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2 M 22/26•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2026-06-12, 2 M 22/26
2 M 22/26Tribunal administratif / 2e division12 juin 2026
Beim Tatbestandsmerkmal der angemessenen Frist in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf.(Rn.11) Dabei kann eine Monatsfrist als Orientierung dienen, wobei in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.(Rn.11)
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 2 M 22/26
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0612.2M22.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 6 S 1 VwGO, § 80 Abs 6 S 2 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 6 S 2 Nr 2 VwGO, § 21 Abs 1 S 1 VwVfG ST, § 21 Abs 1 S 2 VwVfG ST ... mehr
Beim Tatbestandsmerkmal der angemessenen Frist in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf.(Rn.11)
Dabei kann eine Monatsfrist als Orientierung dienen, wobei in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.(Rn.11)
Eine Vollstreckung droht im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine baldige zwangsweise Durchsetzung des Kostenbescheids in Rede stehen. Das ist dann der Fall, wenn mit der Vollstreckung bereits begonnen wurde oder ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist. Die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die Fälligkeit der Abgabenforderung oder die fehlende Bereitschaft der Behörde zur Aussetzung der Vollziehung reichen hingegen noch nicht aus.(Rn.16)
Eine Mahnung der Behörde zur Zahlung der Forderung genügt nicht für ein Drohen der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.(Rn.18)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 16. März 2026, 4 B 617/25 MD, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. März 2026 – 4 B 617/25 MD – geändert.
Der Antrag wird als abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.437,50 € festgesetzt.
I.
1 Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Landesbehörde, die einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Vermessungskostenbescheid des Antragsgegners begehrt.
2 Mit diesem Bescheid, der vom 20. November 2025 datiert (Anlage AS 7 der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 22. Dezember 2025), zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Vermessungskosten in Höhe einer Teilleistung von 29.750 Euro heran. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2025 (Anlage AS 8) Widerspruch und beantragte die behördliche Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (Anlage AS 9) begründete der Antragsteller den Widerspruch und den Aussetzungsantrag. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 (Anlage AS 10) zeigte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dem Antragsteller an, dass der Antragsgegner ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. In dem Schreiben heißt es sodann wörtlich:
3 „Die Prüfung Ihrer Begründung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir kommen dementsprechend zu gegebener Zeit auf den Widerspruch und den Aussetzungsantrag zurück.
4 Obwohl unser Mandant die Zahlungsaufforderung durch Bekanntgabe des Bescheids vom 20.11.2025 fällig gestellt hat, konnte mittlerweile noch kein Zahlungseingang verzeichnet werden. Wir mahnen daher hiermit die Zahlung der Forderung i.H.v. 29.750,00 Euro bis zum Ablauf des 31.12.2025 an.
5 Sollte bis dahin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird von hier aus das Vollstreckungsverfahren nach Vollstreckungsanzeige eingeleitet werden.“
6 Am 23. Dezember 2025 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner noch nicht über den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag entschieden hatte, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid angeordnet. Der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner noch nicht über den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden habe. Das entsprechende Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gelte nicht, weil hier die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO eingreife. Der Antragsgegner habe über den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Zwischen der Stellung des Aussetzungsantrags am 18. (sic!) November 2025 und der Anrufung des Gerichts am 23. Dezember 2025 liege ein Zeitraum von immerhin vier Wochen. Ein Monat könne für die Bestimmung der angemessenen Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO als Regelfall angenommen werden (Beschlussabschrift, S. 2 f.). Der Antrag sei auch begründet. Zum Erlass des Leistungsbescheides sei der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen, weil er die abgerechneten Leistungen gegen den erkennbaren Willen des Antragstellers erbracht habe und es deshalb an einer Veranlassung im kostenrechtlichen Sinne fehle.
II.
7 I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2026 hat Erfolg. Aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
8 1. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anforderung von – wie hier – öffentlichen Abgaben oder Kosten begehrt wird, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Am 23. Dezember 2025, dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hatte der Antragsgegner noch nicht über den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag entschieden.
9 2. Der Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO steht auch nicht die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt das Erfordernis eines Vorverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 nicht, wenn – 1. – die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder – 2. – eine Vollstreckung droht.
10 a) Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine angemessene Entscheidungsfrist im Sinne dieser Vorschrift war zum Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am 23. Dezember 2025 noch nicht abgelaufen.
11 aa) Beim Tatbestandsmerkmal der angemessenen Frist in dieser Vorschrift handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf. Dabei kann eine Monatsfrist als Orientierung dienen, wobei in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Sache und deren wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten ist die Bestimmung der Angemessenheit der Frist auch an der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes zu orientieren (Beschluss des Senats vom 20. April 2026 – 2 M 5/26 – juris Rn. 14; OVG MV, Beschluss vom 19. November 2025 – 4 M 462/25 OVG - juris Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 514).
12 bb) Gemessen daran fehlt es hier an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO.
13 (1) Zum Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am 23. Dezember 2025 waren seit der Stellung des Aussetzungsantrages bei dem Antragsgegner weniger als ein Monat, nämlich erst drei Wochen und vier Tage, vergangen. Gestellt hatte der Antragsteller diesen Antrag entgegen dem angefochtenen Beschluss (Beschlussabschrift, S. 3) nicht bereits am 18., sondern erst am 28. November 2025. Anlass für eine Verkürzung der als Orientierung dienenden Monatsfrist besteht nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren des Antragstellers noch nicht seit der Stellung des Aussetzungsantrags am 28. November 2025, sondern erst seit der Einreichung der Begründung am 8. Dezember 2025 möglich war. Der Zeitraum vom 8. bis zum 23. Dezember 2025 beträgt lediglich zwei Wochen und einen Tag und damit nur die Hälfte der als Orientierung dienenden Monatsfrist. Die Angemessenheit dieser Frist kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Beschlussabschrift, S. 3) auch nicht damit begründet werden, dass dem Antragsgegner die zu beurteilenden materiellen Rechtsfragen, insbesondere die Auslegung des § 65 FlurbG, aus bereits anhängigen Verfahren, die andere Teilleistungsbescheide desselben Vermessungsauftrags beträfen, bekannt gewesen sei. Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles gegenüber diesen Fällen geändert habe und es gerade um diese Änderung gehe (Schriftsatz vom 17. April 2026, S. 3).
14 (2) Würde man trotz dieser Umstände selbst diese kurze Frist nicht mehr für im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO angemessen halten, hat der Antragsgegner mit dem anwaltlichen Schreiben vom 18. Dezember 2025 zumindest einen zureichenden Grund dafür mitgeteilt, weshalb die Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Es ist nachvollziehbar, dass ein Rechtsanwalt zur Bearbeitung eines neuen Mandats eine gewisse Zeit benötigt und bei der Mitteilung der Mandatsübernahme am 18. Dezember 2025, das heißt kurz vor den anstehenden Weihnachtsfeiertagen und dem anschließenden Jahreswechsel, noch keine Angabe über den genauen Entscheidungszeitpunkt machen konnte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist auch nicht unangemessen. Bei dem Antragsgegner handelt es sich nicht um eine größere Behörde mit ungefähr 160 Mitarbeitern (vgl. Internetauftritt des Antragstellers) und eigenem Volljuristen, wie dies umgekehrt bei dem Antragsteller der Fall ist, sondern um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der ausschließlich über eine verhältnismäßig geringe Anzahl entsprechenden Fachpersonals verfügt. Auch in inhaltlicher Hinsicht erscheint es nicht unangebracht, wenn ein Vermessungsingenieur einen ihm gegenüber gestellten Aussetzungsantrag durch einen Rechtsanwalt bearbeiten lässt. Insoweit kommt es nicht nur auf vermessungsfachliche, sondern auch auf juristische Kenntnisse an. Auch hat der Fall angesichts des relativ hohen Rechnungsbetrages für den Antragsgegner eine hohe wirtschaftliche Bedeutung.
15 b) Die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht ein. Eine Vollstreckung drohte zum Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am 23. Dezember 2025 noch nicht.
16 aa) Eine Vollstreckung droht dann im Sinne dieser Vorschrift, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine baldige zwangsweise Durchsetzung des Kostenbescheids in Rede stehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn mit der Vollstreckung schon begonnen wurde oder ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist. Die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die Fälligkeit der Abgabenforderung oder die fehlende Bereitschaft der Behörde zur Aussetzung der Vollziehung genügen dagegen noch nicht (vgl. OVG MV, Beschluss vom 19. November 2025 – 4 M 462/25 OVG – juris Rn. 24; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 515).
17 bb) Gemessen daran fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
18 (1) Vollstreckungsmaßnahmen waren am 23. Dezember 2025 noch nicht eingeleitet und standen auch nicht unmittelbar bevor. Vielmehr mahnte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2025 die Zahlung der Forderung lediglich bis zum 31.Dezember 2025 an. Eine solche Mahnung genügt nach den genannten Grundsätzen nicht für ein Drohen der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO.
19 (2) Gleiches gilt für den anschließenden Satz: „Sollte bis dahin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird von hier aus das Vollstreckungsverfahren nach Vollstreckungsanzeige eingeleitet werden.“ Mit diesem Satz wird keine konkrete Vollstreckungshandlung angekündigt, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsverfahren nach der angemahnten Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet wird. Damit wird zugleich deutlich gemacht, dass diese Einleitung jedenfalls nicht mehr im Jahre 2025, sondern erst im Jahre 2026 erfolgen wird. Diese Einleitung wird zudem unter die zeitliche Einschränkung „nach Vollstreckungsanzeige“ gestellt. Damit war für den Antragsteller erkennbar, dass die Vollstreckung nicht bereits im Januar, sondern frühestens im Februar 2026 eingeleitet wird. Mit der Anmerkung „nach Vollstreckungsanzeige“ nahm der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller erkennbar Bezug auf § 21 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA). Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVG LSA ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie hier den Antragsteller als Behörde des Landes Sachsen-Anhalt – (nur) zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA hat der Vollstreckungsgläubiger seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA darf die Vollstreckung erst einen Monat nach Zugang der Anzeige beginnen. Mit Blick auf diese Vorschriften machte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dem Antragsteller durch den Hinweis „nach Vollstreckungsanzeige“ hinreichend deutlich, dass er die Vollstreckungsanzeige im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA erst nach Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgeben werde und er demnach in Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA frühestens im Februar 2026 mit der Vollstreckung beginnen werde.
20 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
22 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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