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3 L 193/24•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-05-20, 3 L 193/24
3 L 193/24Tribunal administratif / 3e division20 mai 2026
1. Der Informationszugangsanspruch eines Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 1 IFG zu Daten des Beitragskontos des Insolvenzschuldners bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG durch die unmittelbare und vorrangige Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesperrt. 2. Dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in diesen Fällen steht § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen. Die Regelung ist nicht so zu verstehen, dass damit sämtliche Sozialdaten i.S. der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, 67 Abs. 2 SGB X einer Bereichsausnahme unterliegen und die Behörde einem Informationsanspruch generell das Sozialgeheimnis entgegenhalten kann. 3. Der Umstand, dass die begehrte Auskunft eines Insolvenzverwalters über das Beitragskonto des Insolvenzschuldners bei einer Krankenkasse eine Insolvenzanfechtung ermöglichen und die Krankenkasse dadurch finanzielle Nachteile erleiden könnte, begründet kein schutzwürdiges fiskalisches Interesse i.S. des § 3 Nr. 6 IFG. 4. § 5 Abs. 1 und 2 IFG ist in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter einen Informationszugangsanspruch über das Beitragskonto des Insolvenzschuldners gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse geltend macht, anwendbar. Eine teleologische Reduktion dieser Regelung ist nicht geboten. 5. Wurde der Insolvenzschuldner bei einem Auskunftsbegehren des Insolvenzverwalters gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 1 Abs. 1 IFG nicht beteiligt, darf sich die Krankenkasse nicht ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten berufen. 6. Fehlt es an einem erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG, ist die Sache nicht spruchreif i.S. des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann die Behörde nur zur Neubescheidung des Informationszugangsantrags gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 6. November 2024, 6 A 338/23 MD, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 3 L 193/24
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0520.3L193.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 3 IFG, § 3 Nr 4 IFG, Art 15 EUV 2016/679, § 1 Abs 1 Nr 1 IFG, § 3 Nr 6 IFG ... mehr
Der Informationszugangsanspruch eines Insolvenzverwalters nach § 1 Abs. 1 IFG zu Daten des Beitragskontos des Insolvenzschuldners bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG durch die unmittelbare und vorrangige Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesperrt.
Dem Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in diesen Fällen steht § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen. Die Regelung ist nicht so zu verstehen, dass damit sämtliche Sozialdaten i.S. der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, 67 Abs. 2 SGB X einer Bereichsausnahme unterliegen und die Behörde einem Informationsanspruch generell das Sozialgeheimnis entgegenhalten kann.
Der Umstand, dass die begehrte Auskunft eines Insolvenzverwalters über das Beitragskonto des Insolvenzschuldners bei einer Krankenkasse eine Insolvenzanfechtung ermöglichen und die Krankenkasse dadurch finanzielle Nachteile erleiden könnte, begründet kein schutzwürdiges fiskalisches Interesse i.S. des § 3 Nr. 6 IFG.
§ 5 Abs. 1 und 2 IFG ist in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter einen Informationszugangsanspruch über das Beitragskonto des Insolvenzschuldners gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse geltend macht, anwendbar. Eine teleologische Reduktion dieser Regelung ist nicht geboten.
Wurde der Insolvenzschuldner bei einem Auskunftsbegehren des Insolvenzverwalters gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 1 Abs. 1 IFG nicht beteiligt, darf sich die Krankenkasse nicht ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten berufen.
Fehlt es an einem erforderlichen Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG, ist die Sache nicht spruchreif i.S. des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann die Behörde nur zur Neubescheidung des Informationszugangsantrags gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 6. November 2024, 6 A 338/23 MD, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 6. Kammer - vom 6. November 2024 teilweise geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2023 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. September 2023 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers, ihm Auskunft über die bei ihr für G., G-Straße …, G-Stadt gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Einsicht in das bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, geführte Beitragskonto eines Insolvenzschuldners.
2 Das Amtsgericht Halle eröffnete am 1. August 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen (Insolvenzschuldner) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 beantragte der Kläger Einsicht in die bei der Beklagten geführten Akten über den Insolvenzschuldner, sowohl in Papierform als auch in elektronisch gespeicherte Daten und Dokumente, hinsichtlich derjenigen Bestandteile der Akten, die Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffen.
3 Mit als "Anhörung" bezeichnetem Schreiben vom 16. März 2023 erklärte die Beklagte, dass die Voraussetzungen für den begehrten Auskunftsanspruch nach § 1 IFG nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2023 "Widerspruch".
4 Daraufhin lehnte die Beklagte den Auskunftsantrag des Klägers mit Bescheid vom 28. Juni 2026 ab. Nach der gemäß § 1 Abs. 3 IFG gegenüber Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelung des § 67b SGB X sei die Übermittlung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen nur zulässig, soweit es die dort genannten Vorschriften erlaubten oder anordneten. Eine entsprechende Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten des Insolvenzschuldners an den Kläger sei nicht ersichtlich. Zudem greife der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG ein, weil Rückerstattungen aufgrund von Anfechtungen zulasten der Solidargemeinschaft erfolgten und damit die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten beeinträchtigten.
5 Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 nahm der Kläger den mit Schreiben vom 5. Juni 2023 erhobenen Widerspruch zurück und erhob gegen den Bescheid vom 28. Juni 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass der Schutz des Sozialgeheimnisses gegenüber ihm als Insolvenzverwalter entfalle. Die Vermeidung von Erstattungsansprüchen werde nicht vom Regelungsgehalt des § 3 Nr. 6 IFG erfasst. Die Regelung diene der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Mit den geltend gemachten Auskunftsansprüchen kollidierten die Ausschlussgründe nicht.
6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. September 2023 zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid.
7 Am 26. September 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Gegenstand des Auskunftsverlangens seien Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge, die keine Rückschlüsse auf die Struktur der Mitglieder, die Vertragsgestaltung oder sonstige Leistungsdaten zuließen, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant seien. Der Auskunftsanspruch sei nicht nach § 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen. Die Abwehr materiell berechtigter Ansprüche nach dem Insolvenzrecht gehöre nicht zu den sozialversicherungsrechtlich geschützten Interessen. Die Regelung solle die fiskalischen Interessen des Bundes nur vor Beeinträchtigungen bewahren, soweit öffentliche Stellen wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt aufträten. Dies folge aus der Formulierung "im Wirtschaftsverkehr". Damit werde klargestellt, dass nicht jegliches fiskalische Interesse eine Ausnahme vom Informationszugang begründe. Eine Wettbewerbsverzerrung drohe der Beklagten aus der Erteilung der begehrten Informationen nicht. Auch in der Gesetzesbegründung werde klargestellt, dass der Ausschlussgrund nur Informationen im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen und im Wettbewerb zu den privaten Krankenversicherungen schützen solle. Amtsgeheimnisse seien nicht betroffen. Solche bestünden gegenüber dem Insolvenzverwalter, der nach §§ 80 ff. InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen habe und damit in die Stellung des Schuldners einrücke, nicht. Die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG durch vorrangige Regelungen anderer Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen. Eine entsprechende Sperrwirkung komme der Regelung des § 35 SGB I zum Schutz der Sozialdaten nicht zu. Die Bestimmungen über das Sozialgeheimnis regelten nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Als besondere Ausformung des Sozialdatenschutzes begrenze § 35 SGB I den Zugang zu den begehrten Informationen gegebenenfalls (erst) auf der Stufe der Ausschlusstatbestände. Der Schutzbereich des § 35 SGB I werde durch die begehrten Informationen nicht berührt. Das Zahlungsverhalten sage nichts über den Schuldner als natürliche Person aus. Dem Kläger sei die Person des Schuldners ohnehin bekannt.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für G., G-Straße …, G-Stadt (Insolvenzschuldner) gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren und
10 die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11 Die Beklagte hat beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie hat das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt: Das Auskunftsersuchen sei nach der seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltenden Datenschutz-Grundverordnung zu beurteilen. Der Kläger sei als Insolvenzverwalter kein Betroffener. Das Auskunftsrecht diene nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts sei. Eine Anspruchsberechtigung des Insolvenzverwalters würde zu einer Weitergabe der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners an einen Dritten führen und damit den als Schutz- und Kontrollrecht über die eigenen Daten konzipierten Auskunftsanspruch in sein Gegenteil verwandeln.
14 Mit Urteil vom 6. November 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch Art. 15 DSGVO angesehen. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2019 (- 6 C 10/19 - juris Rn. 15) hat es die Auffassung vertreten, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts gleichgerichtete Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts mangels Regelungslücke nicht anwendbar seien. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO seien nicht erfüllt. Der Kläger sei in seiner Funktion als Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners nicht betroffene Person im Sinne dieser Vorschrift. Betroffene Person sei im vorliegenden Falle der Insolvenzschuldner, dem allein das Auskunftsrecht nach der vorgenannten Regelung zustehe. Der Kläger sei weder in seiner Funktion als Insolvenzverwalter noch als natürliche Person Betroffener, weil es nicht um seine personenbezogenen Daten gehe. Vielmehr sei er Dritter und damit nicht Schutzsubjekt. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO falle als Teil der Insolvenzmasse auch nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers als Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter trete unbeschadet der ihm in § 80 Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners nicht umfassend in die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners ein. Datenschutzwidrige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners berührten ihn nicht in seinem eigenen Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Vielmehr verfolge er mit einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Zweck, der von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst werde.
15 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen und macht ergänzend geltend: Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Diese Entscheidung habe sich auf den Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang zu den beim Finanzamt über den Schuldner vorgehaltenen Steuerdaten bezogen. Der Fiskus habe sich dort auf die Bereichsausnahme in § 32e Satz 2 AO berufen können. Entsprechende Ausnahmen zugunsten der Beklagten seien im Informationsfreiheitsgesetz nicht geregelt. Die geltend gemachten Informations- und Auskunftsrechte seien mit den Informations- und Auskunftsrechten aus der Datenschutz-Grundverordnung nicht deckungsgleich. Die Datenschutz-Grundverordnung schütze den Betroffenen vor staatlichem Handeln. Sie billige ihm als Korrektiv Einsichtsrechte in die über ihn gespeicherten Daten zu. Bei dem Einsichtsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz handele es sich um ein allgemeines - als Jedermannsrecht gestaltetes - Informationsrecht. Die verschiedenen Schutz- und Anwendungsbereiche der Datenschutz-Grundverordnung und des Informationsfreiheitsgesetzes stünden nicht in einem Verhältnis der Spezialität oder der Über- und Unterordnung. Die Regelungen über die Einsicht in Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung verdrängten das Einsichtsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht. Das von der Beklagten gegen das Einsichtsbegehren vorgebrachte Argument, die hieraus erlangten Erkenntnisse dienten dazu, Vermögensvorteile nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen, stehe einer Auskunft nicht entgegen. Bereits aufgrund der Ausgestaltung der Beklagten als Teil der öffentlichen Verwaltung könne diese sich lediglich auf legales Verhalten berufen. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Informationsbegehrens nach § 9 Abs. 3 IFG seien nicht erfüllt. In den vom Schuldner im Insolvenzverfahren übergebenen Unterlagen habe er, der Kläger, die von ihm begehrten Informationen nicht (vollständig) vorgefunden. So seien in der laufenden Finanzbuchhaltung (Belegsammlung, Kontoauszüge) vereinzelte Schreiben der Antragsgegnerin auszumachen. Er habe dort aber keine Kontoauszüge oder die gewechselte Korrespondenz, interne Vermerke o.Ä. vorgefunden. Selbst unterstellt, die Beklagte hätte dem Schuldner all die von ihm, dem Kläger, gewünschten Unterlagen bereits übersandt, könne er schon nicht prüfen, ob diese beim Schuldner vollständig vorhanden seien. Die Beklagte gehe offenbar davon aus, dass es eine Art Stufenverhältnis gebe, wonach ein Insolvenzverwalter verpflichtet wäre, zunächst den Schuldner zu befragen und wenn dies erfolglos bleibe, ihn vor das Insolvenzgericht vorzuladen und notfalls in Beugehaft nehmen zu lassen. Eine solche Auslegung des § 9 Abs. 3 IFG sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des Gesetzes und auch nicht von systematischen Erwägungen gedeckt. Es gebe keine Spezialregelungen, die als besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgingen. Die Regelungen der §§ 97, 98 InsO regelten die Auskunftspflichten des Schuldners, nicht aber den Zugang zu amtlichen Informationen. Konkurrenzfragen seien in jedem Einzelfall durch eine systematische, am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Lasse sich dabei nicht feststellen, dass der umfassende Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes - hier der Insolvenzordnung - zuwiderlaufen würde, sei das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar. Die Auskunftspflicht des Schuldners nach insolvenzrechtlichen Vorschriften und der Informationszugang des Insolvenzverwalters nach dem Informationsfreiheitsgesetz beträfen verschiedene Regelungsbereiche, die in keinem Konkurrenzverhältnis stünden. Der Schutzzweck des § 8 IFG sei nicht betroffen, da die Beklagte als informationspflichtige Stelle verpflichtet sei, die Einwilligung des "Dritten" einzuholen. Eine Weigerung des Insolvenzschuldners liege nicht vor. Die Beklagten habe auch nicht versucht, eine Einwilligung einzuholen.
16 Für den Fall, dass der erstinstanzlich gestellte Antrag zu weitreichend und nicht hinreichend bestimmt erscheine, werde das Begehren mit einem Hilfsantrag konkretisiert.
17 Der Kläger beantragt sinngemäß,
18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (6 A 338/23) vom 6. November 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für G., G-Straße ..., G-Stadt (Insolvenzschuldner) gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren,
19 hilfsweise:
20 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (6 A 338/23 MD) vom 6. November 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für G., G-Straße ..., G-Stadt (Insolvenzschuldner) gespeicherten Informationen durch die Gewährung von Akteneinsicht in das zur Betriebsnummer des Insolvenzschuldners geführte Beitragskonto mit Soll- und Habenbuchungen, laufendem Saldo sowie Anfangs- und Endbestand für den Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2022 nebst dem von der Beklagten mit dem Schuldner und Dritten geführten Schriftverkehr, wie etwa Beitragsbescheide, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen, Vollstreckungsaufträge, Stundungsanträge, Bewilligungen und Ablehnungen von Stundungen, zu gewähren.
21 Alternativ zur Gewährung der Akteneinsicht bleibt es der Beklagten nachgelassen, den Informationsanspruch des Klägers durch die Überlassung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu erfüllen.
22 Zur Wahrung von Belangen Dritter erklärt sich der Kläger gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG mit der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten einverstanden.
23 und
24 die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
25 Die Beklagte erwidert: Mangels Eigenschaft als Betroffener stehe dem Kläger kein Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung zu. Auch die Voraussetzungen für einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz seien nicht erfüllt. Die Regelungen des Fachrechts in § 35 SGB I seien gemäß § 1 Abs. 3 IFG gegenüber Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig, da diese fachrechtlichen Vorschriften die befugte Verarbeitung von Sozialdaten der Sozialleistungsträger abschließend regelten. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I bestimmten die dort genannten Vorschriften der Sozialgesetzbücher die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gelte. Aus der Datenschutz-Grundverordnung könne der Kläger als Nichtbetroffener keine Ansprüche herleiten. Gemäß § 67b SGB X sei eine Übermittlung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen nur zulässig, soweit die dort genannten Vorschriften es erlaubten oder anordneten. Daten über Zahlungsvorgänge des Insolvenzschuldners als Arbeitgeber seien sensible, besonders schutzbedürftige Sozialdaten. Der Kläger begehre die Offenlegung der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht als Betroffener, sondern als fremder Dritter. Die Funktion des Klägers als Amtswalter verschaffe ihm keine besondere Rechtsstellung. Die Norm des § 1 Abs. 1 IFG werde in der Aufzählung der Befugnisnormen des § 67b Absatz 1 SGB X nicht erwähnt und begründe daher keine Erlaubnis oder gar Anordnung gegenüber der Beklagten. Demgegenüber bestimme § 35 Abs. 3 SGB I, dass - soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig sei - keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten bestehe. Der Schutz personenbezogener Daten werde aus Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO und aus § 8 IFG deutlich, wonach eine Auskunft an einen Nichtbetroffenen nur dann erteilt werden dürfe, falls derjenige, über dessen personenbezogene Daten Auskunft begehrt werde, zustimme oder gegen diesen eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Der Kläger habe keine Einwilligung des betroffenen Insolvenzschuldners vorgelegt. Zudem habe er nicht vorgetragen, dass die von ihm begehrten Auskünfte nicht vom Insolvenzschuldner selbst zu erlangen gewesen seien. Vielmehr habe er ausgeführt, dass der Insolvenzschuldner umfassend kooperativ, auskunftswillig und -fähig gewesen sei. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG könne der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfüge. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, warum der Kläger die beanspruchten Auskünfte nicht vom Insolvenzschuldner erfragt oder aber dessen Einwilligung zur Erteilung dieser Auskünfte eingeholt habe. Dies wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen und lasse sein Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Klage entfallen. Der Insolvenzschuldner sei zwar dem Kläger nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO auskunftspflichtig. Dies könne aber nicht dazu führen, dass ihm im Hinblick auf seine personenbezogenen Daten die Schutzwürdigkeit abzusprechen sei. Die Regelung der Beziehung zwischen dem Kläger als Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner dürfe nicht den Schutzzweck der Regelungen des § 35 SGB I und der Datenschutz-Grundverordnung aushebeln und die Beklagte über diesen Weg zu einer Verletzung ihrer Amtspflicht nach § 35 SGB I verpflichten. Stattdessen sei der Kläger gehalten, diese internen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls mit den Mitteln des Insolvenzrechts geltend zu machen. Hilfsweise werde auf den Ausschluss nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG verwiesen. Da personenbezogene Daten betroffen seien, fehle es an der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderlichen Begründung des Antrags. Das Informationsinteresse überwiege nicht bei Informationen, die einem Amtsgeheimnis unterlägen. Die Beklagte unterfalle als Sozialversicherungsträgerin der Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I. Ferner mangele es an einer Einwilligung des Insolvenzschuldners als Dritten i.S. des § 2 Nr. 2 IFG.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in der Gerichtsakte verwiesen.
27 A. Die zulässige Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung von Auskunft über die bei ihr für den Insolvenzschuldner gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht und die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 28. Juni 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2023 begehrt (I.). Soweit die Berufung jedoch darauf gerichtet ist, darüber hinaus die Beklagte zu verpflichten, die begehrte Auskunft zu erteilen, ist die Berufung nicht begründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Eine Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft scheitert daran, dass die Sache nicht spruchreif ist (II.). Die Hilfsanträge sind, soweit darüber zu entscheiden ist, nicht begründet (III.).
28 I. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage hinsichtlich einer Neubescheidung des Antrags auf Erteilung der beantragten Auskunft stattgeben müssen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheidungsantrag ist in der in dieselbe Richtung weisenden Verpflichtungsklage enthalten und bleibt nur inhaltlich hinter dem Antrag auf Verpflichtung zurück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - juris Rn. 13 m.w.N.).
29 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse entfällt nicht deshalb, weil es dem Kläger auf einfacherem Wege möglich wäre, sein Ziel zu erreichen. Es steht nicht fest, dass der Kläger durch eine Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners die mit der Klage begehrten Informationen mit geringerem Aufwand erlangen könnte. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass die vom Insolvenzschuldner vorgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Der Kläger könnte zwar Maßnahmen zur Durchsetzung der Auskunftspflichten des Insolvenzschuldners nach § 98 InsO - wie etwa die Anordnung einer eidesstattlichen Versicherung oder von Zwangsgeld oder Zwangshaft - beantragen. Es ist jedoch zu bezweifeln, ob ein solcher Antrag als gegenüber dem Informationsbegehren an den Beklagten einfacherer Weg angesehen werden kann, weil auch die insolvenzrechtlichen Maßnahmen mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Jedenfalls sind die Maßnahmen nicht in gleicher Weise erfolgversprechend. Denn selbst wenn der Insolvenzschuldner alle ihm zur Verfügung stehenden Auskünfte - ggf. unter dem Druck von Maßnahmen nach § 98 InsO - erteilen sollte, ist nicht sicher, dass diese auch vollständig sein werden. Ob der Insolvenzschuldner vollständige Angaben gemacht hat, wird auch nicht ohne Heranziehung der bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen sicher zu beurteilen sein.
30 2. Die Klage ist hinsichtlich des Neubescheidungsbegehrens auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, den Antrag des Klägers, ihm Auskunft über die bei ihr für den Insolvenzschuldner gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die den Auskunftsanspruch ablehnenden Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.
31 a) Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
32 b) Für das Auskunftsbegehren des Klägers ist das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes anwendbar. Der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen besteht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegenüber Behörden des Bundes. Die Dogmatik des Art. 86 Satz 1 Alt. 2 GG bedingt, dass bundesunmittelbare Körperschaften des Öffentlichen Rechts bezüglich ihrer Anspruchsverpflichtung § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugeordnet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des Öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung (§ 4 Abs. 1 SGB V). Unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 GG sind sie dem Bund zugeordnet und damit dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unterworfen. Abweichendes gilt, wenn sich der Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 164 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22.19 - juris Rn. 10). Für die Beklagte als bundesweit tätige Krankenkasse richtet sich der Informationszugangsanspruch demnach nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
33 c) Der Antrag ist - auch hinsichtlich des Hauptantrags - hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitserfordernis ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit seinem Antrag sein Begehren und damit den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bezeichnet. Nur ein hinreichend bestimmter Antrag, der die begehrten Informationen identifizierbar macht, setzt die Behörde in die Lage zu prüfen, ob diese Informationen vorhanden sind, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind und dem Anspruch keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Demgegenüber kann unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Antrags keine thematisch-inhaltliche Eingrenzung des Informationszugangsbegehrens gefordert werden. Weder ergeben sich hierfür gesetzliche Anhaltspunkte - etwa aus dem Begriff der amtlichen Information (vgl. § 2 Nr. 1 IFG) - noch entspräche dies dem Leitbild voraussetzungslosen Zugangs zu amtlichen Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Auch ist es einem Antragsteller weder möglich noch zumutbar, Gegenstand und Reichweite seines Antrags an dem - ganz wesentlich von Faktoren im Binnenbereich der informationspflichtigen Behörde abhängigen - Verwaltungsaufwand der Antragsbearbeitung oder den Recherchemöglichkeiten der Behörde auszurichten (BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 - juris Rn. 13 f.).
34 Das Begehren des Klägers, Auskunft über die bei der Beklagten für den Insolvenzschuldner gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren, entspricht diesen Anforderungen. Der Kläger kennt den Inhalt der bei der Beklagten über den Insolvenzschuldner gespeicherten Informationen nicht, so dass eine genaue Abgrenzung kaum möglich ist. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, zunächst typisierend mitzuteilen, was sich im Einzelnen in den Akten des Insolvenzschuldners befindet, woraufhin der Kläger sein Informationszugangsbegehren dementsprechend hätte beschränken können (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 13 K 2824/15 - juris Rn. 38). Zudem ergibt sich eine Einschränkung des Informationsbegehrens aus der Angabe des Klägers, dass von seinem Antrag nur die Zeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst sein sollen. Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag weitere Einschränkungen formuliert hat, sind diese für die Wahrung der Bestimmtheit nicht erforderlich. Dass sich der Antrag auf das Beitragskonto des Insolvenzschuldners bezieht, ergibt sich ohne weiteres aus der Auslegung des Antrags. Im Hinblick auf die weiteren Angaben in dem Hilfsantrag ist es möglich, dass die Aufzählung das Informationsinteresse des Klägers nicht vollständig erfasst.
35 d) Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er gehört als Insolvenzverwalter zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG genannten Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Anspruchsberechtigt ist nach dieser Vorschrift "jeder". Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unabhängig davon, aus welchem Interesse der Antragsteller diesen geltend macht, also auch dann, wenn der Anspruch von einem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit als Amtsträger geltend gemacht wird (vgl. Beschluss des Senats vom 20. März 2025 - 3 L 134/24 - juris Rn. 5 ff. zur Parallelvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 - juris Rn. 1). § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verlangt gerade nicht, dass der Anspruchsteller "Betroffener" ist. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft auf der Grundlage des Art. 15 DSGVO daran scheitert, dass der Insolvenzverwalter nicht betroffene Person im Sinne dieser Vorschrift sei (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - juris Rn. 15), folgt nichts Anderes, weil die Erwägungen zu Art. 15 DSGVO, der ausdrücklich nur der "betroffenen Person" einen Anspruch vermittelt, auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht übertragbar sind. Der Informationszugangsanspruch besitzt die Qualität eines formalen subjektiv-öffentlichen Rechts, was sich dadurch auszeichnet, dass dem Anspruch keine materielle Rechtsposition oder wie auch immer geartete Betroffenheit zugrunde liegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 - juris Rn. 34; Beschluss des Senats vom 20. März 2025, a.a.O. Rn. 8).
36 e) Der Antrag richtet sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen i.S. des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG. Aufzeichnungen über Sozialversicherungsverhältnisse eines Insolvenzschuldners und seiner Arbeitnehmer erfolgen im Hinblick auf die den Sozialversicherungsträgern übertragenen Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung und somit zu einem amtlichen Zweck (vgl. VG München, Urteil vom 9. September 2025 - M 32 K 23.1714 - juris Rn. 28).
37 f) Der Informationsanspruch ist nicht nach § 1 Abs. 3 IFG aufgrund des Vorrangs anderer Rechtsvorschriften ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 35 SGB X dem Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG vor. Diese Regelung dient der umfassenden Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz (Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 287). Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist allerdings nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine vorrangige Rechtsvorschrift liegt dann vor, wenn deren Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Von einer Normenkonkurrenz kann nur ausgegangen werden, wenn eine Strukturparallele zum Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegt, was voraussetzt, dass die andere Rechtsvorschrift über den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen Überschneidungen mit § 1 Abs. 1 IFG beim Anspruchsberechtigten, beim Anspruchsverpflichteten und beim Anspruchsgegenstand aufweisen. Aber auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob die fragliche Bestimmung als abschließende Regelung zu verstehen ist (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 292; ähnlich Schmidt-Wudy, in: BeckOK Datenschutzrecht, 51. Ed., Stand: 1. Februar 2025, Art. 15 DSGVO Rn. 17). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz zur Anwendung (so OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 - 15 A 4409/18 - juris Rn. 60 zu § 4 Abs. 1 NRWIFG).
38 aa) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist der geltend gemachte Informationszugangsanspruch nicht durch die unmittelbare und vorrangige Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesperrt. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung nicht begründet und in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2019 - 11 LC 121/17 - juris Rn. 72 - 78) zitiert. Die Entscheidung gibt - wie der Kläger zu Recht einwendet - für die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung nichts her. In der Entscheidung ging es um das Verhältnis des Zugangs von Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung zu anderen nationalen Auskunfts- und Informationsansprüchen gegen die Finanzbehörde. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Streitstand zur Frage des Vorrangs unmittelbarer Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber anderen spezialgesetzlichen Ansprüchen datenschutzrechtlichen Ursprungs wiedergegeben (ohne sich hinsichtlich dieser Frage zu entscheiden) und die Auffassung vertreten, dass sich der gegenüber einer Finanzbehörde geltend gemachte Auskunftsanspruch vorrangig nach Art. 15 DSGVO richte, jedoch durch § 32c AO "bereichsspezifisch" eingeschränkt werde. Der von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen entwickelte, nicht einfachgesetzlich normierte Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen bzw. des Insolvenzverwalters werde gegenüber dem Finanzamt durch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ersetzt (NdsOVG, a.a.O. Rn. 78). Mit der Frage des Verhältnisses von Auskunftsansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung zu Ansprüchen nach Informationsfreiheitsgesetzen hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es hat vielmehr Ansprüche nach diesen Gesetzen mit der Begründung verneint, dass in Niedersachsen ein Informationsfreiheitsgesetz nicht existiert und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gegenüber der dortigen Beklagten - einer Landesbehörde - nicht anwendbar ist (NdsOVG, a.a.O. Rn. 80).
39 Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen sind grundsätzlich nicht durch die Datenschutz-Grundverordnung gesperrt. Bei dem Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich nicht um die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angesprochenen Betroffenenrechte datenschutzrechtlichen Ursprungs, wie etwa §§ 19 ff. und 33 ff. des BDSG a.F. (vgl. dazu Kamann/Braun, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024 § 18 Rn. 38), hinsichtlich derer ein Vorrang des Auskunftsrechts nach der Datenschutz-Grundverordnung zu erwägen ist.
40 Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Informations- und Auskunftsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung und den Regelungen zum Informationszugang unterschiedliche Anwendungsbereiche betreffen. Anders als die Datenschutz-Grundverordnung vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz einen Informationsanspruch gegenüber jedem, also nicht nur gegenüber der betroffenen Person. Zudem bezieht es sich allgemein auf amtliche Informationen, also nicht nur auf personenbezogene Daten. Es gibt zwar Überschneidungen, weil der weitgehende Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch Fälle erfasst, die im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung liegen. Die Datenschutz-Grundverordnung bezweckt jedoch keine Begrenzung allgemeiner Auskunftsansprüche aus anderen Rechtsgebieten, die andere Zielrichtungen als den Zugang betroffener Personen zu personenbezogenen Daten verfolgen. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass Auskunftsrechte nach anderen nationalen Rechtsvorschriften generell oder auch nur soweit sich die Auskünfte auf personenbezogene Daten Betroffener beziehen, ausgeschlossen sein sollen. Deshalb stehen das Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz und das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO nebeneinander.
41 bb) Auch die Auskunftsansprüche nach § 97 InsO und § 242 BGB gehen dem Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG nicht vor. Denn diese Auskunftsansprüche regeln nicht den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes, sondern betreffen ganz allgemein die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z - juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 9. September 2025, a.a.O. Rn. 31; Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2025, § 97 Rn. 72). Der insolvenzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 97 InsO weist im Verhältnis zum Informationsfreiheitsgesetz keinen identischen sachlichen Regelungsgehalt auf. Durch die Zuerkennung eines Informationsrechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird das Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der Insolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruchs macht sich der Insolvenzverwalter vielmehr allein den Umstand zunutze, dass die auskunftspflichtige Behörde der Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen entsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Die auskunftspflichtige Behörde kann daher nicht geltend machen, sie sei einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein obliegenden Auskunftsverpflichtung befreit (Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O.).
42 g) Auch der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 4 IFG greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegt.
43 Dies ist im Hinblick auf das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht anzunehmen.
44 In der Rechtsprechung wurde vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 83 SGB X am 25. Mai 2018 davon ausgegangen, dass die Befugnis, über Sozialdaten des Insolvenzschuldners zu verfügen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht. Auf der Grundlage dieses Ansatzes wurde angenommen, dass § 3 Nr. 4 IFG dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Informationszugang nicht entgegenstehe, weil der Insolvenzverwalter als Betroffener die Behörde von der Beachtung des Sozialgeheimnisses ihm gegenüber entbinden könne (so OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018, a.a.O. Rn. 75 ff.). Die Neuregelung des § 83 SGB X knüpft jedoch an Art. 15 DSGVO an. Mit dem dort verwendeten Begriff der "betroffenen Person" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2020, a.a.O. Rn. 16) lediglich die natürliche Person angesprochen, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners.
45 Aber auch unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 83 SGB X und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass das Sozialgeheimnis der Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in die Akte des Insolvenzschuldners zur Kenntniserlangung über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Insolvenzschuldner generell entgegensteht (vgl. VG München, Urteil vom 9. September 2023, a.a.O. Rn. 36 ff.; VG Halle, Urteil vom 15. Juli 2024 - 7 A 323/23 HAL - n.v.; Bieresborn, in: Schütze, SGB X, 10. Aufl. 2026, § 67b Rn. 22). Das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I ist zwar ein besonderes Amtsgeheimnis, das den Tatbestand des § 3 Nr. 4 IFG grundsätzlich erfüllen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.; Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 241). § 3 Nr. 4 IFG stellt jedoch keine Bereichsausnahme dar und darf in der tatsächlichen Handhabung auch nicht zu einer de facto-Bereichsausnahme mutieren. Bei der Bestimmung handelt es sich um einen Ausschlusstatbestand, für den die allgemeinen Regeln gelten, insbesondere die methodische Maxime einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 209; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 - juris Rn. 32). Vor diesem Hintergrund ist § 3 Nr. 4 IFG nicht so zu verstehen, dass damit sämtliche Sozialdaten i.S. der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I, 67 Abs. 2 SGB X einer Bereichsausnahme unterliegen und die Behörde einem Informationsanspruch generell das Sozialgeheimnis entgegenhalten kann. Vielmehr ist die Reichweite sowie der Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. Schirmer, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 47. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 3 IFG Rn. 145).
46 Bei der gebotenen Einzelfallprüfung ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzschuldner dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig ist (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO) und insofern im Hinblick auf seine personenbezogenen Daten kaum schutzwürdig ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018, a.a.O. Rn. 91; VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2016, a.a.O. Rn. 81). Personenbezogene Daten der jeweiligen Beschäftigten können ggf. anonymisiert werden. Unabhängig davon darf der Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten des Insolvenzschuldners nicht abgelehnt werden, wenn dessen Einwilligung vorliegt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, § 67b Abs. 2 SGB X). Die informationspflichtige Stelle ist gehalten, um die Einwilligung des "Dritten" nachzusuchen; dafür steht das Anhörungsverfahren (§ 8 Abs. 1 IFG) zur Verfügung, das bislang nicht durchgeführt wurde.
47 h) Auch § 3 Nr. 6 IFG kann dem Auskunftsanspruch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Die in der Regelung angesprochenen fiskalischen Interessen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt. Es soll verhindert werden, dass sich Außenstehende durch einen Informationszugang wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der öffentlichen Haushalte verschaffen. Der Umstand, dass die begehrte Auskunft eine Insolvenzanfechtung ermöglichen und die Beklagte dadurch finanzielle Nachteile erleiden könnte, begründet kein schutzwürdiges fiskalisches Interesse, denn durch eine Insolvenzanfechtung werden mangels Wettbewerbsrelevanz Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nicht berührt. Bei den fraglichen Informationen handelt es sich in erster Linie um Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge. Diese Informationen lassen keine Rückschlüsse auf die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Krankenkassen relevant sind (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2010 - 19 K 288/10 - juris Rn. 43). Das bloße Interesse, sich nach Auskunftserteilung nicht der insolvenzrechtlichen Überprüfung bestimmter Zahlungs- bzw. Vollstreckungsvorgänge stellen zu müssen, kann schutzwürdige Interessen einer in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebundenen Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht beeinträchtigen (vgl. VG Halle, Urteil vom 15. Juli 2024, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 20. März 2025, a.a.O. Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 2007 - 26 K 5324/06 - juris Rn. 40). Ebenso wenig ist § 3 Nr. 6 IFG betroffen, soweit die Beklagte befürchtet, Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sein, wenn sie unter Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften Auskünfte erteilt. Die Regelung dient nicht dem Schutz vor den Folgen rechtswidrigen Handelns.
48 i) Die Beklagte war auch nicht berechtigt, das Informationsbegehrens nach § 9 Abs. 3 IFG abzulehnen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass die ihm vom Insolvenzschuldner übergebenen Unterlagen und Daten nicht vollständig waren. Eine Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen kommt nicht in Betracht.
49 j) Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 und 2 IFG steht einem Anspruch auf Neubescheidung des Auskunftsantrags nicht entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
50 aa) Allerdings ist keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 1 IFG in dem Sinne geboten, dass bei Krankenkassen gespeicherte Daten des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzgläubiger von vorneherein nicht von der Regelung erfasst sind (so aber VG München, Urteil vom 9. September 2025, a.a.O. Rn. 40). Auch wenn der Insolvenzschuldner gegenüber dem Insolvenzgläubiger nach Maßgabe des § 97 InsO auskunftspflichtig ist, ändert dies nichts daran, dass die fraglichen Auskünfte sensible personenbezogene Daten insbesondere im Hinblick auf Zahlungs- und Vollstreckungsvorgänge des Insolvenzschuldners beinhalten können. Die Daten sind aufgrund der Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners weniger schutzwürdig, so dass deren Mitteilung nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Rechte Dritter darstellt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1074/14 - juris Rn. 49). Daraus ergibt sich aber kein Grund für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 IFG im Wege der teleologischen Reduktion. Es ist schon nicht ersichtlich, warum dem Auskunftsinteresse des Insolvenzverwalters im Falle der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 IFG nicht genüge getan sein sollte. Die Regelung sieht eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers mit dem schutzwürdigen Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs vor. Bei dieser Abwägung ist die geringe Schutzwürdigkeit des Insolvenzschuldners hinsichtlich der von § 97 InsO erfassten Informationen zu berücksichtigen. In aller Regel wird der begehrte Informationszugang des Insolvenzverwalters daher nicht an der Regelung des § 5 Abs. 1 IFG scheitern. Auch Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes gebieten es nicht, den Informationsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber Krankenkassen hinsichtlich der über den Insolvenzschuldner vorhandenen Daten über die im Informationsfreiheitsgesetz geregelten Einschränkungen hinaus zu erweitern. Das "jedem" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) einen Informationsanspruch vermittelnde Informationsfreiheitsgesetz verfolgt keine Zielrichtung, die einen Bezug zu der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters ausweist. Wie bereits ausgeführt, bestehen der insolvenzrechtliche Auskunftsanspruch und das Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nebeneinander.
51 bb) Im Hinblick auf personenbezogene Daten der beim Insolvenzschuldner beschäftigten Arbeitnehmer greift der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 IFG nicht ein, weil sich der Kläger mit einer Unkenntlichmachung der Daten einverstanden erklärt hat und nichts dafür ersichtlich ist, dass die fraglichen Arbeitnehmer auf andere Weise identifiziert werden können.
52 cc) Aber auch hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners scheidet die Berufung auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 und 2 IFG hinsichtlich eines Neubescheidungsanspruchs aus.
53 (1) Der Antrag des Antragstellers auf Informationszugang ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es - wie die Beklagte meint - im Hinblick auf personenbezogene Daten an der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderlichen Begründung des Antrags fehlt. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag begründet werden, wenn er Daten Dritter i.S. des § 5 Abs. 1 und 2 IFG oder § 6 IFG betrifft. Eine entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG fehlende Begründung des Antrags auf Informationszugang führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, sondern allenfalls dazu, dass eine erforderliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen kann. Die Begründung soll die Behörde nämlich lediglich in den Stand versetzen, eine Interessenabwägung vorzunehmen oder den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen Interesse hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 8 A 2429/14 - juris Rn. 30; Schoch, a.a.O., § 7 Rn. 29). Abgesehen davon hat der Kläger seinen Antrag auf Informationszugang bereits in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2023 ordnungsgemäß begründet. Dort hat er ausgeführt, dass er Einsicht in die bei der Beklagten für den Insolvenzschuldner geführten Daten zur sachgerechten Erfüllung der ihm als Insolvenzverwalter obliegenden Aufgaben begehrt. Damit hat er erläutert, dass er die Auskunft in seiner Eigenschaft als Amtsträger, der als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/84 - juris Rn. 9), begehrt. Aus der Bezugnahme auf die ihm als Insolvenzverwalter obliegenden Aufgaben ergibt sich ohne weitere Erläuterungen, dass der Zweck der Auskunft darauf gerichtet ist, das pfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners zu sichern, zu verwalten und bestmöglich zu verwerten, um die ausstehenden Forderungen der Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Der Kläger hat damit unmissverständlich und hinreichend deutlich gemacht, welches abwägungsrelevante Interesse er als Antragsteller mit seinem Auskunftsbegehren verfolgt.
54 (2) Der begehrte Informationszugang ist schon deshalb nicht nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG ausgeschlossen, weil es die Beklagte vor der Ablehnung des Antrags unterlassen hat, eine etwaige Einwilligung des Insolvenzschuldners einzuholen. Bei einer wirksam erteilten Einwilligung ist für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Raum; in diesem Fall steht dem Kläger ohne weitere Prüfung ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu. Die Beklagte durfte sich daher nicht ohne Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahrens (§ 8 Abs. 1 IFG) auf den Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten berufen. Vielmehr ist sie verpflichtet, vor einer abschließenden Entscheidung über den Antrag des Klägers die bislang unterbliebene Beteiligung der betroffenen Dritten nachzuholen. Da die übrigen Voraussetzungen für den Informationszugang erfüllt sind, ergibt sich schon aus diesem Grund ein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 - juris Rn. 34).
55 (3) Im Übrigen kann nicht pauschal angenommen werden, dass schutzwürdige Interessen des Insolvenzschuldners am Ausschluss des Informationszugangs das Informationsinteresse des Klägers überwiegen. Ein Überwiegen des Informationsinteresses des Klägers scheidet nicht im Hinblick auf den Schutz von Amtsgeheimnissen gemäß § 5 Abs. 2 IFG generell aus. Wie bereits ausgeführt, ist eine Bereichsausnahme für Sozialdaten i.S. des § 67b SGB X nicht anzunehmen. Für den Fall, dass der Insolvenzschuldner nicht einwilligen sollte, ist eine Abwägung geboten. Hierfür sind die Interessen der von der Entscheidung möglicherweise berührten Dritten in dem in § 8 Abs. 1 IFG vorgesehenen Anhörungsverfahren zu ermitteln. Die Entscheidung über den Informationszugang kann daher erst dann getroffen werden, wenn das Anhörungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 - juris Rn. 135).
56 dd) Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Für die Bejahung des schutzwürdigen Drittinteresses am Ausschluss des Informationszugangs genügen Anhaltspunkte, über die die informationspflichtige Stelle verfügt. Nach seiner systematischen Stellung im Tatbestand des § 8 Abs. 1 IFG bezieht sich das Merkmal "Anhaltspunkte" auf das "schutzwürdige Interesse" des Dritten; in der Sache genügen indes Anhaltspunkte dafür, dass durch den beantragten Informationszugang Belange des Dritten berührt sind, weil dadurch das "schutzwürdige Interesse" indiziert wird. Inhaltlich sind an das Vorliegen von Anhaltspunkten keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen Umstände, die die informationspflichtige Stelle darauf aufmerksam machen, dass die konkrete Möglichkeit einer Betroffenheit des Dritten durch den Informationszugang gegeben ist. Schon bei Zweifeln an der Existenz drittschützender Ablehnungsgründe wird die Verfahrensbeteiligung des Dritten ausgelöst. Sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ist die informationspflichtige Stelle nicht veranlasst, von sich aus ("ins Blaue hinein") nach entsprechenden Umständen zu forschen (vgl. zum Ganzen: Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 31 - 33).
57 Wie bereits ausgeführt, bezieht sich der erbetene Informationszugang auf personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners. Die insolvenzrechtliche Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners nach § 97 Abs. 1 InsO führt nicht dazu, dass der Insolvenzschuldner in Bezug auf seine personenbezogenen Daten schutzlos ist. Die fraglichen Daten sind vom Schutzbereich des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. dazu auch NdsOVG, Urteil vom 20. Juni 2019, a.a.O. juris Rn. 60; HmbOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 131/14 juris Rn. 21; VG Dresden, Urteil vom 2. April 2025 - 6 K 1724/22 - juris Rn. 32) und vom Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung erfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 2020, a.a.O. Rn. 26). § 97 InsO ist zwar mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, da die gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen und dem legitimen Zweck der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung dienen. Der Verpflichtung nach § 97 Abs. 1 InsO steht auch die Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegen, denn Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das ändert aber nichts daran, dass die fraglichen Daten grundsätzlich geschützt sind und dieser Schutz durch die Auskunftspflicht nach § 97 Abs. 1 InsO lediglich beschränkt wird. Das Beteiligungsverfahren nach § 8 InsO ist Ausdruck des Konzepts des "Grundrechtsschutzes durch Verfahren". Es soll bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Gebot des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren Rechnung tragen (näher dazu: Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 2).
58 II. Die weitergehende Klage auf Verpflichtung, dem Kläger Auskunft über die bei der Beklagten für den Insolvenzschuldner gespeicherten Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren, hat keinen Erfolg, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
59 Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der vom Kläger begehrten Auskunft sind nicht erfüllt. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, nur dann aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist. Bei gebundenen Entscheidungen ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Das ist hier jedoch nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, ist zur Erteilung der gebotenen Auskunft gemäß § 8 Abs. 1 IFG die vorherige Anhörung des Insolvenzschuldners geboten.
60 Die Sache ist daher nicht spruchreif; der Senat kann auch keine Maßnahmen ergreifen, um die Sache spruchreif zu machen. Die nach § 8 Abs. 1 IFG erforderliche Anhörung Dritter, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt werden, kann nicht im gerichtlichen Verfahren durch deren Beiladung nachgeholt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde die Beiladung in Verfahren, in denen ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG geboten ist, die Offenlegung personenbezogener Daten der Dritten, insbesondere von Namen und Anschrift, und im weiteren gerichtlichen Verfahren möglicherweise auch von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, die durch das von der Beklagten durchzuführende Anhörungsverfahren und gegebenenfalls eine von dieser abzugebende Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerade geschützt werden sollen. Das Gericht der Hauptsache kann auch nicht eine in-camera-Prüfung der Ausschlussgründe nach §§ 5 und 6 IFG vornehmen. § 99 VwGO begrenzt die Pflicht der Behörde, dem Gericht der Hauptsache Akten vorzulegen, nicht aber das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten nach § 100 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 47). Der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren Name und Anschrift des Insolvenzschuldners bereits bekannt und offengelegt sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ändert dies nichts daran, dass im gerichtlichen Verfahren weitere Informationen offengelegt werden könnten. Zum anderen erscheint es nicht praktikabel, die Ersetzung eines erforderlichen Anhörungsverfahrens nach § 8 IFG durch eine Beiladung von den schwierig zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Insoweit ist eine einheitliche Verfahrensweise geboten.
61 III. Der Hilfsantrag ist gegenstandlos, soweit darin der Antrag enthalten ist, den Antrag des Klägers auf Erteilung der erbetenen Auskünfte nach Maßgabe der im Hilfsantrag formulierten Einschränkungen unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide neu zu bescheiden. Insoweit ist das Klageziel durch die zum Hauptantrag erfolgte Verpflichtung zur Neubescheidung des Auskunftsbegehrens bereits vollständig erreicht.
62 Soweit der Hilfsantrag darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Erteilung der in dem Antrag näher beschriebenen Auskünfte zu verpflichten, ist der Antrag zulässig. Bei der mit dem Hilfsantrag verbundenen Änderung des Antrags handelt es sich um eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des Klageantrags. Die Klage ist aber auch insoweit nicht begründet. Denn die Beschränkungen in dem Auskunftsbegehren ändern nichts daran, dass der Sache die Spruchreife fehlt, so dass auch insoweit nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht käme. Auch mit den im Hilfsantrag formulierten Einschränkungen richtet sich das Informationsbegehren des Klägers auf personenbezogene Daten, die vom Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 IFG erfasst sind. Daher wäre auch unter den genannten Einschränkungen ein Anhörungsverfahren gemäß § 8 IFG geboten, das im gerichtlichen Verfahren nicht durchgeführt werden kann.
63 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat hat das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten als gleichgewichtig angesehen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass bei der Kostenquote das voraussichtliche Ergebnis einer Neubescheidung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 155 Rn. 2a). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.
64 C. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären. Wenn ein Rechtsanwalt selbst zum Insolvenzverwalter bestellt wurde und in dieser Eigenschaft das Vorverfahren betreibt, ist die Zuziehung eines weiteren Bevollmächtigten grundsätzlich nur dann für notwendig zu erklären, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine externe anwaltliche Vertretung auch für einen fachkundigen Rechtsanwalt als erforderlich erscheinen lassen. Die Notwendigkeit der Zuziehung entfällt nicht allein deshalb, weil der Kläger selbst Rechtsanwalt ist. Maßgeblich ist insoweit, ob aus der Sicht einer verständigen, umsichtigen und mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau rechtskundigen Person die Beauftragung eines Bevollmächtigten als sachgerecht erscheint (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 10 N 64.09 - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind angesichts der schwierigen Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, erfüllt.
65 C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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