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1 U 96/24•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2026-03-17, 1 U 96/24
1 U 96/24Tribunal supérieur / Ire chambre civile17 mars 2026
Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite in der Berufungsinstanz. Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 29. Mai 2024, 23 O 379/22
Entscheidungsdatum: 2026-03-17
Aktenzeichen: 1 U 96/24
ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0317.1U96.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite in der Berufungsinstanz.
Verfahrensgang
vorgehend LG Stendal, 29. Mai 2024, 23 O 379/22
Der Parteiwechsel auf Klägerseite ist zulässig, womit die L. AG i.L. aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und die S. AG alleinige Klägerin ist.
I.
1 Die Klägerin hat die Beklagte aus eigenem, durch Abtretung des Spielers M. O. erlangtem Recht auf Rückzahlung bzw. Ersatz von Online-Casino-Spielverlusten aus der Zeit vom 4. September 2017 bis 29. September 2020 in Anspruch genommen. Hierzu hat sie behauptet, der Zedent habe seine gegen die Beklagte gerichteten Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche, die sich auf 57.880,38 EUR beliefen, mit dem Formular Anlage K2 an die Klägerin abgetreten.
2 Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 29. Mai 2024, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.
3 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung und vertritt die Auffassung, das Landgericht habe seine Zuständigkeit für den begründeten Klageanspruch zu Unrecht verneint.
4 Die Beklagte sieht u.a. auf Grund der Zession die internationale Zuständigkeit nicht für gegeben. Zudem sei zwischen ihr und dem Spieler in Ziff. 25 der Anlage 37 ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart. Die Abtretung sei zudem aus weiteren Gründen nichtig oder unwirksam.
5 Am 5. März 2025 wurde über das Vermögen der Klägerin vor dem Konkursamt St. Gallen das Konkursverfahren eröffnet. Seit dem 13. März 2025 befindet sich die Klägerin in Liquidation. Das Konkursverfahren ist mangels Masse eingestellt.
6 Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 hat sich die S. AG gemeldet und behauptet, die Klägerin habe zur Sicherung gewährter Darlehen (300.000,00 EUR) ihre künftig zu erwerbenden Forderungen, zu der die streitgegenständliche gehöre, im Wege stiller globaler Sicherungszession im September 2021 an sie abgetreten. Nach verzugsbedingter Kündigung der Darlehensverträge und dem Widerruf der zugunsten der Klägerin erteilten Einziehungsermächtigung im Februar 2025, die sich zusätzlich auf den Konkurs stützten, sei nach Auffassung der S. AG die Prozessführungsbefugnis der Klägerin entfallen, womit die Prätendentin als materiell Berechtigte an Stelle der Klägerin in den Rechtsstreit eintreten könne. Einer Zustimmung der Klägerin und der Beklagten bedürfe es nicht. Der Parteiwechsel auf Klägerseite sei sachdienlich, weil ansonsten die Klage nach Offenlegung der Zession als unzulässig abgewiesen und die Forderung neu eingeklagt werden müsse. Dagegen bleibe es nach einem Parteiwechsel bei der streitgegenständlichen Forderung und der Möglichkeit, den Streit mit der Beklagten endgültig zu entscheiden. Die hierfür heranzuziehenden Tatsachen habe das Berufungsgericht sowieso zu berücksichtigen, da sie erst im Verlaufe der zweiten Instanz entstanden seien.
7 Die Klägerin bestätigt nach anfänglichem Bestreiten die Darstellung der S. AG und stimmt dem Klägerwechsel zu.
8 Klägerin und Prätendentin beantragen,
9 den Parteiwechsel auf Klägerseite für zulässig zu erklären.
10 Die Beklagte beantragt,
11 den Parteiwechsel als unzulässig abzulehnen.
12 Sie hält den Parteiwechsel für nicht zulässig und bestreitet einen wirksamen Rechtsübergang auf die neue Klägerin. Angesichts einer Darlehensforderung von nur 300.000,00 EUR sei u.a. die S. AG durch die von ihr behaupteten Sicherungsabreden erheblich übersichert. Es sei in diesem Stadium des Verfahrens nicht möglich, die fehlende Zustimmung der Beklagten durch die Sachdienlichkeit zu ersetzen (Arg. § 269 I ZPO). Unabhängig davon sei der Parteiwechsel gerade nicht sachdienlich, da er einen neuen, erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme zu klärenden Streitgegenstand in das Berufungsverfahren einführe.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der S. AG wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Vorbringen in der abgesonderten Verhandlung Bezug genommen.
II.
14 Der Senat hat durch Beschluss vom 26. August 2025 nach § 280 I ZPO angeordnet, dass über die Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite abgesondert verhandelt wird. Die Zulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels unterfällt § 280 ZPO und nicht § 303 ZPO (Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., § 303 Rdn. 5 m.w.N.). Im Ergebnis ist der Parteiwechsel zulässig (§§ 280 II S. 1, 533, 525 S. 1, 263 ZPO).
15 Die Klägerin befindet sich in Liquidation, ist aber erst dann nicht mehr als partei- und prozessfähig zu betrachten, wenn keine Vermögenswerte mehr vorhanden und alle Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister nach Einstellung des Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens mangels Masse führt nicht automatisch zum Verlust der Parteifähigkeit in Aktivprozessen. Solange Vermögenswerte bzw. Ansprüche bestehen, bleibt die Gesellschaft parteifähig und kann am Prozess teilnehmen.
1617 Die Klägerin und die S. AG tragen nunmehr übereinstimmend vor, dass die Klägerin im September 2021 von der S. AG ein Darlehen über 300.000,00 EUR erhielt, um u.a. Forderungen von Online-Glücksspielern gegen Plattformbetreiber aufzukaufen. Entsprechend der in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherungsabrede habe die Klägerin ihre zukünftigen Forderungen still und global an die S. AG abgetreten, die wiederum die Klägerin zur Geltendmachung im eigenen Namen zur Leistung an sich ermächtigt habe (Einziehungsermächtigung). Von diesem Sachverhalt ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Parteiwechsels auszugehen, auch wenn die Beklagte den wirksamen Rechtsübergang auf die Sicherungsnehmerin bestreitet. Bei der Darlehensgewährung und der Sicherungszession handelt es sich um sog. doppelrelevante Tatsachen. Ihnen kommt Bedeutung sowohl bei der Zulässigkeit des Parteiwechsels als auch bei der Begründetheit einer von der S. betriebenen Klage zu. Geht es, wie bei der abgesonderten Verhandlung nach § 280 ZPO, um die Zulässigkeit, ist das Vorbringen der Klägerseite als wahr zu unterstellen. Das Gericht prüft die Zulässigkeit auf der Grundlage des schlüssigen Klägervortrags, ohne Beweis zu erheben. Erst bei der Prüfung der materiellen Begründetheit der Klage werden die doppelrelevanten Tatsachen tatsächlich festgestellt und ggf. zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht. Stellt sich dabei ihr Nichtvorliegen heraus, wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
18 Die Klägerin war trotz der Sicherungsabtretung in Form der stillen Zession kraft der (üblicherweise damit verbundenen und hier ausdrücklich erteilten) Einziehungsermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung im eigenen Namen befugt (BGH, Urteil vom 28.09.1982 - VI ZR 221/80, juris Rdn. 8 m.w.N.; BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, juris Rdn. 9). Bei der Einziehungsermächtigung handelt es sich um ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das dem Ermächtigten die Sachlegitimation verschafft, Leistung an sich selbst zu verlangen (BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, juris Rdn. 8 m.w.N.). Diese Befugnis endete mit der Offenlegung der Sicherungsabtretung (BGH, Urteil vom 28.09.1982 - VI ZR 221/80, juris Rdn. 8). Nach der Offenlegung muss der Zedent Zahlung an den Abtretungsempfänger, hier die S. AG, verlangen (BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, juris Rdn. 12 m.w.N.).
19 Die Einziehungsermächtigung selbst, die ihre Grundlage in § 185 BGB findet (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl., § 185 Rdn. 13), kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden (§ 183 BGB; BGH, Urteil vom 07.07.1993 - IV ZR 190/92, juris Rdn. 9 m.w.N.). Hierauf stützt sich die Sicherungsnehmerin und spricht der Klägerin damit die Prozessführungsbefugnis ab. Der Widerruf kann auch im laufenden Prozess erfolgen, was die Voraussetzung für eine gewillkürte Prozessstandschaft entfallen lässt. Die Klage wäre als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14, juris Rdn. 15, 21 ff.).
20 Die freie Widerruflichkeit setzt das Fehlen einer geschützten Rechtsposition der Beklagten voraus. Eine solche Position erlangt die beklagte Partei, wenn sie - wie hier - zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Von diesem Zeitpunkt an kann die Klage nur noch mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen werden (§ 269 I ZPO). Diese Rechtsposition muss auch zum Tragen kommen, wenn der Klägerin die Prozessführungsbefugnis durch den Widerruf ihrer Ermächtigung durch die Rechtsinhaberin entzogen wird. Der Widerruf wirkt aus der Sicht der Beklagten wie eine Klagerücknahme. Dies muss die Beklagte nicht hinnehmen und kann sich gegen die Klageabweisung als unzulässig wenden. In diesem Fall wird die Ermächtigung als fortbestehend betrachtet und der Rechtsstreit - vorbehaltlich eines Eintritts der S. AG in den Prozess nach den Regeln des Parteiwechsels - mit der Klägerin fortgesetzt (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14, juris Rdn. 29).
21 Die Beklagte wendet sich nicht gegen den Widerruf der Einziehungsermächtigung. Sie will vielmehr, dass es bei der Abweisung der Klage als unzulässig (nur aus anderem Grund) verbleibt. Aber auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die S. AG anstelle der Klägerin über den Parteiwechsel in den Prozess eintritt (BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 128/14, juris Rdn. 30; BGH, Urteil vom 07.07.1993 - IV ZR 190/92, juris Rdn. 13).
22 Der Parteiwechsel auf Klägerseite ist eine Klageänderung (§ 263 ZPO; BGH NJW-RR 2002, 640, 641), was auch im Berufungsrechtszug nicht anders ist (§ 525 S. 1 ZPO; BGH NJW 1976, 239, 240; BGH GRUR 1996, 865, 866; BGH NJW 2003, 2172, 2173), wobei im Weiteren § 533 ZPO und die Zulässigkeit der Berufung (Zöller/Heßler, § 533 Rdn. 4) zu beachten sind.
23 Der Klägerwechsel in zweiter Instanz setzt eine zulässige Berufung voraus (BGH NJW 1994, 3358, 3359), woran es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht mangelt. Die §§ 511 I, II Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO sind gewahrt.
24 Soweit die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin mit dem in der Berufungsschrift unrichtig angegebenen Verkündungsdatum (24.06.2024) in Zweifel zu ziehen sucht, weil das angefochtene Urteil vom 29. Mai 2024 stammt, steht dieser, auf § 519 II Nr. 1 ZPO beruhende Einwand der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Denn sowohl das Landgericht als auch sein Aktenzeichen waren in der Berufungsschrift vom 10. Juli 2024 richtig angegeben. Ferner war, wie von § 519 III ZPO vorgesehen, das angefochtene Urteil beigefügt. Unter diesen Umständen konnte kein Zweifel daran aufkommen, welche Entscheidung mit der Berufung der Klägerin angefochten wurde (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 46. Aufl., § 519 Rdn. 13 m.w.N.).
25 Die Klägerin und die S. AG sind ausreichend beschwert und ihr Vorgehen ist auf die Beseitigung der aus dem angefochtenen Urteil folgenden Beschwer gerichtet. Die Zulässigkeit der Berufung setzt die Beschwer des Rechtsmittelführers und während des gesamten Berufungsverfahrens das Ziel, diese Beschwer mit Hilfe des Rechtsmittels zumindest teilweise zu beseitigen, voraus (BGH NJW 2011, 3653 m.w.N.). Auf Klägerseite wird eine formelle Beschwer verlangt. Diese ist mit der Abweisung der Klage als unzulässig gegeben. Die Klägerin wendet sich mit dem ursprünglichen, auf Zahlung von 57.880,38 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichteten Leistungsantrag gegen die Abweisung der Klage, verfolgt also ihr in erster Instanz abgewiesenes Rechtsschutzziel vor dem Berufungsgericht weiter. Daran ändert auch ein Parteiwechsel zugunsten der S. AG nichts. Die neue Klägerin rückt in die Position der unterlegenden Klägerin ein (BGH NJW 1998, 1496, 1497), womit die formelle Beschwer nicht entfällt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018 - 2 U 141/17, BeckRS 2018, 27395 Rdn. 52 f.). Das prozessuale Vorgehen der Klägerin und der S. AG ist auf die gleiche Forderung gerichtet. Bei einer stillen Zession macht der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend, was nach Offenlegung in Anpassung an die neue Prozesssituation nunmehr durch die wahre Berechtigte erfolgt (vgl. hierzu für den Fall der bloßen Antragsanpassung BGH, Urteil vom 23.03.1999 - VI ZR 101/98, juris Rdn. 15; BGH, Urteil vom 08.05.2007 - XI ZR 278/06, juris Rdn. 17). Ohne Berufung und den Parteiwechsel wäre die S. AG über § 407 II BGB an das Urteil des Landgerichts in dem Umfang gebunden, in dem es nach § 322 ZPO auch die Klägerin binden würde (Grüneberg, § 407 Rdn. 11). Es stünde fest, dass die Klage unter den gegebenen prozessualen Umständen beim Landgericht Stendal unzulässig ist, also eine neue Klage dort nur erhoben werden kann, wenn sich die Hindernisse in den vom Landgericht für den fehlenden Inlandsbezug angenommenen Punkten geändert hätten.
26 Ebenso liegen die Voraussetzungen der §§ 533, 263, 525 S. 1 ZPO vor.
27 Der Parteiwechsel wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Gemeint ist damit, dass die Sicherungszession, ihre Offenlegung und der Widerruf der Einziehungsermächtigung zulässig in den Prozess eingeführt werden können (Zöller/Heßler, § 533 Rdn. 34). Gemäß § 529 I Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung auch neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Dies beurteilt sich nach § 531 II S. 1 ZPO. Danach sind neue Angriffsmittel u.a. zuzulassen, wenn sie in erster Instanz nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 II S. 1 Nr. 3 ZPO). Unstreitige Tatsachen hat das Berufungsgericht immer zu berücksichtigen (BGH NJW 2004, 2152, 2153; 2005, 291, 292 f.). Die Offenlegung der Globalzession und der Widerruf der Einziehungsermächtigung der Klägerin sind unstreitig. Mit ihnen geht es zudem um Umstände, die erst in zweiter Instanz eingetreten sind. Zuvor bestand kein Anlass, zur Sicherungsabtretung an die wahre Berechtigte vorzutragen.
28 Der Parteiwechsel auf Klägerseite bedarf der Einwilligung der Beklagten (§§ 533 Nr. 1, 263, 525 S. 1 ZPO), welche von ihr ausdrücklich verweigert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann an die Stelle ihrer Einwilligung für die Zulässigkeit der Klageänderung die Sachdienlichkeit treten (§§ 533 Nr. 1, 263, 525 S. 1 ZPO; BGH NJW 1996, 2799; Thomas/ Putzo/Hüßtege, vor § 50 Rdn. 21; Zöller/Greger, § 263 Rdn. 31; Becker-Eberhard, in: MünchKomm.-ZPO, 7. Aufl., § 263 Rdn. 73 m.w.N.; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 22. Aufl., § 263 Rdn. 19 m.w.N.). Ein Fall des § 265 II S. 2 ZPO liegt nicht vor.
29 Die Klageänderung ist sachdienlich.
30 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, lässt sich die Sachdienlichkeit einer Klageänderung, hier des Parteiwechsels auf Klägerseite, nur in engen Grenzen verneinen. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH NJW 2000, 800, 803 m.w.N.). Da das Landgericht nur über die internationale Zuständigkeit entschieden und die Klage als unzulässig abgewiesen hat, lässt sich aus dem Prozessergebnis erster Instanz keine fehlende Sachdienlichkeit ableiten.
31 Ansonsten kommt es auf die objektiv zu beurteilende Prozesswirtschaftlichkeit an, also auf die Frage, ob der Streitstoff, wenn auch mit größerem Aufwand, im anhängigen Prozess ausgeräumt und ein weiterer Prozess vermieden werden kann (BGH a.a.O.; Zöller/Heßler, § 533 Rdn. 6). Im Falle des Parteiwechsels haben zudem die objektiven Interessen beider Parteien Bedeutung (BGH GRUR 1996, 865, 866). Für die Beklagte ist vorwiegend darauf abzustellen, ob der Streitgegenstand in objektiver Hinsicht gleichbleibt und ihr die neue Klägerin zuzumuten ist (Zöller/Greger, § 263 Rdn. 19). Dies spricht insgesamt für die Sachdienlichkeit des Klägerwechsels.
32 Es bietet sich an, die endgültige Klärung des Streits im vorliegenden Verfahren herbeizuführen, was möglich ist und einem weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Die Beklagte muss sich mit keinem neuen Streitgegenstand auseinandersetzen. Mit dem Wegfall der Prozessführungsbefugnis der Klägerin und dem Eintritt der tatsächlich berechtigten S. AG ist keine Veränderung des objektiven Streitgegenstandes verbunden. Wie bereits dargelegt, macht der Zedent bei einer stillen Zession aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend. Nach Offenlegung besteht der Unterschied nur in der Sachbefugnis/Aktivlegitimation. Diese eröffnet der Beklagten mit der Globalzession auf die Sicherungsnehmerin sogar weitere Möglichkeiten der Rechtsverteidigung, wovon bereits umfänglich Gebrauch gemacht wurde. Ohne den Parteiwechsel könnte die Beklagte allenfalls die Abweisung der Klage als unzulässig - hier die Zurückweisung der Berufung - erreichen. Der wahren Berechtigten stünde die neue Klage offen, für die wiederum die internationale Zuständigkeit mit gleichen Vorzeichen zu prüfen wäre, was dem Stand des hiesigen Verfahrens entspricht. Vorteile im Hinblick auf die Verjährung sind damit für die Beklagte nicht verbunden. Im Falle der stillen Sicherungsabtretung hemmt die Klage des bei Klageerhebung berechtigten Zedenten die Verjährung auch für den Zessionar (§§ 204 I Nr. 1, 209 ZPO; BGH NJW 2022, 1959, 1961; 1999, 2110, 2111; 1978, 698 f.; BGH ZfbR 2011, 26). Selbst wenn die Hemmung nicht erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 II S. 1 BGB), sondern mit dem Widerruf der Einziehungsermächtigung ex nunc endet, spricht gerade dies für die Sachdienlichkeit des Parteiwechsels. Andernfalls wäre die Sicherungszessionarin gezwungen, alsbald erneut Klage zu erheben. Darüber hinaus kommt es für die Sachdienlichkeit nicht auf die beschleunigte Erledigung des Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien an, sodass notwendigen, zu Verzögerungen führenden Beweiserhebungen kein Gewicht zukommt (BGH NJW 2000, 800, 803 m.w.N.). Mit der Sicherungsnehmerin steht der Beklagten letztlich ein im Vergleich zur Klägerin solventer Kostenschuldner gegenüber, falls die Kostenlast am Ende des Rechtsstreits die Klägerseite treffen sollte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Parteiwechsel grundsätzlich die am Ende unterliegende Partei (BGH NJW-RR 2018, 575, 576).
III.
33 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG München vom 19. Januar 2026 (17 U 966/24). Die dort im Einzelfall verneinte Sachdienlichkeit, wozu auch die dortigen Ausführungen zur Beschwer zu zählen sind, ist bereits einem abstrakten Rechtssatz nicht zugänglich.
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