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4 B 493/25 MD•VG Magdeburg 4. Kammer, 2025-11-11, 4 B 493/25 MD
4 B 493/25 MDTribunal administratif / 4e chambre11 nov. 2025
Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. (Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2025-11-11
Aktenzeichen: 4 B 493/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK, § 36 Abs 4 S 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992
Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. (Rn.9)
Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 492/25 MD) gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2025 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
2 I. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
3 Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft, weil der Klage nach § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er wurde auch binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG nach Zustellung (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) des angegriffenen Bescheids am 26.09.2025, nämlich am 01.10.2025, gestellt.
4 Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93, NVwZ 1996, 678).
5 Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG darf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 a) Verfahrens-RL nicht ergehen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] u.a. - und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 [Hamed und Omar] -, beide juris; BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23).
6 Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N. und vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen, wobei zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 25.12 -, juris Rn. 26). Dabei können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Solche Bedingungen können vorliegen, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. gegen Griechenland und Belgien, Rn. 263 f. und 365 ff.). Art. 3 EMRK verpflichtet jedoch nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 27725.10, Mohammed Hussein/Italien und Niederlande -, ZAR 2013, 336 und Urteil vom 21.01.2011 - 30696.09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413). Auch gewährt Art. 3 EMRK den von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013, a. a. O.).
7 Ob die in dem Zielstaat herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Kläger zu beurteilen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind gerade Berichte, die eine schon zuvor dargestellte Lage in der Zeit fortschreiben, für die Feststellung solcher Mängel besonders relevant. Dabei ist zu beachten, dass die zu beantwortende Frage Höchstgüter des deutschen und europäischen Verfassungsrechts betrifft, so dass es besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ob neue Stellungnahmen tatsächlich ohne Relevanz bleiben (BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 BvR 273/16 -, NVwZ 2016, 1242; Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris).
8 Gemessen daran begegnet die Androhung der Abschiebung der Antragstellerin nach Griechenland nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstlichen Zweifeln.
9 Nach der aktuellen Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris) sprechen zwar keine erheblichen Gründe mehr dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist, soweit es sich um alleinstehende, erwerbsfähige und nichtvulnerable international Schutzberechtigte handelt. Die Antragstellerin gehört als Frau jedoch nicht zu dieser Personengruppe. Unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland (vgl. hierzu die soeben zitierte Rechtsprechung) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit dem weiblichen Geschlecht bei internationalen Schutzberechtigten in Griechenland keine erhebliche Erhöhung des Risikos verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.
10 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann insbesondere nicht angenommen werden, dass es Frauen - anders als Männern - grundsätzlich zumutbar ist, informelle Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art in Anspruch zu nehmen, bei denen es sich nach der Erkenntnislage häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume handelt, die ausschließlich von Männern bewohnt werden. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Auffassung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 09.10.2025 (4 B 307/25 HAL) bezieht, vermag das Gericht den dortigen Ausführungen bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Annahme, dass Schutzberechtigte zumindest eine (gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können, darauf, dass jedenfalls auch behelfsmäßige Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte und informelle Unterkünfte vorhanden sind (vgl. BVerwG vom 16.04.2025, a. a. O., Rn. 40 ff.). Dabei gilt zwar, dass sich auch weibliche Schutzberechtigte grundsätzlich auf solche Unterkünfte verweisen lassen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24/23 -, juris Rn. 83, 89 f.). Es bestehen indes ernstliche Zweifel, ob diese Unterkünfte Frauen in gleichem Maße zugänglich sind wie Männern, und ob die Wohnverhältnisse, die nach der Erkenntnislage in den in Griechenland erreichbaren informellen Unterkünften herrschen, einer Frau zugemutet werden können. Laut aktueller Quellenlage sind beispielsweise die in der afghanischen Community existierenden sogenannten Masafarhanas in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, S. 40 f.). Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Lebensumstände auf der Straße überaus rau sind. Der erwartungsgemäß auch in den Obdachlosenunterkünften vorherrschende Mangel an Struktur, sozialer Kontrolle und Verantwortlichkeit sowie an Perspektiven im Umfeld obdachloser, männlicher Flüchtlinge lässt erwarten, dass das Recht des Stärkeren gilt, zumal die Zahl männlicher Flüchtlinge unstreitig deutlich höher als weiblicher - zumal unbegleiteter weiblicher - Flüchtlinge ist. Bei verständiger Betrachtung dieser Situation, die angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage der Schutzberechtigen verschärft wird, ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass unbegleitete Frauen in gleichem Umfang Zugang zu sozialen Netzwerken haben wie Männer. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frauen in den überwiegend von Männern dominierten Netzwerken, die häufig von traditionellen gesellschaftlichen Normen geprägt sind, eine geringere Gleichstellung erwarten müssen. Besondere Vorkehrungen des griechischen Staates sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Soweit eine Zumutbarkeit der in Griechenland zur Verfügung stehenden Unterkünfte für Frauen ferner damit begründet wird, dass sich den Erkenntnismitteln ein erhebliches Risiko sexueller Übergriffe nicht entnehmen lasse, vermag das Gericht auch dieser Erwägung nicht zu folgen. Insoweit begründet nicht nur die gesellschaftlich niedrigere Stellung der Frauen, sondern auch ihre körperliche Unterlegenheit bei allgemeiner Lebenserfahrung die Gefahr, körperlichen Übergriffen im Allgemeinen und sexualisierter Gewalt im Besonderen ausgesetzt zu sein, ohne dass es hierfür (erst) der Feststellung und Erhebung von Fallzahlen in den Erkenntnisquellen bedarf (so auch VG Potsdam, Beschluss vom 24.09.2025 – VG 11 L 1072/25.A; i. E. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2025 – 7 K 754/23.WI.A – juris Rn. 156 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Gießen, Beschluss vom 16.07.2025 - 1 L 3807/25.GI.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 31).
11 Auch erscheint fraglich, ob die für junge Männer angeführten Erwerbsmöglichkeiten im informellen Sektor Frauen tatsächlich in gleichem Maße offenstehen wie Männern; dies erscheint insbesondere im Bereich der Land- und Bauwirtschaft zweifelhaft. Zwar mag mit der Antragsgegnerin davon auszugehen sein, dass neben dem Baugewerbe in Griechenland ein Arbeitskräftebedarf auch in den Bereichen Gastronomie und Tourismus sowie im Gesundheitswesen bestehen, in welchen auch Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen zu finden sind. Gleichwohl ist bereits angesichts der Beschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf körperlich weniger schwere Arbeiten fraglich, ob dies für die Annahme einer möglichen Existenzsicherung ausreicht.
12 Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr alleinstehender Frauen nach Griechenland einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren (so z.B. auch VG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2025 - 12 AE 1165/25 -, juris Rn. 7; VG Gießen, Beschluss vom 16.07.2025 - 1 L 3807/25.GI.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 31).
13 Soweit die Erfolgsaussichten der Klage somit zumindest offen sind, überwiegt angesichts des bei einer Rückführung nach Griechenland möglicherweise betroffenen, von Art. 3 EMRK geschützten Rechts der Antragstellerin auf physische und psychische Integrität ihr Suspensivinteresse, zumal sich aus dem Bescheid nicht ergibt, dass der Antragstellerin aufgrund von besonderen persönlichen Qualifikationen oder Lebensumständen ausnahmsweise keine Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK drohen würde.
14 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
15 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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