VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2026-04-24, 1 B 131/26 HAL

1 B 131/26 HALTribunal administratif / 1re chambre24 avr. 2026

Texte intégral

VG Halle (Saale) 1. Kammer — 1 B 131/26 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 1 B 131/26 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2026:0424.1B131.26HAL.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragsteller

2 1. der Antragsgegnerin im Wege der sofortigen Zwischenanordnung bis zur Entscheidung über diesen Eilantrag aufzugeben, den Antragstellern und ihren drei minderjährigen Kindern ab dem 30. April 2026, 8:00 Uhr, eine gemeinsame, familiengeeignete, unmittelbar beziehbare und gesundheitlich zumutbare Unterkunft zur Verfügung zu stellen;

3 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragstellern und ihren drei minderjährigen Kindern mit Wirkung ab dem 30. April 2026, 8:00 Uhr, eine gemeinsame, familiengeeignete, unmittelbar beziehbare und gesundheitlich zumutbare Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die gesundheitlich geeignet ist und den im fachärztlichen Attest vom 11. September 2025 beschriebenen Anforderungen hinreichend entspricht;

4 3. hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Sicherung der konkret verfügbaren Übergangsunterkunft in Erlangen unverzüglich zu ermöglichen, insbesondere durch

5 - Sicherung oder Bereitstellung des für die sofortige Buchung erforderlichen Betrags von 2.199,00 €,

6 - hilfsweise zusätzlich Sicherung der vor Einzug fälligen Kaution von 2.200,00 € sowie der Endreinigungspauschale von 100,00 €,

7 - weiter hilfsweise durch schriftliche Befürwortung gegenüber den beteiligten Jobcentern, wonach die Übernahme dieser Kosten aus Sicht der Gefahrenabwehr erforderlich ist,

8 - äußerst hilfsweise durch Bereitstellung einer gleichwertigen, tatsächlich sofort verfügbaren Ersatzunterkunft;

9 4. weiter hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über den Antrag der Antragsteller vom 7. März 2026 auf ordnungsrechtliche Unterbringung unverzüglich, spätestens bis zum 28. April 2026, durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden;

10 5. den Antragstellern Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO zu bewilligen

11 hat keinen Erfolg.

12 1. Zunächst war über den Antrag zu 2 zu entscheiden. Dieser beinhaltet das zentrale Begehren der Antragsteller auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Bei einem Antrag nach § 123 VwGO ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil in Abgrenzung zu den §§ 80, 80a VwGO in der Hauptsache keine Anfechtungs-, sondern eine Leistungsklage statthaft wäre. Auch im Übrigen ist der Antrag nach § 123 VwGO zulässig.

13 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

14 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragstellern und ihren drei minderjährigen Kindern mit Wirkung ab dem 30. April 2026, 8:00 Uhr, eine gemeinsame, familiengeeignete, unmittelbar beziehbare und gesundheitlich zumutbare Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die gesundheitlich geeignet ist und den im fachärztlichen Attest vom 11. September 2025 beschriebenen Anforderungen hinreichend entspricht.

15 Rechtsgrundlage für eine gefahrenabwehrrechtliche Unterbringung ist § 13 SOG LSA. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Gefahr i.S.d. § 13 SOG LSA ist in § 3 Nr. 3 Buchst. a SOG LSA als eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, definiert.

16 Es besteht keine Gefahrenlage, die einen Anspruch auf ein Tätigwerden der Antragsgegnerin zur Folge hätte. Die durch die Antragsteller vorgetragene Gefahrensituation ist die ihnen ab dem 30. April 2026 drohende Obdachlosigkeit. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches vom 14. Januar 2026 ihre derzeitige Unterkunft bis zum 30. April 2026, 8:00 Uhr, räumen müssen. Eine drohende Obdachlosigkeit stellt nach der hierzu einschlägigen und auch überzeugenden Rechtsprechung allerdings nur dann eine Gefahr dar, die ein Einschreiten der Gefahrenabwehrbehörde notwendig macht, wenn eine sog. unfreiwillige Obdachlosigkeit vorliegt (VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 1 S 816/24 - juris Rn. 23 f. m.w.N.).

17 Ob die Obdachlosigkeit freiwillig oder unfreiwillig ist, entscheidet sich nach subjektiven Gesichtspunkten. Die Frage hängt mithin vom Willensentschluss des Betroffenen ab. Beruht die Obdachlosigkeit auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden freien Willensentscheidung, fehlt es an einer polizeirechtlich relevanten Gefahrenlage. Wer sich selbst aus eigenen Kräften und zumutbaren Mitteln eine vorübergehende, den Mindestanforderungen genügende Unterkunft beschaffen kann, ist im polizeirechtlichen Sinne nicht unfreiwillig obdachlos. Die Obdachlosigkeit ist dann „freiwillig“, wenn von einer tatsächlich bestehenden Option der Unterbringung oder der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wurde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 1 S 816/24 - a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Die Ablehnung einer angebotenen Unterkunft führt nur dann nicht zur Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit, wenn diese im Einzelfall keine menschenwürdige Unterbringung darstellen würde (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. März 2023 - 9 B 95/23 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 20 L 3216/25 - juris Rn. 20).

18 Gemessen daran ist im vorliegenden Fall von einer Freiwilligkeit der drohenden Obdachlosigkeit auszugehen, weil den Antragstellern eine Unterkunft angeboten wurde, von der sie ohne sachlich nachvollziehbaren Grund keinen Gebrauch gemacht haben bzw. machen wollen. Die angebotene Unterkunft stellt im Ergebnis der gebotenen Einzelfallbetrachtung für die Antragsteller eine menschenwürdige Unterkunft dar.

19 Den Antragstellern wurde nach Vermittlung durch die Antragsgegnerin durch die Wohnungsgesellschaft B-Stadt mbH (WGK) eine Wohnung unter der Anschrift Am Sportzentrum 2, B-Stadt, angeboten. Die angebotene Wohnung steht den Antragstellern auch tatsächlich als zukünftige Unterkunft zur Verfügung. Die Antragsgegnerin hat angegeben, die Wohnung entspreche mit einer Kaltmiete von 420,00 € für fünf Personen auch den geltenden Richtlinien des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu den angemessenen Kosten der Unterkunft für B-Stadt, sodass die sozialrechtliche Übernahme der Mietkosten bei ansonsten an dieser Stelle unterstellten Voraussetzungen und der Mitwirkung der Antragsteller möglich wäre.

20 Die Antragsteller haben diese Wohnung als Unterkunft abgelehnt. Die Ablehnung begründen sie damit, dass aufgrund der chronischen Atemwegserkrankung des Antragstellers zu 1 Anforderungen an das Wohnumfeld bestünden, welche die angebotene Wohnung nicht erfülle. Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Anforderungen haben die Antragsteller ein Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. med. Julia Hirt / Dr. med. Philipp Lenor vom 11. September 2025 vorgelegt. In Bezug auf den Antragsteller zu 1 wird darin festgestellt, dass es aufgrund einer chronischen Atemwegserkrankung zwingend notwendig sei, dass das Wohnumfeld des Patienten frei von flüchtigen organischen Verbindungen, Schimmelpilzbefall, Formaldehyd und Weichmacher ist.

21 Die Bodenbeläge in der Wohnung wurden im März 2024 durch einen PVC-Belag erneuert. Die zuvor vorhandenen Beläge wurden dabei nicht entfernt, da sie einen geeigneten Untergrund für den neuen Belag darstellten. Zu den ursprünglich verwendeten Materialien aus der Bauzeit der 1970er-Jahre liegen keine weitergehenden Informationen vor. Die WGK hat auf Anfrage der Antragsteller nicht zugesichert, dass die in dem Attest genannten Anforderungen erfüllt sind, allerdings mitgeteilt, dass ihr keinerlei Schimmel- oder Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung oder im zugehörigen Kellerabteil bekannt seien.

22 Die Antragsteller tragen vor, aufgrund dieser baulichen Situation und der nicht erfolgten Zusicherung der WGK sei die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen als Unterkunft für den Antragsteller zu 1 ungeeignet. Diese Bedenken könnten auch nicht durch eine Ortsbegehung ausgeräumt werden. Die Antragsteller erklärten dazu, mangels einer Zusicherung seitens der WGK bestünde weiterer Prüfbedarf. Weil eine Trennung der Familie nicht in Frage komme, sei die Wohnung auch insgesamt für beide Antragsteller und ihre Kinder nicht als menschenwürdige Unterkunft geeignet.

23 Die vorgetragenen Bedenken stellen im Ergebnis keinen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung der Wohnung als Unterkunft dar. Es ist richtig, dass die WGK nicht die begehrte Zusicherung über eine Schimmel- und Schadstofffreiheit der angebotenen Wohnung abgegeben hat. Eine solche Zusicherung ist für die Annahme, dass die angebotene Wohnung eine menschenwürdige Unterkunft darstellt, aber auch nicht erforderlich. Weder aus dem bisherigen Vortrag der Antragsteller noch aus dem vorgelegten Attest lässt sich ein sachlich nachvollziehbarer Grund für die Ablehnung der Wohnung herleiten.

24 Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung des durch die Antragsteller vorgelegten Attestes und zur Einschätzung der geltend gemachten Anforderungen an die Unterkunft eine Untersuchungsanordnung erlassen, mit welcher der Antragsteller zu 1 gebeten wurde, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Amtsarzt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Herr Dr. med. S. Töpel, gab aufgrund der Dringlichkeit des Falles in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 17. April 2026 eine vorläufige Stellungnahme ab, in welcher er die geltend gemachte chronische Atemwegserkrankung (Astma bronchiale) sowie die Richtigkeit des Attestes bezüglich der aufgrund der Erkrankung zu meidenden Schadstoffe bestätigte. Er wies jedoch darauf hin, dass die in dem Attest getroffene ärztliche Aussage gedeutet werden müsse. Hierzu habe er mit dem Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat Gesundheits- und Hygienemanagement, Rücksprache gehalten und im Ergebnis festgestellt:

25 „1. Speziell bei vulnerablen Gruppen, darunter Lungenkranke und Kinder, ist hinsichtlich der Wohn- und Aufenthaltsräume die Anforderung zu stellen, dass flüchtige organische Verbindungen, Formaldehyd und Weichmacher in der Raumluft die jeweils gültigen Richt- und/oder Grenzwerte nicht überschreiten. Auch ein Schimmelpilzbefall in den Räumen ist inakzeptabel. Allerdings stellt der bloße Nachweis der genannten Schadstoffe in der Raumluft keine Gesundheitsgefahr dar, entscheidend für eine solche sind Qualität und Quantität der Stoffe.

26 2. Auch bei vulnerablen Gruppen gilt, dass eine Messung o.g. Substanzen nur bei konkretem Verdacht angezeigt ist; im vorliegenden Fall dann, wenn die B.s eine Wohnung bezogen und sich daraufhin bei ihnen gesundheitliche Beschwerden ergäben hätten. Vorab wären auffällige Gerüche, zB in Kombination mit vorbekannten Wasserschäden, eine Indikation zur Messung. Bei sichtbarem Schimmelbefall ist (wäre) die Wohnung bzw der Raum natürlich nicht zur Nutzung freizugeben.

27 Fazit: Aus fachlicher Sicht ist eine Raumluftmessung ohne konkrete Verdachtsmomente nicht angezeigt. Mithin greifen jene Bedenken nicht, mit denen Herr R. die ihm seitens der Stadt B-Stadt angebotene Wohnung abgelehnt hat, wenn diese Wohnung die o.g. Kriterien erfüllt."

28 Aufgrund dieser Stellungnahme ist davon auszugehen, dass die angebotene Wohnung auch hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers zu 1 eine menschenwürdige und zumutbare Unterkunft darstellt, die die Antragsteller ohne sachlich nachvollziehbaren Grund ablehnen. Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass ein Umzug der Antragsteller in diese Wohnung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 1 führen würde, etwa ein bekannter Wasserschaden oder Schimmelpilzbefall in der Vergangenheit. Ohne solche tatsächlichen Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass in der Wohnung die in dem Attest genannten Schadstoffe in einer für den Antragsteller zu 1 schädlichen Konzentration vorliegen. Ohne konkreten Verdacht auf diese ist auch eine Messung dieser Substanzen nicht indiziert. Auch der von den Antragstellern beanstandete Bodenbelag führt nicht dazu, dass ein Umzug in die Wohnung für die Antragteller erst nach einer Schadstoff-Messung oder anderen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die in dem Attest vom 11. September 2025 genannten Substanzen nicht in der Wohnung vorkommen, zumutbar ist. Denn unzumutbar ist der Umzug in die angebotene Wohnung erst dann, wenn dieser mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu Gesundheitsgefahren für den Antragsteller zu 1 führen würde, was - wie ausgeführt - erst bei Überschreitung gültiger Richt- und/oder Grenzwerte angenommen werden kann. Dafür gibt es derzeit keine Anhaltspunkte. Nur daraus, dass es keine Anhaltspunkte für schädliche Emissionen oder Schadstoffbelastungen in der Wohnung gibt, weshalb auch eine Messung nicht indiziert ist, ergibt sich selbstverständlich nicht, dass eine Schadstoffbelastung völlig ausgeschlossen werden kann. Es verbleibt – wie für alle Menschen, die eine Wohnung beziehen – ein Restrisiko, welches aber als so gering anzusehen ist, dass die Antragsteller es hinnehmen müssen. Die chronische Atemwegserkrankung des Antragstellers zu 1 verringert das Maß des hinzunehmenden Risikos, da es hier aber überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte der genannten Schadstoffe bzw. für Schimmelpilzbefall gibt, ist das verbleibende Risiko als zu gering anzusehen, um eine Ablehnung der angebotenen Wohnung zu rechtfertigen.

29 Die Wohnung ist auch nicht aufgrund ihrer Größe als menschenunwürdig oder unzumutbar zu beurteilen. Die Wohnung hat eine Grundfläche von 74,6 m2. Diese Fläche ist für eine Familie von 5 Personen, von denen es sich bei zwei um Kinder im Grundschulalter (neun und sechs Jahre) und bei einer um ein Kleinkind (18 Monate) handelt, angemessen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Entscheidung über die zur Verfügung zu stellende Mindestwohnfläche der Einzelfallbetrachtung unterliegt und dabei die Anforderung von 9 m2 pro Person über sechs Jahren als Ausgangspunkt anerkannt (OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2020 - 9 B 187/20 - juris Rn. 20). Vorliegend handelt es sich um 4 Personen im Alter von 6 Jahren oder älter, bei 9 m2 pro Person wäre die Mindestanforderung also bei lediglich 36 m2 bereits erfüllt. Die angebotene Wohnung verfügt über eine mehr als doppelt so große Fläche und über vier Zimmer, wobei die Küche, das Bad, und der Flur ausgenommen sind.

30 Die Ablehnung der Wohnung beruht auch auf einer selbstverantwortlichen, rechtlich anzuerkennenden, freien Willensentscheidung der Antragsteller. Dies lässt sich aufgrund des umfangreichen Schriftverkehrs im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens sowie aus der Antragsschrift erkennen. Auch der Amtsarzt erklärte in seiner Stellungnahme, die Antragsteller hätten sich „selbst und ganz bewusst [...] ihren Spielraum im Alltag beträchtlich vermindert“ .

31 2. Der Antrag zu 1 war abzulehnen, weil mit Hinblick auf die Ausführungen zu dem Antrag zu 2 unter 1. mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs weder ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch auf eine Zwischenanordnung besteht.

32 3. Der Antrag zu 3 war abzulehnen, weil aufgrund der Freiwilligkeit der drohenden Obdachlosigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterkunft der Wohnungsgesellschaft B-Stadt (siehe Ausführungen zu 1.) kein Anspruch auf die Bereitstellung der Wohnung in Erlangen besteht.

33 4. Der Antrag zu 4 ist nicht zulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung einer rechtsmittelfähigen Bescheidung durch die Antragsgegnerin, weil diese bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2026 angekündigt hat, einen zeitnah Ablehnungsbescheid erlassen zu wollen. Die Antragsgegnerin wolle lediglich die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abwarten.

34 5. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller tragen als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens.

36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach bestimmt sich die Höhe des Streitwertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 enthält Empfehlungen zu typischerweise festzusetzenden Streitwerten. In Übereinstimmung mit Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs bewertet das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Höhe des Auffangwertes aus § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €). Dieser Betrag war auch nicht nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, weil hier eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.

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