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2 Ga 10/26•ArbG Magdeburg 2. Kammer, 2026-03-22, 2 Ga 10/26
2 Ga 10/26Tribunal du travail / 2e chambre22 mars 2026
1. Zur Frage des Bestehens eines Verfügungsanspruches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen angekündigten Warnstreik im Bereich der Schülerbeförderung (Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch/Eilbedürftigkeit hier bejaht).(Rn.37) 2. Gewerkschaften müssen Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge rechtzeitig ankündigen. Insbesondere im Bereich der Schülerbeförderung im ÖPNV kann ein solcher sonst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, weil er unbeteiligte Dritte zu stark benachteiligt (hier für einen am Wochenende angekündigten Warnstreik bejaht).(Rn.41) (Rn.47) 3. Widerspruch eingelegt beim Arbeitsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 2 Ga 10/26 HBS. Verfahrensgang nachgehend ArbG Magdeburg 2. Kammer, 2. April 2026, 2 Ga 10/26 HBS, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-03-22
Aktenzeichen: 2 Ga 10/26
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 922 ZPO, § 925 ZPO, § 935 ZPO, § 940 ZPO, Art 9 Abs 3 GG
Zur Frage des Bestehens eines Verfügungsanspruches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen angekündigten Warnstreik im Bereich der Schülerbeförderung (Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch/Eilbedürftigkeit hier bejaht).(Rn.37)
Gewerkschaften müssen Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge rechtzeitig ankündigen. Insbesondere im Bereich der Schülerbeförderung im ÖPNV kann ein solcher sonst gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, weil er unbeteiligte Dritte zu stark benachteiligt (hier für einen am Wochenende angekündigten Warnstreik bejaht).(Rn.41) (Rn.47)
Widerspruch eingelegt beim Arbeitsgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen 2 Ga 10/26 HBS.
Verfahrensgang
nachgehend ArbG Magdeburg 2. Kammer, 2. April 2026, 2 Ga 10/26 HBS, Urteil
1. Der Antragsgegnerin werden im Wege der einstweiligen Verfügung Arbeitsniederlegungen am 23.03.2026 im Unternehmen der Antragstellerin für das Einzugsgebiet des Landkreises H... für den ab ....2026, 2:00 Uhr, aufgerufenen Warnstreiks in der Zeit von 5:00 Uhr bis 8:30 Uhr und von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr untersagt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3 zu tragen.
I.
1 Die Antragstellerin und der Antragsgegner streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Warnstreiks.
2 Die Antragstellerin erbringt Verkehrsdienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) innerhalb des Landkreises H.... Die Antragstellerin übernimmt im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags die dem Landkreis zufallende Verpflichtung aus der „Satzung zur Schülerbeförderung im Landkreis H...“, die auf §§ 5, 8, und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 71 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) gründet, die Schülerinnen und Schüler zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform zu befördern.
3 Auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten findet der Spartentarifvertrag Nahverkehr Sachsen-Anhalt (TV-N LSA) Anwendung.
4 Aktuell finden Tarifverhandlungen im Rahmen des Arbeitgeberverbands Nahverkehr Gruppe Sachsen-Anhalt (AVN LSA) statt, die in der zweiten Verhandlungsrunde ohne Ergebnis blieben. Die Antragsgegnerin rief daraufhin sämtliche Beschäftigten und Auszubildenden der H... mbH zum Warnstreik auf, welcher am Freitag, den ....2026 Dienstende endete.
5 Am Samstag, den ... 2026 rief die Antragsgegnerin durch E-Mail um 11:01 Uhr erneut zum Streik auf (vgl. Anl. 4 der Antragsschrift). Diese E-Mail war unter anderem an die Antragstellerin unter der E-Mail-Adresse info@....de adressiert, welche nach Darstellung der Antragstellerin nur von der Assistenz der Geschäftsführung, die am Wochenende nicht anwesend ist, gelesen wird. Das zuständige Arbeitsgericht war von einem drohenden Arbeitskampf-Konflikt nicht vorgewarnt worden, so dass kein gerichtlicher Notdienst im Bereich der Wachtmeisterei, der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der Verwaltungsgeschäftsstelle und der Richterschaft vorgehalten werden konnte.
6 Der Streikaufruf lautet:
7 „Wir rufen daher die Beschäftigten und Auszubildenden der H... GmbH auf, sich am WARNSTREIK zu beteiligen !
8 Wir rufen alle Beschäftigten und Auszubildenden der H... GmbH vom ....2026 Dienstbeginn bis ....2026 Dienstende zum Warnstreik auf.
9 Treffpunkt: 20.03.2026 ab 2:36 Uhr am BETRIEBSHOF ... ab 3:55 Uhr am BETRIEBSHOF ... ab 3:20 Uhr am BETRIEBSHOF ...
10 Der Geschäftsführer der Antragstellerin, ..., erhielt um 11:15 per privater WhatsApp-Nachricht ein Foto des Streikaufrufflugblatts ohne Anschreiben und Nennung von Kontaktdaten (Anl. 2 der Antragsschrift). Der Geschäftsführer der Antragstellerin regte daraufhin mit E-Mail von um 16:19 Uhr gegenüber dem Verantwortlichen der Antragsgegnerin an, Verhandlungen über eine Notdienstvereinbarung aufzunehmen (Anl. 8 der Antragsschrift). Um 18:12 Uhr antwortete der Verantwortliche der Antragsgegnerin, dass eine Notdienstvereinbarung für die Schülerbeförderung nicht möglich sei, eine Notdienstvereinbarung vielmehr andere Zwecke habe (Anl. 8 der Antragsschrift).
11 Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.03.2026, bei Gericht um 21:16 Uhr eingegangen, hat die Antragstellerin gegen den Warnstreik vom ... 2026 gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht.
12 Nach der Auffassung der Antragstellerin sei das Kriterium der Bekanntgabe des Streikentschlusses vorliegend nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin bewusst einen Übermittlungsweg gewählt habe, der eine Kenntnisnahme der Antragstellerin am Wochenende ausschließe. Dies verstoße gegen das Gebot der fairen Kampfführung.
13 Der Streik sei ferner rechtswidrig, da faktisch keine Ankündigungsfrist für die verantwortlichen Entscheidungsträger bestanden habe. Zudem sei offensichtlich, dass bedingt durch das Wochenende weder Verkehrsunternehmen, Schulverwaltung noch Elternschaft in der Lage seien, entsprechende Notmaßnahmen zum Transport oder Betreuung der schulpflichtigen Kinder zu organisieren. Im Bereich der Schülerbeförderung seien Planungs- und Dispositionsmaßnahmen von erheblichem Vorlauf erforderlich, etwa die Beauftragung von Drittunternehmen, die Benachrichtigung der Schulen und Sorgeberechtigten sowie die Anpassung der Einsatzpläne.
14 Die Antragstellerin behauptet, der Warnstreik ohne Notdienstregelung führe dazu, dass die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen im gesamten Landkreis Harz an einem regulären Schultag faktisch vom Besuch der Schule ausgeschlossen werden. Sie ist der Auffassung, dass eine Mindestankündigungsfrist von vier Kalendertagen bestehe.
15 Sie beantragt,
16 1. der Antragsgegnerin Arbeitsniederlegungen am ...2026 ganztägig im Unternehmen der Antragstellerin im Bereich der Schülerbeförderung für das Einzugsgebiet des Landkreises Harz für die Dauer des ab ....2026, 02:00 Uhr, ausgerufenen Warnstreiks zu untersagen.
17 hilfsweise,
18 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, für den Warnstreik ab dem ....2026, 02:00 Uhr, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen den Parteien und längstens bis zum ....2026, 23:59 Uhr, einen Notdienst für die Schülerbeförderung an dem Schultag des ... 2026 für das Einzugsgebiet des Landkreises H... einzurichten oder an einem solchen im Unternehmen der Antragstellerin mitzuwirken, wie folgt:
19 a) Es werden am Schultag des 23.03.2026 im Hinblick auf die Beförderungspflichten im Schulverkehr Notdienste eingerichtet: (1.) für die Einsatzleitung, (2.) für die Personal- und Fahrzeugdisposition und (3.) für die operativen Dienstbesetzungen zur Sicherstellung der Schülerbeförderung;
20 b) die Anzahl der dafür eingesetzten Beschäftigten muss die Sicherstellung des Notdienstes gewährleisten, wozu 112 Beschäftigte hiervon 80 im Frühdienst, 30 im Spätdienst und 2 in der Disposition, benötigt werden;
21 c) die im Notdienst abzusichernde Schülerbeförderung umfasst die im Regionalverkehr die Linien ..., ... und Stadtverkehr die Linien ...
22 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Warnstreikaufruf den Notdienst für die Schülerbeförderung am Schultag des ....2026 im Einzugsgebiet des Landkreises H... auszunehmen und die daran beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht am Zugang zu ihren Arbeitsplätzen zu hindern.
23 Rechtliches Gehör wurde der Antragsgegnerseite im Wege eine Videokonferenz gewährt. Eine darüber hinaus gehende Einlassungsfrist konnte aus Zeitgründen nicht gewährt werden.
24 Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Antragsschrift Bezug genommen.
II.
25 Der Hauptantrag ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
26 Der Antrag ist zulässig.
a)
27 Über den Eilantrag konnte die Vorsitzende der 2. Kammer nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und auch ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin entscheiden, da vorliegend eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.
28 Über den für Montag, ... 2026 ab 2:00 Uhr angekündigten Warnstreik informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erst am Samstag, ....2026. Die Antragsschrift der Antragstellerin ging bei Gericht erst am späten Samstagabend desselben Tages ein. Vom Zeitlauf her konnte die einstweilige Verfügung zudem überhaupt nur rechtzeitig ergehen, indem sie ohne mündliche Verhandlung mit den Parteien und ohne vorherige Zustellung des Antrags an die Antragsgegnerin und entsprechender Gelegenheit zur Einlassung erlassen wird. Der Antrag ist an einem Wochenende beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangen ist, das üblicherweise für die Beschäftigten dienstfrei ist. Da entgegen der üblichen Vorgehensweise bei einer derartigen Eilbedürftigkeit auch keine vorherige Ankündigung des Streikaufrufs durch die Arbeitskampfparteien am davorliegenden Freitag, ....2026 erfolgt ist, konnte kein gerichtlicher Notdienst im Bereich der Wachtmeisterei, der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der Verwaltungsgeschäftsstelle und der Richterschaft vorgehalten werden.
29 Der Antrag ohne mündliche Verhandlung ergeht nach §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1 a.E. ZPO durch Beschluss.
b)
30 Die entscheidende Vorsitzende ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Verfahren allein zuständig. In der Hauptsache ist das Arbeitsgericht Magdeburg, ... zuständig (§ 937 ZPO).
31 Die entscheidende Vorsitzende ist nach sorgfältiger Prüfung - soweit dies am Wochenende möglich war - als gesetzliche Richterin nach dem Turnus des Geschäftsverteilungsplanes, der sich im Laufe des Wochenendes von Stunde zu Stunde veränderte, bestimmt worden.
32 Die Entscheidung ergeht somit unter vorläufigem Aktenzeichen.
33 Der Hauptantrag ist in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum überwiegenden Teil begründet.
34 Es besteht ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund soweit Zeiten der Schülerbeförderung in dem bezeichneten Umfang betroffen sind. Die Hauptsache wird vorweggenommen. Sie ist aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes jedoch geboten.
35 Für die die Annahme der Begründetheit der begehrten einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der §§ 935ff. ZPO bedarf es zunächst eines Anspruchs. Dieser ist, ebenso wie der erforderlich Verfügungsgrund, glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO). Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt zur Glaubhaftmachung des Anspruchs ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Würdigung ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht, als dagegen (BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - V ZB 210/09 - juris Rn. 7 ). Die Forderung einer Offensichtlichkeit eines Verfügungsgrundes überspannt die rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 2674/15, Rn. 16, juris ).
36 Neben der hinreichenden Glaubhaftmachung des Anspruchs muss eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung der stritten Rechtsfragen im arbeitsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen (GMP/Schleusener, ArbGG 10. Auflage, § 62, Rn. 92, 96 ). Der Antragsteller muss hierbei auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein. Die geschuldete Handlung ist, wenn sie nicht ihren Sinn verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu dem Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen -vorläufigen- Erfüllung droht (Sächsisches LAG, Urteil vom 10. Juni 2024 - 4 GLa 10/24 -, Rn. 50 - 51, juris; LAG Hamm, Urteil v. 13.02.2015 -18 SaGa 1/15-, juris Rn. 32 ).
a)
37 Es besteht ein Verfügungsanspruch i.S.d. §§ 936, 916 ZPO.
aa)
38 Der von der Antragsgegnerin geplante Streik ist nach dem im Eilverfahren reduzierten Prüfungsmaßstab als rechtswidrig einzuschätzen und verletzt daher die Antragstellerin in ihren Rechten.
(i)
39 Es kommt nicht darauf an, ob der Streik ordnungsgemäß bekannt gegeben ist.
40 Für die Art der Bekanntmachung gibt es keine zwingende Form (BAG 19.6.2012, NZA 2012, 1372 Rn. 39; HessLAG 9.1.2024, NZA 2024, 705 Rn. 45 f. ). Letztlich hat die Antragstellerin (irgendwie) vom Streik erfahren.
(ii)
41 Der Streik verstößt gegen den im Arbeitskampfrecht vorherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn die Beeinträchtigungen von unbeteiligten Dritten erscheint unverhältnismäßig.
42 Eine Pflicht, Arbeitskämpfe anzukündigen, kann die Beeinträchtigungen von streikunbeteiligten Dritten in der Tat in vielen Fällen abmildern. Gerade im Bereich von Verkehrsdienstleistungen können Reisende durch rechtzeitige Benachrichtigung ihre Reise noch umplanen, so dass sie ihren Schaden gering halten können.
43 Eine Ankündigung kann allerdings nur demjenigen helfen, der die vorübergehende Inanspruchnahme einer Versorgungsleistung im Voraus plant bzw. planen kann. Bei dauerhaften oder unvorhersehbaren Bedarfen, wie es etwa bei der Strom- und Wärmeversorgung sowie bei der rettungsdienstlichen Hilfe durch Krankenhäuser oder durch die Feuerwehr der Fall ist, verfehlt die Ankündigung ihr Ziel.
44 Das Schrifttum spricht sich weit überwiegend dafür aus, dass Gewerkschaften Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge ankündigen müssen (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Münder, 1. Aufl. 2021, § 4 Rn. 275, beck-online ). In zwei professoralen Gesetzesentwürfen zum Arbeitskampfrecht (Birk/Konzen/Löwisch u. a., Gesetz zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte, 1988, S. 58; Franzen/Thüsing/Waldhoff, Arbeitskampf in der Daseinsvorsorge, 2012, S. 112 ) wird eine pauschale Ankündigungspflicht von drei bzw. von vier Tagen vorgeschlagen. Das Sächsische Landesarbeitsgerichts ging in seinem Urteil vom 10. Juni 2024 - 4 GLa 10/24 (Rn. 46, juris) von einer Ankündungsfrist von 4 Tagen aus. Das Hessische Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2024 - 10 GLa 229/24 - (Rn. 75, juris) nahm im Bereich des Personenverkehrs für einen Wellenstreik eine Ankündigungsfrist von 30 Stunden als noch ausreichend an. Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.08.2012 - 22 SaGa 1131/12, Rn. 106, juris ) urteilte zu einem Arbeitskampf des Objektschutzpersonals eines Kernkraftwerks, dass ein Warnstreik „mit ausreichender Frist [...] [um] dem Streikbetroffenen Gelegenheit zu geben, ausreichende organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen, um den Ausfall von Arbeitskräften soweit Rechnung zu [...]“ .
45 Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 29.4.2008 - 58 Ga 6014/08, juris ) hat bei einem Streik gegen die Berliner Verkehrsbetriebe angenommen, dass eine 24-stündige Ankündigungsfrist ausreichend sei, da der Streik nicht offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei.
46 Vor dem Arbeitsgericht Halle hat die Antragsgegnerin sich selbst für die Rechtmäßigkeit des angekündigten Streiks darauf berufen, dass vier Tage Ankündigungsfrist eingehalten würden.
47 Entscheidend ist, dass die Bevölkerung und vorliegend insbesondere die Schüler und deren Eltern, die auf die Beförderung im ÖPNV angewiesen sind, auf andere Beförderungsmöglichkeiten ausweichen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Streik vorliegend an einem Wochenende angekündigt wurde, an dem es insbesondere für die betroffenen Schüler nicht möglich ist durch entsprechende Maßnahmen - auch im Zusammenspiel mit den Schulen - zu reagieren.
48 Die Tatsache, dass bislang kein ernstzunehmender Notdienst/Notstand vereinbart oder angeboten wurde, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Grob kann gesagt werden, dass die Notdienstmaßnahme umso geringer ausfallen können, desto länger die Ankündigungsfrist ist und umgekehrt (zur Wechselwirkung: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2024 - 4 GLa 10/24 -, Rn. 46, juris ). Wie immer ist, dies eine Frage des Einzelfalls (Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. März 2024 - 10 GLa 229/24 -, Rn. 93, juris ). Die Antragsgegnerin hat mit dem am ....2026 vorgeschlagenen Maßnahmen sogenannte Erhaltungsmaßnahmen angeboten, die für die Milderung der Drittschädigung erforderlichen Notdienste/Notstandsmaßnahmen erforderlich sind (zur Abgrenzung vgl. LAG Hessen, 12.3.2024 - 10 GLA 229/24, NZA 2024, 711 Rn. 85 ).
49 Des Weiteren ist im Hinblick auf die Abwägung der verfassungsrechtlichen Rechtsgüter - das Streikrecht des Antragsgegners aus Art. 9 Abs. 3 GG einerseits und das Recht der Schüler auf Teilnahme an der Schulbildung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG andererseits - für die vorliegende zeitliche Konstellation zu berücksichtigen, dass die negativen Auswirkungen des Streiks sich bei der Antragstellerin nicht erkennbar realisieren werden.
50 Grundsätzlich ist das erforderliche Druckpotenzial eines Arbeitskampfes darauf gerichtet, den Tarifgegner (Arbeitgeber) wirtschaftlich zu schädigen, um ihn zu Verhandlungen zu bewegen; die Belastungen für Dritte, insbesondere die Allgemeinheit, sind jedoch häufig unvermeidbar und werden bis zu einem gewissen Maß als sozialadäquat angesehen (ErfK/Linsenmaier/Ahrendt GG Art. 9 Rn. 104 f. ). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass je stärker sich die Drittbetroffenheit darstellt, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Arbeitskampfes desto strenger sind. Besonders gravierend ist dies im Bereich der Daseinsvorsorge - wie hier (vgl. ArbG Hamburg, Urteil vom 11.06.2009 - 27 Ga 7/09, beckonline ). In solchen Fällen kann ein Streik unzulässig werden, wenn die Belastungen für die Allgemeinheit außer Verhältnis zum Streikziel stehen oder wenn der Arbeitskampf faktisch nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Allgemeinheit geführt wird. Für diese Fälle ist grundsätzlich ein Notdienst einzurichten, was jedoch aufgrund der kurzfristigen Ankündigung nicht erfolgen konnte.
bb)
51 Der Antrag ist insofern teilweise zurückzuweisen, als er auf eine Untersagung „im Bereich der Schülerbeförderung“ abzielt. Diese Begrifflichkeit ist zu unbestimmt.
52 § 938 ZPO gibt dem Gericht umfassende Möglichkeiten, Maßnahmen der Sicherung anzuordnen (Korinth in: Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, J. Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitskampf, Rn. J_36 ). Weil die hier vorgenommene Reduzierung des Antrags, der auf die ganztägige Untersagung gerichtet war, ein Minus darstellt, befindet sich die Entscheidung als teilweise Antragszurückweisung noch im Rahmen des Antrags (vgl. § 308 ZPO).
53 Das Gericht ist nicht gehalten für die Parteien einen Notdienst zu kreieren. Der Hauptantrag stellt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Streits als solchen in den Vordergrund.
b)
54 Es besteht auch ein Verfügungsgrund .
55 Da der Streik bereits für Montag, den ....2026 um 2:00 Uhr nachts angekündigt war, ist die Entscheidung höchst eilbedürftig. Die Eilbedürftigkeit war auch nicht selbst verursacht.
56 Die Hilfsanträge betreffend eine Vereinbarung einer Notdienstvereinbarung bzw. die Ausnahme der für den Notdienst eingesetzten Beschäftigten von dem Warnstreikaufruf sind aufgrund des überwiegenden Erfolgs des Hauptantrags im Hinblick auf die Schülerbeförderungszeiten nicht zur Entscheidung angefallen.
57 Die Kosten des Rechtsstreits waren nach Maßgabe von § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.
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