielraum habe die Beklagte daher nicht. Sie könne deshalb nicht über das von den Anhörungsberechtigten in deren Stellungnahmen Mitgeteilte hinaus Planungen von Nichtanhörungsberechtigten im Rahmen einer eigenen Entscheidung berücksichtigen.

38 Schließlich werde durch den Vortrag der S. GmbH auch kein der Freistellung entgegenstehendes Verkehrs- bzw. künftiges Nutzungsinteresse glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Es könnten insofern nur ganz konkrete Vorhaben Berücksichtigung finden. Ein Vortrag, der lediglich eine Reservierung der Infrastruktur für künftige Entwicklungsmöglichkeiten zum Gegenstand habe, sei nicht zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben werde das von der S. GmbH vorgetragene Vorhaben nicht gerecht. Das Verhalten der S. GmbH sei allein darauf gerichtet, sich in Konkurrenz zu ihr einen Vorteil zu verschaffen, sich selbst als künftige Eigentümerin und Betreiberin der Bahnstrecke Bf. Naumburg Ost (a) – Bf. Teuchern (a) an ihre Stelle zu setzen und sich das Eigentum an im Innenbereich der Stadt Naumburg gelegenen Grundstücken zu sichern. So habe diese die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für diese Strecke beantragt, obwohl sie wisse, dass sie selbst Inhaberin einer Betriebserlaubnis für den nicht stillgelegten Teil der Strecke sei und zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, dass sie den Betrieb der Strecke Bf. Naumburg (Saale) Hbf. (a) – Hp Wethau (a) aufgeben oder die Strecke an einen Dritten abgeben wolle. Einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die verfahrensgegenständliche Eisenbahninfrastruktur habe die S. GmbH nicht gestellt.

39 Hinsichtlich der künftigen Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der stillgelegten Strecke Hp Wethau (a) – Teuchern (a) sowie der Serviceeinrichtungen im Bahnhof Naumburg Ost sei deutlich geworden, dass die S. GmbH nur an einer Übernahme der gesamten Eisenbahninfrastruktur Naumburg (Saale) Hbf bis Teuchern einschließlich der zur Freistellung beantragten Anlagen interessiert sei. Die Abgabe der nicht stillgelegten Eisenbahninfrastruktur komme für sie aber nicht in Betracht. Die Verhandlungen seien deshalb gescheitert. Seit dem Jahr 2023 habe es mit der S. GmbH keine Gespräche mehr gegeben, in denen diese sich auch nur in irgendeiner Weise ernsthaft darum bemüht hätte, die Eisenbahninfrastruktur auf irgendeine andere Art und Weise zu betreiben. Ein Zugriff der S. GmbH auf die Eisenbahninfrastruktur sei ausgeschlossen. Der Verwirklichung ihres vermeintlichen Interesses steht damit ein unüberwindliches Hindernis entgegen.

40 Das von der S. GmbH vorgetragene Vorhaben der künftigen Nutzung der zur Freistellung beantragten Eisenbahninfrastruktur entbehre jeglicher realistischen Grundlage und verfolge lediglich den Zweck, die Umsetzung der von der Klägerin angestrebten Neuordnung der Eisenbahnanlagen im Bereich des Bahnhofs Naumburg zu verhindern. Die S. GmbH benenne in ihrem Nutzungskonzept keine konkreten Eisenbahnverkehrsunternehmen, die konkrete Bestellungen auf der streitgegenständlichen Strecke beabsichtigen oder auch nur planen würden. Das Konzept basiere allein darauf, dass die S. GmbH davon ausgehe, dass ein von ihr geschaffenes Service-Angebot letztlich auch Nachfrage zum Abstellen von Zügen mit sich bringe. Eine solche Nachfrage bestehe nicht. Die im Umkreis von 30km zur streitgegenständlichen Infrastruktur vorhandenen Verlade- und Abstelleinrichtungen seien in den letzten zwölf Monaten zu weniger als 40% ausgelastet. Eine Nachfrage sei überdies nur dann zu erwarten, wenn das Angebot zu einem Preis erfolgen könne, der am Markt üblich sei. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesnetzagentur sei für die Anmietung der Gleisanlagen mit einer Nutzlänge von 1.092m nach erfolgter Wiederinbetriebnahme ein Preis von 58,30 EUR pro Tag je Gleis anzusetzen. Wenn man den üblichen Auslastungsgrad von 40% und einen Unternehmergewinn von 5% berücksichtige, ergebe sich ein Tagespreis je Gleis von 153,03 EUR. Der durchschnittliche Angebotspreis für die Abstellungen von Eisenbahnwaggons auf Eisenbahninfrastrukturen im Umfeld von 30km liege bei 55,97 EUR am Tag je Gleis. Vor diesem Hintergrund sei eine Nachfrage der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur ausgeschlossen. Die L... mbH habe auf das Angebot, die Gleisanlagen insgesamt zu einem Jahrespreis von 106.390,85 EUR anzumieten, nicht reagiert.

41 Schließlich habe die Beklagte die beiden Flurstücke 1686 und 1688, Flur ... , Gemarkung ..., Strecke 6680 Naumburg (Saale) Hbf-Teuchern, km 2,470-2,520, auf Antrag der Stadt Naumburg von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Die vorgelegte Konzeption der S. GmbH sei jedoch nur dann umsetzbar, wenn auch die auf den bereits freigestellten Grundstücken gelegene Eisenbahninfrastruktur zu diesem Zweck genutzt werden könne. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen, gleichwohl habe sie die Freistellung erklärt. Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.

42 Die Klägerin beantragt,

43 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2022 zu verpflichten, die im Antrag vom 11. Dezember 2020 im Einzelnen benannten Teilflächen des im Eigentum der Klägerin befindlichen Flurstücks 1695 der Flur ... der Gemarkung ... von Bahnbetriebszwecken freizustellen.

44 Die Beklagte beantragt,

45 die Klage abzuweisen.

46 Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin jedenfalls keine unüberwindbaren Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zur streitgegenständlichen Bahnhofsinfrastruktur und der Finanzierbarkeit bzw. des Umfanges der voraussichtlichen Kosten für eine Reaktivierung aufgezeigt habe. Den Zugang zum übergeordneten Netz habe der Betriebspflichtige zukünftigen Anschließern zu ermöglichen. Der Frage der Finanzierbarkeit könne nur eine reduzierte Bedeutung zukommen, weil keine konkrete Fachplanung vorliege. Der Vortrag des Streckeninteressenten bleibe jedenfalls nicht derart vage und unbestimmt, dass nur ein „Freihalten“ des Grundstücks zu Lasten des jetzigen Eigentümers erfolgen würde. Entgegen dem klägerischen Vortrag sei die Nutzung nicht vollständig ausgeschlossen, zumal unstreitig schon abstrakt ein potentieller Kunde vorliege.

47 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

48 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

49 Die Klägerin begehrt im Wege der Versagungsgegenklage gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die Erteilung der Freistellung der streitgegenständlichen Grundstücke von der Beklagten. Eine solche ist vorliegend statthaft, weil es sich bei der begehrten Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. SchlHOVG, Urteil vom 18. August 2009 – 4 KS 6/08 – juris Rn. 32).

50 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung. Für die Entscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Jedenfalls bei einer auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken gerichteten Verpflichtungsklage sind die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (ausführlich OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2023 – 11 A 2213/20 – juris Rn. 65). Ausweislich der Übergangsvorschrift in § 38 Abs. 13 AEG ist jedoch die dem Anspruch zugrundeliegende Vorschrift des § 23 AEG in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

51 Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 AEG a.F. stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 AEG zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 S. 3 AEG a.F. erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Vor der Entscheidung hat die Planfeststellungsbehörde gemäß § 23 Abs. 2 AEG a.F. die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren (Nr. 1) und Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen, wobei die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme drei Monate nicht überschreiten soll (Nr. 2).

52 Die Kammer geht zunächst mit den Beteiligten davon aus, dass die Beklagte für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zuständig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass für die auf dem zur Freistellung beantragten Grundstück gelegenen Betriebsanlagen vorab keine Stilllegung nach § 11 AEG mehr zu erwirken ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Anlagen im ehemaligen Güterbahnhof Naumburg Ost bereits im stillgelegten Zustand von der Deutschen Bahn AG übernommen hat. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Soweit die S. GmbH im Verwaltungsverfahren Zweifel daran geäußert hat, dass für die streitgegenständliche Infrastruktur ein förmliches Verfahren nach § 11 AEG durchgeführt wurde, spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass ein solches ohnehin nicht erforderlich gewesen ist. § 11 AEG findet erst seit der Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29. August 2016 auf Serviceeinrichtungen Anwendung. Zuvor – also insbesondere auch in der Zeit vor der Übernahme der Gesamtstrecke von der Deutschen Bahn AG durch die Klägerin – bedurfte die Stilllegung einer Serviceeinrichtung keiner Genehmigung.

53 Die Klägerin war als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, auf dem sich noch Teile einer Betriebsanlage einer Eisenbahn befinden, auch berechtigt, einen Antrag auf Freistellung nach § 23 Abs. 1 S. 1 AEG a.F. zu stellen.

54 Gegenwärtig besteht hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke kein Verkehrsbedürfnis mehr. Abzustellen ist insofern auf den aktuellen Nutzungsbedarf (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2020 – 14 K 226/10 – juris Rn. 77 m.w.N.). Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin, wonach diese die Flächen im Jahr 2013 schon im stillgelegten Zustand von der Deutschen Bahn AG übernommen hat, findet bereits seit über 10 Jahren kein Eisenbahnverkehr auf der dort (teilweise noch) vorhandenen Eisenbahninfrastruktur statt. Von einem gegenwärtigen Verkehrsbedürfnis ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen.

55 Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass auch langfristig eine Nutzung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Zu prüfen ist, ob die Fläche auf Dauer nicht mehr Eisenbahnbetriebszwecken dient. Eine bahnfremde Nutzung soll erst dann möglich sein, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. Regelmäßig kann unterstellt werden, dass ein eisenbahnspezifisches Verkehrsinteresse langfristig fehlt, wenn im Stellungnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG a.F. keines der potentiell interessierten Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein solches Interesse hinsichtlich der fraglichen Grundstücke erklärt (BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 – 22 ZB 22.290 – juris Rn. 24 m.w.N.). Aus Sicht der Kammer geht mit der Aufzählung derjenigen, die im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach § 23 Abs. 2 AEG a.F. zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern sind, gleichwohl keine Einschränkung des Betrachtungshorizontes einher. Ausgehend vom Zweck der Vorschrift, den Betrieb und die wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung eines Schienenweges zu sichern (vgl. Pietrzyk, in: Kühling/Otte, AEG, ERegG, 1. Auflage 2020, § 23 AEG Rn. 24 m.w.N.), kann gegen eine positive Freistellungsentscheidung – als „actus contrarius“ der Planfeststellung – nur das öffentliche Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene (§ 1 Abs. 1 AEG) angeführt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 L 66/17 – juris Rn. 14). Dabei dient das Stellungnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG a.F. nicht dazu, eigene Rechte der in Absatz 2 aufgeführten Stellen zu wahren, sondern verfolgt den Zweck, Erkenntnisse und Informationen zu gewinnen, die für die Entscheidung über die Freistellung von Bedeutung sein können (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 – 7 B 39.09 – juris Rn. 19 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung). Damit soll eine möglichst umfassende Grundlage für die Beurteilung geschaffen werden, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und auch langfristig nicht zu erwarten ist (BayVGH, Urteil vom 9. Juli 2013 – 22 B 13.475 – juris Rn. 20). Die Prüfung verfolgt insofern einen umfassenden, am öffentlichen Interesse orientierten Ansatz. Daher ist die Beklagte nicht darauf beschränkt, bei der Prüfung der langfristigen Nutzungserwartung im Rahmen der Zweckbestimmung ausschließlich die Stellungnahmen der in § 23 Abs. 2 AEG a.F. Genannten zu berücksichtigen. Eine Einengung des Betrachtungshorizontes würde diesem umfassenden Ansatz entgegenstehen. Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn ein vorgetragenes – und womöglich ein künftiges Verkehrsbedürfnis widerspiegelndes – Nutzungsinteresse nur deshalb nicht zu berücksichtigen wäre, weil die nutzungsinteressierte Person nicht formal zu beteiligen ist. Dies gilt umso mehr, wenn seit der Stilllegung ein großer Zeitraum vergangen ist, in dem sich der Gesamtkontext, innerhalb dessen das Verkehrsbedürfnis zu beurteilen ist, geändert haben kann, oder – wie hier – ein förmliches Stilllegungsverfahren nicht stattgefunden hat. § 23 Abs. 2 AEG a.F. ist vor diesem Hintergrund nicht in dem Sinne zu verstehen, dass er den Kreis der Äußerungsberechtigten festlegt, sondern als Auflistung der von einer Freistellung unmittelbar Betroffenen, deren Stellungnahmen ein besonderes Gewicht haben können und die deshalb von der zuständigen Planfeststellungsbehörde ausdrücklich – wenn auch nicht individuell – auf den Freistellungsantrag und auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen sind (a.A. wohl Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 40; Pietrzyk, in: Kühling/Otte, AEG, ERegG, 1. Auflage 2020, § 23 AEG Rn. 35 m.w.N.).

56 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, auch das erklärte Nutzungsinteresse der S. GmbH der Prüfung einer langfristigen Nutzungserwartung zugrundezulegen, obwohl sie nicht zum Kreis derjenigen gehört, die nach § 23 Abs. 2 AEG a.F. zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern sind. Darauf, dass die S. GmbH – ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen – derzeit nicht über Eisenbahninfrastruktur verfügt, die an die vom Antrag betroffene Infrastruktur anschließt, und auf die Frage, ob dies zukünftig der Fall sein wird, kommt es insofern nicht an. Dies gilt umso mehr, weil die S. GmbH eine Nutzung der zur Freistellung beantragten Flächen als Serviceeinrichtung anstrebt, war zwar grundsätzlich einen Anschluss an das Eisenbahnnetz voraussetzt, der jedoch nicht zwingend über eine selbst betriebene Strecke erfolgen muss.

57 Der Berücksichtigung des von der S. GmbH angemeldeten Nutzungsinteresses steht nicht entgegen, dass die Mitteilung der S. GmbH am 16. März 2021 nicht innerhalb der einmonatigen Stellungnahmefrist erfolgte, die die Beklagte im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom 8. Februar 2021 festgesetzt hatte. Denn insofern ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Ausschlussfrist handeln soll. Vielmehr verfolgt die Fristsetzung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 AEG a.F., wonach die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen drei Monate nicht überschreiten soll, den Zweck, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Entscheidung über den Freistellungsantrag wegen des noch zu erwartenden Eingangs von Stellungnahmen nicht getroffen werden kann, zugunsten des Antragstellers zu begrenzen. Dies schließt es jedoch nicht aus, Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist, aber vor einer Entscheidung über den Freistellungsantrag eingehen, zu berücksichtigen.

58 Die Berücksichtigung von Einwendungen von Personen, die in der Aufzählung des § 23 Abs. 2 AEG a.F. nicht enthalten sind, führt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dazu, dass der Beklagten ein gesetzgeberisch nicht gewollter Ermittlungs- und Entscheidungsspielraum zuteil würde. § 23 Abs. 2 AEG a.F. umschreibt lediglich die Ermittlungspflicht der Beklagten im Rahmen des Freistellungsverfahrens, trifft aber nicht zugleich eine Aussage über einen maximalen Umfang ihrer Ermittlungstätigkeit. Das Stellungnahmeverfahren nach § 23 AEG dient dem Zweck, die tatsächlichen Umstände, die für den Erhalt der Infrastruktur sprechen, möglichst vollständig zu erfassen. Die Kammer vermag darin, dass die Beklagte dabei auch Einwendungen Dritter, die in § 23 Abs. 2 AEG a.F. nicht ausdrücklich erwähnt sind, berücksichtigt, keine Erweiterung ihres Entscheidungsspielraums zu erkennen. Allein aus der Aufnahme weiterer Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung folgt kein eigener Entscheidungsspielraum der Behörde, zumal es sich auf Rechtsfolgenseite weiterhin um eine gebundene Entscheidung handelt.

59 Setzt eine künftige Nutzungserwartung zunächst nur voraus, dass im Rahmen einer Nutzungsmöglichkeit ein entsprechendes Interesse bekundet wird, so sind an die Erklärungen eines langfristigen Nutzungsinteresses im Interesse der Planungshoheit der Gemeinde und auch zum Schutz des an einer bahnfremden Nutzung oder Verwertung interessierten Grundstückseigentümers gleichwohl gewisse Anforderungen zu stellen. Sie müssen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine „Reservierung“ von Bahngrundstücken für zukünftige – möglicherweise nicht präzisierte – Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG nicht (OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 8 B 1652/09.AK – juris Rn. 69 m.w.N.). Es muss insofern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass das Nutzungsinteresse tatsächlich in eine Nutzung der zur Freistellung beantragten Infrastruktur mündet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vorliegend – gleichsam inzident – eine Prüfung, ob ein Vorhaben planfeststellungsfähig wäre, durchzuführen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die konkret in Rede stehende Nutzungsabsicht der Eisenbahnbetriebsanlagen die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit aufweist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2020 – 14 K 226/10 – juris Rn. 88). Dabei gebietet es der bodenrechtliche Charakter der Widmung einer Fläche als Eisenbahnbetriebsfläche im Rahmen der nach § 23 AEG anzustellenden Prognose allein die in Rede stehende Tätigkeit bzw. Betriebsanlage zu betrachten (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2020 – 14 K 226/10 – juris Rn. 103). Aus den Formulierungen „langfristig“ sowie (Nutzungs-) „Erwartung“ in § 23 Abs. 1 AEG a.F. lässt sich jedoch schließen, dass die Detailschärfe und die Planungstiefe der im Stellungnahmeverfahren bekundeten Nutzungsinteressen nicht bereits die Bejahung der Frage erlauben müssen, dass und wie eine künftige eisenbahnspezifische Nutzung umgesetzt werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich sein soll, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. Ausreichend ist also, dass nach wie vor – notwendigerweise noch für eine weitere Konkretisierung offene – Belange mit nicht unerheblichem Gewicht für eine eisenbahnspezifische Nutzung sprechen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 – 22 ZB 22.290 – juris Rn. 26). Allein eine solche Lesart des § 23 AEG wird dem besonderen Wert gerecht, den der Gesetzgeber der Eisenbahninfrastruktur beimisst.

60 Gemessen daran sprechen die Gesamtumstände vorliegend dafür, dass es sich bei dem von der S. GmbH vorgelegten Konzept nicht nur um eine „Reservierung“ der Flächen handelt, sondern um eine ernsthafte Nutzungsabsicht. Insbesondere spiegelt sich der fortdauernde Wille der S. GmbH, Teile der Gesamtstrecke 6680, insbesondere auch die hier zur Freistellung beantragten Flächen, selbst zu betreiben, in dem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Unternehmensgenehmigung durch das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26. Februar 2024 wider.

61 Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte zwei weitere Flächen im näheren Umfeld des Güterbahnhofs Naumburg Ost auf Antrag der Stadt Naumburg freigestellt habe, ohne die das Konzept der S. GmbH sich nicht umsetzen lasse, ist dies aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Während sich der hier streitgegenständliche Freistellungsantrag auf die gesamten Nebengleise des Bahnhofs Naumburg Ost bezieht, die sich östlich der beiden Hauptgleise (die derzeit in Nutzung befindlichen Gleise 1 und 2) befinden, liegen die beiden Flurstücke, die nach Angaben der Klägerin in der Vergangenheit von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind, westlich der Hauptgleise, sodass eine direkte räumliche Verbindung mit den Flächen, deren Nutzung die S. GmbH anvisiert hat, nicht besteht. Auch nach Erörterung dieser Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist für die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die bereits freigestellten Flächen sich auf die Umsetzung des Betriebskonzepts der S. GmbH auswirken.

62 Der Umstand, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt, die zur Freistellung beantragten Flächen im Wege der Pacht oder im Rahmen eines Kaufvertrages an die S. GmbH abzugeben, kann für die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines erklärten Nutzungsinteresses nicht ausschlaggebend sein. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass letztlich ohne die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit an den streitgegenständlichen Bahnanlagen die S. GmbH ihr Nutzungskonzept nicht wird umsetzen können. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, dass ein geäußertes Nutzungsinteresse mangels Umsetzbarkeit keine Berücksichtigung findet. Denn andernfalls hätte es stets der Eigentümer, der im Zweifelsfall durch seinen Antrag auf Freistellung bereits zu verstehen gegeben hat, dass er eine Nutzung zu Bahnbetriebszwecken künftig nicht mehr forcieren wird, in der Hand, durch die Ablehnung entsprechender Übernahmeangebote eine langfristig zu erwartende Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung zu verhindern.

63 Schließlich ist für die Ernsthaftigkeit des Nutzungskonzeptes auch nicht entscheidend, ob die Klägerin dies für umsetzbar oder für wirtschaftlich sinnvoll hält. Schon im Rahmen eines fachplanungsrechtlichen Zulassungsverfahrens hat die Behörde (lediglich) vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Für das Verfahren nach § 23 AEG, bei dem gerade noch kein konkretes fachplanungsrechtliches Vorhaben zu prüfen ist, kann der Frage der Finanzierbarkeit daher allenfalls eine noch weiter reduzierte Bedeutung zukommen (BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 – 22 ZB 22.290 – juris Rn. 34 m.w.N.). Zwar bestehen auch aus der Sicht der Kammer Zweifel daran, dass das Nutzungskonzept der S. GmbH zu einem rentierlichen Betrieb der Strecke führen kann. Gleichwohl ist im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht die Vorlage eines bereits in allen Details ausgereiften Betriebskonzeptes zu verlangen. Dies gilt umso mehr, weil es sich bei der S. GmbH um ein Unternehmen handelt, das über Erfahrungen mit dem Betrieb von Serviceeinrichtungen verfügt, sodass jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich das von ihr vorgelegte Nutzungskonzept grundsätzlich – wenngleich möglicherweise mit anderen Investitionskosten – umsetzen lässt.

64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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