VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-03-28, 2 A 213/22 HAL

2 A 213/22 HALTribunal administratif / 2e chambre28 mars 2025

Texte intégral

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 213/22 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-28

Aktenzeichen: 2 A 213/22 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2025:0328.2A213.22HAL.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die klagende Firma wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten betreffend ein Nebengebäude.

2 Das Baugrundstück ist mit einem Bungalow bebaut und hat die Straßenbezeichnung Uferweg 32 in Trebbichau (Gemarkung Micheln, Flur 2 Flurstück 1172). Es liegt in einem Gebiet in der Nähe des Löbitzsees. In der näheren Umgebung befinden sich u.a. Wochenendbungalows. An der nördlichen (seitlichen) Grundstücksgrenze befand sich ein Nebengebäude. Weiteres zu dem in Rede stehenden Nebengebäude ist zwischen den Beteiligten streitig.

3 Das Gebiet liegt in der Schutzzone IV (Regenerationszone) des Biosphärenreservats „Mittlere Elbe“ (vgl. Informationsschreiben des damaligen Landkreises Köthen/Anhalt vom 02. August 2000 gerichtet an die „Besitzer von Wochenendhäusern im Naherholungsgebiet Löbitzsee“, wonach es sich um ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung i.S.d. Gesetzblattes Sonderdruck Nummer 1447 von 1990 handele; vgl. zudem die Hausmitteilung vom 08. Januar 2001). Es sei nicht gestattet, in dieser Schutzzone IV ungenehmigt Flächennutzungsänderungen und Bebauungen vorzunehmen. Das Erholungsgebiet Löbitzsee befinde sich, so das Informationsschreiben, im Außenbereich nach § 35 BauGB. Der Außenbereich diene vor allem der Naherholung und der Landwirtschaft. Wochenendbungalows seien im Außenbereich nicht privilegiert. Je Parzelle könnten ein Carport ohne Versiegelung und ein Bungalow mit 60 m2 zugelassen werden. Nicht genehmigungsfähig seien Garagen jeglicher Art, Neu- und Erweiterungsbauten und zusätzliche Versiegelungen (Blatt 289 ff. Beiakte [BA] A). Auf einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29. Mai 2020 ist auf dem Flurstück 1172 ein grenzständiges Nebengebäude ersichtlich (Blatt 293 BA A). Auf dem Luftbild auf Blatt 314 ist ebenfalls ein Nebengebäude ersichtlich (vgl. zudem die Luftbilder auf 214 ff. BA A; auch die Hausmitteilung vom 13. Februar 2020, Blatt 174 ff). Nach Abstimmung der betroffenen Behörden könnten eingeschossige Anbauten an vorhandene Wochenendhäuser bis zu einer Gesamtfläche von 60 m2 genehmigt werden (Wochenendhaus plus Anbau plus bereits durch bauliche Anlagen versiegelte Grundstücksflächen).

4 Unter dem 28. Juni 2002 erteilte der damalige Landkreis Köthen/Anhalt dem damaligen Eigentümer des Baugrundstücks eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Bungalows (Blatt 283 d. Beiakte A). Ausweislich der damaligen Bauvorlagen befinde sich das Baugrundstück im „Naherholungszentrum Micheln Am Löbitzsee, Nordufer“. Der vorhandene Bungalow solle „geringfügig“ dadurch erweitert werden, dass die vorhandene Terrasse massiv eingehaust werde. Es sollten keine zusätzlichen Flächen versiegelt werden, es werde lediglich die vorhandene, befestigte Terrasse überbaut (Blatt 273 d. Beiakte A). Weiter heißt es in den Bauvorlagen, dass das Baugrundstück im Biosphärenreservat „Mittlere Elbe“ liege. Als befestigte Fläche ist neben dem Bungalow ein „Carport/Abstellen“ aufgeführt mit den Abmessungen 7,40 x 3,20 m zuzüglich 3,70 x 3,20 m, insgesamt 35,52qm2 (Blatt 279 BA A).

5 Am 21. Februar 2019 wurde die Klägerin als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen (vgl. Grundbuchauszug, Blatt 10 d. Beiakte A).

6 Bei einer Ortsbesichtigung am 25. Januar 2019 nahm der Beklagte Kenntnis von Bautätigkeiten an dem seitlichen Nebengebäude. Er gab der Klägerin Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Nach einem Aktenvermerk habe die Klägerseite mitgeteilt, das Nebengebäude nach Hochwasserschäden lediglich „saniert“ zu haben. Das Nebengebäude weist Fenster und Türen und zur Straßenseite eine geschlossene Giebelwand auf, mithin keine PKW-Einfahrt oder Garagentor; zum rückwärtigen Bereich ist eine überdachte Terrasse bzw. ein weites Schleppdach errichtet (vgl. Fotodokumentation vom 30. Juni 2020, Blatt 346 ff. BA A). Im Inneren befindet sich eine Heizungsanlage sowie ein Abstellraum und ein Werkzeugraum/Geräteraum. Auf einem Plan auf Blatt 352 d. Beiakte A sind die Maße des Nebengebäudes mit 10,25 m Länge und 3,23 m Breite angegeben. Daran schließt sich unmittelbar eine „Überdachung“/ein Schleppdach an mit den Maßen 2,90 m x 3,23 m, die Gesamtlänge ist mithin 13,15 m.

7 Ausweislich eines Aktenvermerks vom 06. März 2019 über ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau hätten diese mitgeteilt, dass es sich um eine Sanierung handele, weil noch alte Pfeiler der baulichen Anlage zu sehen seien. Es liege Bestandsschutz und kein Neubau vor. Mit der damaligen Baugenehmigung für die Erweiterung des Wochenendhauses sei auch gleichzeitig das Nebengebäude genehmigt worden. Das Gebäude sei lediglich höher gebaut worden. Sie seien bei dem Kauf davon ausgegangen, dass es auf der Liegenschaftskarte verzeichnet sei und damit rechtmäßig errichtet sei. Die Klägerin habe das Grundstück im Dezember 2018 erworben und im Januar 2019 sei begonnen worden, das Nebengebäude zu sanieren, weil es im Zuge eines Hochwasserereignisses im Jahr 2013 stark beschädigt worden sei. Im Wesentlichen seien die geschädigten Holzbauteile (Schimmel) erneuert worden, die Abmaße des ursprünglichen Bestands seien eingehalten worden (vgl. etwa Stellungnahme vom 13. November 2019, Blatt 169 ff, Beiakte A).

8 Unter dem 22. Juli 2019 gab der Beklagten dem Gesellschafter sowie dessen Ehefrau Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Da der in Rede stehende Bungalow einschließlich Erweiterungsbau eine Grundfläche von 60,13 m2 habe, sei am 28. Juni 2002 die Baugenehmigung erteilt worden. Das Carport mit einer Grundfläche von 7,4 x 3,2 m und das Abstellgebäude mit einer Fläche von 3,7 x 3,2 m überschreite mit insgesamt 35,52 m2 den festgelegten Rahmen. Diese seien aber nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Für die Nebengebäude seien keine Baugenehmigungen erteilt worden.

9 Unter dem 02. August 2019 bestellten sich die (ersten) Bevollmächtigten der Klägerseite. Der bevollmächtigte Vertreter der Klägerseite führte aus, dass Bestandsschutz vorliege, weil das Nebengebäude unter § 11 Abs. 3 Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR falle und damit vor einem Rückbau geschützt sei. Denn es seien lediglich unwesentliche Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden. Außerdem sei ein Carport mit genehmigt worden. Unter dem 09. Oktober 2019 führte der Beklagte gegenüber den Bevollmächtigten aus, dass sich aus dem Lageplan zum Teilungsantrag und der erteilten Teilungsgenehmigung vom 29. Juni 1998, gefertigt am 13. März 1998 durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.Ing. Jürgen Heusel, entnehmen lasse, dass das Nebengebäude zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sei, sodass § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR (BevBauwV DDR) nicht greife (Blatt 121). Unter dem 28. Oktober 2019 teilten die Bevollmächtigten mit, dass das Mandat beendet sei. Unter dem 30. Oktober 2019 meldete sich ein anderer Bevollmächtigte und führte aus, man habe sich bereits mit dem Landesverwaltungsamt ins Benehmen gesetzt. Nur weil das Nebengebäude auf dem Teilungsantrag nicht dargestellt sei, bedeute dies nicht, dass es nicht existiert habe. Denn bei der Teilung sei es um die Parzellierung der Grundstücke und nicht um die vorhandenen Baulichkeiten gegangen. Den zahlreichen Luftbildaufnahmen sei zu entnehmen, dass dort Nebengebäude gestanden hätten.

10 Unter dem 26. November 2019 teilte das Landesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass der Betroffene beweispflichtig für eine Baugenehmigung oder den Bestandsschutz sei. Auch zu DDR Zeiten sei die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von baulichen Anlagen erforderlich gewesen. Die Rechtsposition aus § 11 Abs. 3 BevBauwV DDR entfalle, wenn das Bauwerk eine Identitätsveränderung erfahren habe und es wie ein Aliud erscheine. Dies sei dann der Fall, wenn der Eingriff in den Bestand so intensiv sei, dass die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt sei. Mit den Hochwasserschäden sei ein solches Abwehrrecht jedenfalls untergegangen. Auch verjährten die Befugnisse der Bauordnungsbehörde nicht durch Zeitablauf. Ein Bestandsschutz könne aus den Bauunterlagen aus dem Jahr 2002 nicht hergeleitet werden (Blatt 152 ff. d. Beiakte A).

11 Unter dem 19. Februar 2020 gab der Beklagte der Klägerseite Gelegenheit, zu einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung Stellung zu nehmen. Auf den wiederholenden Klägervortrag wird Bezug genommen (vgl. zudem ein weiteres Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2020, Blatt 235 Beiakte A). Das Nebengebäude sei zudem mittels Stahlunterbau auf einer massiven Betonplatte errichtet gewesen, Seiten– und Innenwände hätten aus sogenannten Wabenplatten (Hartfaser) mit Schaumpolystyrol, die extrem vergammelt und verschimmelt gewesen seien, bestanden. Diese hätten sie durch verputzte Holzfaserdämmplatten ersetzt. Die innere, bereits vorhandene Stahlkonstruktion sei stehen geblieben. Dabei seien auch das Dach, die Fenster und Türen erneuert worden. Das total defekte und einsturzgefährdete Schleppdach (giebelseitig) sei in die in die reparierte Dachfläche einbezogen worden. Zur umweltfreundlichen Energiegewinnung seien die Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage versehen worden. Die im Nebengebäude befindliche marode Gasheizungsanlage sei durch eine neue Gasheizungsanlage in Verbindung mit der installierten Photovoltaikanlage ersetzt worden. Die ehemalige Garage werde als Werkstatt und Lagerraum genutzt (Blatt 256 d. Beiakte A).

12 Mit Bescheid vom 21. September 2020 gab der Beklagte der Klägerin auf, das an der nördlichen Grundstücksgrenze errichtete Nebengebäude mit den Maßen 13,15 m Länge, einer Breite von ca. 3,23 m, einer Höhe von ca. 2,3/2,7 m (siehe Anlage 1, 2, 3 und im GIS-Auszug blau gekennzeichnet), auf dem Grundstück Gemarkung Micheln, Flur 2 Flurstück 1172, vollständig und dauerhaft bis zur gewachsenen Geländeoberkante innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Unter Nummer 2 drohte es ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung führte er aus, dass das Baugrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB liege und das Nebengebäude formell wie materiell illegal sei. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Insbesondere erstrecke sich die im Jahr 2002 erteilte Baugenehmigung nicht auf die hier in Rede stehenden Anbau. Für die Errichtung des Nebengebäudes sei eine Baugenehmigung erforderlich, die aber nicht vorliege. Außerdem sei das Bauvorhaben materiell rechtswidrig. Als sonstiges Vorhaben lasse es die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Außerdem beeinträchtige es die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Außerdem verstoße das Nebengebäude gegen einzuhaltende Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA, weil es keinem Grenzabstand zum Nachbargrundstück einhalte. Schließlich fehle es auch an einer nach § 29 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Brandwand. Auf den Bescheid im Übrigen wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten am 25. September 2020 bekanntgegeben.

13 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 26. Oktober 2020 (einem Montag) Widerspruch. Unter dem 26. März 2021 bestellten die Kläger einen anderen Bevollmächtigten. Unter dem 05. April 2021 begründeten sie umfangreich den Widerspruch unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens. Vertiefend führen sie aus, dass sich auf den Grundstücken in der näheren Umgebung ebenfalls Nebengelasse befänden. Es bestehe ein Anscheinsbeweis für eine Baugenehmigung (Seite 11 des Widerspruchsschreibens). Schließlich liege das Baugrundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und nicht im Außenbereich. Denn in der Wochenendhaussiedlung sei ein Ortsteil mit organischer Siedlungsstruktur erkennbar. Zu Unrecht werde von einer Grundfläche von bis zu 60 m2 ausgegangen. Nach alledem liege auch eine Beeinträchtigung des Naturschutzes nicht vor. Es liege eine Ausnahme nach § 6 Abs. 9 Nr. 1 BauO LSA vor. Denn das Gebäude sei in zwei Bereiche aufgeteilt, in einen privilegierten Teil sowie einen Teil, der Abstandsfläche einhalten müsse. Diese seien getrennt voneinander zu berücksichtigen (OVG LSA Beschluss vom 20.06.2012 – 2 M 38/12). Hinsichtlich des Brandschutzes könne eine nachträgliche Ertüchtigung erfolgen. Eine Beseitigung sei dann nicht mehr verhältnismäßig. Nach alledem liege auch ein Ermessensfehler vor.

14 Mit Widerspruchsbescheid vom 01. September 2022 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Rechtsgrundlage sei § 79 Satz 1 BauO LSA. Eine Baugenehmigung aus DDR-Zeiten könne nicht nachgewiesen werden. Zwar ließen sich auf den Luftbildaufnahmen aus 1989 und 1990 bauliche Anlagen erkennen, ein Bestandsschutz sei jedoch nicht anzunehmen. Einen Erfahrungssatz dahin, dass in DDR-Wochenendhausgebieten jedem Bungalow ein Carport zugeordnet gewesen sei, existiere nicht. Auch eine unbeanstandete Errichtung über fünf Jahre könne nicht nachgewiesen werden. Aber selbst wenn dies doch der Fall gewesen wäre, sei eine solche Rechtsposition in Folge wesentlicher Veränderung des ursprünglichen Gebäudes untergegangen. Denn das Gebäude habe eine Identitätsänderung erfahren. Auf den Luftbildern aus Anfang der 90er Jahre sei eine bauliche Anlage erkennbar gewesen, die deutlich kleiner als das heutige Objekt sei. Aus den Bauantragsunterlagen aus dem Jahr 2002 gehe ein Carport und ein Abstellraum hervor, mithin eine andere als die bestehende Anlage. Mit der Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 sei zudem der Carport/Abstellraum auch nicht mit genehmigt worden. Mit dem Wiederaufbau nach dem Hochwasser mit vollständig neuen Baustoffen sei ein Nebengebäude entstanden, das weder von der Größe, noch von der Nutzung her dem Urzustand entsprochen habe. Mit einer Instandhaltung seien Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint (VG Cottbus, Urteil vom 13.12.2017 – 3 K 335/17 – juris). Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liege nicht vor. Auf den Bescheid im Übrigen wird Bezug genommen.

15 Hiergegen hat die Klägerin am 09. September 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr umfangreiches Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Unter dem 27. März 2025 führt die Klägerin aus, dass die Ehefrau des Inhabers der Klägerin inzwischen Eigentümerin des Nachbargrundstücks geworden sei. Daher sei einen etwaiger Verstoß gegen Abstandsflächen sowie die Brandschutzproblematik ausräumbar. Der Verein, in dessen Bereich das Baugrundstück liege, strebe zudem die Aufstellung eines Bebauungsplans vergleichbar mit dem in dem Nachbargebiet an. In der mündlichen Verhandlung vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Zwar sei im Jahr 2002 ursprünglich lediglich eine Erweiterung des Bungalows beantragt gewesen. Dadurch, dass die Behörde die Größenangaben des Bungalows auf dem Papier korrigiert habe, auf dem auch die Größenangaben des Carports/Abstellraums angegeben gewesen seien, habe sich die Bandbreite des durch die Baugenehmigung Erlangten gegenüber dem ursprünglichen Antrag erweitert. Das Gebiet habe sich über die Jahre hinweg zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt.

16 Die Klägerin beantragt,

17 den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. September 2022 aufzuheben.

18 Der Beklagte beantragt,

19 die Klage abzuweisen.

20 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Bescheide.

21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

22 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

23 Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24 Rechtsgrundlage ist § 79 BauO LSA, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zudem ist für das Handlungsgebot auch die bauordnungsbehördliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen. Gemäß § 57 Abs. 2 BauO LSA können sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

25 Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn das in Rede stehende Gebäude ist sowohl formell wie materiell illegal. Eine formelle, den Neubau legalisierende Baugenehmigung liegt nicht vor. Durch die bloße Angabe des Größenmaße des Carports/Abstellraums in den Bauvorlagen, folgt ersichtlich keine (nachträgliche) Genehmigung desselben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Behörde über den Bauantrag hinaus eine weitere Regelung treffen wollte. Mit Blick auf die in Genehmigungspraxis der Behörde in dem Gebiet, war die Angabe der im Übrigen auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen vielmehr geboten. Aus dem Umstand, dass an dem Standort zuvor ein Gebäude stand, folgt nichts anderes.

26 Im Übrigen wird zunächst auf § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass der Begründung des Ausgangsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides gefolgt wird.

27 Vertiefend wird mit Blick auf das klägerische Vorbringen auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Bauwerk seine (bestandsschutzrechtliche) Identität verliert, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 –, NVwZ 2002, 92). Ein in seiner Identität verändertes Gebäude ist baurechtlich wie ein neu errichtetes Gebäude zu behandeln, das insgesamt sowohl hinsichtlich seiner Bausubstanz als auch hinsichtlich seiner bisherigen Nutzung keinen Bestandsschutz mehr genießt, sondern stattdessen an den heutigen baurechtlichen Vorschriften zu messen ist (OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 – 2 L 66/05 –, Rn. 4, juris, m.w.N.).

28 Gemessen daran hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass mit den von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten selbst ein etwaig zuvor gegebener durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelter Bestandsschutz durch die umfangreichen Baumaßnahmen verloren gegangen ist. Es fehlt bereits an einer Gleichartigkeit der Gebäude. Denn es besteht kein Carport mehr, weil eine Zufahrt in das Gebäude nicht möglich ist. Die umfangreichen Baumaßnahmen der Klägerin unter Beibehaltung des vorhandenen Stahlgerüsts haben zu einem Ersatzbau geführt. Die durchgeführten Maßnahmen überschreiten deutlich eine bloße Sanierung. Denn der Austausch der Seiten- und Innenwände und die Ersetzung des Daches unter Erhöhung des Gebäudes führen dazu, dass ein Aliud entstanden ist, das rechtlich wie eine Neuerrichtung zu beurteilen ist (vgl. die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder). Das Gebäude ist im Wesentlichen mit neuen Baumaterialien in neuzeitlicher Bauweise errichtet.

29 Es kann danach offen bleiben, ob für den vormaligen Carport/Abstellraum § 11 Abs. 3 BevBauwV einschlägig gewesen wäre. Diese Vorschrift verschafft dem Bauherrn lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie ihn vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu „legalisieren“ (grundlegend Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 33). Daraus folgt zugleich, dass diese Rechtsposition nicht stärker sein kann als der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz (OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 32, juris; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 - juris Rn. 4). Dies mag aus obigen Erwägungen auf sich beruhen, denn durch die umfangreichen Baumaßnahmen ist – wie ausgeführt - ein neues Gebäude entstanden, dass die Genehmigungsfragen neu auslöst.

30 Das bereits umgesetzte Bauvorhaben ist auch materiell rechtswidrig, weil das im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sonstige Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.

31 An der Lage im Außenbereich nach § 35 BauGB hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel. Dabei berücksichtigt das Gericht bei Wochenendhausgebieten folgende Grundsätze:

32 Ob ein faktisches Wochenendhausgebiet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Dabei komme es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude an, sondern vor allem auch auf die Funktion der betreffenden Bebauung sowie deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung (OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 – , juris). Ob ein faktisches Wochenendhausgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1 BauNVO einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB bildet, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab (OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Einer Bebauung sowohl mit Wochenendhäusern und auch mit einigen Wohnhäusern lassen sich jedenfalls aufgrund der dadurch entstandenen Durchmischung miteinander grundsätzlich unverträglicher Nutzungsformen keine Maßgaben oder Hinweise für eine Fortentwicklung der Bebauung im Sinne einer weiteren städtebaulichen Entwicklung entnehmen, die noch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein könnten (OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 L 112/22.Z –, juris). Selbst wenn im Gebiet einer Stadt vergleichbare Streubebauungen mehrfach vorhanden sind, führt das nicht dazu, dass diese Streubebauungen als "typische Siedlungsweise" anzusehen und deshalb jeweils als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten wären (OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 L 112/22.Z –, Rn. 16, juris). Liegt ein faktisches Wochenendhausgebiet vor, ist für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs auf die vorhandenen und ausnahmsweise maßstabsbildenden Wochenendhäuser abzustellen, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 –, juris).

33 In Anwendung dieser Grundsätze verkennt das Gericht nicht, dass es in dem Gebiet bereits Wohngebäude gibt, die äußerlich wie Dauerwohngebäude aussehen. Der Bebauungskomplex hat zwar ein gewisses Gewicht, das jedoch nicht ausreicht, um den Komplex bereits als Ortsteil der Gemeinde i.S.v. § 34 BauGB zu bewerten. Aus den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ist vielmehr ersichtlich, dass die Entwicklung zu einem allgemeinen Wohngebiet (noch) nicht erfolgt ist. Selbst wenn aber durch die bisherige Entwicklung bereits ein Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen wäre, fehlte es an einer Ortsteilqualität (vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 9, OVG LSA, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 L 112/22.Z –, juris; OVG Münster, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 A 2666/21 –, juris; vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 20. März 2025 – 8 A 66/22 –, Rn. 61, juris). Denn nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der seit Jahrzehnten dort bestehenden Wochenendsiedlung fehlt es an dem erforderlichen Gewicht für eine organische Siedlungsstruktur i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB. Denn das (auch gerichtsbekannte) Gebiet ist gekennzeichnet durch Wochenendhäuschen, die teilweise bereits in Gebäude umgebaut wurden, die an Dauerwohnbungalows oder sogar auch an zweigeschossige Einfamilienhäuser erinnern. Es fehlen aber die für eine Ortsteilqualität erforderlichen Infrastruktureinrichtungen. Mit Blick auf die in dem Ortsteil Micheln befindlichen Siedlungsschwerpunkte (vgl. etwa Micheln, Trebbichau, vgl. google maps) ist die dort vorhandene Bebauung als Splittersiedlung im Außenbereich zu bewerten, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Gebäude geordnet zur Zuwegung hin ausgerichtet sind. Dies allein vermag aber eine Ortsteilqualität nach obigen Grundsätzen nicht zu begründen.

34 Es ist auch die Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Aspekt der Zersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB anzunehmen. Das bereits umgesetzte Vorhaben besitzt auch unübersehbare Vorbildwirkung. Außerdem fehlt es dem hinzugetretenen Gebäude auch an einer deutlichen Unterordnung. Auch ohne Berücksichtigung des großen Schleppdachs hat der Bau äußerlich die Wirkung eines kleinen Wohngebäudes. Siedlungsstrukturell vermittelt der moderne Anbau den Anschein eines (genehmigten) Nebengelasses zu einem Wohngebäude. Es ist auch die für die Zersiedelung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB erforderliche negative Vorbildwirkung gegeben. Denn mit Blick auf die zahlreichen Wochenendgrundstücke in der näheren und weiteren Umgebung ginge die Zersiedelung ungebremst weiter, würde dem nicht Einhalt geboten. Aus den vorgelegten Plänen und Licht- und Luftbildern (vgl. etwa Blatt 47 BA B) ist insbesondere ersichtlich, dass es weite Freiflächen auf den langgestreckten „Handtuchgrundstücken“ gibt, die einer Bebauung durch weitere Nebengelasse zugänglich wären.

35 Die Behörde hat von ihrem Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die von dem Beklagten gewählte Rechtsfolge hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 79 BauO LSA gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Die Beklagte hat ihre Ermessensausübung am Zweck der Ermächtigung orientiert (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Dabei entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörden bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 BauO LSA eine Beseitigungsverfügung aussprechen, sogenanntes intendiertes Ermessen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. November 2006, 2 M 264/06, juris). Aus der Aufgabenzuweisung an die Aufsichtsbehörden, auf die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften hinzuwirken, ergibt sich, dass ein Regelermessen besteht, die erlassene Verfügung auch zu vollstrecken (VG Halle, Urteil vom 27. März 2015, 2 A 150/14 HAL, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 08. Februar 2006, 2 M 211/05, unter Hinweis auf Jäde, BauO LSA, § 64, Rdnr. 38, zu der Frage der Vollstreckung aus einer Beseitigungsverfügung). Daher ist die Behörde auch nicht gehalten, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu begünstigen

36 Im Übrigen wird – auch im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgeldes - von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass der Begründung des Ausgangsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).

37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

38 Beschluss

39 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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