SG Magdeburg 31. Kammer, 2025-09-17, S 31 AY 72/25 ER

S 31 AY 72/25 ERTribunal des assurances sociales / Chamber 3117 sept. 2025

Regest

1. Für die in § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG vorgesehene Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, genügt es nicht, dass das BAMF im den Asylantrag ablehnenden Bescheid feststellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 und 7 S 1 AufenthG 2004 nicht vorliegen. (Rn.30) 2. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG. (Rn.37)

Texte intégral

SG Magdeburg 31. Kammer — S 31 AY 72/25 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-17

Aktenzeichen: S 31 AY 72/25 ER

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG, § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 1 Abs 1 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Für die in § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG vorgesehene Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, genügt es nicht, dass das BAMF im den Asylantrag ablehnenden Bescheid feststellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs 5 und 7 S 1 AufenthG 2004 nicht vorliegen. (Rn.30)

  2. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und der Europarechtskonformität des § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG. (Rn.37)

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.08.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.08.2025 wird angeordnet.

  2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

  3. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., L. bewilligt.

Gründe

1 I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufhebung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2 Der am .. 1995 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er beantragte beim spanischen Konsulat in Mumbai ein Visum für den Schengenraum, um an einer Konferenz in Madrid teilnehmen zu können. Von Spanien aus reiste der Antragsteller am 02.05.2025 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 12.05.2025 der Zentralen Anlaufstelle (ZASt) für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt in H. zugewiesen. Am 19.05.2025 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen förmlichen Asylantrag. Dem Antragsteller wurde eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, längstens gültig bis zum 19.11.2025, erteilt.

3 Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 15.05.2025 Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit ab dem 12.05.2025. Für Mai 2025 betrug der Leistungsanspruch anteilig 144,87 € und ab Juni 2025 bis auf Weiteres monatlich 397,00 € mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag i.H.v. 217,30 €.

4 Mit Bescheid vom 26.06.2025 (Dublin-Bescheid) lehnte das BAMF den Asylantrag als unzulässig ab. Die spanischen Behörden hätten auf ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 06.06.2025 mit Schreiben vom 17.06.2025 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO erklärt. Zugleich stellte das BAMF fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Es ordnete die Abschiebung nach Spanien an und führt insoweit in der Begründung aus, die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) und der Antragsteller sei mit Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig. Die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat werde gemäß Art. 29 Dublin-III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb der Überstellungsfrist erfolgen. Zugleich wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem der Antragsteller nach der Richtlinie (EU) 2013/33 während des Asylverfahrens leistungsberechtigt sei, hingewiesen und aufgefordert, von der freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller keine Klage und keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim zuständigen Verwaltungsgericht Magdeburg. Der Beschluss des BAMF vom 26.06.2025 ist seit dem 09.07.2025 bestandskräftig.

5 In einer Vollziehbarkeitsmitteilung vom 16.07.2025 teilte das BAMF der Ausländerbehörde des Antragsgegners mit, die Abschiebungsandrohung sei seit dem 09.07.2025 vollziehbar und die Überstellungsfrist ende am 17.12.2025. Die Überstellungsplanung könne ab sofort aufgenommen werden. Die Ausländerbehörde stellte dem Antragsteller am 28.07.2025 eine bis zum 24.08.2025 geltende Grenzübertrittsbescheinigung (GÜ) aus (Bl. 106 der Verwaltungsakte). Unter dem 25.08.2025 stellte die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine Dublin-Verfahrensbescheinigung (mit dem Hinweis: gilt nicht als Passersatz) zur Vorlage bei polizeilichen Kontrollen aus.

6 Nach Anhörung des Antragstellers (Schreiben vom 29.07.2025) und Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb der bis zum 13.08.2025 gesetzten Stellungnahmefrist, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 15.08.2025 die mit Bescheid vom 15.05.2025 bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG mit Wirkung ab dem 01.09.2025 auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X auf und stellte die bisher gewährten laufenden Leistungen ab dem 01.09.2025 gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG ein. Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, er vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Ausländerbehörde eine GÜ ausgestellt habe, sei eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Der Antragsteller gehöre zum Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Der Leistungsanspruch sei somit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG entfallen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG lägen vor. Im Rahmen der Ermessensausübung gewährte der Antragsgegner zur Deckung des Bedarfes weiterhin Unterkunft, Heizung, Strom und Ernährung und wies auf die Möglichkeit eines Antrages auf Gewährung von Überbrückungsleistungen hin.

7 Mit Schreiben vom 11.08.2025, eingegangen beim Antragsgegner am 15.08.2025, nahm der Antragsteller auf das Anhörungsschreiben Stellung und trug vor, nicht nach Spanien ausreisen zu können, da er keine Reisepapiere besitze. Zudem werde er in Deutschland durch eine große afghanische Gemeinschaft mental unterstützt und in die deutsche Gesellschaft integriert.

8 Unter dem 18.08.2025 erhob der Antragsteller, nunmehr anwaltlich vertreten, Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 15.08.2025 und trug vor: Eine zeitnahe Ausreise sei nicht möglich. Weder seien erforderliche behördliche Vorkehrungen getroffen worden, noch sei die Ausreise tatsächlich möglich. Das BAMF habe ausschließlich Feststellungen zur tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Abschiebung, mithin der tatsächlichen Rückführungsmöglichkeiten, getroffen, nicht jedoch zur tatsächlichen Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise. Es sei ungeprüft geblieben, ob eine freiwillige Ausreise im Rahmen der Vorgaben der Dublin-III-VO organisiert wurde. Eine ausreisepflichtige Person habe es im Rahmen des Dublin-Verfahrens folglich nicht selbst in der Hand, eine Verelendung in Deutschland im Rahmen des Leistungsausschlusses abzuwenden, indem er seiner gesetzlichen Ausreisepflicht nachkomme. Nach der „Dienstanweisung Dublin“ stimme das BAMF einer freiwilligen Überstellung nicht zu. Zudem erweise sich die Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG auch nach zahlreichen sozialgerichtlichen Entscheidungen als europarechtswidrig und verfassungswidrig und verletzte das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bundessozialgericht habe in einem vergleichbaren Fall zur Vorgängerregelung des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. eine EuGH-Vorlage vorgenommen.

9 Am 22.08.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Er sei bereits nicht leistungsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Der Bayerische VGH habe am 21.05.2025 (Az.: 19 B 24.1772) entschieden, dass die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach die Aufenthaltsgestattung mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebeabordnung nach § 34a AsylbLG erlischt, auf Grund des Vorrangs des Unionsrecht nicht anwendbar sei.

10 Der Antragsteller beantragt,

11 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.08.2025 gegen den Bescheid vom 15.08.2025 anzuordnen.

12 Der Antragsgegner beantragt,

13 den Antrag abzulehnen.

14 Er trägt vor: Durch die Ausstellung der Grenzübertrittbescheinigung durch die Ausländerbehörde gehöre der Antragsteller zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Das BAMF habe den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt (sog. Dublin-Fälle) und die Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG nach Spanien angeordnet. Es sei festgestellt worden, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Somit lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG vor. Die asylrechtliche Entscheidung des BAMF sei im Rahmen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bindend und leistungsrechtlich auf ihre Rechtmäßigkeit nicht zu überprüfen (sog. Tatbestandswirkung; BSG, Urteil vom 25.07.2024, Az.: B 8 AY 7/23 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 8 AY 12/25 B ER). Die nach Dublin III-VO notwendige Grenzübertrittbescheinigung für die Ausreise sei ausgestellt worden. Es bestehe folglich eine Ausreisemöglichkeit im Rahmen der Überstellung. Eine praktische Ausreisemöglichkeit im Rahmen der freiwilligen Ausreise bestehe. Hierzu könnten die angemessenen Kosten für eine selbstinitiierte Ausreise nach § 1 Abs. 4 Satz 8 AsylbLG übernommen werden. Einen Antrag auf Überbrückungsleistungen habe der Antragsteller bis aktuell nicht gestellt. Leistungen der Unterkunft, Heizung, Ernährung und Hygieneartikel werden durch die ZASt sowie Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG durch den Landkreis gewährt. Kleidung und Schuhe könne der Antragsteller kostenfrei über die Kleiderkammer der ZASt und über die Diakonie in H. erhalten. Der Antragsteller sei erst vor sehr kurzer Zeit in Deutschland eingereist, so dass eine kurzfristige Rückkehr nach Spanien nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei. Der Antragsteller befinde sich bereits im DÜ (Dublin-Übereinkommen)-Verfahren, womit eine konkrete Ausreisemöglichkeit bestehe und weitere Ausführungen zu einer freiwilligen Ausreise entbehrlich seien. In Spanien könne er, zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit, Sozialleistungen bzw. Asylleistungen beantragen. Mit der Neuregelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG sei Art. 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 vom 14.05.2024 ins deutsche Recht umgesetzt worden. Da der Antragsteller weiterhin Leistungen zur u.a. Verhinderung von Obdachlosigkeit und Ernährung erhalte sei der vollständige Leistungsausschluss mit Art. 21 der Richtlinie und damit europarechtlich unbedenklich. Auch werde das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht verletzt, denn der Antragsteller habe auf der Grundlage der Aufnahme-Richtlinie Zugang zu existenzsichernde Sozialleistungen im zuständigen Mitgliedstaat. Das AsylbLG sei, wie das deutsche Sozialleistungssystem allgemein, vom Grundsatz der Nachrangigkeit geprägt. Zudem habe das Bundessozialgericht bereits zu EU-Bürgern entschieden (Urteil vom 29.03.2022, Az.: B 4 AS 2/21 R), dass die Verfassung nicht die Gewährung voraussetzungsloser Sozialleistungen gebiete. Das Thüringer Landessozialgericht habe mit Beschluss vom 16.05.2025 (Az.: L 8 AY 222/25 B ER) ausdrücklich die Vereinbarkeit der Regelung mit Unions- und Verfassungsrecht festgestellt. Auch sei die Ausreise nach Spanien mit Blick auf Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unbedenklich. In Spanien bestünden keine systemischen Mängel, die eine Sicherheitsvermutung wiederlegen könnten. Auch unterfalle der Antragsteller keiner vulnerablen Gruppe und habe keine individuellen hinreichenden Hinderungsgründe nachgewiesen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte und die Ausländerakte Bezug genommen. Diese lagen bei der Entscheidung vor.

16 II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15.08.2025 ist statthaft.

17 1. Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag, in den Fällten, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nur soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG treffen.

18 Hier hat der Widerspruch vom 18.08.2025 gegen den Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 15.08.2025 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Ziff. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Nach § 11 Abs. 4 Ziff. 2 AsylbLG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach dem AsylbLG ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, keine aufschiebende Wirkung. Der Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 15.08.2025 enthält die Feststellung, dass der Antragsteller ab dem 01.09.2025 nicht mehr leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist, und damit eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2025. Mit dem Einstellungsbescheid vom 15.08.2025 wird nämlich geregelt, dass der gesetzliche Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG auf den Einzelfall des Antragstellers Anwendung findet und die Regelung des Bewilligungsbescheids vom 15.05.2025 entfällt. Somit ist allein ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft.

19 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

20 Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses der Antragsteller, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu suspendieren (Aussetzungsinteresse), mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn 12c m.w.N.). Anzuordnen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hingegen dann, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestehen, weil dann kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar ist.

21 Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der angefochtene Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 15.08.2025, mit welchem Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG mit Wirkung ab dem 01.09.2025 eingestellt wurden, ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten. Es ist auch kein öffentliches Interesse an einer Vollziehung erkennbar, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.08.2025 anzuordnen war.

22 Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Norm erlaubt mithin eine Aufhebung der Leistungsgewähr lediglich für die Zukunft. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt hier nicht in Betracht, denn bei Erlass war der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 15.05.2025 rechtmäßig. Der Antragsteller besaß eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Asylgesetz (AsylG) und war damit – aus Ausländer, der sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält – leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG.

23 In formeller Hinsicht bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15.08.2025. Der Antragsgegner hat die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorgeschriebene Anhörung vor Erlass des Bescheides beachtet, die für die beabsichtigte Entscheidung maßgeblichen Gründe mitgeteilt und dem Antragsteller, wenn auch unter Setzung einer kurzen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Der Bescheid vom 15.08.2025 ist auch hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VfVfG) und eine Ermächtigungsgrundlage (§ 48 SGB X) benannt.

24 Es bestehen für die Kammer jedoch ernsthafte Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Einstellungsbescheides. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2025 liegen nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht vor.

25 Zweifel am Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 15.05.2025 ergeben sich hier bereits daraus, dass einiges dafür spricht, dass der Antragsteller weiterhin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG leistungsberechtigt ist. Seine Aufenthaltsgestattung dürfte bis zum Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 EUVO 604/2013 (Dublin-III-VO) bzw. bis zu einer zuvor erfolgten Überstellung des Antragstellers oder seiner Ausreise nach Spanien aufgrund eines unionsrechtlichen Bleiberecht nach Art. 9 Abs. 1 S. 1 EURL 2013/32 (Asylverfahrens-RL) fortbestehen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2025 – 19 B 24.1772, RN 18 f. und 40 ff.).

26 Zwar bestimmt § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, dass die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt. Dies hätte zur Folge, dass die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) des Antragstellers mit Zustellung des Dublin-Bescheids vom 26.06.2025 erloschen sind, denn in Ziffer 3 des Bescheids ordnet das BAMF nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien an. Hier dürfte die tatbestandliche Voraussetzung „Aufenthaltsgestattung“ des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG jedoch durch unionsrechtliche Vorgaben bestimmt sein. Ohne dass diese Frage im einstweiligen Rechtsschutz umfassend geklärt werden kann, wird insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 2025 – 19 B 24.1772 – juris Rn. 22 bis 43 zur unionsrechtlichen Determination des Tatbestandsmerkmals „Aufenthaltsgestattung“ in § 104c AufenthG verwiesen (vgl. SG Neuruppin, Beschluss vom 12.08.2025 – S 27 AY 14/25 ER, zitiert nach juris). Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.07.2015 könne der Antragsteller das verfahrensrechtliche Bleiberecht aus Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL für sich beanspruchen und entgegenstehendes nationales Recht – hier § 67 Abs. 1 S. 5 AsylG – findet keine Anwendung (SG Neuruppin, Beschluss vom 12.08.2025, a.a.O.). Für § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG ist hier mithin zugrunde zu legen, dass die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers nicht erloschen ist und fort gilt.

27 Darüber hinaus bestehen auch erhebliche Bedenken gegen den hier verfügten Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG.

28 Nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des BAMF nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, für die eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG angeordnet wurde und für die nach der Feststellung des BAMF die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, auch wenn die Entscheidung noch nicht anfechtbar ist.

29 Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Der Antragsteller ist seit der Bekanntgabe des Dublin-Bescheids vom 26.06.2025, in dem in Ziffer 3 das BAMF die Abschiebung der Antragsteller nach § 34 a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG angeordnet hat, vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Ziff. 1 des Dublin-Bescheids vom 26.06.2025 hat das BAMF den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung der Asylverfahren nach der Dublin-III-VO als unzulässig abgelehnt und ihm mitgeteilt, dass Spanien für Bearbeitung des Asylantrages zuständig sei. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG ordnet das BAMF, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ordnete das BAMF in Ziffer 3 des Dublin-Bescheids vom 26.06.2025 die Abschiebung der Antragsteller nach Spanien an und führte (in der Begründung des Bescheides) insoweit aus, die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

30 Hier fehlt es jedoch an der in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG weiter vorausgesetzten Feststellung des BAMF, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Hierfür genügt nicht, dass das BAMF in Ziffer 2 des Bescheids vom 26.06.2025 festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen.

31 Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG steht der Annahme entgegen, die danach vom BAMF zu treffende Feststellung erschöpfe sich in der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Anders als hinsichtlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und § 34 a Abs. 1 S. 1 2. Alt AsylG, findet sich im Text des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG nämlich gerade kein Verweis auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich mithin, dass die danach erforderliche Feststellung „die Ausreise ist rechtlich und tatsächlich möglich“ nicht in der Feststellung fehlender Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG aufgeht (vgl. SG Neuruppin, Beschluss vom 12.08.2025, a.a.O.).

32 Eine freiwillige Ausreise innerhalb von 2 Wochen nach Ablehnung eines Asylantrages ist kaum umsetzbar (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 54 ff.).“

33 Zur Problematik, dass eine freiwillige Ausreise in Dublin-III Überstellungsverfahren, wie dem vorliegenden Verfahren, grundsätzlich nicht vorgesehen ist und die Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überachten Verfahrens erfolgen soll, hat sich jüngst das LSG Niedersachsen-Bremen in einer Entscheidung vom 13.06.2025, Az.: L 8 AY 12/25 B ER umfassend auseinandergesetzt. Bereits im Leitsatz der Entscheidung führt das LSG aus: „Ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 S 1 Nr. 2 AsylbLG setzt tatbestandlich (auch) voraus, dass der betreffenden Person die freiwillige Ausreise in den für das Asylverfahren an sich zuständigen Mitgliedsstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies setzt im Dublin-III-Verfahren die Organisation des Überstellungsprozesses der freiwilligen Ausreise nach der Dienstanweisung Dublin des BAMF voraus. (Rn.21)“.

34 Dafür, dass eine solche behördliche Organisation für eine freiwillige Ausreise erfolgt ist, ist vorliegend nichts ersichtlich. Offensichtlich räumt auch das BAMF der zwangsweisen Abschiebung, deren rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit das BAMF geprüft hat, den Vorrang vor einer freiwilligen Ausreise bzw. Rückreise nach Spanien ein. So hat zwar das BAMF den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise aufgefordert, hierbei aber zugleich darauf hingewiesen, „dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“. Unabhängig davon, dass dem Antragsteller damit die Organisation der Rückreise auferlegt wird, bleibt auch unklar, welche zuständigen Stellen der Antragsteller aufsuchen muss. Gegenüber dem Ausländeramt hat das BAMF zudem selbst mitgeteilt, dass eine „Überstellungsplanung“ ab sofort aufgenommen werden kann und die Koordination der Überstellung in die Mitgliedstaaten durch ein hierfür zuständiges Referat des BAMF übernommen wird (Mitteilung vom 16.07.2025 – Bl. 44 der Ausländerakte).

35 Auch spricht allein der Umstand, dass der Antragsteller sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhält nicht dafür, dass die Rückkehr mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Unbestritten befindet sich der Antragsteller in dem sog. DÜ-Verfahren. Ob die am 28.07.2025 ausgestellte GÜ-Bescheinigung, deren Gültigkeitsdauer vorliegend ohnehin am 24.08.2025 abgelaufen ist, für eine freiwillige Rückreise ausreichend ist oder nicht ein sog. „Laissez-Passer“ (Passierschein) erforderlich ist, erscheint fraglich. Eine GÜ-Bescheinigung wird erteilt, um eine freiwillige Ausreise zu bestätigen und eine Abschiebung (und Fahndung) zu vermeiden, während ein „Laissez-Passer“ ein durch internationale Organisationen ausgestelltes Reisedokument ist und einen Reisepass damit ersetzen kann. So gesehen kann man sagen, der „Laissez-Passer“ ermöglicht die Reise und die GÜ-Bescheinigung dokumentiert die Ausreise.

36 Festzuhalten bleibt, dass das BAMF in seinem Bescheid keine Feststellungen zur Möglichkeit einer rechtlichen und tatsächlichen Ausreise getroffen hat. Hierauf und auf die umstrittene Frage des vom BAMF vorzunehmenden Prüfungsprogramms (vgl. hierzu umfassend, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2025, a.a.O.) muss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter ausgeführt werden.

37 Für die Kammer bestehen – auch in Kenntnis der Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts (Beschluss vom 16.05.2025, Az.: L 8 AY 222/25 B ER, nicht veröffentlicht) – auch erhebliche Zweifel an der Europarechtskonformität und der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG.

38 Die Kammer schließt hierzu sich nach eigener Prüfung der (u.a.) vom SG Karlsruhe in den Beschlüssen vom 20.02.2025 und 25.02.2025 (Az.: S 12 AY 425/25 ER und S 12 AY 379/25 ER, letzterer veröffentlicht in juris) vertretenen Auffassung zu einem Verstoß des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG gegen Verfassungsrecht und europarechtliche Regelungen an. Das SG Karlsruhe hat ausgeführt:

39 „§ 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verletzt voraussichtlich die europarechtlichen Regelungen über Mindeststandards der Versorgung während des Asylverfahrens aus Art. 17 bis 20 der Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (EURL 2013/33). Diese Mindeststandards sind in den sog. Dublin-III-Fällen anwendbar, solange – wie hier – noch keine endgültige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist (vgl. EuGH v. 27.09.2012 - C-179/11 - juris Rn. 43 - Cimade und GISTI; EuGH v. 14.01.2021 - C-322/19 - juris Rn. 61 ff., 67; krit. dazu Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 76).

40 Die Mindeststandards dürften gemäß Art. 20 EURL 2013/33 der Aufnahme-Richtlinie zwar eingeschränkt werden. Allerdings liegt hier keiner der abschließend aufgeführten Ausnahmetatbestände vor. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegen Vorschriften der Unterbringungszentren, gegen räumliche Beschränkungen oder Melde- und Auskunftspflichten verstoßen oder nicht rechtzeitig Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder Vermögen verschwiegen oder Gewalt verübt hätte. Überdies hätte die Unterschreitung des europarechtlichen Mindeststandards eine – im vorliegenden Fall des Antragstellers fehlende – individuell zu begründende Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie die Gewährleistung des Zugangs zu medizinischer Versorgung und eine menschenrechtliche Mindestversorgung nach Art. 20 Abs. 5 erfordert (vgl. Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 75; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 62.1).

41 § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG verletzt voraussichtlich ferner das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Bei § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG handelt es sich um einen vollständigen Leistungsausschluss, der durch das Vorenthalten einer materiellen Existenzgrundlage Einreiseanreize vermeiden und zur Ausreise aus Deutschland motivieren soll. Als solcher ist der Leistungsausschluss erst recht verfassungswidrig. Denn selbst weniger schwerwiegende Maßnahmen in der Form bloßer Leistungsabsenkungen dürfen nicht mit migrationspolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 55).“

42 Die Entscheidung des Thüringer Landessozialgericht vom 16.05.2025 (a.a.O.) überzeugt im Ergebnis nicht. Eine Begründung, weshalb der Senat – trotz einer Vielzahl anderslautender Entscheidungen – keine Zweifel an der Unions- und Verfassungskonformität hegte, enthält der Beschluss nicht. Letztendlich kam es in dem durch das Thüringer LSG zu entscheidenden Fall im Ergebnis auch nicht an. Maßgeblich für die ablehnende Entscheidung dürfte die bestehenden erheblichen Zweifel an dem tatsächlichen Aufenthalt des dortigen Antragstellers gewesen sein.

43 Letztendlich kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin nicht abschließend geklärt werden, ob die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte, so dass bereits im Rahmen der Folgenabwägung dem Antrag stattzugeben war.

44 Im Rahmen der Folgenabwägung ist zudem, neben den obigen Ausführungen, auch der Vorlagenbeschluss des Bundessozialgerichts vom 25.07.2024 (B 8 AY 6/23) an den EuGH zu berücksichtigen. Die bezüglich der Vorschrift des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. aufgeworfenen Rechtsfragen haben auch für die hier einschlägige Norm unmittelbare Auswirkungen und sind somit im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte erheblich. Die Beantwortung dieser Fragen dürfte sich auch unmittelbar auf die Leistungseinschränkung des hier einschlägigen § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG auswirken (SG Darmstadt, Beschluss vom 04.02.2025, Az.: S 16 AY 2/25 ER, zitiert nach juris). Unter Berücksichtigung des Vollziehungsinteresses der Behörde gegenüber dem Interesse der Antragssteller hat das Vollziehungsinteresse zurückzustehen. Denn im Hinblick auf das offene Hauptsacheverfahren ist der Anspruch der Antragssteller auf eine menschenwürdige Grundversorgung bis zu einer tatsächlich erfolgten Abschiebung nach Kroatien als vorrangig zu gewichten.

45 Nach alledem war dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.

46 2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

47 3. Der Antragsteller hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war erfolgreich.

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