VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2025-03-14, 2 A 75/23 HAL

2 A 75/23 HALTribunal administratif / 2e chambre14 mars 2025

Texte intégral

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 A 75/23 HAL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 2 A 75/23 HAL

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 24.05.2022 in Bezug auf die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen (D-Straße in B-Stadt, Gemarkung B-Stadt, Flur 15, Flurstücke 106/1 und 106/2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 75%, die Beklagte 25% der Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Ausbau des Obergeschosses ihrer Doppelhaushälfte und begehrt das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten.

2 Er ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße in B-Stadt (Gemarkung B-Stadt, Flur 15, Flurstück 107), das straßenseitig mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut ist (EG und OG). Angrenzend an das Haupthaus befinden sich entlang der Grundstücksgrenze zu den Beigeladenen mehrere Anbauten in den rückwärtigen Grundstücksbericht hinein, die u.a. zum Wohnen genutzt werden.

3 Die Beigeladenen Bauherrn sind Eigentümer des Grundstücks D-Straße in B-Stadt (Gemarkung B-Stadt, Flur 15, Flurstücke 106/1 und 106/2), das straßenseitig mit der anderen Doppelhaushälfte bebaut, die ebenfalls über EG und OG nebst Teilunterkellerung verfügt. Entlang der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück sind auch aufseiten der Beigeladenen Anbauten vorhanden, die u.a. zum Wohnen genutzt werden.

4 Am 15.05.2020 beantragten die Beigeladenen bei dem Beklagten die Baugenehmigung für die Errichtung eines Obergeschosses auf ihrem Hausanbau mit angrenzender Dachterrasse. Die Bauunterlagen enthalten u.a. einen vom Entwurfsverfasser, Herrn Dipl.-Ing. (FH) Harald AN., ausgestellten Brandschutznachweis (Bl. 15 BA A), wonach eine Brandwand aus Ziegelmauerwerk mit einer Dicke von 24cm geplant bzw. vorhanden sei, die die Feuerwiderstandsklasse F120/A aufweise. Nach den beigefügten Plänen sollten beide Doppelhaushälften im EG und OG über jeweils eine eigene grenzständige Wand verfügen.

5 Mit Bescheid vom 18.06.2020 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung wie beantragt.

6 Mit Schreiben vom 05.11.2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Akteneinsicht. Zur Begründung gab er an, es bestehe nur eine „12,5 Trennwand“, wodurch Trittschall-Geräusche erheblich übertragen würde. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass keine Brandwand geplant worden sei. Sein Angebot, selbst eine Brandwand einzubauen, für die die Beigeladenen 50% der Kosten tragen, hätten diese abgelehnt.

7 Akteneinsicht gewährte die Beklagte dem Kläger, nachdem dieser einen Bevollmächtigten bestellt hatte. Mit E-Mail vom 04.12.2020 übermittelte der Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter anderem Ablichtungen aus einem Bauantrag des Jahres 1981, wonach die grenzständigen Anbauten an das Hauptgebäude auf dem Grundstück des Klägers ebenfalls in EG und OG ausgebaut worden seien und das Doppelhaus tatsächlich nur über eine gemeinsame Grenzwand verfüge (Bl. 59ff. BA A).

8 Mit Schreiben vom 14.12.2020 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, er habe am 25.11.2020 eine Baustellenbesichtigung durchgeführt - wegen des Fortschritts der Bauarbeiten die Beschaffenheit der Grenzwand aber nicht mehr prüfen können. Er bat die Beigeladenen u.a. um Bestätigung der Richtigkeit der Planzeichnungen im Hinblick auf die Grenzwand und um weitere Aktualisierung der Planzeichnungen.

9 Mit Schreiben vom 04.01.2021 reichte der Entwurfsverfasser geänderte Planzeichnungen mit Erläuterungen zum Bestand und der geplanten Bauausführung im Hinblick auf den Brandschutz ein (Bl. 66ff. BA A). Danach sei im Zuge der Bauausführung festgestellt worden, dass die Haupthäuser der Doppelhaushälften in EG und OG über eine gemeinsame, verputzte Trennwand mit einer Dicke von ca. 12 cm und in EG und OG der hinteren Anbauten eine gemeinsame, verputzte Trennwand von ca. 25 cm verfügten. Ob diese Angaben zur Stärke der gemeinsamen Wand zutreffen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Um die Forderungen des Brandschutzes zu erfüllen und den Schallschutz zu verbessern werde die Gebäudetrennwand nach den Unterlagen des Entwurfsverfassers im Erdgeschoss in 4 Varianten ausgeführt. Im Bereich des Haupthauses werde eine Vorsatzwand nach „System KNAUF W 635“ verbaut, im mittleren Bereich eine Vorsatzwand aus Kalksandsteinmauerwerk und im hinteren Bereich eine massive Vorsatzwand aus Vollklinkern. All diese Elemente sollten die Feuerwiderstandsklasse F90 erreichen. Nach der Planzeichnung sollen die Trennwände zwischen den Innenräumen, die bis an die vorhandene Grenzwand der Doppelhaushälften führen, bestehen bleiben, sodass sie die geplanten Vorsatzschalen in Abschnitte unterteilen.

10 Nach der Erläuterung der ergänzenden Planzeichnung zum Obergeschoss bestehe der Fußboden des Obergeschosses im Kern aus einer vorhandenen Holzdielung. Dass der bestehende Fußbodenaufbau verändert werden sollte, ist nicht eingezeichnet bzw. erläutert. Dies geht auch aus den ursprünglichen Bauvorlagen nicht hervor (Bl. 24ff. BA A) Um die Forderungen des Brandschutzes zu erfüllen und den Schallschutz zu verbessern werde die Gebäudetrennwand im Obergeschoss in 2 Varianten ausgeführt. Im Bereich des Haupthauses werde eine Vorsatzwand nach „System KNAUF W 635“ verbaut, im hinteren Bereich eine Vorsatzwand „System KNAUF W 555“. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.01.2021 und seine Anlagen Bezug genommen.

11 Mit bei dem Beklagten am 12.05.2021 eingegangenem Schreiben zeigte der Kläger baurechtswidrige Zustände auf dem Grundstück der Beigeladenen an und beantragte ein bauaufsichtliches Einschreiten. Gleichzeitig legte er Nachbarwiderspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.05.2020 ein. Insbesondere sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil sie fehlerhaft unter der Annahme erteilt worden sei, die Doppelhaushälfte der Beigeladenen verfüge über eine eigene Gebäudeabschlusswand.

12 Mit Schreiben vom 28.05.2021 übermittelte der Entwurfsverfasser des Bauantrages der Beigeladenen dem Beklagten Fotos der Bauausführung vom 16.07.2020, die die Vorsatzwandkonstruktion im Obergeschoss vor der vorhandenen, gemeinsamen Grenzwand zeigen.

13 Mit Schreiben an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 22.03.2021 teilten die Beigeladenen u.a. mit, das Obergeschoss ihres Hinterhauses sei auf der bereits vorhandenen Konstruktion, die mit einer vorhandenen tragenden Geschossdecke (Holzbalkendecke) versehenen sei, in Holzständerbauweise errichtet worden (Bl. 96 BA A).

14 Mit Schreiben vom 05.07.2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie helfe dem Widerspruch nicht ab. Die unzutreffende Angabe zur Grenzwand in den Bauunterlagen sei korrigiert worden und mache die Baugenehmigung nicht rechtswidrig. Mangels eines feststellbaren Verstoßes gegen materiell nachbarschützende Vorschriften werde die Beklagte keinen Baustopp verfügen oder sonst bauaufsichtlich Einschreiten.

15 Mit Schreiben vom 24.05.2022 forderte der Kläger die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten auf, dem Widerspruch abzuhelfen und bauaufsichtlich einzuschreiten.

16 Mit Schreiben vom 08.06.2022 teilte die Beklagte dem Kläger erneut mit, er helfe dem Widerspruch nicht ab und spreche gegenüber den Beigeladenen keine Nutzungsuntersagung aus. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.

17 Mit Schreiben vom 11.07.2022 legte die Beklagte den Widerspruch gegen die Baugenehmigung dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vor.

18 Gegen die Versagung des Einschreitens in Form der Nutzungsuntersagung der Beklagten mit Schreiben vom 08.06.2022 erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2022 Widerspruch.

19 Mit am 22.09.2022 eingegangener Antragsschrift suchte der Kläger bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach mit dem Antrag, den Beigeladenen die Nutzung ihres Wohnhauses vorläufig zu untersagen. Den Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 22.11.2022 ab (2 B 221/22 HAL). Zur Begründung führte die Kammer im Hinblick auf den Brandschutz aus, die von den Beigeladenen eingebaute Vorsatzwand erfülle die Voraussetzungen des § 29 BauO LSA, insbesondere erfülle sie die Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit (sogar F90 anstatt der erforderlichen F60).

20 Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger zunächst Beschwerde und nahm seinen Antrag dann zurück. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt stellte das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 05.01.2023 (2 M 121/22) ein und erklärte den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22.11.2022 für unwirksam.

21 Am 26.05.2023 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben, mit der er die zunächst die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, die Beigeladenen zu beauflagen, in ihrem Wohnhaus an der Grenze zum klägerischen Wohnhaus eine 24 cm dicke Ziegelwand als Brandwand zu errichten sowie sie Verpflichtung der Beklagten, den Beigeladenen gegenüber die Nutzung des Obergeschosses ihres Wohnhauses bis zur Schaffung dieser Brandwand zu untersagen. Zur Begründung macht er geltend, die Anforderungen an den Brandschutz würden durch die Errichtung der Vorsatzschalen nicht erfüllt. Diese würden vom Material her nicht die Feuerwiderstandsklasse F90 erfüllen und stellten zudem keine Brandwand im Sinne einer Gebäudeabschlusswand dar, weil die vorhandenen Deckenbalken und Sparren in sie hineingingen. Hierdurch sei zugleich auch die Statik gefährdet. Zudem könne die geplante Vorsatzwand im Bereich der vorhandenen Treppe nicht realisiert werden. Die im Obergeschoss geplante Vorsatzwand „W 555“ habe zudem keine Zulassung als Vorsatzschale, sondern nur als Innenwand. Auch im Bereich des Anbaus gingen die Vorsatzschalen bzw. Vorsatzmauern durch die Deckenebenen nicht durch. Weiterhin sei die Leitungsführung der Haustechnikinstallation im Bad- und Küchenbereich des Erdgeschosses nicht erfasst worden, die schon die gemeinsame 11,5 cm dicke Wand schwäche. Die Decke über dem Erdgeschoss lagere auf der Vorsatzmauer auf, sodass in diesem Bereich der Brandschutz nicht gewährleistet sei. So ergäben sich auch Probleme des Schallschutzes. Zudem seien Probleme der Statik entstanden, es wird für die Einzelheiten auf die Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 28.02.2025 (S. 4) Bezug genommen.

22 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 hat das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers vom 07.05.2021 gegen die Baugenehmigung vom 22.06.2020 zurückgewiesen und für die Entscheidung über den Widerspruch Kosten in Höhe von 165 Euro festgesetzt. Insbesondere sei kein Verstoß gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Brandschutzes und der Standsicherheit gegeben.

23 Den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 hat der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2023 zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht. Er hat nunmehr beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Baugenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, den Beigeladenen die Errichtung einer 24 cm dicken Ziegelwand als Brandwand sowie die Untersagung der Nutzung des Obergeschosses ihres Wohngebäudes bis zu dieser Errichtung aufzugeben.

24 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2023 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers vom 08.09.2022 gegen die Ablehnung des Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten durch die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2022 zurückgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten lägen nicht vor, insbesondere seien keine Verstöße gegen die Anforderungen des Brandschutzes und der Standsicherheit erkennbar.

25 Diesen weiteren Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 22.06.2023 zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht und ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten - hilfsweise wäre die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag neu zu entscheiden. Hinsichtlich beider Widerspruchsbescheide werde lediglich die Kostengrundentscheidung angefochten, nicht auch die Kostenfestsetzung.

26 Der Kläger beantragt,

27 1. Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22.06.2020 für den Ausbau des Dachgeschosses ihres Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen (D-Straße in B-Stadt, Gemarkung B-Stadt, Flur 15, Flurstücke 106/1 und 106/2) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.06.2023 wird aufgehoben.

28 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Beigeladenen zu beauflagen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Auflagenbescheides in ihrem Wohnhaus D-Straße in B-Stadt an der Grenze zum Wohnhaus des Klägers B-Straße, B-Stadt eine Ziegelwand als Brandschutzwand zu diesem Wohnhaus zu errichten mit einer Dicke von 24 cm, sowie den Beigeladenen gegenüber anzuordnen, bis zur Schaffung einer derartigen Brandschutzwand das Obergeschoss des Wohnhauses D-Straße nicht zu benutzen.

29 3. Hilfsweise zum Antrag zu 2: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 24.05.2022 in Bezug auf die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück der Beigeladenen D-Straße in B-Stadt, Gemarkung B-Stadt, Flur 15, Flurstücke 106/1 und 106/2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

30 Die Beklagte beantragt,

31 die Klage abzuweisen.

32 Sie verteidigt ihre Entscheidungen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Da der Brandschutz und die Statik nicht zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehört hätten, könne der Kläger die Aufhebung der Baugenehmigung jedenfalls nicht verlangen. Ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten folge nicht daraus, dass die gemeinsame Gebäudeabschlusswand möglicherweise nicht die heutigen Anforderungen an den Brandschutz erfüllten, hierauf könne sich der Kläger jedenfalls nach Treu und Glauben nicht berufen. Das Vorhaben und dessen Bauausführung durch die Beigeladenen hielten, soweit die Beklagte dies im Nachgang der Arbeiten habe kontrollieren können, die Anforderungen an den Brandschutz und sowie die Standsicherheit ein. Selbst wenn dies nicht so wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf ein bestimmtes Einschreiten, da der Beklagten insoweit jedenfalls ein Auswahlermessen zustehe. Sie gehe davon aus, dass die durch die Beigeladenen errichteten Vorsatzschalen bzw. Vorsatzwände die Feuerwiderstandsklasse F60 erreichten, auch wenn sie möglicherweise gegen einzelne Vorgaben des § 29 BauO LSA verstoßen.

33 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Sie haben sich im Wesentlichen nicht zur Sache eingelassen.

34 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

35 Das Verfahren war nicht teilweise einzustellen, soweit der Kläger seinen mit Schriftsatz vom 14.06.2023 angekündigten Antrag auf Aufhebung der Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 (165 Euro) nach dem Hinweis des Gerichts vom 16.06.2023 auf die fragliche Sachdienlichkeit des Antrags unter Verweis auf OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 (- 3 L 22/08 -, juris) nicht weiterverfolgt hat (Schreiben des Klägers vom 22.06.2023), zumal der Kläger als Klagegegner nicht auch das Landesverwaltungsamt genannt hatte und er sein Begehren insoweit umgehend klargestellt hat. Mithin liegt insoweit keine teilweise Klagerücknahme vor.

36 Die zulässige Klage hat zum im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

37 Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22.06.2020 für den Ausbau des Dachgeschosses ihres Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 07.06.2023 begehrt, ist unbegründet. Denn die Baugenehmigung verletzt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren und die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Zwar kann sich der Kläger als unmittelbarer Nachbar grundsätzlich auf die Verletzung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen zum Brandschutz und zur Standsicherheit von baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück berufen. Die statischen und brandschutzrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben gehörten hier aber gemäß § 65 Abs. 4 S. 1 BauO LSA nicht zum bauaufsichtlichen Prüfprogramm, die von den Beigeladenen vorgelegten bautechnischen Nachweise zum Brandschutz und der Standsicherheit waren also nicht bauaufsichtlich geprüft. „Bescheinigt aber die Baugenehmigung in ihrem feststellenden Teil nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, sind auch ihrer Anfechtbarkeit entsprechende Grenzen gezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, Juris; Jäde, a.a.O., § 71 RdNr. 36, m.w.N.). Dem Nachbarn ist in diesen Fällen Anfechtungsrechtsschutz nur in der Reichweite des (eingeschränkten) Prüfprogramms eröffnet; im Übrigen ist er auf Rechtsschutz im Wege der (ggf. vorbeugenden) Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, flankiert durch Rechtsschutz nach § 123 VwGO, verwiesen (vgl. Jäde, a.a.O., § 69 RdNr. 195, m.w.N).“ (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 M 38/12 –, Rn. 6, juris, vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 7. November 2023 – 4 A 72/23 MD –, Rn. 20, juris; vgl. Große-Suchsdorf/Burzynska/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 70 Rn. 11, beck-online). Ausnahmefälle des § 65 Abs. 3 sowie Abs. 2 S. 2 und 6 BauO LSA liegen nicht vor. Mithin kann der Kläger die Aufhebung der Baugenehmigung nicht verlangen, zumal weitere Rechtsverletzungen des Klägers als Nachbar durch die Baugenehmigung nicht geltend gemacht worden sind und auch nicht ersichtlich sind.

38 Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger ein bestimmtes bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen baurechtswidrige Zustände begehrt, die durch das Vorhaben der Beigeladenen entstanden sind, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat auf die Verpflichtung der Beklagten, den Beigeladenen gegenüber anzuordnen, vor der gemeinsamen Gebäudetrennwand auf ihrer Seite eine Ziegelwand als Brandschutzwand zum Wohnhaus des Klägers zu errichten und den Beigeladenen die Nutzung des Obergeschosses bis zur Schaffung dieser Wand nicht zu benutzen, keinen Anspruch. Zwar ist die Ablehnung des Antrages des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten rechtswidrig, nämlich ermessensfehlerhaft erfolgt und der Kläger dadurch auch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Sache ist aber wegen des der Beklagten verbleibenden Ermessensspielraums der Beklagten bei der Entscheidung über das Ob und das Wie des begehrten bauaufsichtlichen Einschreitens nicht spruchreif, sodass auf den hilfsweise zu 2. gestellten Antrag, den Antrag zu 3., gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO lediglich die Verpflichtung der Beklagten auszusprechen war, über den Antrag des Klägers vom 24.05.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden - nur insoweit hat die Klage Erfolg. Das Ermessen der Beklagten ist nicht auf Null reduziert.

39 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.06.2023 ist ermessensfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten, daher war er aufzuheben. Gemäß § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln.

40 Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist hier § 57 Abs. 2 BauO LSA, nach dem der Bauaufsichtsbehörde ermessen eingeräumt ist. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

41 Macht ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens; dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.12.2014 – 15 B 12.1450 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 10.10.2006 – 2 L 680/04 –, juris, RdNr. 8). Besteht ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht, muss die Behörde ihr Ermessen unterhalb der Schwelle der Ermessensreduzierung auf Null ordnungsgemäß ausüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 – BVerwG 4 C 15.95 –, NVwZ-RR 1997, 271 [273], RdNr. 31 in juris). (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 L 22/13 –, Rn. 62, juris)

42 Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht. Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden. Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Hinter den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele der §§ 14 und 29 BauO LSA eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 - juris Rn. 18). Bei Altbauten mit ihren ganz individuellen baulichen Gegebenheiten kann aus der fehlenden Übereinstimmung einzelner Elemente des Gebäudes mit den heute allgemein geltenden Sicherheitsstandards nicht ohne weiteres der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr im Einzelfall gezogen werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2023 – 2 L 115/21 –, Rn. 26 - 27, juris).

43 Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag des Klägers abzulehnen, also gar nicht einzuschreiten, weist ein Ermessensdefizit auf. Ein Ermessensdefizit liegt vor, wenn die Behörde einen wesentlichen Gesichtspunkt übersieht, den sie als Erwägung nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm in Ihre Entscheidung hätte einstellen müssen (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 24, beck-online).

44 Dass eine bauliche Anlage, hier das Wohnhaus der Beigeladenen, in einer bestimmten Art und Weise nicht mit den Brandschutzvorschriften der Bauordnung in Einklang steht, ist für die Frage des bauaufsichtlichen Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde zum Schutz des Nachbarn, der Eigentümer der angrenzenden Doppelhaushälfte ist, wesentlich.

45 Der bauliche Zustand des Wohnhauses der Beigeladenen nach der ihnen durch die Beklagte genehmigten Ausbau ihres Dachgeschosses verstößt jedenfalls gegen § 29 Abs. 4 S. 1, Abs. 11 BauO LSA, der auch drittschützenden Charakter hat - jedenfalls soweit, so wie hier - Anforderungen an die Bauausführung zur Verhinderung der Brandausbreitung von innen nach außen betroffen sind, also aus dem Gebäude des Bauherrn auf das Gebäude des Klägers. Nach § 29 Abs. 4 S. 1, Abs. 11 BauO LSA müssen Brandwände bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Gemäß S. 2 Nr. 1 bis 5 der Vorschrift dürfen anstelle innerer Brandwände Wände in bestimmten Fällen geschossweise versetzt angeordnet werden - eine Ausnahme von der Anforderung, dass die Brandwand zur Bedachung durchgehen zu muss, ist nicht vorgesehen. Bis zur Bedachung durchgehen meint dabei, dass die Brandwand vom Fundament bis zur Bedachung reichen, also nicht unterbrochen sein darf.

46 Hiergegen verstößt der bauliche Zustand des von den Beigeladenen bewohnten Doppelhauses, weil es zur Seite der klägerischen Doppelhaushälfte über keine eigene Gebäudeabschlusswand als Brandwand bzw. anstelle einer Brandwand gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 zulässigen Wand verfügt, die bis zur Bedachung durchgeht (§ 29 Abs. 4 S. 1 BauO LSA).

47 Im Ausgangspunkt muss die Doppelhaushälfte der Kläger grenzständig zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks über eine eigene Brandwand bzw. Wand anstelle einer Brandschutzwand als Gebäudeabschlusswand verfügen, obwohl die Doppelhäuser über eine gemeinsame, einschalige Grenzwand verfügen, weil dies den aktuell und zum Zeitpunkt der Genehmigung des Ausbaus des Dachgeschosses der Beigeladenen gültigen Anforderung des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BauO LSA entspricht, die das Wohnhaus nach seiner erheblichen baulichen Erweiterung einzuhalten hat. Denn auch bei grenzständig errichteten Doppelhaushälften bedarf jedes Gebäude einer eigenen Gebäudeabschlusswand, so auch die Ausführung der Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.06.2023 (Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 29 Rn. 19).

48 Zwar sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wie hier Gebäudeklasse 2, anstelle von Brandwänden auch hochfeuerhemmende Wände (F60) zulässig. Ausweislich der von den beigeladenen nachgereichten Antragsunterlagen zum Brandschutz weisen die Vorsatzschalen und Vorsatzwände sogar eine höhere Feuerwiderstandsklasse auf (F90) als erforderlich (F60). Hierauf kommt es aber nicht allein an.

49 Denn die anstelle der Brandwand zulässige Wand erfüllt nicht das Merkmal der Durchgängigkeit gemäß § 29 Abs. 4 S. 1 BauO LSA - sie entspricht also nicht einer Anforderung, die im Übrigen an eine Brandwand bzw. der Wände, die anstelle einer Brandwand zulässig sind, zu stellen sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 2 L 154/14 –, Rn. 13, juris). Auch für diese Wände gelten gemäß § 29 Abs. 11 BauO die Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA. Das Merkmal der Durchgängigkeit erfüllen die von den Beigeladenen errichteten Vorsatzschalen bzw. Vorsatzwände nicht. Denn sie werden insbesondere in horizontaler Länge durch die Holzdielen des Fußbodens des Obergeschosses unterbrochen, die auch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten bis an die bereits zuvor vorhandene Grenzwand reichen. Die vor die gemeinsame Grenzwand gesetzten Vorsatzschalen bzw. Vorsatzwände reichen mithin im Erdgeschoss bis an die Geschossdecke, werden dann durch die vorhandenen Holzdielen unterbrochen und setzen sich erst ab Oberkante des Fußbodens nach oben fort.

50 Dies ergibt sich aus dem seitens des Entwurfsverfassers des Bauantrags der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.01.2021 eingereichten geänderten Planzeichnungen mit Erläuterungen zum Bestand und der geplanten Bauausführung im Hinblick auf den Brandschutz (Bl. 66ff. BA A). Um die Forderungen des Brandschutzes zu erfüllen und den Schallschutz zu verbessern werde die Gebäudetrennwand im Erdgeschoss in 4 Varianten ausgeführt. Im Bereich des Haupthauses werde eine Vorsatzwand nach „System KNAUF W 635“ verbaut, im mittleren Bereich eine Vorsatzwand aus Kalksandsteinmauerwerk und im hinteren Bereich eine massive Vorsatzwand aus Vollklinkern. All diese Elemente sollten die Feuerwiderstandsklasse F90 erreichen. Nach der Planzeichnung sollen die Trennwände zwischen den Innenräumen, die bis an die vorhandene Grenzwand der Doppelhaushälften führen, bestehen bleiben, sodass sie die geplanten Vorsatzschalen in Abschnitte unterteilen.

51 Nach der Erläuterung der ergänzenden Planzeichnung zum Obergeschoss bestehe der Fußboden des Obergeschosses im Kern aus einer vorhandenen Holzdielung. Dass der bestehende Fußbodenaufbau verändert werden sollte, ist nicht eingezeichnet bzw. erläutert. Dies geht auch aus den ursprünglichen Bauvorlagen nicht hervor (Bl. 24ff. BA A) Um die Forderungen des Brandschutzes zu erfüllen und den Schallschutz zu verbessern werde die Gebäudetrennwand im Obergeschoss in 2 Varianten ausgeführt. Im Bereich des Haupthauses werde eine Vorsatzwand nach „System KNAUF W 635“ verbaut, im hinteren Bereich eine Vorsatzwand „System KNAUF W 555“.

52 Dass die anstelle einer Brandwand zulässige Wand nicht durchgehend ist, hat die Beklagte als wesentlichen Gesichtspunkt bei Ihrer Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten außer Betracht gelassen - der Widerspruchsbescheid setzt sich hiermit auch nicht auseinander. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägung insoweit auch nicht gemäß § 114 S. 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Dies setzt zur Wahrung der Rechtsverteidigung des Klägers im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nämlich u.a. voraus, dass die Behörde klar und unmissverständlich zu erkennen geben muss, mit welcher „neuen“ Begründung sie ihre Entscheidung letztlich aufrechterhält, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 114 Rn. 267, beck-online). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Beklagte hat ihre angegriffene Entscheidung zwar zuletzt in der mündlichen Verhandlung dahin ergänzend verteidigt, dass sie geltend gemacht hat, die Vorsatzschalen bzw. Vorsatzwände erfüllten ihrer Ansicht nach trotz eventueller Verstöße gegen § 29 BauO LSA, u.a. trotz eines eventuellen Verstoßes gegen § 29 Abs. 4 S. 1 BauO LSA die Feuerwiderstandsklasse F60. Sie hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, ob und wie sie die materielle Begründung ihrer angegriffenen Entscheidung abändert.

53 Der Sachverhalt war insoweit auch nicht im Hinblick darauf weiter aufzuklären, dass die Vorsatzschalen bzw. Vorsatzwände trotz Eingriffen von Bauteilen ggf. gemäß § 29 Abs. 7 S. 4 BauO LSA die Anforderungen an deren Feuerwiderstandsfähigkeit an sich noch erfüllen, bzw. diese nicht beeinträchtigt wird. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage, die über den bereits beschriebenen Ermessensfehler hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage einer weiteren Sachaufklärung bei einem Ermessensfehler ausgeführt: „Anders ist es beim Streit um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Hat die Behörde verkannt, daß oder in welchen Grenzen ihr ein Ermessen zusteht, oder hat sie ihr Ermessen mißbraucht, so hat das Gericht nur dies aufzuzeigen und die Verwaltungsentscheidung aufzuheben, damit die Behörde ihr Ermessen unter Vermeidung des aufgezeigten Fehlers nochmals ausübe oder die bisher unterbliebene Ermessensausübung nachhole; es braucht dabei nicht durch eigene Sachaufklärung die Grundlage für die neue Ermessensentscheidung zu schaffen.“ (BVerwG, Urteil vom 4. März 1960 – I C 43.59 –, BVerwGE 10, 202-209, Rn. 31). Hierauf wird Bezug genommen.

54 Der Eingriff einzelner Bauteile im Sinne des § 29 Abs. 7 S. 1 BauO LSA ist etwas anderes als die Anforderung des § 29 Abs. 4 S. 1 an die Durchgängigkeit der Brandwand - § 29 Abs. 4 sieht keine Ausnahmen von Abs. 1 der Vorschrift vor. Daher waren die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzulehnen. Es erscheint zudem nicht mehr als eine bloße Möglichkeit, dass die Vorsatzschalen bzw. -wände an den einzelnen Stellen, an denen Holzteile, insbesondere Teile des Fußbodenaufbau des OG (insb. an einzelnen Stellen einragende Daeckenbalken), bis zur gemeinsamen Grenzwand ragen, trotz dieses Einragens bzw. vollständigen Durchdringens in diesem Bereich noch F60 erfüllen, zumal die durchdringenden Bauteile aus Holz sind, die selbst höchstens die Widerstandsklasse F30 erfüllen dürften.

55 Mit der Bauweise des Anbaus bzw. Ausbaus des Dachgeschosses im Bereich der Anbauten auf dem Grundstück der Beigeladenen geht zudem auch ein Verstoß gegen die Anforderung an die Standsicherheit der anstelle der Brandwand erforderlichen Wand einher.

56 Auch die Vorschrift zur Standsicherheit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA hat nachbarschützende Wirkung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 18.02.2015 – 1 L 22/13 –, juris Rn. 51 m.w.N.). Danach dürfen die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbarn nicht gefährdet werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss, kann im Einzelfall nachbarschützende Wirkung zukommen, soweit die fehlende eigene Standsicherheit der Anlage zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum des Nachbarn führen kann (vgl. OVG LSA, a.a.O., juris Rn. 52). Wichtige Voraussetzung für den Einbau in die Brandwand oder in Wände anstelle von Brandwänden eingreifende Bauteile ist, dass ein Versagen derselben sich unter keinen Umständen auf die Standsicherheit der Brandwand selbst auswirkt. Dies gilt insbesondere für Deckenbalken oder ähnliche Konstruktionen. In diesem Zusammenhang dürfen Bauteile, die nicht der Qualität der Brandwand aufweisen, aber in die Brandwand eingreifen, nicht die Funktion der Aussteifung der Brandwand haben (vgl. zum bayerischen Landesrecht (Busse/Kraus/Kühnel/Gollwitzer, 156. EL Dezember 2024, BayBO Art. 28 Rn. 118, beckonline). Hiermit steht die Bauausführung der Beigeladenen (vgl. Bl. 87f. BA A) nicht in Einklang, weil die neue, separate Holzstützenkonstruktion der Vorsatzwand im Bereich des ausgebauten OG im Bereich des Hinterhauses auf dem Fußbodenaufbau des OG auflagert, der, wie bereits ausgeführt - selbst nicht die Qualität der Brandwand erfüllt (höchstens F30 statt F60 bzw. der vorhandenen F90), aber die Brandwand zumindest in diesem Bereich stützt. Der Fußbodenaufbau des OG kann also bei einem Brand schneller nachgeben als die Vorsatzschale im OG, was dazu führen könnte, dass die Brandwand vorzeitig nachgibt und ihre Funktion nicht mehr 60 Minuten lang erfüllen kann.

57 Die übrigen Einwände des Klägers greifen, worauf es nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, nicht durch. Der zuvor beschriebene Mangel der Statik der Brandwand ist vom nicht durchgreifenden Einwand des Klägers zu unterscheiden, die Holzstützenkonstruktion für das OG dürfe für sich genommen nicht aus brennbaren Stoffen bestehen - was bei dem verwendeten Holz nicht der Fall sei. Denn für die tragenden und aussteifenden Stützen in Gebäuden der Gebäudeklasse 2 - so wie hier - gilt gemäß § 26 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 Nr. 1 Ts. 1 BauO LSA, dass diese zwar grundsätzlich feuerhemmend sein müssen - für Geschosse im Dachraum gilt dies aber nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind. Letzteres ist hier aber nicht der Fall, weil über dem OG kein Raum geplant bzw. errichtet worden ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 M 48/20 –, Rn. 15, juris). Die Anforderung, dass das Material nicht brennbar sein darf, wird bauordnungsrechtlich an diese Bauteile nicht gestellt, vergleiche etwa die diesbezüglichen Anforderungen an Außenwände in § 27 Abs. 2 BauO LSA.

58 Der Anspruch des Klägers auf eine erneute ermessenfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sein Anspruch im Hinblick darauf, dass er selbst auf seiner Doppelhausseite keine eigene Brandwand bzw. eine anstelle dieser zulässigen Wand als Gebäudeabschlusswand errichtet hat, verwirkt wäre. Er seine Doppelhaushälfte zu Beginn der 1980er Jahre (Bl. 26 GA, Bl. 58ff. BA A), also zur Zeit der DDR ausgebaut. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht dürfte es aber zulässig gewesen sein, dass die gemeinsame Grenzwand als Brandwand verblieb, vgl. §§ 234, 235 der Bauordnung der DDR.

59 Soweit der Kläger Mängel der gemeinsamen Grenzwand geltend gemacht hat, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz, kann dies in diesem Verfahren auf sich beruhen. Zwar kann sich der Kläger - wie bereits ausgeführt - darauf berufen, dass die Beigeladenen im Zuge ihres Gebäudeausbaus eine eigene Wand anstelle einer Brandwand als Gebäudeabschlusswand zu errichten haben. Er kann aber nicht verlangen, dass die Beigeladenen zusätzlich die gemeinsame Grenzwand brandschutztechnisch ertüchtigen bzw. die Beklagte hierauf bezogen bauaufsichtlich einschreitet. Eine unmittelbare Brandgefahr ist insofern nicht ersichtlich. Denn die Gefahr des Branddurchschlags vom Gebäude der Beigeladenen zum Gebäude des Klägers wird bei entsprechender Ertüchtigung der eigenen Gebäudeabschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen nach den Anforderungen der BauO LSA bereits hinreichend begegnet. Auch Mängel der Statik des errichteten Obergeschossaufbaus zeigt der Kläger nicht auf. Seine Einwände vermögen den mit den Antragsunterlagen eingereichten statischen Nachweis (Bl. 32ff. BA A) nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. Ausweislich der Bauantragsunterlagen haben die Beigeladenen für die Auflagerung der Deckenbalken des erweiterten Obergeschosses eine separate Ständerkonstruktion (Holzständerwände) errichtet. Die Zwischenwand zum Anbau der Beigeladenen wird für das Obergeschoss nicht genutzt. Entgegen des klägerischen Vortrags berücksichtigt die statische Berechnung für die Dachabfangung im Bereich des Haupthauses mit einem Unterzug (Wechsel), Pos. 4 des statischen Nachweises, horizontale Lasten aus dem Dachtragwerk, insbesondere Windbelastungen (S. 7 des Nachweises, Bl. 38 BA A). Auch die Biegungsmomente werden für den Unterzug / Wechsel, die Stützen für die den Wechsel sowie für die vorhandenen Balken im Haupthaus und die neuen Balken im Anbau berechnet. Für welches der Bauteile eine zweiachsige Biegung hätte berücksichtigt werden müssen, also eine Biegung in eine von den Hauptträgheitsachsen abweichende Richtung, legt der Kläger nicht dar. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich durch das Ausbauvorhaben ein statisches Problem für die vorhandene Grenzwand ergeben soll, zumal dieses mit einer separaten Stützkonstruktion ausgeführt wurde.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger unterliegt im Umfang des Antrages zu 1. (50%) und des Antrages zu 2. (25%) - er obsiegt im Umfang des hilfsweise zu 2. gestellten Antrages zu 3. (25%).

61 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie in der Sache keine Anträge gestellt und sich daher auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

63 Az. 2 A 75/23 HAL

64 Beschluss

65 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

66 Gründe:

67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht den engen sachlichen Zusammenhang der Anträge zu 1. sowie 2. und 3. berücksichtigt und für den Antrag zu 1. einen Wert von 5.000 Euro sowie für die Anträge zu 2. und 3. jeweils Werte von 2.500 Euro annimmt.

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